Dienstvereinbarung
Zwischen der 
vertreten durch den Vorstand
,
- im folgenden Dienststelle
und der Mitarbeitervertretung des 
vertreten durch den Vorsitzenden
,
- im folgenden Mitarbeitervertretung genannt.
Präambel
Zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die
den Mitarbeitern des aufgrund der Stilllegung des entstehen, wird folgende
Dienstvereinbarung gem. §§ 36 Abs. 1 Nr.11, 38 Abs. 1 Nr.11
MAVO geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Regelungen dieser Dienstvereinbarung gelten, soweit nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, nur für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Abschlusses
der Dienstvereinbarung in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis
stehen, oder deren Befristung über den 30.06.2001 hinausgeht.
2. Die Dienstvereinbarung findet keine Anwendung auf
a) Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aus personen- oder verhaltensbedingten
Gründen beendet wird.
b) Mitarbeiter, die das Arbeitsverhältnis selbst kündigen
c) Mitarbeiter, die vor Ablauf der Kündigungsfrist oder vertraglich
vereinbarter Auslauffrist vertragswidrig ausscheiden.
d) Mitarbeiter, die aus den Diensten des Dienstgebers ausscheiden,
obwohl ihnen die Beschäftigung auf einem anderen vom Dienstgeber angebotenen
Arbeitsplatz zugemutet werden kann
e) Mitarbeiter, die aus den Diensten des Dienstgebers ausscheiden,
obwohl ihnen durch Vermittlung des Dienstgebers die Beschäftigung
auf einem von einem anderen Arbeitgeber angebotenen Arbeitsplatz zugemutet
werden kann.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1. Bei der Berechnung des Lebensalters und der Beschäftigungszeit werden
nur volle Jahre berücksichtigt. Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des
ß 2 Abs. 2 Satz 2 AVR werden mit einberechnet. Stichtag für die Berechnung
ist der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
2. Bruttomonatsbezug ist das Durchschnittsentgelt der drei Monate Dezember
2000, Januar 2001 und Februar 2001 auf der Basis der vertraglichen regulären
Arbeitszeit, einschließlich der regelmäßig, gleichbleibenden Zulagen,
jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger Überstunden, Sonderzahlungen (Sonderzuwendungen
z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantiemen, Nachtarbeits-, Sonntags-,
Samstags- und Feiertagszuschläge, Erschwerniszuschläge u.ä.) sowie Leistungen
mit Aufwendungsersatzcharakter.
3. Angebot eines anderen Arbeitsplatzes durch den Dienstgeber
1) Das Angebot eines anderen Arbeitsplatzes hat schriftlich zu erfolgen.
Es muß die Bezeichnungen des angebotenen Arbeitsplatzes, einen Hinweis
auf die Eingruppierung und das Arbeitsvolumen enthalten.
2) Der Mitarbeiter hat eine zweiwächige Bedenkzeit.
3) Ein angebotener Arbeitsplatz ist dem Mitarbeiter dann zumutbar,
wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Auch ein Arbeitsplatz,
der diesen Maßstäben nicht gerecht wird, gilt als zum utbar1 wenn
der Arbeitnehmer ihn annimmt.
a) Der Arbeitsplatz ist beruflich zumutbar, wenn die Anforderungen
der Qualifikation (Ausbildung und Erfahrung) des Mitarbeiters entsprechen
oder der Mitarbeiter die erforderliche Qualifikation durch eine
vom Dienstgeber angebotene Umschulungsmaßnahme erwerben kann.
b) Der Arbeitsplatz ist wirtschaftlich zumutbar, wenn der Mitarbeiter
nach der Einarbeitung ein Einkommen erzielt, das im Bereich der
AVR seinem bisherigen Bruttomonatsgehalt entspricht. Andernfalls
verpflichtet sich der Dienstgeber den Differenzbetrag zwischen seinem
bisherigen Einkommen und dem des neuen Arbeitgebers für maximal
ein Jahr auszugleichen.
c) Die Lage des Arbeitsplatzes an einem anderen Ort schließt die
Zumutbarkeit dann nicht aus, wenn sich die tägliche Anreisezeit
des Mitarbeiters zum Arbeitsplatz um nicht mehr als 60 Minuten verlängert.
§ 3 Abfindung
Jeder anspruchsberechtigte Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund
der Stillegung endet, und der keinen Anspruch auf (vorgezogenes) Altersruhegeld
hat oder nicht eine Rente wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit erhalten
kann, erhält eine Abfindung, die sich wie folgt berechnet:
1. Beschäftigungszeit in vollen Jahren mit Berücksichtigung von Zeiten
einer Tätigkeit im Sinne des ß 2 Abs. 2 Satz 2 AVR x Bruttomonatsgehalt
x 0,557
2. Härtefallausgleich:
a) Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 % oder
mehr erhalten statt der Abfindung gem. Ziffer 1 eine Abfindung, die
sich nach folgender Formel errechnet:
Beschäftigungszeit in vollen Jahren mit Berücksichtigung von Zeiten
einer Tätigkeit im Sinne des ß 2 Abs. 2 Satz 2 AVR x Bruttomonatsgehalt
