Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22.11.2012
- 1 K 4015/11 -
Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sind keine Ausgleichstage
Ein Arbeitsschutzkonto darf durch tarifvertraglichen Urlaubsanspruch
und Feiertage nicht zu Lasten des Arbeitnehmers verändert werden. Übergesetzliche
Urlaubstage sowie gesetzliche Feiertage dürfen nicht als Ausgleichstage
gebucht werden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, das Universitätsklinikum
Köln, führt Arbeitszeitschutzkonten, die der Kontrolle des
Arbeitszeitschutzgesetzes dienen. Hierbei werden die tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden mit den maximal zulässigen Stunden über
einen längeren Zeitraum saldiert, um sicherzustellen, dass die
gesetzlich höchstens zulässige Arbeitszeit nicht überschritten
wird. Zwischen der Bezirksregierung Köln als für die Überwachung
und Einhaltung des Arbeitszeitschutzgesetzes zuständige Behörde
und dem Kläger besteht Streit, ob tarifvertraglich vereinbarte
Urlaubstage, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen,
und gesetzliche Feiertage als so genannte Ausgleichstage gebucht werden
dürfen.
Eine Berücksichtigung als Ausgleichstag hätte
zur Folge, dass die gesetzlich maximal erlaubte Arbeitszeit erst nach
Ableistung eines weiteren Arbeitstages erreicht würde. Eine Berücksichtigung
als Ausgleichstage begründete das Universitätsklinikum Köln
damit, dass lediglich die gesetzlichen Urlaubstage dem Zweck des Gesundheitsschutzes
dienen würden. Tarifvertraglicher Urlaubsanspruch und gesetzliche
Feiertage müssten
unberücksichtigt bleiben.
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Köln in seinem
Urteil nicht. Ebenso wie der gesetzliche Mindesturlaub müssten
der tarifvertragliche Urlaubsanspruch sowie die gesetzlichen Feiertage
im Rahmen der Berechnung des Durchschnitts der geleisteten Arbeitsstunden
unberücksichtigt bleiben. Sie seien neutral und könnten nicht
als Ausgleichstage gebucht werden. Jeder Urlaubstag diene grundsätzlich
der Erholung und zeichne sich dadurch aus, dass während dieser
Zeit die Arbeitsverpflichtung wegfalle. Urlaubstage und gesetzliche
Feiertage sollten dem Arbeitnehmer gerade keine zusätzliche Belastung
bringen, indem das Arbeitsschutzkonto zu seinen Lasten verändert
werde.