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Kein Antragsbegehren durch den Dienstgeber an die
AK-Regionalkommissionen ohne vorherige
Information gemäß § 27a MAVO und ohne vorherigen
Interessenausgleich gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO!


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Zeichnungen aus ver.di NEWS, das Caritas-Logo wurde von mir eingefügt

Vergütungsabsenkungen oder Verlängerung von Arbeitszeiten ohne Lohnausgleich durch Anträge Ihres Dienstgebers über ein AK-Mitglied an die AK-Regionalkommissionen können eine Betriebsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO bedeuten; auf jeden Fall besteht aber eine Informationspflicht gemäß § 27a MAVO. Diese ist gemäß § 27a Abs. 2 Nr. 4 bei sonstigen Veränderungen und Vorhaben, welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung wesentlich berühren können, eindeutig gegeben.

Sie können mit mir Kontakt aufnehmen!

Sie erhalten nach Absprache eine professionelle Beratung zu den Auswirkungen von beabsichtigten Anträgen Ihres Dienstgebers über ein AK-Mitglied an die AK-Regionalkommissionen, durch die

  • die Ernsthaftigkeit der Situation berücksichtigt
  • Ihre Interessen gewahrt und
  • geprüft wird, ob die Voraussetzungen für einen Interessenausgleich (§ 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO) und für einen Sozialplan (Antrag gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 11 MAVO) gegeben sind und diese Maßnahmen vor der Antragstellung durchgeführt und abgeschlossen sein müssen.

Im Rahmen eines Interessenausgleichs können u.a. verhandelt werden

    1. die Maßnahmen
    2. die Information / Einbindung der Mitarbeitervertretung (Unterlagen)
    3. Anhörungs- und Mitberatungsrecht der MAV in den Aufsichtsgremien
    4. Heranziehung des Wirtschaftsprüfers mit Festlegung des Auftrages
    5. Ausnahmen des Anwendungsbereiches (Härtefälle), zinsfreier Gehaltsvorschuss
    6. Insolvenzabsicherung
    7. Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen mit Folgeregelungen/Sanktionen
    8. Verfahren bei Betriebs(teil)übergängen
    9. Beteiligung der Mitarbeiter in leitender Stellung
    10. Verfahrensregelungen zu bestehenden übertariflichen Gehaltsbestandteilen
    11. Regelungen zu Überstunden, Mehrarbeit, Erholungsurlaub

Siehe auch Regionalkommission Baden-Württemberg:
Richtlinien zur Bearbeitung von Anträgen gemäß § 11 AK-Ordnung - Einrichtungsspezifische Regelungen

Auf jeden Fall löst schon das Vorhaben des Dienstgebers, einen Antrag an die AK-Regionalkommission stellen zu wollen, die Informationspflicht gemäß § 27a MAVO aus! Diese ist gemäß § 27a Abs. 2 Nr. 4 bei sonstigen Veränderungen und Vorhaben, welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung wesentlich berühren können, eindeutig gegeben.

Nach § 27 / § 27a MAVO steht der Mitarbeitervertretung ein Recht auf Aussprache zu; diese Aussprache macht aber nur Sinn, wenn diese vor der Entscheidung stattfinden kann. Den Anforderungen wird auch nur dann Genüge getan, wenn der Mitarbeitervertretung ein vollständiges Bild der Absichten gegeben wird und die Mitteilung rechtzeitig erfolgt, d. h. vor Abschluss der Planung und bevor die ersten Schritte zur Umsetzung erfolgen. Eine Unterrichtung nach dem die Entscheidung gefallen ist, ist nicht rechtzeitig.



Die Begehrlichkeiten hinsichtlich der Anträge an die AK-Regionalkommissionen werden bundesweit immer deutlicher sichtbar. Mit den Beschlüssen vom 17.03.2005 zu den AK-Unterkommissionen (bestanden bis zum 31.12.2007) und der Einrichtung der Regionalkommissionen ab 01.01.2008 hat die Arbeitsrechtliche Kommission Öffnungsklauseln für wirtschaftlich schwierige Situationen ermöglicht. Damit sollen Instrumente bereitgestellt werden, um durch die Reduzierung von Personalkosten betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten.

Wichtig: Dies bedeutet aber, dass in der Regel eine beteiligungspflichtige Betriebsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO vorliegen muss! Diese ist dann gegeben, wenn

  • eine MAV zum Zeitpunkt der Entscheidung existiert
  • die Maßnahme eine Betriebsänderung darstellt (allgemein z. B. Arbeitsplatzverlust, Minderung des Verdienstes, Verlängerung Wegezeiten, Verlust betrieblicher Sozialleistungen, Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Leistungsverdichtung, Änderung von Arbeitsinhalten, Arbeitszeit, Arbeitsumgebungseinflüssen; speziell Stillegung, Einschränkung, Verlegung, Zusammenschluss und Spaltung des ganzen Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile, grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszweckes, der Betriebsanlagen, Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden)
  • die Möglichkeit besteht, dass die Betriebsänderung wesentliche wirtschaftliche Nachteile für die Belegschaft mit sich bringt
  • die gesamte Belegschaft oder wenigstens ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen ist.

Wenn die Initiative von Ihrem Dienstgeber ausgeht, muss dieser zunächst die Information gemäß § 27a Abs. 2 Nr. 4 MAVO sicherstellen und ggf. das Anhörungs- und Mitberatungsverfahren gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO einleiten. Dieses Verfahren beinhaltet den sogenannten Interessenausgleich und regelt, ob, wann und wie eine vorgesehene Betriebsänderung durchgeführt werden soll. Falls dies nicht erfolgt ist, Musterantrag zur Klageerhebung hier.

Im Rahmen des Interessenausgleichs geht es darum, die Durchführung der Betriebsänderung in einer Art und Weise zu beeinflussen, dass die Nachteile für die Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen möglichst gering gehalten werden.
Gegenstand von Verhandlungen zum Interessenausgleich können dann z. B. Absenkungsmaßnahmen sein, die durch Anträge über ein AK-Mitglied an die AK-Regionalkommissionen umgesetzt werden können.

Beispiel: Der Dienstgeber teilt im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO mit, dass er auf Grund fehlender Einnahmen beabsichtigt, den Bereich A der Einrichtung zu schließen und als Folge betriebsbedingte Kündigungen aussprechen will. Die MAV erhebt Einwendungen zu dieser vorgesehenen Betriebsänderung; in der Einigungsverhandlung verständigen sich die Betriebsparteien zur zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen und zum Erhalt von Arbeitsplätzen auf einen entsprechenden Antrag über ein AK-Mitglied an die zuständige AK-Regionalkommission.

Also erst die konkret benannten vorgesehenen Maßnahmen des Dienstgebers und dann (vielleicht) der Antrag über ein AK-Mitglied an die AK-Regionalkommission!

Dienstgeber und Mitarbeitervertretung sind hier in einer sehr verantwortungsvollen Situation, denn eine kurzfristige Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit beinhaltet noch keine grundsätzliche Lösung. Abweichungen vom allgemeinen Vergütungsniveau durch Öffnungsklauseln oder andere betriebliche Formen der Lohnfindung untergraben das marktwirtschaftliche Prinzip und eröffnen bzw. fördern letztlich eine Vergütungsspirale nach unten.
Eine besondere Problematik liegt darin, dass die AVR keinen normativen Charakter haben und einzelvertraglicher Bezug besteht. Dieser gilt auch hinsichtlich von Absenkungen durch Beschlüsse der AK-Regionalkommissionen; hier haben die Mitarbeiter einen "Blankoscheck" für die Ausgestaltung unterzeichnet.

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