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Abfindung Stand 01.01.2006

I. Rechtsgrundlagen

Die Abfindung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 8 Abs. 5 Satz 3 Buchst. e Versorgungs-TV, § 7 Abs. 5 Satz 3 Buchst. e VersTV-G, § 7 Abs. 5 Satz 3 Buchst. e VersTV-Saar, alle abgedr. im Teil VII 5. 3 ff.).

Die Abfindung ist kein der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegendes Arbeitsentgelt i. S. von § 14 Abs. 1 SGB IV i. V. mit der Arbeitsentgeltverordnung. Dies ergibt sich aus den Entsch. d. BAG v. 9.11. 1988 - 4 AZR 433/88 - (- AP Nr.6 zu § 10 KSchG 1969) u. d. BSG v. 21.2.1990 - 12 RK 20/88 - (BB 1990, 1350). Das BAG hatte in seiner Entsch. v. 9.11.1988 festgestellt, daß Abfindungen, die nach den §§ 9 und 10 KSchG für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, auch dann nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen, wenn für sie Einkommen- oder Lohnsteuer abzuführen ist. Gegenteiliges ergebe sich weder aus § 14 und § 17 SGB IV noch aus § 3 Abs. 9 EStG i. V. mit den Bestimmungen der Arbeitsentgeltverordnung. Diese Auffassung hatte das BSG mit seinem Urt. v. 21.2.1990 bestätigt, indem es feststellte, dass sich eine.Abfindung, die wegen Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung - also als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes - gezahlt werde, im Grundsatz nicht zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lasse; diese Abfindung sei somit nicht als Arbeitsentgelt beitragspflichtig. Vor den o. g. Entscheidungen v. 9.11.1988 und v. 21.2. 1990 war die Auffassung vertreten worden, die Abfindung i. S. der Sozialversicherung sei als einmalige Einnahme (vgl. § 1 der Arbeitsentgeltverordnung) nur insoweit kein beitragspflichtiges Entgelt, wie sie lohnsteuerfrei ist.

Abfindungen sind Zahlungen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt. Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nicht automatisch einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Vielmehr bedarf es einer Rechtsgrundlage.

 

1. Sozialplan

In größeren Betrieben, in denen eine Mitarbeitervertretung besteht, wird in der Regel bei Personalabbau unter bestimmten Voraussetzungen zwischen dem Arbeitgeber und der Mitarbeitervertretung eine Dienstvereinbarung (Sozialplan) abgeschlossen. Zweck des Sozialplanes ist es, bei Betriebsänderungen oder bei Personalabbau den betroffenen Arbeitnehmern einen Ausgleich für den wirtschaftlichen Nachteil zu gewähren. Häufig werden für die Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren, im Sozialplan Abfindungsansprüche begründet. Die Höhe der Abfindung wird zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung festgelegt und richtet sich z.B. nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Anzahl der Unterhaltsberechtigten und ähnlichen Kriterien. Der Sozialplan begründet einen Anspruch des Arbeitnehmer auf Zahlung der Abfindung.

 

2. Kündigung

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, so kann der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Kündigung durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Ziel der Klage ist die Weiterbeschäftigung.
Der Ausgang des Arbeitsgerichtsprozesses ist häufig ungewiss und für beide Seiten mit Kostenrisiken verbunden. Deshalb werden ca. 80 % aller arbeitsgerichtlichen Verfahren durch einen Prozessvergleich beendet. Der Arbeitnehmer akzeptiert die Kündigung. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Arbeitgeber, an den Arbeitnehmer eine Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zu bezahlen. Rechtsgrundlage für die Zahlung der Abfindung ist dann der Prozessvergleich.

Neu ab 01.01.2004 - KSchG § 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung: Eine Abfindung gibt es, wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kündigt und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, erhebt, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

3. Aufhebungsvertrag

Das Arbeitsverhältnis kann statt durch Kündigung (einseitige Erklärung) auch durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages beendet werden. In diesem Vertrag erfolgt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und über die Zahlung der Abfindung. Ferner werden die weiteren Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt.

 

II. Höhe der Abfindung

Wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kündigt und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, erhebt, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.Die Höhe der Abfindung beträgt dann 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 KSchG gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Bei Abschluss eines Prozessvergleichs oder Aufhebungsvertrags ist die Abfindung frei vereinbar und hängt nicht zuletzt von den jeweiligen Prozessaussichten ab. Die Abfindung kann aber durchaus niedriger oder höher ausfallen, je nach Lage des Falles.

