Dienstvereinbarung
zur Arbeitszeit (AVR Anlage 5b)
zwischen ...........................................................................................................
vertreten durch ....................................................................................................
und der Mitarbeitervertretung ....................................................................................
vertreten durch ....................................................................................................
Präambel
Ziel dieser Dienstvereinbarung ist die Schaffung des Rahmens für
einen kundenorientierten, ökonomischen, flexiblen und zeitsouveränen
Arbeitseinsatz. Sowohl die Zeitinteressen der Einrichtung als auch die
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen vor dem Hintergrund der
schwierigen Refinanzierungssituation berücksichtigt werden.
Der Arbeitsauftrag der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist so zu bemessen,
daß er in der vorgesehenen Zeit nach einem normalen Maßstab
zu leisten ist.
Diese Dienstvereinbarung beruht auf der Grundlage der Anlage 5b zu
den AVR.
1. Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in der Einrichtung.
2. Arbeitszeitkonten
(1) Für die Mitarbeiter im Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung
werden Arbeitszeitkonten geführt, in denen Abweichungen der individuellen
Arbeitszeit gegenüber der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen
Arbeitszeit (Zeitdifferenzen) festgehalten werden.
Solche Zeitdifferenzen entstehen durch ein Überschreiten der dienstvertraglich
vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Plusstunden oder durch
ein Unterschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen
Arbeitszeit als Minusstunden.
Hinweis: Hier wird definiert, dass nur diese Zeiten
dem Arbeitszeitkonto zugeführt werden!
(2) Das Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters tritt an die Stelle des Ausgleichszeitraums
gemäß § 1 Absatz 1 der Anlage 5 zu den AVR. Arbeitsstunden,
die dem Arbeitszeitkonto als Plusstunden gutgeschrieben werden, sind
keine zeitzuschlagspflichtigen Überstunden.
Plus- oder Minusstunden dürfen nur angeordnet werden, wenn ein
dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Die Mitarbeiter sollen
möglichst gleichmäßig herangezogen werden. Ist die Notwendigkeit
von Plus- oder Minusstunden voraussehbar, sollen sie spätestens
am Vortag angekündigt werden.
(3) Die Plus- und Minusstunden im persönlichen Arbeitszeitkonto
des Mitarbeiters dürfen jeweils das Dreifache der dienstvertraglich
vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit des Mitarbeiters (bei einem
Vollzeitbeschäftigten derzeit 115,5 Stunden) nicht übersteigen
bzw. unterschreiten; darüber hinausgehende Plusstunden eines Mitarbeiters
sind zeitzuschlagspflichtige Überstunden.
Das individuelle Arbeitszeitkonto sollte nach Möglichkeit + 90
bzw. - 90 Stunden nicht übersteigen bzw. unterschreiten.
(4) Zusätzlich angeordneten Plusstunden, die über die dienstplanmäßige
bzw. betriebsüblich festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, sind
zeitzuschlagspflichtige Überstunden, soweit dadurch unter Berücksichtigung
der individuellen Zumutbarkeit bei ihrer Anordnung die regelmäßige
Arbeitszeit gemäß § 1 Absatz 1 der Anlage 5 zu den AVR
überschritten wird.
Hinweis: Hier wird festgelegt, dass vom Dienstgeber
zusätzlich angeordneten Plusstunden zeitzuschlagspflichtige Überstunden
sind, damit soll ein "Unterlaufen" der Anlage 6 zu den AVR
verhindert werden.
(5) Der Zeitausgleich des Mitarbeiters kann im Rahmen des Arbeitszeitkontos
frei erfolgen (stundenweise, halbe, ganze oder mehrere zusammenhängende
Tage); dabei sind die dienstlichen Belange zu berücksichtigen.
Bei dienstplanmäßiger oder betriebsüblich festgesetzter
Arbeitszeit setzt der Dienstgeber auf Antrag des Mitarbeiters den Ausgleich
zeitlich fest; dabei hat er die Wünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen,
es sei denn, dass dringende dienstliche Belange diesen entgegenstehen.
(6) Minusstunden werden nicht mit Erholungsurlaubstagen verrechnet.
(7) Bei dienstplanmäßiger oder betriebsüblich festgesetzter
Arbeitszeit ist eine Ankündigungsfrist für die Anordnung von
zusätzlichen Plusstunden und für den Wegfall von durch Dienstplan
oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden zu beachten; diese
Frist soll mindestens 24 Stunden betragen.
(8) Mit Beendigung des Dienstverhältnisses, vor Antritt eines
Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vor Antritt
eines Sonderurlaubs nach § 10 der Anlage 14 zu den AVR ist das
Arbeitszeitkonto auszugleichen. Plusstunden, die nicht in Freizeit ausgeglichen
werden können, sind als zeitzuschlagspflichtige Überstunden
zu vergüten, Minusstunden, die vom Mitarbeiter nicht mehr als Arbeitsleistung
erbracht werden können, sind bei der Vergütung als nicht erbrachte
Arbeitszeit zu berücksichtigen, es sei denn, der Dienstgeber hat
sie ausdrücklich angeordnet.
Im Todesfall wird den Erben der Wert des Zeitguthabens ausgezahlt; als
Bewertungsfaktor ist der jeweils geltende individuelle Stundensatz des
Mitarbeiters anzusetzen (Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR).
(9) Bei der Urlaubsberechnung wird grundsätzlich von der Fünf-Tage-Woche
ausgegangen. Bei festgestellten Abweichungen finden individuelle Berechnungen
des Urlaubsanspruches statt.
Hinweis: Unbedingt bestimmen, an wieviel Tagen in
der Woche gearbeitet wird; diese Festlegung ist für die Urlaubsberechnung
absolut notwendig.
Bei Abwesenheitszeiten, in denen die Vergütung fortzuzahlen ist
(Erholungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit) ist, sofern ein rechtsverbindlicher
Dienstplan besteht, die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche
Arbeitszeit zu berücksichtigen (Ausfallprinzip), ansonsten die
durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Arbeitszeit (Durchschnittsprinzip).
(10) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches
Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs
vom Arbeitszeitkonto tritt keine Minderung des Zeitguthabens ein.
Hinweis: Hier wird festgelegt, dass bei unverschuldeter
Arbeitsunfähigkeit während des Zeitausgleiches das Zeitguthaben
verfällt / nicht verfällt.
(11) Die Arbeitszeit des Mitarbeiters wird im übrigen unter Beachtung
der Anlage 5 zu den AVR und der gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit
festgesetzt, soweit nicht in dieser Dienstvereinbarung auf der Grundlage
der Anlage 5b davon abgewichen wird.
3. Dokumentation
Die Führung des individuellen Arbeitszeitkontos findet fortlaufend
durch Selbstaufschrieb der einzelnen Mitarbeiter statt; die Kontrolle
obliegt der / dem jeweiligen Arbeitszeitverantwortlichen.
4. Schlussbestimmungen
(1) Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Inhalte dieser Dienstvereinbarung
entsprechend.
(2) Diese Dienstvereinbarung ist befristet bis zum 31. Dezember 2005.
Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen. Zum Beendigungszeitpunkt gilt
Punkt 2 Absatz 8 entsprechend.
(3) Diese Dienstvereinbarung tritt am ................ in Kraft.
............................, den
Dienstgeber
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MAV-Vorsitzende(r)
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