Dienstvereinbarung
zu Langzeitkonten (AVR Anlage 5c)
Dienstvereinbarung zur Einführung von Langzeitkonten nach Anlage
5c zu den AVR
Zwischen der / dem ......................................................................................,
vertreten durch ......................................................................................,
und der Mitarbeitervertretung, vertreten durch ......................................................................................,
wird folgende Dienatvereinbarung geschlossen:
Präambel
Ziel dieser Dienstvereinbarung ist die Schaffung eines Rahmens für
eine flexiblere Nutzung der Arbeitszeit.
Diese Dienstvereinbarung beruht auf der Grundlage der Anlage 5c zu den
AVR.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
für die in der Zeit vom 01.04.2001 bis zum 31.12.2005 (jeweils
einschließlich) gemäß der Anlage 5c zu den AVR Langzeitkonten
durch Dienstvertragsänderungen eingerichtet werden.
§ 2 Anspruch
(1) Jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter im Geltungsbereich dieser
Dienstvereinbarung wird auf Antrag ein Langzeitkonto eingerichtet, soweit
keine dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der
Mitarbeiter hat den Antrag auf Einrichtung des Langzeitkontos mindestens
drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Ansparphase zu stellen.
(2) Ein betrieblicher Grund liegt dann vor, wenn die Organisation,
der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt
werden, hohe Kosten entstehen oder geeignete Ersatzkräfte fehlen.
Wird die Einrichtung eines Langzeitkontos abgelehnt, so hat der Dienstgeber
den betrieblichen Grund gegenüber der Mitarbeitervertretung mit
geeigneten Mitteln nachzuweisen.
§ 3 Vereinbarung zum Arbeitsvertrag
Über die Einrichtung des Kontos ist eine schriftliche Vereinbarung
zum Arbeitsvertrag aufzunehmen, in der die Möglichkeiten des Ansparens
von Arbeitszeit und gegebenenfalls der Zeitrahmen für einen Ausgleich
des Kontos festzulegen sind.
§ 4 Aufbau von Zeitguthaben
Anmerkung: Dem Langzeitkonto können gutgeschrieben
werden:
- Mehrstunden (§ 3 Abs.1 a) der Anlage
5c zu den AVR)
- Plusstunden durch Reduzierung der Vergütung
bei gleich bleibender Arbeitszeit
- Plusstunden durch Erhöhung der wöchentlichen
Arbeitszeit bei gleich bleibender Vergütung
- Zeiten von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
- Arbeitsstunden für Urlaubstage, die
über das Maß des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §
3 Bundesurlaubsgesetz hinausgehen (24 Werktage im Kalenderjahr)
- Der in Arbeitszeit umgerechnete Wert
- des Urlaubsgeldes
- der Weihnachtszuwendung
- sonstiger Vergütungabestandteile
- von Zeitzuschlägen nach §
4 der Anlage 5b zu den AVR
(1) Der Aufbau des Zeitguthabens findet durch Plusstunden statt, die
sich auf Wunsch des Mitarbeiters durch vorübergehende Reduzierung
der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit unter Beibehaltung
der tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit (Wahlarbeitszeit) ergeben;
die Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten und der tatsächlich
geleisteten Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto zugeführt; dies
gilt nur, soweit der Mitarbeiter die Stunden tatsächlich erbringt
(Referenzprinzip).
(2) Die dem Langzeitkonto zugeführten Stunden sind keine zuschlagspflichtigen
Überstunden. Bei der Festlegung der Arbeitszeit sind im übrigen
die Bestimmungen der Anlage 5 zu den AVR und die gesetzlichen Regelungen
zur Arbeitszeit zu beachten.
(3) Für nicht ausgeglichene Arbeitsstunden, die vor Einrichtung
des individuellen Langzeitkontos angefallen sind und auf Wunsch des
vollbeschäftigten Mitarbeiters / der vollbeschäftigten Mitarbeiterin
dem Langzeitkonto zugeführt werden sollen, werden die Zeitzuschläge
gemäß AVR Anlage 6a § 1 a) ausbezahlt.
Teilzeitbeschäftigte haben auf diese Zeitzuschläge keinen
Anspruch.
