Vergütungsabsenkungen oder Verlängerung
von Arbeitszeiten ohne Lohnausgleich durch Anträge
Ihres Dienstgebers über ein AK-Mitglied an die
AK-Regionalkommissionen können eine Betriebsänderung
im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO bedeuten; auf jeden Fall
besteht aber eine Informationspflicht gemäß
§ 27a MAVO. Diese ist gemäß § 27a Abs. 2 Nr. 4
bei sonstigen Veränderungen und Vorhaben,
welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung
wesentlich berühren können, eindeutig gegeben.
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Sie erhalten nach Absprache eine professionelle Beratung
zu den Auswirkungen von beabsichtigten Anträgen Ihres Dienstgebers über
ein AK-Mitglied an die AK-Regionalkommissionen, durch die
- die Ernsthaftigkeit der Situation berücksichtigt
- Ihre Interessen gewahrt und
- geprüft wird, ob die Voraussetzungen für
einen Interessenausgleich
(§ 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO) und für einen Sozialplan
(Antrag gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 11 MAVO) gegeben sind
und diese Maßnahmen vor der Antragstellung durchgeführt
und abgeschlossen sein müssen.
Im Rahmen eines Interessenausgleichs können u.a.
verhandelt werden
- die Maßnahmen
- die Information / Einbindung der Mitarbeitervertretung (Unterlagen)
- Anhörungs- und Mitberatungsrecht der MAV in den Aufsichtsgremien
- Heranziehung des Wirtschaftsprüfers mit Festlegung des Auftrages
- Ausnahmen des Anwendungsbereiches (Härtefälle), zinsfreier
Gehaltsvorschuss
- Insolvenzabsicherung
- Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen mit Folgeregelungen/Sanktionen
- Verfahren bei Betriebs(teil)übergängen
- Beteiligung der Mitarbeiter in leitender Stellung
- Verfahrensregelungen zu bestehenden übertariflichen Gehaltsbestandteilen
- Regelungen zu Überstunden, Mehrarbeit, Erholungsurlaub
Siehe
auch Regionalkommission Baden-Württemberg:
Richtlinien zur Bearbeitung von Anträgen gemäß § 11
AK-Ordnung - Einrichtungsspezifische Regelungen
Auf jeden Fall löst schon
das Vorhaben des Dienstgebers, einen Antrag an die AK-Regionalkommission
stellen zu wollen, die Informationspflicht
gemäß § 27a MAVO aus! Diese ist gemäß
§ 27a Abs. 2 Nr. 4 bei sonstigen Veränderungen und
Vorhaben, welche die Interessen
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung wesentlich
berühren können, eindeutig gegeben.
Nach § 27 / § 27a MAVO steht der Mitarbeitervertretung
ein Recht auf Aussprache zu; diese Aussprache macht aber nur Sinn,
wenn diese vor der Entscheidung stattfinden kann. Den Anforderungen
wird auch nur dann Genüge getan, wenn der Mitarbeitervertretung
ein vollständiges Bild der Absichten gegeben wird und die
Mitteilung rechtzeitig erfolgt, d. h. vor
Abschluss der Planung und bevor die
ersten Schritte zur Umsetzung erfolgen. Eine Unterrichtung
nach dem die Entscheidung gefallen ist, ist nicht rechtzeitig. |
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Die Begehrlichkeiten hinsichtlich der Anträge
an die AK-Regionalkommissionen werden bundesweit immer deutlicher
sichtbar. Mit den Beschlüssen vom 17.03.2005 zu den AK-Unterkommissionen
(bestanden bis zum 31.12.2007) und der Einrichtung der Regionalkommissionen
ab 01.01.2008 hat die Arbeitsrechtliche Kommission Öffnungsklauseln
für
wirtschaftlich schwierige Situationen ermöglicht. Damit sollen
Instrumente bereitgestellt werden, um durch die Reduzierung von
Personalkosten betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und
Arbeitsplätze
zu erhalten.
