Allgemeines
Das Direktionsrecht bzw. Weisungsrecht beinhaltet das Recht des
Dienstgebers, die geschuldete arbeitsvertragliche Leistungspflicht
nach Zeit, Ort, Inhalt und Art ganz oder teilweise zu konkretisieren.
§ 106 Gewerbeordnung:
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung
nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen
nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung,
eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt
sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens
der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens
hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht
zu nehmen.
Durch dieses Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von §§ 315
ff. BGB werden die Pflichten des Beschäftigten im Vertragsverhältnis
konkretisiert. Die Weisungen des Dienstgebers haben rechtsgeschäftlichen
Charakter als einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärungen.
Die die AVR sieht eine regelmäßige Arbeitszeit von 39,0
Wochenstunden (Region Ost 40 Wochenstunden) vor. Arbeitspausen rechnen
hierbei nicht als Arbeitszeit. Es gilt der Ausgleichszeitraum gemäß AVR
Anlage 5 §
1 von 13 Wochen, soweit keine Dienstvereinbarung besteht. Für
Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der Anlagen 31,
32 und 33 fallen, muss der Ausgleichszeitraum innerhalb der zulässigen
Zeitspanne von einem Jahr erst festgelegt
werden.
Die Festlegung des Ausgleichszeitraums ist grundsätzlich eine Entscheidung des Arbeitgebers, die allerdings der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO) bedarf. Der Ausgleichszeitraum beginnt mit der Einstellung
oder aber mit der ersten Abweichung von der durchschnittlich vertraglich geschuldeten Arbeitszeit von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Der Ausgleichszeitraum ist daher ein gleitender Zeitraum von maximal einem Jahr, der entweder nach Zeitablauf des vorangegangenen Ausgleichszeitraums neu beginnt oder innerhalb der festgelegten Zeitspanne ab dem Zeitpunkt von Neuem beginnt, zu dem die wöchentliche Arbeitszeit ausgeglichen ist.
Nach
diesen Bestimmungen wird die durchschnittliche wöchentliche
regelmäßige
Arbeitszeit von 39,0 Stunden z.B. innerhalb von 52 Wochen dienstplanmäßig
bzw. betriebsüblich auf die einzelnen Wochen verteilt; es
stehen also 52 x 39,0 = 2.028,0 Stunden zur Verteilung an.
Nimmt der Dienstgeber innerhalb dieses Ausgleichszeitraums nicht
alle Arbeitszeit in Anspruch (vom Dienstgeber ausdrücklich
angeordnete Minusstunden beinhalten Annahmeverzug), so müssen
diese Zeiten nicht mehr nachgearbeitet werden.
Mit diesem 39,0 Stunden-Wochendurchschnitt ist nichts ausgesagt
- über die Dauer einer täglichen Arbeitszeit,
- an wie vielen Tagen in der Woche zu arbeiten ist,
- zu welcher Tages- oder Nachtzeit zu arbeiten ist,
- ob nur Werktags oder auch Sonn- und Feiertags zu arbeiten ist,
- ob an einem Arbeitstag die Arbeitszeit zusammenhängend oder
geteilt zu erbringen ist.
In Einrichtungen, in denen Dienst an allen Tagen eines Kalendermonats
zu leisten ist, wird diese Problematik durch einen Dienstplan, der
sich an den jeweiligen dienstlichen Notwendigkeiten orientiert,
geregelt. Der Dienstgeber kann aufgrund des ihm zustehenden Direktionsrechts
grundsätzlich die Arbeitszeit einseitig festlegen. Die Ausübung
des Direktionsrechts ist begrenzt durch den Arbeitsvertrag, durch
die gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen, durch kirchliche Arbeitszeitregelungen
und durch Beteiligungsregelungen der Mitarbeitervertretung, aber
auch der Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern.
Siehe dazu BAG
6. Senat, Urteil vom 23.9.2004 - 6 AZR 567/03 - Direktionsrecht
- Lage der Arbeitszeit - Personelle Auswahlentscheidung
Der Dienstgeber
kann die Festlegung der Arbeitszeit an Personen wie z.B. Stationsleitungen übertragen
(delegieren), die Dienstpläne
für die jeweilige Station erstellen.
Ist im Arbeitsvertrag die
Lage der Arbeitszeit (Tage und Uhrzeiten) genau festgelegt, so scheidet
eine davon abweichende Weisung regelmäßig
aus.
Verbindlichkeit eines geschriebenen Dienstplanes:
Mit Aushang des Dienstplanes am Schwarzen Brett oder Zustellung
an den einzelnen Mitarbeiter wird der Dienstplan rechtsverbindlich.