§ 5 Abbau von Zeitguthaben
(1) Der Ausgleich erfolgt in einer längeren Freizeitphase nach
Ankündigung des Mitarbeiters mit einer Ankündigungsfrist von
mindestens drei Monaten. Die Freizeitphase soll mindestens vier Wochen
betragen
(2) Falls die Freizeitphase zum angekündigten Zeitpunkt aus dringenden
dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist,
kann der Dienstgeber sie einmal ablehnen. Der Dienstgeber kann von sich
aus, soweit dringende betriebliche Gründe dies erfordern, dem Mitarbeiter
den Ausgleich des Langzeitkontos vorschlagen. Der Mitarbeiter hat wohlwollend
zu prüfen, ob er dem Vorschlag des Dienstgebers nachkommt.
§ 2 Abs. 2 dieser Dienstvereinbarung gilt entsprechend.
(3) Während der Freizeitphase wirken sich Urlaubs- und Krankheitstage
kontenneutral aus. Die Freizeitphase wird um die Urlaubs- und Krankheitstage
verlängert (Referenzprinzip).
(4) Zur Feststellung der Krankheitstage hat der Mitarbeiter dem Dienstgeber
seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Es gelten
die für den Krankheitsfall während des Urlaubs geltenden Bestimmungen
entsprechend § 1 Abs. 7 der Anlage 14 zu den AVR.
Anmerkung: Für den Aufbau sowie den Abbau
von Zeitguthaben muss das gleiche Prinzip gelten:
- Referenzprinzip
Die
Anwendung dieses Prinzips hat zur Folge: Erkrankt der/die Mitarbeiter(in)
in der Ansparphase (§ 3 der Anlage 5c zu den AVR), so ist für
die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Aufbau von Zeitguthaben
durch Plusstunden nach Ziffer b) oder Ziffer c) ausgeschlossen.
Dementsprechend findet für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit
in der Freizeitphase (§ 4 der Anlage 5c zu den AVR auch kein
Abbau von Zeitguthaben statt.
- modifiziertes Ausfallprinzip
Die Anwendung dieses Prinzips hat zur Folge: Erkrankt der/die Mitarbeiter(in)
in der Ansparphase (§ 3 der Anlage 5c zu den AVR), so ist für
die Dauer des Bezugs von Krankenbezügen gemäß Ziffer
XII Abs. b) der Anlage 1 zu den AVR die Arbeitszeit gutzuschreiben,
die ihm/ihr angerechnet worden wäre, wenn er/sie nicht erkrankt
wäre. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist für die weitere
Dauer der Erkrankung ein Aufbau des Arbeitszeitkontos nach Ziffer
b) oder Ziffer c) ausgeschlossen. Dementsprechend findet nur für
die Dauer des Bezugs von Krankenbezügen gemäß Ziffer
XII Abs. b) der Anlage 1 AVR in der Freizeitphase (§ 4 der
Anlage 5c zu den AVR) ein Abbau von Zeitguthaben statt. Nach Ablauf
dieses Zeitraumes ist für die weitere Dauer der Erkrankung
ein Abbau des Arbeitszeitkontos nach Ziffer b) oder c) ausgeschlossen.
§ 6 Dokumentation
Die Führung des individuellen Langzeitzeitkontos findet fortlaufend
durch Selbstaufschrieb der einzelnen Mitarbeiter(innen) statt; die Kontrolle
obliegt der / dem jeweiligen Arbeitszeitverantwortlichen.
§ 7 Information der Mitarbeitervertretung
Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitenvertretung hinsichtlich der
Durchführung dieser Dienstvereinbarung unter Vorlage der entsprechenden
Unterlagen insbesondere über
- die Anzahl und den Umfang der nach Anlage 5c AVR abgeschlossenen
Vereinbarungen,
- den Beginn und das Ende von Freizeitphasen,
- die Planungen zur Einstellung von Personalersatz,
- den aktuellen Saldo der Guthaben auf den bestehenden Langzeitkonten
und
- den aktuellen Stand des eingerichteten Kapitalfonds.
§ 8 Sicherung der Wertguthaben
Die Sicherung der Wertguthaben erfolgt durch die Einrichtung eines
Kapitalfonds.
Anmerkung: Mögliche Sicherungsformen
sind
- Insolvenzversicherung
- Bürgschaft (Bank oder öffentlich-rechtliche
Körperschaft)
- Einrichtung von Kapitalfonds
Im Todesfall wird den Erben der Wert des Zeitguthabens ausgezahlt;
als Bewertungsfaktor ist der jeweils geltende individuelle Stundensatz
des Mitarbeiters anzusetzen (Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR).
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Dienstvereinbarung tritt zum ... in Kraft und ist zunächst
bis zum 31.12.2005 befristet. Die innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossenen
individualrechtlichen Vereinbarungen bleiben davon unberührt.
Dienstgeber
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MAV-Vorsitzende(r)
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