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Urlaubsberechnung anhand von Beispieltabellen

 

... und hier finden Sie ein Rechenblatt (Excel) für Ihre individuelle Urlaubsberechnung zum Herunterladen ...



Hinweis: Hat der Arbeitnehmer seinen vollen Urlaubsanspruch bereits ausgeschöpft und stellt sich dann heraus, dass er z. B. aufgrund von Rechen- oder Übertragungsfehlern tatsächlich zuviel Urlaub erhalten hat, oder vermindert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers im Nachhinein auf einen Teilurlaubsanspruch, weil das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Jahres beendet wird, so stellt sich das Problem der Rückforderung.

Eindeutig ist, dass der gewährte Urlaub in Gestalt der Freistellung von der Arbeit nicht "zurückgefordert" werden kann.

Von der Freistellung ist aber die für diese Zeit gewährte Urlaubsvergütung zu unterscheiden. Grundsätzlich gilt, dass zuviel gezahlte Urlaubsvergütung (z.B. der Urlaubslohnaufschlag) zurückgefordert werden kann. § 5 Abs. 3 BUrlG enthält kein generelles Rückforderungsverbot. Diese Norm stellt lediglich eine Sondervorschrift für den Fall des Teilurlaubs nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG dar. Als allgemeine Anspruchsgrundlagen kommen die gesetzlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB in Betracht. In den AVR ist die Rückzahlungsklausel in den Zusatzbestimmungen zu den Bezügen gemäß AVR Anlage I Abschnitt X Abs. (d) normiert:

(d) Hat der Mitarbeiter bei den Dienstbezügen eine Überzahlung erhalten, so ist er verpflichtet, diese dem Dienstgeber zurückzuerstatten. Die überzahlten Dienstbezüge können gegen zukünftig auszuzahlende Dienstbezüge aufgerechnet werden. Das gilt auch für Überzahlungen bei Bezügen nach Abschnitt XII bis XV der Anlage 1 zu den AVR, in Monatsbeiträgen festgelegte Zulagen und bei überhöhten sonstigen Leistungen sowie für alle dem Mitarbeiter ohne Rechtsgrund gewährten Bestandteile der Dienstbezüge (Abschnitt II Abs. a der Anlage 1 zu den AVR) bzw. der Bezüge nach Abschnitt XII bis XV der Anlage 1 zu den AVR, in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen und sonstigen Leistungen.

 

Urlaubsabgeltung:

Kann ein bestehender Urlaubsanspruch nicht realisiert werden, ist dieser abzugelten; siehe AVR Anlage 14 § 5 und die Arbeitshilfe dazu.