Dienstvereinbarung gemäß § 38 MAVO
Zwischen dem xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
vertreten durch xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
und der Mitarbeitervertretung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
vertreten durch den Vorsitzenden Herrn xxxxxxxxxxxxxxxxxx
wird folgende Dienstvereinbarung zum Ausgleich und zur Milderung
von Härten und Einbußen für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter wegen Schließung der Einrichtung geschlossen:
Vorbemerkungen:
(1) Der Dienstgeber wird die Einrichtung xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zum
30.06.1997 endgültig schließen.
(2) Die bestehenden Dienstverhältnisse werden zu diesem Zeitpunkt
aufgelöst, spätestens jedoch zum 30.09.1997.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle unbefristet angestellten
Beschäftigten, deren Dienstverhältnis zum 30.6.1997 bzw. zum
30.09.1997 wegen Betriebsschließung endet. Nach Maßgabe
der Regelung nach § 4 Abs. 6 gilt die Dienstvereinbarung auch für
Beschäftigte, deren Dienstverhältnis mit Inkrafttreten dieser
Dienstvereinbarung bis vor dem 30.6.1997 bzw. vor dem 30.09.1997 beendet
wird.
§ 2 Vermittlungshilfen
(1) Der bisherige Dienstgeber hilft allen vom Geltungsbereich der Dienstvereinbarung
betroffenen Beschäftigten bei der Suche nach einem neuen, möglichst
gleichwertigen Arbeitsplatz.
Die Vermittlungsbemühungen sollen insbesondere auch das Ziel haben,
einen in zumutbarer Entfernung gelegenen Arbeitsplatz für den Mitarbeiter
zu erlangen.
{2) Die Bemühungen des Dienstgebers beginnen sofort.
§ 3 Kündigungen
Allen Beschäftigten wird unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist
zum 30.6.1997 bzw. 30.09.1997 gekündigt. Davon unberührt bleibt
die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses.
§ 4 Abfindung
(1) Der Beschäftigte, der aufgrund einer Kündigung i.S.d.
§ 3 durch den Dienstgeber aus dem Dienstverhältnis ausscheidet,
erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung:
Monatsbezug ist der Betrag, der dem Beschäftigten als Summe aus
der Vergütung, der allgemeinen und der besonderen Zulagen im letzten
Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte.
(2) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung
des Dienstverhältnisses. Hat der Dienstgeber das Dienstverhältnis
gekündigt, wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist
zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls
der Beschäftigte Kündigungsschutzklage erhoben hat, endgültig
feststeht, daß der Beschäftigte ausgeschieden ist.
(3) Die Abfindung steht dem Beschäftigten nicht zu, wenn ihm der
Dienstgeber bis 30.06.1997 bzw. zum 30.09.1997 einen Arbeitsplatz gemäß
§ 2 vermittelt oder er einen solchen aus einem von ihm zu vertretenden
Grund ablehnt.
(4) Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nach AVR nicht zu
bzw. wird auf die Abfindung angerechnet.
(5) Ansprüche auf Abfindung bestehen weiter nicht, wenn der Beschäftigte
Ansprüche für den Bezug einer Rente wegen Alters oder wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung
bis zum 30.06.1997 bzw. zum 30.09.1997 erwirbt oder erworben hat.
(6) Tritt der Beschäftigte innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner
ist als die der Abfindung zugrundeliegenden Zahl der Monatsbezüge
in ein Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstgeber des kirchlichen
oder öffentlichen Dienstes ein verringert sich die Abfindung entsprechend.
Der überzahlte Betrag ist zurückzuzahlen.
Im Falle des Ausscheidens vor dem 30.06.1997 bzw. zum 30.09.1997 ohne
Arbeitsplatzangebot i. S. des Absatzes 3 verbleibt jedoch ein Abfindungsanspruch
in Höhe von 50 v.H. des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages, soweit
nicht eine personen- oder verhaltensbedingte ordentliche oder außerordentliche
Kündigung ausgesprochen wurde.
(7) Abfindungen nach den kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen
(§§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz) werden auf die Abfindungen
und sonstigen abfindungsgleichen Leistungen nach dieser Dienstvereinbarung
angerechnet.
§ 5 Zusätzliche abfindungsgleiche Leistungen
(1) Abfindungsberechtigte Vollbeschäftigte mit einer Beschäftigungszeit
von mehr als 3 Jahren erhalten bei einem durch einen innerhalb von 9
Monaten nach Ausscheiden bedingten Arbeitsplatzwechsel von mehr als
30 Entfernungskilometern eine Umzugs- bzw. Fahrtkostenbeihilfe in Höhe
von einmalig
4.000,- DM.
Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Leistung nach Maßgabe
des Satzes 1 anteilig entsprechend ihres zum Zeitpunkt des Ausscheidens
vereinbarten Beschäftigungsumfanges.
(2) Abfindungsberechtigte Vollbeschäftigte mit einer Beschäftigungszeit
von mehr als 3 Jahren erhalten bei einer innerhalb von 9 Monaten nach
Ausscheiden begonnenen beruflichen Fort- oder Weiterbildung einen Kostenersatz
für die nicht durch Dritte gedeckten Ausbildungskosten (einschließlich
Fahrtkosten) bis zur Höhe von einmalig
3.000,- DM.
Teilzeitbeschäftigte erhalten nach Maßgabe des Satzes 1
diese Leistung anteilig entsprechend Ihres zum Zeitpunkt des Ausscheidens
vereinbarten Beschäftigungsumfanges.
(3) Die zusätzlichen abfindungsgleichen Leistungen werden auf
Antrag und nach Vorlage entsprechender Nachweise spätestens zum
31.3.1998 fällig.
§ 6 Inkrafttreten
Die Dienstvereinbarung tritt zum 06.05.1997 in Kraft.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, den 06.05.1997
für den Dienstgeber
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für die Mitarbeitervertretung
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