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Verhandlungskommission: Endergebnis der Verhandlungen
zum Eckpunktepapier vom 05.03.2010


Endergebnis der Verhandlungen zum Eckpunktepapier vom 05.03.2010

Am 31.05.2010 / 01.06.2010 hat die Verhandlungskommission getagt und hat die Verhandlungen zum Eckpunktepapier und zur Tarifrunde 2010 abgeschlossen und mit der notwendigen Mehrheit einen Beschluss gefasst, der nun der Beschlusskommission in der Junisitzung vorgelegt wird.

 

Im Einzelnen:

1. Ärztevergütung:

  • Einarbeitung aller vergütungsrelevanten Bestandteile (Eingruppierungs- und Tabellensystematik) des TV-Ärzte/VKA in die AVR. In die AVR wird eine eigene Anlage Ärzte aufgenommen. Die Regelung ist dynamisch bis 31.12.2012, d.h. auf Bundesebene findet eine automatische Anpassung der Werte statt. Dies gilt aber nicht für die Regionalebene; hier bedarf es eines Beschlusses.
  • die Neuregelung tritt erst in Kraft, wenn die jeweils zuständigen Regionalkommissionen auch bezüglich der Tarifrunde 2010 einen Beschluss gefasst haben.
  • der mittlere Wert hat eine Laufzeit bis 31.12.2012
  • die Bandbreite beträgt 20% nach oben und nach unten


2. Pflegevergütung:

  • Einarbeitung aller vergütungsrelevanten Bestandteile des TVöD für alle Mitarbeiter ab Kr 2 mit Aufstieg in Kr 3 und Kr 4. Die Tabellen- und Zulagensystematik des TVöD wird für den gesamten KR-Bereich entsprechend übernommen.
  • Für Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Kr 1 mit Aufstieg in Kr 2 erfolgt eine Abschaffung des Bewährungsaufstiegs von KR 1 auf KR 2, eine Reduzierung der Regelvergütungsstufen von 12 Stufen auf 6 Stufen für KR 1.
  • die Stufenwerte für Kr 1 innerhalb der im Eckpunktepapier festgelegten Spanne sind 10,26 € 10,60 € 10,83 € 11,00 € 11,12 € 11,30 €
  • Es wird zukünftig unterschieden werden zwischen Krankenhaus und sonstiger Pflege (Altenheim); die Arbeitszeit der Pflegekräfte im Krankenhaus wird 38,5 Stunden (TVöD K) und 39 Stunden im sonstigen Pflegebereich (TVöD B) betragen. Zulage nach § 15 (2) 2.3. TVöD K für die Entgeltgruppen 1 - 4 und § 15 (2) 2.1. TVöD K Entgeltgruppen 5 - 15 im Krankenhausbereich. Für diese Bereiche werden jeweils besondere Anlagen geschaffen.
  • Vergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 3 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR (Pflegehelfer mit qualifizierendem Kurs): Eingruppierung nach neuer TVöD-Systematik in Entgeltgruppe KR 4a, aber mit Stufe 3 als Endstufe
  • Krankenpfleger, Altenpfleger in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger (Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 3 mit Bewährungsaufstieg in Kr 6 Ziffer 1): Im Tätigkeitsmerkmal wird der Klammerzusatz Caritaspflegestation und Sozialstation hinter dem Begriff Gemeindekrankenpfleger gestrichen. Zusammen mit der Anmerkung 8, in der explizit erwähnt wird, dass die Aufgaben eigenständig wahrgenommen werden, soll durch die Streichung zum Ausdruck gebracht werden, dass hier nicht die Tätigkeit in einer Sozialstation genügt, sondern dass besondere Erfordernis der Eigenständigkeit hinzutreten muss.
  • die Neuregelung tritt erst in Kraft, wenn die jeweils zuständigen Regionalkommission auch bezüglich der Tarifrunde 2010 einen Beschluss gefasst haben.
  • der mittlere Wert hat eine Laufzeit bis 31.12.2012
  • die Bandbreite beträgt 20% nach oben und nach unten

 

3. Untere Lohngruppen:

  • Abschaffung des Bewährungsaufstiegs für die Vergütungsgruppen 9,10 und 11.
  • die Neuregelung tritt erst in Kraft, wenn die jeweils zuständigen Regionalkommission auch bezüglich der Tarifrunde 2010 einen Beschluss gefasst haben.


4. Geringfügig Beschäftigte:

  • Die Tätigkeit darf nur nebenberuflich ausgeübt werden und höchstens 13 Arbeitsstunden pro Woche betragen. Die Nebenberuflichkeit wird über die Verordnung zu § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes definiert. Unter diesen Voraussetzungen darf einzelvertraglich von den Vergütungregelungen der AVR abgewichen werden. Es ist eine Mindest-Stundenvergütung von 7,50 € (West) für Mitarbeiter der Anlagen 2, 2b und 2d und 9,00 € (West) für Mitarbeiter der Anlagen 2a und 2c einzuhalten. Die Regelung ist auf 3 Jahre befristet.
  • die Vertragsbedingungen sind der MAV mitzuteilen.
  • die Neuregelung tritt erst in Kraft, wenn die jeweils zuständigen Regionalkommission auch bezüglich der Tarifrunde 2010 einen Beschluss gefasst haben.


5. Sozial- und Erziehungsdienst:

  • Einarbeitung aller vergütungsrelevanten Bestandteile und der Tabellensystematik des TVöD Sozial- und Erziehungsdienst. Die Regelung ist hinsichtlich der vergütungsrelevanten Bestandteile dynamisch bis 31.12.2012, d.h. auf Bundesebene findet eine automatische Anpassung der Werte statt, dies gilt nicht für die Regionalebene. Hier bedarf es eines Beschlusses.
  • die Neuregelung tritt erst in Kraft, wenn die jeweils zuständigen Regionalkommission auch bezüglich der Tarifrunde 2010 einen Beschluss gefasst haben.
  • der mittlere Wert hat eine Laufzeit bis 31.12.2012
  • die Bandbreite beträgt 20% nach oben und nach unten


6. Tarifrunde:

  • Ab 1.1. 2010 lineare Erhöhung des mittleren Wertes um 1,2 % . Diese Vergütungserhöhung kann durch die Regionalkommission auch zu einer Einmalzahlung zusammengefasst werden. Weitere Erhöhung 2011 von 0,6 % (ab Januar) und weiteren 0,5% (ab August)
  • Anpassung der Ausbildungsvergütung Anlage 7 an TVöD-Niveau.
  • Einmalzahlung mittlerer Wert 240 € (Januar 2011), Auszubildende und Praktikanten mittlerer Wert 50 € (Januar 2011)
  • Für Mitarbeiter der neuen Anlagen "Pflege" erhöht sich die Vergütung ebenfalls entsprechend zum 1.1.und 1.8.2011
  • Mittlerer Wert befristet bis 31.12.2012
  • die Bandbreite beträgt 20% nach oben und nach unten
  • Altersteilzeit Anlage 17 Verlängerung der Regelung für 3 Jahre/ „In § 5 Absatz 2 der Anlage 17 zu den AVR werden die Worte "83 v.H." durch die Worte "70 v.H." ersetzt.

 

7. Übergangsregelung - Grundsatzbeschluss zur Überleitung:

  1. Bestandsmitarbeiter in den Bereichen, die vom Eckpunktepapier erfasst werden, werden mit einem dynamischen Besitzstand in das neue System übergeleitet.
  2. Die Überleitungsregelung wird der Beschlusskommission im Oktober 2010 zur Beschlussfassung vorgelegt.