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Interessenausgleich in Kleinbetrieben

 

BAG, Urteil vom 8. Juni 1999 - 1 AZR 831/98 -
Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 2. Juli 1998 - 6 Sa 395/98 -

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte darüber zu entscheiden, ob Mitbestimmungsrechte nach der Kleinbetriebsklausel des § 111 BetrVG auch dann entfallen, wenn eine geplante Betriebsänderung mehrere Kleinbetriebe eines größeren Unternehmens betrifft.

Die Beklagte befaßt sich mit der Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen. Ihr Unternehmen war zuletzt gegliedert in eine Hauptverwaltung mit 21 Arbeitnehmern sowie vier sogenannte Vertriebsbereiche, in denen jeweils weniger als 21 Außendienstmitarbeiter zusammengefaßt waren. Sowohl in der Hauptverwaltung als auch in den Vertriebsbereichen waren Betriebsräte gewählt. Diese hatten einen Gesamtbetriebsrat gebildet. 1997 beschloß die Beklagte, künftig statt festangestellter Außendienstmitarbeiter nur noch freie Handelsvertreter mit dem Vertrieb zu beauftragen. Sie kündigte die Arbeitsverhältnisse der Außendienstmitarbeiter – darunter auch das des Klägers. Verhandlungen über einen Interessenausgleich hat sie weder mit den Einzelbetriebsräten noch mit dem Gesamtbetriebsrat geführt.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3 BetrVG geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, einen Interessenausgleich zu versuchen. Dem stehe nicht entgegen, daß in den aufgelösten Vertriebsbereichen jeweils weniger als 21 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Maßgeblich sei die Gesamtzahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. § 111 BetrVG sei zur Vermeidung einer sachwidrigen Ungleichbehandlung dahin auszulegen, daß Kleinbetriebe nicht ausgenommen seien, wenn sie einem größeren Unternehmen angehörten. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs gem. § 113 Abs. 3 BetrVG verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.

Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Beklagte verpflichtet war, mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich zu versuchen. Allerdings besteht nach dem Wortlaut des § 111 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Betriebsänderungen nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Die Beschränkung trägt dem Umstand Rechnung, daß Kleinunternehmen häufig weniger belastungsfähig sind und einen größeren unternehmerischen Entscheidungsspielraum benötigen. Dieser Gesichtspunkt paßt jedoch nicht für Kleinbetriebe, die einem größeren Unternehmen angehören. Gegen deren Privilegierung bestehen daher im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Bedenken. § 111 BetrVG bedarf der ergänzenden Auslegung, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Ein Mitbestimmungsrecht besteht bei Betriebsänderungen jedenfalls auch dann, wenn diese mehrere Betriebe betreffen und in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen. Nach dem Schutzzweck der Kleinbetriebsklausel ist in einem solchen Fall auch für die Berechnung des Schwellenwertes nach § 111 BetrVG betriebsübergreifend auf das Unternehmen abzustellen.

Danach hätte die Beklagte im Streitfall mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich versuchen müssen. Die grundsätzliche Umstellung des Vertriebssystems sowie die Entlassung von 60 der insgesamt 80 Arbeitnehmer war eine betriebsübergreifende Maßnahme. Da die Beklagte keinen Interessenausgleich versucht hat, ist sie gem. § 113 Abs. 3 BetrVG zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet.

BAG, Urteil vom 8. Juni 1999 - 1 AZR 831/98 -
Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 2. Juli 1998 - 6 Sa 395/98 -