 

III. Steuerfreibeträge

1. Rechtslage bis 31.12.1998:

Danach sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder einer durch Urteil ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zu DM 24.000,00 steuerfrei. Hat das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden und hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet, so sind DM 30.000,00 steuerfrei, hat das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden und der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet, so beträgt der steuerfreie Höchstbetrag DM 36.000,00. Darüber hinausgehende Beträge sind regelmäßig steuerbegünstigt und mit dem halben Steuersatz zu versteuern.

 

2. Rechtslage bis 31.12.2001 :

Für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses beträgt der Steuerfreibetrag nur noch DM 16.000,-. Wenn der Arbeitnehmer des 50. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat, beträgt er DM 20.000,-. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, beträgt der Steuerfreibetrag DM 24.000,-. Die über einen Steuerfreibetrag hinausgehenden Zahlungen sind nicht mehr mit dem individuellen halben Steuersatz, sondern mit dem vollen Steuersatz zu versteuern.

Für Abfindungen, die vor 1999 vereinbart und bis Ende März 1999 ausgezahlt wurden, gibt es beim Steuerfreibetrag eine Übergangsregelung.

 

3. Rechtslage bis 31.12.2003 :

Für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses beträgt der Steuerfreibetrag 8.181,- EUR. Wenn der Arbeitnehmer des 50. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat, beträgt er 10.226,- EUR. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, beträgt der Steuerfreibetrag 12.271,- EUR. Die über einen Steuerfreibetrag hinausgehenden Zahlungen sind nicht mehr mit dem individuellen halben Steuersatz, sondern mit dem vollen Steuersatz zu versteuern.

 

4. Rechtslage bis 31.12.2005 :

Für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses beträgt der Steuerfreibetrag 7.200,- EUR. Wenn der Arbeitnehmer des 50. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat, beträgt er 9.000,- EUR. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, beträgt der Steuerfreibetrag 11.000,- EUR. Die über einen Steuerfreibetrag hinausgehenden Zahlungen sind nicht mehr mit dem individuellen halben Steuersatz, sondern mit dem vollen Steuersatz zu versteuern.

 

5. Rechtslage ab 01.01.2006 :

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind mit dem vollen Steuersatz zu versteuern.

Das am 01.01.2006 in Kraft getretene Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm sieht betref-
fend die Abschaffung der Steuerfreiheit von Abfindungen in einem neu gefassten §52 Abs. 4 a EStG Fol-
gendes vor:
»§3 Nr.9 in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 01.01.2006
entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor
dem 01.01.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage, soweit
die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2008 zufließen. §3 Nr.10 in der bis zum 31.12.2005
geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für Entlassungen vor dem 01.01.2006, soweit die Übergangs-
gelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2008 zufließen, und für an Soldatin-
nen auf Zeit und Soldaten auf Zeit vor dem 01.01.2009 gezahlte Übergangsbeihilfen, wenn das
Dienstverhältnis vor dem 01.01.2006 begründet wurde.«

 

IV. Anrechnung der Abfindung auf Arbeitslosengeld

Für Abfindungszahlungen sind in der Sozialversicherung keine Pflichtbeiträge zu entrichten, d.h. vom Abfindungsbetrag werden keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung etc. fällig.

 

Eine Abfindung (Entlassungsentschädigung), die ein Arbeitnehmer bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhält, wird nach der ab dem 01.04.1999 geltenden Rechtslage grundsätzlich nicht auf Arbeitslosengeld angerechnet. Die bisherige Regelung in § 140 SGB III ist durch das Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetz aufgehoben worden. Nach § 143a SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld jedoch, wenn bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die maßgebende Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist. Die Rechtslage entspricht damit im wesentlichen derjenigen vor dem 01.04.1997.

Arbeitnehmer, deren Abfindung in der Zeit zwischen dem 01.04.1997 und dem 31.03.1999 auf das Arbeitslosengeld angerechnet worden ist, können beantragen, daß das Arbeitsamt über ihren Anspruch rückwirkend neu entscheidet.

Wiedereingeführt worden ist auch eine Regelung, wonach der Arbeitgeber der Bundesanstalt für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 24 Monate das Arbeitslosengeld einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten hat. Die Neuregelung in § 147a SGB III entspricht teilweise der früheren Vorschrift des § 128 AFG. Die neue Vorschrift kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigt, der das 56. Lebensjahr vollendet hat.

Eine Erstattungspflicht besteht jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt oder wenn ihm diese Belastung nicht zugemutet werden kann, wenn dadurch der Fortbestand des Unternehmens gefährdet würde.