I. Rechtsgrundlagen
Die Abfindung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§
8 Abs. 5 Satz 3 Buchst. e Versorgungs-TV, § 7 Abs. 5 Satz 3 Buchst.
e VersTV-G, § 7 Abs. 5 Satz 3 Buchst. e VersTV-Saar, alle abgedr.
im Teil VII 5. 3 ff.).
Die Abfindung ist kein der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegendes
Arbeitsentgelt i. S. von § 14 Abs. 1 SGB IV i. V. mit der Arbeitsentgeltverordnung.
Dies ergibt sich aus den Entsch. d. BAG v. 9.11. 1988 - 4 AZR 433/88
- (- AP Nr.6 zu § 10 KSchG 1969) u. d. BSG v. 21.2.1990 - 12 RK
20/88 - (BB 1990, 1350). Das BAG hatte in seiner Entsch. v. 9.11.1988
festgestellt, daß Abfindungen, die nach den §§ 9 und
10 KSchG für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, auch
dann nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen, wenn
für sie Einkommen- oder Lohnsteuer abzuführen ist. Gegenteiliges
ergebe sich weder aus § 14 und § 17 SGB IV noch aus §
3 Abs. 9 EStG i. V. mit den Bestimmungen der Arbeitsentgeltverordnung.
Diese Auffassung hatte das BSG mit seinem Urt. v. 21.2.1990 bestätigt,
indem es feststellte, dass sich eine.Abfindung, die wegen Beendigung
der versicherungspflichtigen Beschäftigung - also als Entschädigung
für den Verlust des Arbeitsplatzes - gezahlt werde, im Grundsatz
nicht zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen
lasse; diese Abfindung sei somit nicht als Arbeitsentgelt beitragspflichtig.
Vor den o. g. Entscheidungen v. 9.11.1988 und v. 21.2. 1990 war die
Auffassung vertreten worden, die Abfindung i. S. der Sozialversicherung
sei als einmalige Einnahme (vgl. § 1 der Arbeitsentgeltverordnung)
nur insoweit kein beitragspflichtiges Entgelt, wie sie lohnsteuerfrei
ist.
Abfindungen sind Zahlungen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer
als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt.
Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
nicht automatisch einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Vielmehr
bedarf es einer Rechtsgrundlage.
1. Sozialplan
In größeren Betrieben, in denen eine Mitarbeitervertretung
besteht, wird in der Regel bei Personalabbau unter bestimmten Voraussetzungen
zwischen dem Arbeitgeber und der Mitarbeitervertretung eine Dienstvereinbarung
(Sozialplan) abgeschlossen. Zweck des Sozialplanes ist es, bei Betriebsänderungen
oder bei Personalabbau den betroffenen Arbeitnehmern einen Ausgleich
für den wirtschaftlichen Nachteil zu gewähren. Häufig
werden für die Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren,
im Sozialplan Abfindungsansprüche begründet. Die Höhe
der Abfindung wird zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung
festgelegt und richtet sich z.B. nach Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Alter, Anzahl der Unterhaltsberechtigten und ähnlichen Kriterien.
Der Sozialplan begründet einen Anspruch des Arbeitnehmer auf
Zahlung der Abfindung.
2. Kündigung
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, so kann
der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Kündigung
durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen. Die Kündigungsschutzklage
muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben
werden. Ziel der Klage ist die Weiterbeschäftigung.
Der Ausgang des Arbeitsgerichtsprozesses ist häufig ungewiss
und für beide Seiten mit Kostenrisiken verbunden. Deshalb werden
ca. 80 % aller arbeitsgerichtlichen Verfahren durch einen Prozessvergleich
beendet. Der Arbeitnehmer akzeptiert die Kündigung. Als Gegenleistung
verpflichtet sich der Arbeitgeber, an den Arbeitnehmer eine Abfindung
als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zu bezahlen.
Rechtsgrundlage für die Zahlung der Abfindung ist dann der Prozessvergleich.
Neu ab 01.01.2004 - KSchG § 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter
Kündigung: Eine Abfindung gibt es, wenn
der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kündigt und der Arbeitnehmer bis
zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung,
dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht
aufgelöst
ist, erhebt, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist
Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des
Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die
Kündigung
auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der
Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung
beanspruchen kann.
3. Aufhebungsvertrag
Das Arbeitsverhältnis kann statt durch Kündigung (einseitige
Erklärung) auch durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages beendet
werden. In diesem Vertrag erfolgt eine Einigung zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
und über die Zahlung der Abfindung. Ferner werden die weiteren
Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt.
II. Höhe der Abfindung
Wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher
Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kündigt und der
Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage
auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht aufgelöst ist, erhebt, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf
der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt
den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus,
dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt
ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung
beanspruchen kann.Die Höhe der Abfindung beträgt dann 0,5
Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
§ 10 Abs. 3 KSchG gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer
des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten
auf ein volles Jahr aufzurunden.
Bei Abschluss eines Prozessvergleichs oder Aufhebungsvertrags ist die
Abfindung frei vereinbar und hängt nicht zuletzt von den jeweiligen
Prozessaussichten ab. Die Abfindung kann aber durchaus niedriger oder
höher ausfallen, je nach Lage des Falles.
