In seinem Beschluss vom 14.07.2005 hat der EuGH klargestellt, dass
die Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG (inzwischen 2003/88/EG) auch für
die Feuerwehren gilt. Er setzt damit die in den Rechtssachen Simap,
Jäger und Pfeiffer entwickelte Rechtssprechung zum weiten Anwendungsbereich
der Richtlinie fort. Damit müssen auch bei Feuerwehrleuten die
Bereitschaftsdienste in die 48 Stunden voll einbezogen werden. Einzelfallausnahmen
kann es nur bei "außergewöhnlichen Situationen" geben.
Der Rechtsstreit war aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts
zu beamteten Feuerwehrleuten aus Hamburg zum EuGH gekommen. Damit handelt
es sich auch um einen Erfolg der ver.di-Kollegen aus Hamburg, die sich
schon seit Jahren für die Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie
auf die Feuerwehren einsetzen.
Empfehlung: Soweit es noch Kollegen und Kolleginnen gibt, die durchschnittlich
mehr als 48 Stunden pro Woche (einschließlich Bereitschaftsdienst)
arbeiten müssen, sollten sie ihre Ansprüche auf Reduzierung
der Arbeitszeit auf 48 Stunden geltend machen und ggf. durch Klagen
durchsetzen. Dies gilt besonders für Kolleginnen und Kollegen
im öffentlichen Dienst und könnte auch Polizei und Bundeswehr
betreffen.
Allerdings sollte vor Klagen erst mit dem betroffenen Fachbereich
Kontakt aufgenommen werden, um ggf. auch nach politischen Lösungen
zu suchen.
(Europäischer
Gerichtshof Beschluss vom 25.11.2010 - Rs. C-429/09
Personalrat der Feuerwehren Hamburg)
Quelle: ver.di Newsletter Recht