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Ausgleichszeitraum

 

Ausgleichszeitraum

Unter dem Begriff Ausgleichszeitraum sind Zeiträume zu verstehen, innerhalb derer relevante durchschnittliche Stundenzahlen erreicht werden müssen. Die zur Berechnung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit notwendigen Ausgleichszeiträume sind in der Anlage 30 im § 3 Abs. 2 und in den Anlagen 31 bis 33 jeweils im § 2 Abs. 2 neu geregelt.

Für die Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich der Anlagen 31 bis 33 fallen, ist der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ist von "in der Regel 13 Wochen§ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 5 zu den AVR) auf einen Zeitraum bis zu einem Jahr verlängert worden (AVR Anlagen 31 bis 33 jeweils § 2 Abs. 2).
Für die Mitarbeiter, die unter die Anlage 30 fallen ist für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein Zeitraum vom einem Jahr zugrunde zu legen.

Bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit ist ein längerer Ausgleichszeitraum zulässig. Innerhalb des Ausgleichszeitraums ist somit eine unterschiedliche Verteilung der Arbeitszeit möglich, solange im Durchschnitt die jeweils geltende Wochenarbeitszeit erreicht wird.

Wichtig:
Im Unterschied zur bisherigen Regelung ist damit die Länge des Ausgleichszeitraums nicht mehr vorgegeben, sondern ist gemäß AVR Anlage 31 bis 33 erst zu definieren bzw. festzulegen. Ausnahme: Gemäß AVR Anlage 30 ist für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein Zeitraum vom einem Jahr zu Grunde zu legen; hier besteht also kein Gestaltungsspielraum.
In der Regel wird eine Vereinbarung über die Dauer des Ausgleichszeitraums zwischen den Betriebsparteien im Rahmen einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme getroffen werden, z.B. bei Erstellung eines Dienstplans oder Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Gleitzeit. Da die Dauer des Ausgleichszeitraums nicht die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeits-/Werktage oder den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit betrifft (vgl. BVerwG vom 9. Oktober 1991, 6 P 21/89, Rz. 35), ist die isolierte Festlegung des Ausgleichszeitraums (z.B. im Arbeitsvertrag) keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO.
Der Ausgleichszeitraum ist nicht auf das Kalenderjahr festgelegt. Der Ausgleichszeitraum beginnt vielmehr in der Regel mit der Einstellung oder alternativ mit der ersten Abweichung der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit ein längerer Ausgleichszeitraum zulässig.

 

Der Ausgleichszeitraum erhält eine neue besondere Bedeutung dadurch, da

Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind (Mehrarbeit Teilzeitbeschäftigter, innerhalb eines Arbeitszeitkorridors oder einer täglichen Rahmenarbeitszeit angeordnete Arbeitsstunden über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus) und die aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht innerhalb des Ausgleichszeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, sind je Stunde mit 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe abzugelten (AVR Anlagen 31 bis 33 § 6 Abs. 2, Anlage 30 § 7 Abs. 2).
die Führung von Arbeitszeitkonten (Zeitschulden und Zeitguthaben) nur noch innerhalb des Ausgleichszeitraumes möglich sind. Auf die AVR Anlage 5b - Regelung von Kurzzeitkonten, durch die der Ausgleichszeitraum ersetzt wird - kann kein Bezug mehr genommen werden; deren Anwendung entfällt. Die Anlage 5b ist zwar vom Geltungsbereich der Anlagen 30 bis 33 nicht ausgenommen, deren Inhalte verweisen aber auf die Anlagen 5, 6 und 6a, die für den Bereich der Anlagen 30 bis 33 nicht mehr gelten.

 

Praxistipp:

Es sollte vor allem bei Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit ein Ausgleichszeitraum mit geradem Wochenbezug gewählt werden (z.B. 26 oder 52 Wochen); bei einer ungeraden Wochenzahl mit unterschiedlichen Wochenschichtzeiten kann es sonst unnötigerweise zu Annahmeverzug oder Überstunden führen.
Auch die Länge des Ausgleichszeitraums sollte gut bedacht werden: je länger dieser ist, um mehr Flexibilität ist bei der Arbeitszeitorganisation bzw. Dienstplangestaltung insbesondere im Zusammenhang mit Arbeitszeitkonten gemäß § 9 AVR Anlagen 31 bis 33 möglich. Allerdings sollte der Ausgleichszeitraum auch überschaubar und handhabbar bleiben.

Problematik:
Die Arbeitszeitgestaltung und -organisation wird bei korrekter Handhabung der individuellen Ausgleichszeiträume sehr schwierig, dies betrifft insbesondere alle die Bereiche, in denen Personen betreut bzw. versorgt werden. Daher ist die Berechnung der geschuldeten Arbeitszeit auf der Grundlage eines Ausgleichszeitraum nicht mehr zeitgemäß; des Weiteren sind in der Regel auch Dienstplanprogramme nur sehr begrenzt in der Lage, Ausgleichszeiträume AVR-konform umzusetzen.

Wichtig und unbedingt zu beachten:
BAG 21.06.2011 - 9 ARZ 236/10 - AGB-Kontrolle einer Arbeitszeitregelung
Sieht die Arbeitszeitregelung in einem Formulararbeitsvertrag eine durchschnittliche Stundenzahl vor, muss auch angegeben werden, innerhalb welchen Zeitraums der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in diesem Umfang beschäftigen muss. Andernfalls ist die Regelung wegen Intransparenz unwirksam, da der Arbeitnehmer über den Umfang seiner Beschäftigung im Unklaren bleibt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die Regelung über die Arbeitszeit von Vollzeitangestellten.