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Dienstvereinbarung zum Abbau von Urlaubsrückständen

 

Informationen bzw. Erläuterungen zu dieser Dienstvereinbarung erhalten Sie hier

 

V o r s t a n d
Mitarbeitervertretung

 

Dienstvereinbarung zum Abbau von Urlaubsrückständen
zwischen dem Vorstand und der Mitarbeitervertretung
des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.

 

 

 

1.Aufgelaufener Urlaub aus den Jahren 1997 und früher - sofern nicht spätestens zum 31.12.1997 angetreten - wird zum Stichtag 31.12.1997 erfaßt.

2. Bei Resturlaub von bis zu 30 Urlaubstagen sind ab dem 01.01.1998 pro Kalenderjahr mindestens 10 Resturlaubstage zu nehmen, ansonsten verfällt der Anspruch auf diese Resturlaubstage.

3. Bei Resturlaub von mehr 30 Urlaubstagen sind ab dem 01.01.1998 pro Kalenderjahr mindestens 15 Resturlaubstage zu nehmen, ansonsten verfällt der Anspruch auf diese Resturlaubstage.

4. Die Bestimmungen der Punkte 2 und 3 finden nur Anwendung, wenn in der Organisationseinheit, in der der Mitarbeiter tätig ist, die Personalbesetzung gemäß Stellenplan mindestens über zehn Monate im Kalenderjahr gegeben war.Die Bestimmungen des Punktes 5 finden Anwendung.

5. Ab dem 31.12.2001 gelten die Bestimmungen der Anlage 14 zu den AVR uneingeschränkt. Resturlaub aus den Kalenderjahren 2000 und früher verfällt.

6. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruches ist nur bei Ausscheiden aus der Einrichtung möglich.

7. Ab dem Kalenderjahr 1998 gelten für den Erholungsurlaub die Bestimmungen der Anlage 14 zu den AVR uneingeschränkt.
Der Urlaub muß spätestens zum 31.Dezember angetreten sein. Urlaubsansprüche aus dem Urlaubsjahr (Kalenderjahr) können nur bis zum 30. April des Folgejahres übertragen werden, wenn dringende dienstliche Gründe oder Gründe, die in der Person des Mitarbeiters liegen, gegeben sind.

 

xxxxxxxxxxxxx, den 01.10.1997

 

Vorstand
MAV-Vorsitzender