Dienstvereinbarung gemäß AVR Anlage 5b § 3 Arbeitszeitkonten,
§ 4 Zeitgutschriften
Zunächst einige grundsätzlichen Anmerkungen zur Arbeitszeitkontenregelung
durch Dienstvereinbarung gemäß AVR
Anlage 5b.
Diese Arbeitszeitkontenregelung ersetzt den Ausgleichszeitraum gemäß
AVR Anlage 5 § 1 von 13 Wochen, der generell - soweit keine Dienstvereinbarung
besteht - gilt. Nach dieser Bestimmung wird die durchschnittlich vertraglich
feststehende wöchentliche Arbeitszeit innerhalb von 13 Wochen dienstplanmäßig
bzw. betriebsüblich auf die einzelnen Wochen verteilt; es stehen
also 13 x 38,5 = 500,5 Stunden zur Verteilung an. Die so auf die einzelnen
Wochen verteilte Arbeitszeit ist zunächst einmal das festgesetzte
Wochenleistungsmaß.
Hinweis: Der individuelle Ausgleichszeitraum beginnt mit dem Tag der
Einstellung; nach der Rechtsprechung kann alternativ dazu auch der erste
Überschreitungszeitpunkt zur Festsetzung des Beginns des 13-Wochen-Ausgleichszeitraumes
herangezogen werden (dieses Verfahren ist aber wesentlich schwieriger
umzusetzen und nachzuvollziehen).
Die Stunden, die auf Anordnung oder Kenntnis und Duldung des Dienstgebers
oder seines Bevollmächtigten bzw. des unmittelbaren Vorgesetzten
über das Wochenleistungsmaß hinausgehen, sind Überstunden,
für die der Überstundenzuschlag (15%, 20%, 25% der Stundenvergütung)
fällig wird.
Darüber hinaus muss jede Überstunde, bei der kein Freizeitausgleich
bis zum Ende des Folgemonats erfolgt, abgegolten werden (100% der Stundenvergütung
gemäß AVR Anlage 6a § 2).
Weiterhin: Werden die 500,5 Stunden innerhalb des 13-Wochen-Zeitraums
auf Anweisung des Dienstgebers unterschritten, so liegt Annahmeverzug
vor und der Mitarbeiter muss diese Zeiten nicht nacharbeiten.
Beispiel: Im Diagramm 1 ist ein wechselndes Wochenleistungsmaß
(wöchentlich wechselnde dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche
Arbeitszeiten) dargestellt; Woche 1 mit 50,0 Stunden und Woche 2 mit
27,0 Stunden. Dieses Arbeitszeitmodell wird angestrebt, um z. B. bei
anfallender Wochenendarbeit die Entstehung von (teureren) Überstunden
zu vermeiden.
Überstunden fallen hier an, wenn auf Anordnung oder mit Kenntnis
und Duldung in der Woche 1 die 50. bzw. in der Woche 2 die 27. Stunde
überschritten werden.
Diagramm 1: 50,0 / 27,0 Std/Woche
Diese geltenden gesetzlichen Regelungen sind für den Dienstgeber
teuer, daher werden diese Bestimmungen häufig einfach zum Nachteil
der Mitarbeiter ignoriert und nicht durchgeführt. Die somit gesetzeswidrig
eingesparten Beträge können - je nach Situation - bis zu 1.500,-
EUR pro Jahr und Mitarbeiter ausmachen.
Mit einer Arbeitszeitkontenregelung durch Dienstvereinbarung
gemäß AVR Anlage 5b läßt sich diese Angelegenheit legalisieren
und der oftmals bestehenden Praxis anpassen. Denn damit wird der Ausgleichszeitraum
abgeschafft und man bewegt sich innerhalb eines frei floatenden Zeitrahmens
von +115,5 und -115,5 Stunden im Bezug zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
Abgerechnet wird grundsätzlich erst beim Ausscheiden des Mitarbeiters.
Auch Überstunden entstehen somit kaum noch, denn jetzt kann festgelegt
werden, dass zusätzlich angeordneten Plusstunden, die über
die dienstplanmäßige bzw. betriebsüblich festgesetzte
Arbeitszeit hinausgehen, nur bis zu einer bestimmten Grenze, höchstens
jedoch 10 Stunden in der Woche, dem Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters
gutgeschrieben werden können; weitere angeordnete Plusstunden sind
zeitzuschlagspflichtige Überstunden, soweit dadurch unter Berücksichtigung
der individuellen Zumutbarkeit bei ihrer Anordnung die regelmäßige
Arbeitszeit gemäß § 1 Absatz 1 der Anlage 5 zu den AVR
überschritten wird.
Das bedeutet, dass sehr wohl überlegt sein soll, ob man als MAV
eine Dienstvereinbarung gemäß AVR Anlage 5b zu einer Arbeitszeitkontenregelung
abschließt. Hierdurch kann das Einkommen der Mitarbeiter vermindert
werden und es sollten zumindest akzeptable Gegenleistungen auf der anderen
Seite stehen.
Denkbar wäre hier eine vom Mitarbeiter selbst bestimmte Lage der
Arbeitszeit (Zeitsouveränität).
Ein weiterer Lösungsansatz liegt in der Bestimmung der Anlage
5b § 3 Abs. 3 Nr. 4: Vereinbaren
Sie, dass zusätzlich angeordneten Plusstunden, die über
die dienstplanmäßige bzw. betriebsüblich festgesetzte
Arbeitszeit hinausgehen dem Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters nicht
gutgeschrieben werden können und zeitzuschlagspflichtige Überstunden
sind, soweit dadurch unter Berücksichtigung der individuellen Zumutbarkeit
bei ihrer Anordnung die regelmäßige Arbeitszeit gemäß
§ 1 Absatz 1 der Anlage 5 zu den AVR überschritten wird.
Keinesfalls sollte man aber Zeitgutschriften
gemäß AVR Anlage 5b § 4 vereinbaren. Hier werden anstatt
von Zeitzuschlägen ein Gegenwert in Freizeit gewährt. Dabei
ist zu beachten:
- Durch ein derartiges Modell findet eine Verkürzung
der tatsächlichen Arbeitszeit statt; dies funktioniert nur, wenn gleichzeitig
auch der Arbeitsauftrag inhaltlich reduziert wird.
- Das bedeutet weiterhin, dass die freiwerdenden Stellenanteile
durch Neueinstellungen besetzt werden. Denn sonst handelt es sich nur um
eine Stellenreduzierung, die durch Arbeitszeitverdichtung (die Mitarbeiter
leisten in kürzerer Zeit die gleiche Arbeit) bezahlt wird.
- Durch den Ausgleich durch Freizeit entfallen steuerbegünstigte
Gehaltsbestandteile.
- Die Zeitzuschläge sind sozialversicherungspflichtig;
werden diese durch Freizeit ersetzt, ergeben sich erhebliche Minderungen
im Gesamtversorgungsanspruch.
Daher ist von Zeitgutschriften gemäß AVR Anlage
5b § 4 absolut abzuraten.