x 0,700
b) Jeder anspruchsberechtigte Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis
aufgrund der Stillegung endet und der einen Anspruch auf (vorgezogenes)
Altersruhegeld hat oder eine Rente wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit
erhalten kann, erhält eine Abfindung, die sich wie folgt errechnet:
Renteneckwert 3.200,-- DM x 18/100 x Anzahl der vollen Monate bis
zur Vollendung des 65. Lebensjahres,
maximal jedoch die Summe, die er nach ß 3 Ziffer 1 erhalten würde.
Anspruchsberechtigte, teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten einen
ihrem Beschäftigungsumfang entsprechenden Anteil.
c) Jeder anspruchsberechtigte Mitarbeiter erhält für jedes Kind 1.000,--
DM. Basis hierfür ist die Anzahl der Kinder, für die der Mitarbeiter
zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Dienstvereinbarung im Rahmen
des Ortszuschlages nach AVR eine entsprechend erhöhte Ortszuschlagsstufe
erhält. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten einen ihrem Beschäftigungsumfang
entsprechenden Anteil.
Die Abrechnung und Auszahlung der Abfindungen erfolgt unter Beachtung
der steuerrechtlichen Regelung.
§ 4 Sonstige Leistungen
1. Für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erhält der Mitarbeiter
eine angemessene bezahlte Freistellung.
2. Der Dienstgeber unterstützt die von der Stillegung des
betroffenen Beschäftigten bei der Suche nach einem neuen, möglichst
gleichwertigen Arbeitsplatz. Die Vermittlungsbemühungen sollen insbesondere
auch das Ziel haben, einen in zumutbarer Entfernung gelegenen Arbeitsplatz
für den Mitarbeiter zu erlangen.
3. Die Bemühungen des Dienstgebers beginnen sofort.
§ 5 Auszahlung
1. Die Abfindungsansprüche entstehen zum Zeitpunkt der rechtlichen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie können zuvor nicht übertragen
und vererbt werden. Die Ansprüche werden mit dem Entstehen, frühestens
jedoch einen Monat nach Ausspruch der Kündigung fälhg.
2. Erhebt ein Mitarbeiter Kündigungsschutzklage oder wehrt er sich
in anderer Weise gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, werden
die Ansprüche aus dieser Dienstvereinbarung erst fällig, wenn das Verfahren
abgeschlossen ist und rechtskräftig feststeht, daß das Arbeitsverhältnis
beendet ist. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter Klage gegen einen
Dritten erhebt, an den z.B. sächliche oder immaterielle Betriebsmittel
der Betriebsstätte veräußert wurden. Wird eine solche Klage eingereicht,
nachdem die Abfindung bereits ausbezahlt wurde, so ist diese mit Erhebung
der Klage unter Ausschluß von Zurückbehaltungsrechten zur Rückzahlung
fällig.
3. Auf Leistungen aus dieser Dienstvereinbarung sind alle denkbaren
gesetzlichen oder kollektiv oder individualvertraglichen Abfindungen
oder sonstige Entschädigungsleistungen, die aus dem Dienstverhältnis
herrühren, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist, anzurechnen.
4. Der Dienstgeber ist berechtigt, die Leistungen aus der Dienstvereinbarung
mit eventuellen eigenen Ansprüchen zu verrechnen, z. B.
Ansprüche auf Rückerstattung von überzahlter Vergütung oder Schadenersatz.
§ 6 Neueinstellung
Bei Neueinstellungen mit Inbetriebnahme des "
2002" werden Bewerbungen von den wegen der Stillegung des
ausgeschiedenen oder versetzten Mitarbeitern bei entsprechender Qualifikation
und Eignung bevorzugt berücksichtigt.
§ 7 Ausschlussfrist
Ansprüche aus dieser Dienstvereinbarung sind innerhalb einer Frist
von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit, jedoch spätestens innerhalb
von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich
geltend zu machen.
§ 8 Schlussbestimmungen
1. Mitarbeiter, die Ansprüche aus dieser Dienstvereinbarung besitzen,
sind verpflichtet, jede tatsächliche Anderung ihrer persönlichen Verhältnisse,
die Bedeutung für die Leistungen nach dieser Dienstvereinbarung haben,
unverzüglich schriftlich dem Dienstgeber mitzuteilen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung unwirksam
sein oder, werden oder im Widerspruch zu den Arbeitsvertragsrichtlinien
(AVR) oder gesetzlichen Regelungen stehen, so bleiben die übrigen Regelungen
bestehen. Die unwirksame oder im Widerspruch stehende Regelung ist durch
eine Regelung zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der ersetzten
Regelung gewollten möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eine eventuelle
Regelungslücke.
3. Die Dienstvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
den
06.12.2000

Vorstand |

Vorstand |
Für die Mitarbeitervertretung:

Vorsitzender