Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) hat der Entgeltklage einer Leiharbeitnehmerin
gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber nach dem Grundsatz des Equal Pay
zum überwiegenden Teil stattgegeben. Sie hatte einen Bruttostundenlohn
von lediglich sechs Euro erhalten, die Stammarbeiter knapp 13 Euro.
Die Arbeitnehmerin war vom 4.5.2009 – 30.6.2010 bei einer Personalleasingagentur
beschäftigt und für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses
an die beklagte Firma B. ausgeliehen. Nach dem Tarifvertrag der CGZP
erhielt die Klägerin einen Bruttostundenlohn von 6,00 Euro bzw.
später 6,15 Euro, nach der Übernahme durch die Firma B. erhielt
sie wie die anderen dort beschäftigten Stammarbeitnehmer 12,84
Euro.
Nachdem das BAG in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 (AZ.: 1 ABR
19/10) festgestellt hatte, dass die CGZP keine tariffähige Gewerkschaft
ist, hat die Klägerin die Differenz zwischen dem ihr gezahlten
und dem vom Entleiherbetrieb gezahlten Entgelt in Höhe von insgesamt
16.285,05 Euro eingeklagt.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt (Oder) hat entschieden, dass der
Klägerin nach dem Equal-Pay-Grundsatz aus §§ 9 Ziffer
2, 10 Abs. 4 AÜG das gleiche Entgelt wie der Stammbelegschaft
zusteht. Der Beschluss des BAG wirkt nicht nur für die Zukunft,
da sich aus den Satzungen der CGZP von 2005 und 2008, die beide von
BAG überprüft wurden, eine Tariffähigkeit nicht ergibt.
Die tarifvertraglichen Ausschlussfristen gelten nicht, da diese das
gleiche Schicksal erleiden wie der Tarifvertrag und insofern unwirksam
sind. Auf die arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen kann
der Arbeitgeber sich nicht berufen, da der Anspruch erst mit Entscheidung
des BAG fällig geworden ist. Der Klägerin war es nicht zuzumuten,
bei unklarer Rechtslage das Kostenrisiko einer Klage zu tragen. Hinsichtlich
der ersten 6 Wochen hat das ArbG die Klage abgewiesen, da das von dem
Arbeitgeber gezahlte Entgelt höher war als das von der Klägerin
zuvor erhaltene Arbeitslosengeld (§ 9 Ziffer 2 AÜG ).
Quelle:
ArbG Frankfurt (Oder), Urteil vom 09.06.2012
Aktenzeichen: 3 Ca 422/11
PM des ArbG Frankfurt (Oder) vom 9.6.2011