III. Steuerfreibeträge
1. Rechtslage bis 31.12.1998:
Danach sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten
oder einer durch Urteil ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
bis zu DM 24.000,00 steuerfrei. Hat das Arbeitsverhältnis mindestens
15 Jahre bestanden und hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet,
so sind DM 30.000,00 steuerfrei, hat das Arbeitsverhältnis mindestens
20 Jahre bestanden und der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet,
so beträgt der steuerfreie Höchstbetrag DM 36.000,00. Darüber
hinausgehende Beträge sind regelmäßig steuerbegünstigt
und mit dem halben Steuersatz zu versteuern.
2. Rechtslage bis 31.12.2001
:
Für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder
gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
beträgt der Steuerfreibetrag nur noch DM 16.000,-. Wenn der Arbeitnehmer
des 50. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens
15 Jahre bestanden hat, beträgt er DM 20.000,-. Hat der Arbeitnehmer
das 55. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens
20 Jahre bestanden, beträgt der Steuerfreibetrag DM 24.000,-.
Die über einen Steuerfreibetrag hinausgehenden Zahlungen sind
nicht mehr mit dem individuellen halben Steuersatz, sondern mit dem
vollen Steuersatz zu versteuern.
Für Abfindungen, die vor 1999 vereinbart und bis Ende März
1999 ausgezahlt wurden, gibt es beim Steuerfreibetrag eine Übergangsregelung.
3. Rechtslage bis 31.12.2003
:
Für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder
gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
beträgt der Steuerfreibetrag 8.181,- EUR.
Wenn der Arbeitnehmer des 50. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis
mindestens 15 Jahre bestanden hat, beträgt er 10.226,-
EUR. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und
das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, beträgt
der Steuerfreibetrag 12.271,- EUR. Die
über einen Steuerfreibetrag hinausgehenden Zahlungen sind nicht
mehr mit dem individuellen halben Steuersatz, sondern mit dem vollen
Steuersatz zu versteuern.
4. Rechtslage bis 31.12.2005
:
Für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder
gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
beträgt der Steuerfreibetrag 7.200,- EUR.
Wenn der Arbeitnehmer des 50. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis
mindestens 15 Jahre bestanden hat, beträgt er 9.000,-
EUR. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und
das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, beträgt
der Steuerfreibetrag 11.000,- EUR. Die
über einen Steuerfreibetrag hinausgehenden Zahlungen sind nicht
mehr mit dem individuellen halben Steuersatz, sondern mit dem vollen
Steuersatz zu versteuern.
5. Rechtslage ab 01.01.2006
:
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich
ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind
mit dem vollen Steuersatz zu versteuern.
Das am 01.01.2006 in Kraft getretene Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches
Sofortprogramm sieht betref-
fend die Abschaffung der Steuerfreiheit von Abfindungen in einem neu
gefassten §52 Abs. 4 a EStG Fol-
gendes vor:
Ȥ3 Nr.9 in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung ist
weiter anzuwenden für vor dem 01.01.2006
entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für
Abfindungen wegen einer vor
dem 01.01.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.12.2005
anhängigen Klage, soweit
die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2008 zufließen.
§3 Nr.10 in der bis zum 31.12.2005
geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für Entlassungen vor
dem 01.01.2006, soweit die Übergangs-
gelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2008
zufließen, und für an Soldatin-
nen auf Zeit und Soldaten auf Zeit vor dem 01.01.2009 gezahlte Übergangsbeihilfen,
wenn das
Dienstverhältnis vor dem 01.01.2006 begründet wurde.«
IV. Anrechnung der Abfindung auf Arbeitslosengeld
Für Abfindungszahlungen sind in der Sozialversicherung keine Pflichtbeiträge
zu entrichten, d.h. vom Abfindungsbetrag werden keine Beiträge
zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung etc. fällig.
Eine Abfindung (Entlassungsentschädigung), die ein Arbeitnehmer
bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhält, wird
nach der ab dem 01.04.1999 geltenden Rechtslage grundsätzlich
nicht auf Arbeitslosengeld angerechnet. Die bisherige Regelung in
§ 140 SGB III ist durch das Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetz
aufgehoben worden. Nach § 143a SGB III ruht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld jedoch, wenn bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
die maßgebende Kündigungsfrist nicht eingehalten worden
ist. Die Rechtslage entspricht damit im wesentlichen derjenigen vor
dem 01.04.1997.
Arbeitnehmer, deren Abfindung in der Zeit zwischen dem 01.04.1997
und dem 31.03.1999 auf das Arbeitslosengeld angerechnet worden ist,
können beantragen, daß das Arbeitsamt über ihren Anspruch
rückwirkend neu entscheidet.
Wiedereingeführt worden ist auch eine Regelung, wonach der Arbeitgeber
der Bundesanstalt für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen
bis zu 24 Monate das Arbeitslosengeld einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge
zu erstatten hat. Die Neuregelung in § 147a SGB III entspricht
teilweise der früheren Vorschrift des § 128 AFG. Die neue
Vorschrift kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer
kündigt, der das 56. Lebensjahr vollendet hat.
Eine Erstattungspflicht besteht jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber
in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt oder
wenn ihm diese Belastung nicht zugemutet werden kann, wenn dadurch
der Fortbestand des Unternehmens gefährdet würde.