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Dienstvereinbarung zu Langzeitkonten (AVR Anlage 5c)

 

Kritische Vorbemerkung:

Der Mitarbeiter tritt durch die Ansparphase in Vorleistung und gewährt dem Dienstgeber einen zinsfreien Kredit. Aber nur im "Ausnahmefall“ kann die Freizeitphase vor der Ansparphase liegen - warum eigentlich? Es gilt:

  • Wenn Mitarbeiter zusätzliche Arbeitszeiten erbringen, werden Neueinstellungen verhindert
  • Langzeitkonten zugeführte Stunden sind keine zuschlagspflichtigen Überstunden, Überstundenzuschläge entfallen.

Durch die Ansparmöglichkeiten, vor allem wenn Vergütungsbestandteile in Zeitguthaben umgerechnet werden, entstehen dem Mitarbeiter Nachteile:

  • Verkürzung der tatsächlichen Arbeitszeit ist Stellenreduzierung verbunden mit Arbeitszeitverdichtung
  • steuerbegünstigte Gehaltsbestandteile entfallen
  • Minderungen im Versorgungsanspruch.

Es besteht die Gefahr, dass Langzeitkonten verwendet werden, Überstunden als zuschlagsfreie Plusstunden den Arbeitszeitkonten zuzuführen. Abgesehen von den Einsparungen bei Überstundenzuschlägen werden damit eigentlich notwendige Neueinstellungen zeitlich hinausgeschoben.
Daher: Finger weg von der Anlage 5c, wenn zuvor die Bestimmungen der AVR zur Arbeitszeit nicht korrekt eingehalten werden (Überstundenzuschläge)! Ansonsten dienen Langzeitkonten nur der Legalisierung von bestehenden unrechtmäßigen Zuständen. Durch die Einrichtung von Langzeitkonten können fehlende Personalstellen nicht ersetzt werden!

  

Dienstvereinbarung

zu Langzeitkonten (AVR Anlage 5c)

 

Dienstvereinbarung zur Einführung von Langzeitkonten nach Anlage 5c zu den AVR

Zwischen der / dem ......................................................................................,

vertreten durch ......................................................................................,

und der Mitarbeitervertretung, vertreten durch ......................................................................................,

 

wird folgende Dienatvereinbarung geschlossen:

 

Präambel

Ziel dieser Dienstvereinbarung ist die Schaffung eines Rahmens für eine flexiblere Nutzung der Arbeitszeit.
Diese Dienstvereinbarung beruht auf der Grundlage der Anlage 5c zu den AVR.

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die in der Zeit vom 01.04.2001 bis zum 31.12.2005 (jeweils einschließlich) gemäß der Anlage 5c zu den AVR Langzeitkonten durch Dienstvertragsänderungen eingerichtet werden.

 

§ 2 Anspruch

(1) Jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter im Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung wird auf Antrag ein Langzeitkonto eingerichtet, soweit keine dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Mitarbeiter hat den Antrag auf Einrichtung des Langzeitkontos mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Ansparphase zu stellen.

(2) Ein betrieblicher Grund liegt dann vor, wenn die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt werden, hohe Kosten entstehen oder geeignete Ersatzkräfte fehlen. Wird die Einrichtung eines Langzeitkontos abgelehnt, so hat der Dienstgeber den betrieblichen Grund gegenüber der Mitarbeitervertretung mit geeigneten Mitteln nachzuweisen.

 

§ 3 Vereinbarung zum Arbeitsvertrag

Über die Einrichtung des Kontos ist eine schriftliche Vereinbarung zum Arbeitsvertrag aufzunehmen, in der die Möglichkeiten des Ansparens von Arbeitszeit und gegebenenfalls der Zeitrahmen für einen Ausgleich des Kontos festzulegen sind.

 

§ 4 Aufbau von Zeitguthaben

Anmerkung: Dem Langzeitkonto können gutgeschrieben werden:

  • Mehrstunden (§ 3 Abs.1 a) der Anlage 5c zu den AVR)
  • Plusstunden durch Reduzierung der Vergütung bei gleich bleibender Arbeitszeit
  • Plusstunden durch Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit bei gleich bleibender Vergütung
  • Zeiten von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
  • Arbeitsstunden für Urlaubstage, die über das Maß des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 Bundesurlaubsgesetz hinausgehen (24 Werktage im Kalenderjahr)
  • Der in Arbeitszeit umgerechnete Wert
    • des Urlaubsgeldes
    • der Weihnachtszuwendung
    • sonstiger Vergütungabestandteile
    • von Zeitzuschlägen nach § 4 der Anlage 5b zu den AVR

(1) Der Aufbau des Zeitguthabens findet durch Plusstunden statt, die sich auf Wunsch des Mitarbeiters durch vorübergehende Reduzierung der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit unter Beibehaltung der tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit (Wahlarbeitszeit) ergeben; die Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto zugeführt; dies gilt nur, soweit der Mitarbeiter die Stunden tatsächlich erbringt (Referenzprinzip).

(2) Die dem Langzeitkonto zugeführten Stunden sind keine zuschlagspflichtigen Überstunden. Bei der Festlegung der Arbeitszeit sind im übrigen die Bestimmungen der Anlage 5 zu den AVR und die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit zu beachten.

