Ausgleichszeitraum
Unter dem Begriff Ausgleichszeitraum sind Zeiträume zu verstehen,
innerhalb derer relevante durchschnittliche Stundenzahlen erreicht
werden müssen. Die zur Berechnung der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit notwendigen Ausgleichszeiträume
sind in der Anlage 30 im § 3 Abs. 2 und in den Anlagen 31 bis
33 jeweils im § 2 Abs. 2 neu geregelt.
Für die Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich der Anlagen
31 bis 33 fallen, ist der Ausgleichszeitraum für die Berechnung
des Durchschnitts der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ist
von "in der Regel 13 Wochen§ (§ 1
Abs. 1 Satz 1 der Anlage 5 zu den AVR) auf einen Zeitraum bis zu
einem Jahr verlängert worden (AVR Anlagen 31 bis 33 jeweils § 2
Abs. 2).
Für die Mitarbeiter, die unter die Anlage 30 fallen ist für
die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ein Zeitraum vom einem Jahr zugrunde zu legen.
Bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit ist ein längerer
Ausgleichszeitraum zulässig. Innerhalb des Ausgleichszeitraums
ist somit eine unterschiedliche Verteilung der Arbeitszeit möglich,
solange im Durchschnitt die jeweils geltende Wochenarbeitszeit erreicht
wird.
Wichtig:
Im Unterschied zur bisherigen Regelung ist
damit die Länge
des Ausgleichszeitraums nicht mehr vorgegeben, sondern ist gemäß AVR
Anlage 31 bis 33 erst zu definieren bzw. festzulegen.
Ausnahme: Gemäß AVR
Anlage 30 ist für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit ein Zeitraum vom einem Jahr zu Grunde
zu legen; hier besteht also kein Gestaltungsspielraum.
In der Regel
wird eine Vereinbarung über die Dauer des Ausgleichszeitraums
zwischen den Betriebsparteien im Rahmen einer mitbestimmungspflichtigen
Maßnahme getroffen werden, z.B. bei Erstellung eines Dienstplans
oder Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Gleitzeit.
Da die Dauer
des Ausgleichszeitraums nicht die Verteilung der regelmäßigen
Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeits-/Werktage oder den Beginn und
das Ende der täglichen Arbeitszeit betrifft (vgl. BVerwG vom
9. Oktober 1991, 6 P 21/89, Rz. 35), ist die isolierte Festlegung
des Ausgleichszeitraums (z.B. im Arbeitsvertrag) keine mitbestimmungspflichtige
Maßnahme im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO.
Der Ausgleichszeitraum ist nicht auf das Kalenderjahr festgelegt.
Der Ausgleichszeitraum beginnt vielmehr in der Regel mit der Einstellung
oder alternativ mit der ersten Abweichung der dienstplanmäßigen
bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit von der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit.
Bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit ein längerer
Ausgleichszeitraum zulässig.
Der Ausgleichszeitraum erhält eine neue besondere Bedeutung
dadurch, da
Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind (Mehrarbeit Teilzeitbeschäftigter,
innerhalb eines Arbeitszeitkorridors oder einer täglichen Rahmenarbeitszeit
angeordnete Arbeitsstunden über die regelmäßige Wochenarbeitszeit
hinaus) und die aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen
nicht innerhalb des Ausgleichszeitraums mit Freizeit ausgeglichen
werden, sind je Stunde mit 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden
Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe
abzugelten (AVR Anlagen 31 bis 33 § 6 Abs. 2, Anlage 30 § 7
Abs. 2).
die Führung von Arbeitszeitkonten (Zeitschulden und Zeitguthaben)
nur noch innerhalb des Ausgleichszeitraumes möglich sind. Auf
die AVR Anlage 5b - Regelung von Kurzzeitkonten, durch die der Ausgleichszeitraum
ersetzt wird - kann kein Bezug mehr genommen werden; deren Anwendung
entfällt. Die Anlage 5b ist zwar vom Geltungsbereich der Anlagen
30 bis 33 nicht ausgenommen, deren Inhalte verweisen aber auf die
Anlagen 5, 6 und 6a, die für den Bereich der Anlagen 30 bis
33 nicht mehr gelten.
Praxistipp:
Es sollte vor allem bei Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit
ein Ausgleichszeitraum mit geradem Wochenbezug gewählt werden
(z.B. 26 oder 52 Wochen); bei einer ungeraden Wochenzahl mit unterschiedlichen
Wochenschichtzeiten kann es sonst unnötigerweise zu Annahmeverzug
oder Überstunden
führen.
Auch die Länge des Ausgleichszeitraums sollte gut bedacht werden:
je länger dieser ist, um mehr Flexibilität ist bei der
Arbeitszeitorganisation bzw. Dienstplangestaltung insbesondere im
Zusammenhang mit Arbeitszeitkonten gemäß § 9 AVR
Anlagen 31 bis 33 möglich. Allerdings sollte der Ausgleichszeitraum
auch überschaubar und handhabbar bleiben.
Problematik:
Die Arbeitszeitgestaltung und -organisation wird bei
korrekter Handhabung der individuellen Ausgleichszeiträume sehr
schwierig, dies betrifft insbesondere alle die Bereiche, in denen
Personen betreut bzw. versorgt werden. Daher ist die Berechnung der
geschuldeten Arbeitszeit auf der Grundlage eines Ausgleichszeitraum
nicht mehr zeitgemäß; des Weiteren sind in der Regel auch
Dienstplanprogramme nur sehr begrenzt in der Lage, Ausgleichszeiträume
AVR-konform umzusetzen.
Wichtig und unbedingt zu beachten:
BAG 21.06.2011 - 9 ARZ 236/10 - AGB-Kontrolle einer Arbeitszeitregelung
Sieht die Arbeitszeitregelung in einem Formulararbeitsvertrag eine
durchschnittliche Stundenzahl vor, muss auch angegeben
werden, innerhalb welchen Zeitraums der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
in diesem Umfang beschäftigen muss. Andernfalls ist die Regelung
wegen Intransparenz unwirksam, da der Arbeitnehmer über den
Umfang seiner Beschäftigung im Unklaren bleibt. An die Stelle
der unwirksamen Bestimmung tritt die Regelung über die Arbeitszeit
von Vollzeitangestellten.