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Sozialplan Einrichtungsschließung

Werden Hintergrundinformationen und Erläuterungen gewünscht ?

 

Dienstvereinbarung gemäß § 38 MAVO

Zwischen dem xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
vertreten durch xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

und der Mitarbeitervertretung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
vertreten durch den Vorsitzenden Herrn xxxxxxxxxxxxxxxxxx

 

wird folgende Dienstvereinbarung zum Ausgleich und zur Milderung von Härten und Einbußen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung der Einrichtung geschlossen:

 

Vorbemerkungen:

(1) Der Dienstgeber wird die Einrichtung xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zum 30.06.1997 endgültig schließen.

(2) Die bestehenden Dienstverhältnisse werden zu diesem Zeitpunkt aufgelöst, spätestens jedoch zum 30.09.1997.

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle unbefristet angestellten Beschäftigten, deren Dienstverhältnis zum 30.6.1997 bzw. zum 30.09.1997 wegen Betriebsschließung endet. Nach Maßgabe der Regelung nach § 4 Abs. 6 gilt die Dienstvereinbarung auch für Beschäftigte, deren Dienstverhältnis mit Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung bis vor dem 30.6.1997 bzw. vor dem 30.09.1997 beendet wird.

 

§ 2 Vermittlungshilfen

(1) Der bisherige Dienstgeber hilft allen vom Geltungsbereich der Dienstvereinbarung betroffenen Beschäftigten bei der Suche nach einem neuen, möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz.
Die Vermittlungsbemühungen sollen insbesondere auch das Ziel haben, einen in zumutbarer Entfernung gelegenen Arbeitsplatz für den Mitarbeiter zu erlangen.

{2) Die Bemühungen des Dienstgebers beginnen sofort.

 

§ 3 Kündigungen

Allen Beschäftigten wird unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.6.1997 bzw. 30.09.1997 gekündigt. Davon unberührt bleibt die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses.

 

§ 4 Abfindung

(1) Der Beschäftigte, der aufgrund einer Kündigung i.S.d. § 3 durch den Dienstgeber aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung:

Monatsbezug ist der Betrag, der dem Beschäftigten als Summe aus der Vergütung, der allgemeinen und der besonderen Zulagen im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte.

(2) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Dienstverhältnisses. Hat der Dienstgeber das Dienstverhältnis gekündigt, wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls der Beschäftigte Kündigungsschutzklage erhoben hat, endgültig feststeht, daß der Beschäftigte ausgeschieden ist.

(3) Die Abfindung steht dem Beschäftigten nicht zu, wenn ihm der Dienstgeber bis 30.06.1997 bzw. zum 30.09.1997 einen Arbeitsplatz gemäß § 2 vermittelt oder er einen solchen aus einem von ihm zu vertretenden Grund ablehnt.

(4) Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nach AVR nicht zu bzw. wird auf die Abfindung angerechnet.

(5) Ansprüche auf Abfindung bestehen weiter nicht, wenn der Beschäftigte Ansprüche für den Bezug einer Rente wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 30.06.1997 bzw. zum 30.09.1997 erwirbt oder erworben hat.

(6) Tritt der Beschäftigte innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist als die der Abfindung zugrundeliegenden Zahl der Monatsbezüge in ein Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstgeber des kirchlichen oder öffentlichen Dienstes ein verringert sich die Abfindung entsprechend. Der überzahlte Betrag ist zurückzuzahlen.
Im Falle des Ausscheidens vor dem 30.06.1997 bzw. zum 30.09.1997 ohne Arbeitsplatzangebot i. S. des Absatzes 3 verbleibt jedoch ein Abfindungsanspruch in Höhe von 50 v.H. des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages, soweit nicht eine personen- oder verhaltensbedingte ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde.

(7) Abfindungen nach den kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen (§§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz) werden auf die Abfindungen und sonstigen abfindungsgleichen Leistungen nach dieser Dienstvereinbarung angerechnet.

 

§ 5 Zusätzliche abfindungsgleiche Leistungen

(1) Abfindungsberechtigte Vollbeschäftigte mit einer Beschäftigungszeit von mehr als 3 Jahren erhalten bei einem durch einen innerhalb von 9 Monaten nach Ausscheiden bedingten Arbeitsplatzwechsel von mehr als 30 Entfernungskilometern eine Umzugs- bzw. Fahrtkostenbeihilfe in Höhe von einmalig

4.000,- DM.

Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Leistung nach Maßgabe des Satzes 1 anteilig entsprechend ihres zum Zeitpunkt des Ausscheidens vereinbarten Beschäftigungsumfanges.

(2) Abfindungsberechtigte Vollbeschäftigte mit einer Beschäftigungszeit von mehr als 3 Jahren erhalten bei einer innerhalb von 9 Monaten nach Ausscheiden begonnenen beruflichen Fort- oder Weiterbildung einen Kostenersatz für die nicht durch Dritte gedeckten Ausbildungskosten (einschließlich Fahrtkosten) bis zur Höhe von einmalig

3.000,- DM.

Teilzeitbeschäftigte erhalten nach Maßgabe des Satzes 1 diese Leistung anteilig entsprechend Ihres zum Zeitpunkt des Ausscheidens vereinbarten Beschäftigungsumfanges.

(3) Die zusätzlichen abfindungsgleichen Leistungen werden auf Antrag und nach Vorlage entsprechender Nachweise spätestens zum 31.3.1998 fällig.

 

§ 6 Inkrafttreten

Die Dienstvereinbarung tritt zum 06.05.1997 in Kraft.

 

xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, den 06.05.1997

 

 

für den Dienstgeber

für die Mitarbeitervertretung