(3) Für nicht ausgeglichene Arbeitsstunden, die vor Einrichtung des individuellen Langzeitkontos angefallen sind und auf Wunsch des vollbeschäftigten Mitarbeiters / der vollbeschäftigten Mitarbeiterin dem Langzeitkonto zugeführt werden sollen, werden die Zeitzuschläge gemäß AVR Anlage 6a § 1 a) ausbezahlt.
Teilzeitbeschäftigte haben auf diese Zeitzuschläge keinen Anspruch.

 

§ 5 Abbau von Zeitguthaben

(1) Der Ausgleich erfolgt in einer längeren Freizeitphase nach Ankündigung des Mitarbeiters mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Die Freizeitphase soll mindestens vier Wochen betragen

(2) Falls die Freizeitphase zum angekündigten Zeitpunkt aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist, kann der Dienstgeber sie einmal ablehnen. Der Dienstgeber kann von sich aus, soweit dringende betriebliche Gründe dies erfordern, dem Mitarbeiter den Ausgleich des Langzeitkontos vorschlagen. Der Mitarbeiter hat wohlwollend zu prüfen, ob er dem Vorschlag des Dienstgebers nachkommt.
§ 2 Abs. 2 dieser Dienstvereinbarung gilt entsprechend.

(3) Während der Freizeitphase wirken sich Urlaubs- und Krankheitstage kontenneutral aus. Die Freizeitphase wird um die Urlaubs- und Krankheitstage verlängert (Referenzprinzip).

(4) Zur Feststellung der Krankheitstage hat der Mitarbeiter dem Dienstgeber seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Es gelten die für den Krankheitsfall während des Urlaubs geltenden Bestimmungen entsprechend § 1 Abs. 7 der Anlage 14 zu den AVR.

Anmerkung: Für den Aufbau sowie den Abbau von Zeitguthaben muss das gleiche Prinzip gelten:

  • Referenzprinzip

    Die Anwendung dieses Prinzips hat zur Folge: Erkrankt der/die Mitarbeiter(in) in der Ansparphase (§ 3 der Anlage 5c zu den AVR), so ist für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Aufbau von Zeitguthaben durch Plusstunden nach Ziffer b) oder Ziffer c) ausgeschlossen. Dementsprechend findet für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit in der Freizeitphase (§ 4 der Anlage 5c zu den AVR auch kein Abbau von Zeitguthaben statt.

  • modifiziertes Ausfallprinzip

    Die Anwendung dieses Prinzips hat zur Folge: Erkrankt der/die Mitarbeiter(in) in der Ansparphase (§ 3 der Anlage 5c zu den AVR), so ist für die Dauer des Bezugs von Krankenbezügen gemäß Ziffer XII Abs. b) der Anlage 1 zu den AVR die Arbeitszeit gutzuschreiben, die ihm/ihr angerechnet worden wäre, wenn er/sie nicht erkrankt wäre. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist für die weitere Dauer der Erkrankung ein Aufbau des Arbeitszeitkontos nach Ziffer b) oder Ziffer c) ausgeschlossen. Dementsprechend findet nur für die Dauer des Bezugs von Krankenbezügen gemäß Ziffer XII Abs. b) der Anlage 1 AVR in der Freizeitphase (§ 4 der Anlage 5c zu den AVR) ein Abbau von Zeitguthaben statt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist für die weitere Dauer der Erkrankung ein Abbau des Arbeitszeitkontos nach Ziffer b) oder c) ausgeschlossen.

 

§ 6 Dokumentation

Die Führung des individuellen Langzeitzeitkontos findet fortlaufend durch Selbstaufschrieb der einzelnen Mitarbeiter(innen) statt; die Kontrolle obliegt der / dem jeweiligen Arbeitszeitverantwortlichen.

 

§ 7 Information der Mitarbeitervertretung

Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitenvertretung hinsichtlich der Durchführung dieser Dienstvereinbarung unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen insbesondere über

  • die Anzahl und den Umfang der nach Anlage 5c AVR abgeschlossenen Vereinbarungen,
  • den Beginn und das Ende von Freizeitphasen,
  • die Planungen zur Einstellung von Personalersatz,
  • den aktuellen Saldo der Guthaben auf den bestehenden Langzeitkonten und
  • den aktuellen Stand des eingerichteten Kapitalfonds.

 

§ 8 Sicherung der Wertguthaben

Die Sicherung der Wertguthaben erfolgt durch die Einrichtung eines Kapitalfonds.

Anmerkung: Mögliche Sicherungsformen sind

  • Insolvenzversicherung
  • Bürgschaft (Bank oder öffentlich-rechtliche Körperschaft)
  • Einrichtung von Kapitalfonds

Im Todesfall wird den Erben der Wert des Zeitguthabens ausgezahlt; als Bewertungsfaktor ist der jeweils geltende individuelle Stundensatz des Mitarbeiters anzusetzen (Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR).

 

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Dienstvereinbarung tritt zum ... in Kraft und ist zunächst bis zum 31.12.2005 befristet. Die innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossenen individualrechtlichen Vereinbarungen bleiben davon unberührt.

 

 

Dienstgeber
MAV-Vorsitzende(r)