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EuGH: Die 48-Stunden-Grenze gilt auch für Feuerwehren



In seinem Beschluss vom 14.07.2005 hat der EuGH klargestellt, dass die Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG (inzwischen 2003/88/EG) auch für die Feuerwehren gilt. Er setzt damit die in den Rechtssachen Simap, Jäger und Pfeiffer entwickelte Rechtssprechung zum weiten Anwendungsbereich der Richtlinie fort. Damit müssen auch bei Feuerwehrleuten die Bereitschaftsdienste in die 48 Stunden voll einbezogen werden. Einzelfallausnahmen kann es nur bei "außergewöhnlichen Situationen" geben.

Der Rechtsstreit war aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts zu beamteten Feuerwehrleuten aus Hamburg zum EuGH gekommen. Damit handelt es sich auch um einen Erfolg der ver.di-Kollegen aus Hamburg, die sich schon seit Jahren für die Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie auf die Feuerwehren einsetzen.

Empfehlung: Soweit es noch Kollegen und Kolleginnen gibt, die durchschnittlich mehr als 48 Stunden pro Woche (einschließlich Bereitschaftsdienst) arbeiten müssen, sollten sie ihre Ansprüche auf Reduzierung der Arbeitszeit auf 48 Stunden geltend machen und ggf. durch Klagen durchsetzen. Dies gilt besonders für Kolleginnen und Kollegen im öffentlichen Dienst und könnte auch Polizei und Bundeswehr betreffen.

Allerdings sollte vor Klagen erst mit dem betroffenen Fachbereich Kontakt aufgenommen werden, um ggf. auch nach politischen Lösungen zu suchen.

(Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 25.11.2010 - Rs. C-429/09 Personalrat der Feuerwehren Hamburg)

Quelle: ver.di Newsletter Recht