Der Arbeitgeber hat sein Direktionsrecht in Bezug auf die Arbeitszeitaufteilung
rechtswirksam und rechtsverbindlich ausgeübt. Dieser Dienstplan,
der zunächst nur ein Soll-Dienstplan ist, kann deshalb auch
nicht einseitig vom Dienstgeber geändert werden. Änderungen
sind - wenn überhaupt, dann nur in dringenden Fällen
- im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Wurde der Dienstplan
noch nicht ausgehangen bzw. ist er dem einzelnen Mitarbeiter noch
nicht zugegangen, kann er noch jederzeit geändert werden.
Eine
Ausnahme besteht bei der Anordnung von Überstunden oder
Mehrarbeitsstunden (bei Teilzeitbeschäftigten nur mit deren
Zustimmung oder bei einzelvertraglicher Vereinbarung) :
Danach kann der Dienstgebers oder sein Bevollmächtigten über
die bereits im rechtsverbindlichen Dienstplan festgelegten Zeiten
hinaus Zeiten
anordnen; diese dürfen aber nur angeordnet werden, wenn ein
dringendes dienstliches Bedürfnis besteht und eine angemessene Ankündigungsfrist (vier Tage, vgl. § 12 Abs. 3 TzBfG) eingehalten wird.
Die Mitarbeiter
sollen möglichst gleichmäßig zu Überstunden
/ Mehrarbeit herangezogen werden. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem
Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB).
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Daraus ergibt sich u.a., dass der Arbeitgeber eine angemessene
Ankündigungsfrist wahren muss: Ohne eine konkrete Notlage
dürfen Vorgesetzte nicht kurzfristig die Dienstpläne ändern.
Vier Tage sind eine angemessene Ankündigungsfrist. (LAG
Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2005, AZ: 22 Ca 3276/05) - vgl. auch § 12 Abs. 3 TzBfG
Anders bei Freizeitausgleich: Die Arbeitszeit muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig
mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend darauf einstellen kann. Dieses
Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15:00
und 17:00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung
verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält (BAG, Beschl. v. 17.01.1995,
3 AZR 399/94). |
Kurzfristige Änderungen des Dienstplanes scheitern in der Regel
auch am Mitbestimmungsrecht der MAV, das nur in den Fällen des
§ 36 Abs. 3 MAVO eingeschränkt ist: "Muss für
eine Einrichtung oder für einen Teil der Einrichtung die tägliche
Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Nr. 1 nach Erfordernissen, die
die Einrichtung nicht voraussehen kann, unregelmäßig oder
kurzfristig festgesetzt werden, ist die Beteiligung der Mitarbeitervertretung
auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne,
insbesondere für die Anordnung von Arbeitsbereitschaft, Mehrarbeit
und Überstunden beschränkt."
Entscheidungen Direktionsrecht-Arbeitszeit:
Die zeitliche Lage der Arbeitszeit unterliegt in der Regel dem Direktionsrecht
des Arbeitgebers. Die Bestimmung der Lage der Arbeitszeit und deren
Änderung muss aber billigem Ermessen entsprechen, d.h. der Arbeitgeber
hat nach Möglichkeit auf die Person des Arbeitnehmers und dessen
familiäre Pflichten Rücksicht zu nehmen.
(BAG,12.12.1984,AP Nr.6 zu § 2 KSchG).
Der Arbeitgeber hat bei der Ausübung seines Direktionsrechts
die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Er darf eine Änderung nicht anordnen, die den berechtigten Interessen
der betroffenen Arbeitnehmer widerspricht, wenn es dafür keinen
sachlichen Grund gibt.
Ferner ist zu beachten, dass in Dienststellen und Einrichtungen, in
denen eine Mitarbeitervertretung gewählt ist, diese ein volles
Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit hat (§
36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO; § 40 Buchst. d MVG) und dass Dienstgeber
und Mitarbeitervertretung verpflichtet sind, die Arbeitsbedingungen
möglichst frauen- und familienfreundlich zu gestalten (§
26 Abs. 2 Nr. 8 MAVO; Ruhe, ZMV 3/2000 S. 114).
(Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 8.3.1999 - 6 Sa 259/97
- NZA 5/2000, 263)
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Anordnung von Überstunden
kann nur im Rahmen billigen Ermessens ausgeübt werden (Schaub,
Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl. 2000, § 45 Rdn. 68). Der Arbeitgeber
darf keine Anordnungen treffen, die die Vereinbarkeit von Familie
und Beruf behindern (so Arbeitsgericht Hamburg vom 4.12.1995, NZR-RR
96, 365; vgl. Schaub, a.a.O.).