Informationen bzw. Erläuterungen zu dieser Dienstvereinbarung
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1.Aufgelaufener Urlaub aus den Jahren 1997
und früher - sofern nicht spätestens zum 31.12.1997 angetreten
- wird zum Stichtag 31.12.1997 erfaßt.
2. Bei Resturlaub von bis zu 30 Urlaubstagen sind
ab dem 01.01.1998 pro Kalenderjahr mindestens 10 Resturlaubstage zu
nehmen, ansonsten verfällt der Anspruch auf diese Resturlaubstage.
3. Bei Resturlaub von mehr 30 Urlaubstagen sind ab
dem 01.01.1998 pro Kalenderjahr mindestens 15 Resturlaubstage zu nehmen,
ansonsten verfällt der Anspruch auf diese Resturlaubstage.
4. Die Bestimmungen der Punkte 2 und 3 finden nur
Anwendung, wenn in der Organisationseinheit, in der der Mitarbeiter
tätig ist, die Personalbesetzung gemäß Stellenplan mindestens
über zehn Monate im Kalenderjahr gegeben war.Die Bestimmungen des
Punktes 5 finden Anwendung.
5. Ab dem 31.12.2001 gelten die Bestimmungen der
Anlage 14 zu den AVR uneingeschränkt. Resturlaub aus den Kalenderjahren
2000 und früher verfällt.
6. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruches ist nur bei
Ausscheiden aus der Einrichtung möglich.
7. Ab dem Kalenderjahr 1998 gelten für den Erholungsurlaub
die Bestimmungen der Anlage 14 zu den AVR uneingeschränkt.
Der Urlaub muß spätestens zum 31.Dezember angetreten sein.
Urlaubsansprüche aus dem Urlaubsjahr (Kalenderjahr) können
nur bis zum 30. April des Folgejahres übertragen werden, wenn dringende
dienstliche Gründe oder Gründe, die in der Person des Mitarbeiters
liegen, gegeben sind.
xxxxxxxxxxxxx, den 01.10.1997
Vorstand
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MAV-Vorsitzender
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