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Berechnung des Zusatzurlaubes
bei Teilzeitbeschäftigung

 

Anspruch auf Zusatzurlaub für geleistete Nachtarbeit bei Teilzeitbeschäftigten; Berechnung allgemein und mit Beispielen:

... und hier finden Sie ein Rechenblatt (Excel) für Ihre individuelle Urlaubsberechnung zum Herunterladen ...


Beispiel 1: Mitarbeiter A, 35 Jahre alt, Teilzeit 24 Std/Woche verteilt auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, kein Schichtdienst. Im vorangegangenen Kalenderjahr bei demselben Dienstgeber wurden 325 Nachtarbeitsstunden (Zeit zwischen 20:00 / 21:00 und 06:00 Uhr) geleistet.

Rechtsgrundlage: AVR Anlagen 30 - 33; AVR Anlage 14, §§ 3 und 4

Berechnung: gemäß § 4 Abs. 2 hätte der Mitarbeiter bei Vollbeschäftigung einen Anspruch auf 2 Arbeitstage Zusatzurlaub.

Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 ist die Zahl der in Absatz 2 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiters zu kürzen:

Der Mitarbeiter erhält bei einer Leistung von mindestens

150 : 39,0 x 24 =

92,4

Nachtarbeitsstunden

1

Tag Zusatzurlaub

300 : 39,0 x 24 =

184,6

Nachtarbeitsstunden

2

Tage Zusatzurlaub

450 : 39,0 x 24 =

277,0

Nachtarbeitsstunden

3

Tage Zusatzurlaub

600 : 39,0 x 24 =

369,1

Nachtarbeitsstunden

4

Tage Zusatzurlaub

Bei 325 geleisteten Nachtarbeitsstunden besteht daher der Anspruch auf 3 Tage Zusatzurlaub.

Urlaubsanspruch insgesamt (Erholungsurlaub + Zusatzurlaub):

Dieser berechnet sich Nach § 3 Abs. 5 Unterabsatz 2; dabei wird der Erholungsurlaub separat errechnet und der Zusatzurlaub dazuaddiert:

29

+ 3


32

Tage Erholungsurlaub

Tage Zusatzurlaub


Tage Urlaubsanspruch


Beispiel 2: Mitarbeiter B, 35 Jahre alt, Teilzeit 24 Std/Woche verteilt auf drei Arbeitstage in der Kalenderwoche, kein Schichtdienst. Im vorangegangenen Kalenderjahr bei demselben Dienstgeber wurden 325 Nachtarbeitsstunden (Zeit zwischen 20:00 / 21:00 und 06:00 Uhr) geleistet.

Rechtsgrundlage: AVR Anlage 14, §§ 3 und 4

Berechnung: gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf 3 Arbeitstage Zusatzurlaub (vgl. Beispiel 1).

Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 berechnet sich der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 5 Unterabsatz 1 und 2 der Anlage 14:

 3 Tage - (3 x (260 - 156) : 260) = 1,8 » 2 Tage Zusatzurlaub

Hier: Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.
Bei der 3-Tage-Woche bestehen pro Woche zwei zusätzliche freie Tage, dies ergibt für 52 Wochen 104 zusätzliche freie Tage.

(Bitte beachten: ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, so werden diese auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Bruchteile darunter verfallen nicht, sondern sind durch Freizeit oder Vergütung auszugleichen).

Urlaubsanspruch insgesamt (Erholungsurlaub + Zusatzurlaub):  

Dieser berechnet sich Nach § 3 Abs. 5 Unterabsatz 2; dabei wird der Erholungsurlaub separat errechnet und der Zusatzurlaub dazuaddiert:

29 Tage - (29 x (260 - 156) : 260) = 17,4

+ 2,0


19,4

Tage Erholungsurlaub

Tage Zusatzurlaub


Tage Urlaubsanspruch


Hinweis: Hat der Arbeitnehmer seinen vollen Urlaubsanspruch bereits ausgeschöpft und stellt sich dann heraus, dass er z. B. aufgrund von Rechen- oder Übertragungsfehlern tatsächlich zuviel Urlaub erhalten hat, oder vermindert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers im Nachhinein auf einen Teilurlaubsanspruch, weil das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Jahres beendet wird, so stellt sich das Problem der Rückforderung.

Eindeutig ist, dass der gewährte Urlaub in Gestalt der Freistellung von der Arbeit nicht "zurückgefordert" werden kann.

Von der Freistellung ist aber die für diese Zeit gewährte Urlaubsvergütung zu unterscheiden. Grundsätzlich gilt, dass zuviel gezahlte Urlaubsvergütung (z.B. der Urlaubslohnaufschlag) zurückgefordert werden kann. § 5 Abs. 3 BUrlG enthält kein generelles Rückforderungsverbot. Diese Norm stellt lediglich eine Sondervorschrift für den Fall des Teilurlaubs nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG dar. Als allgemeine Anspruchsgrundlagen kommen die gesetzlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB in Betracht. In den AVR ist die Rückzahlungsklausel in den Zusatzbestimmungen zu den Bezügen gemäß AVR Anlage I Abschnitt X Abs. (d) normiert:

(d) Hat der Mitarbeiter bei den Dienstbezügen eine Überzahlung erhalten, so ist er verpflichtet, diese dem Dienstgeber zurückzuerstatten. Die überzahlten Dienstbezüge können gegen zukünftig auszuzahlende Dienstbezüge aufgerechnet werden. Das gilt auch für Überzahlungen bei Bezügen nach Abschnitt XII bis XV der Anlage 1 zu den AVR, in Monatsbeiträgen festgelegte Zulagen und bei überhöhten sonstigen Leistungen sowie für alle dem Mitarbeiter ohne Rechtsgrund gewährten Bestandteile der Dienstbezüge (Abschnitt II Abs. a der Anlage 1 zu den AVR) bzw. der Bezüge nach Abschnitt XII bis XV der Anlage 1 zu den AVR, in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen und sonstigen Leistungen.

 

Urlaubsabgeltung:

Kann ein bestehender Urlaubsanspruch nicht realisiert werden, ist dieser abzugelten; siehe AVR Anlage 14 § 5 und die Arbeitshilfe dazu.