Wichtig: Dies bedeutet aber,
dass in der Regel eine
beteiligungspflichtige Betriebsänderung im Sinne des § 29
Abs. 1 Nr. 17 MAVO vorliegen muss! Diese ist dann gegeben, wenn
- eine MAV zum Zeitpunkt der Entscheidung existiert
- die Maßnahme eine Betriebsänderung
darstellt (allgemein z. B. Arbeitsplatzverlust, Minderung des Verdienstes,
Verlängerung Wegezeiten, Verlust betrieblicher Sozialleistungen,
Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Leistungsverdichtung,
Änderung von Arbeitsinhalten, Arbeitszeit, Arbeitsumgebungseinflüssen;
speziell Stillegung, Einschränkung, Verlegung, Zusammenschluss
und Spaltung des ganzen Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile,
grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszweckes,
der Betriebsanlagen, Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden)
- die Möglichkeit besteht, dass die Betriebsänderung
wesentliche wirtschaftliche Nachteile für die Belegschaft mit
sich bringt
- die gesamte Belegschaft oder wenigstens ein erheblicher
Teil der Belegschaft betroffen ist.
Wenn die Initiative von Ihrem Dienstgeber ausgeht,
muss dieser zunächst die Information gemäß § 27a
Abs. 2 Nr. 4 MAVO sicherstellen und ggf. das Anhörungs- und Mitberatungsverfahren
gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO einleiten. Dieses Verfahren
beinhaltet den sogenannten Interessenausgleich
und regelt, ob, wann und wie eine vorgesehene Betriebsänderung
durchgeführt werden soll. Falls dies nicht erfolgt ist, Musterantrag
zur Klageerhebung hier.
Im Rahmen des Interessenausgleichs geht es darum, die
Durchführung der Betriebsänderung in einer Art und Weise zu
beeinflussen, dass die Nachteile für die Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen
möglichst gering gehalten werden.
Gegenstand von Verhandlungen zum Interessenausgleich können dann
z. B. Absenkungsmaßnahmen sein, die durch Anträge über
ein AK-Mitglied an die AK-Regionalkommissionen umgesetzt werden können.
Beispiel: Der Dienstgeber
teilt im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO mit, dass er auf
Grund fehlender Einnahmen beabsichtigt, den Bereich A der Einrichtung
zu schließen
und als Folge betriebsbedingte Kündigungen aussprechen will. Die
MAV erhebt Einwendungen zu dieser vorgesehenen Betriebsänderung;
in der Einigungsverhandlung verständigen sich die Betriebsparteien
zur zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen und zum Erhalt
von Arbeitsplätzen auf einen entsprechenden Antrag über
ein AK-Mitglied an die zuständige AK-Regionalkommission.
Also erst die konkret
benannten vorgesehenen Maßnahmen des Dienstgebers und dann (vielleicht)
der Antrag über ein AK-Mitglied an die AK-Regionalkommission!
Dienstgeber und Mitarbeitervertretung sind hier in
einer sehr verantwortungsvollen Situation, denn eine kurzfristige Verbesserung
der Konkurrenzfähigkeit beinhaltet noch keine grundsätzliche
Lösung. Abweichungen vom allgemeinen Vergütungsniveau durch
Öffnungsklauseln oder andere betriebliche Formen der Lohnfindung
untergraben das marktwirtschaftliche Prinzip und eröffnen bzw.
fördern letztlich eine Vergütungsspirale nach unten.
Eine besondere Problematik liegt darin, dass die AVR keinen normativen
Charakter haben und einzelvertraglicher Bezug besteht. Dieser gilt
auch hinsichtlich von Absenkungen durch Beschlüsse der AK-Regionalkommissionen;
hier haben die Mitarbeiter einen "Blankoscheck" für
die Ausgestaltung unterzeichnet.
Lesenswerte
Kommentare und Meinungen zu Öffnungsklauseln