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Sie befinden sich hier: Home - Aktuell - 18.05.2010

Resturlaub nach Elternzeit

EuGH - Urteil v. 22.4.2010, Az: C-486/08
Schicksal von Urlaubsansprüchen nach Elternzeit und bei Übergang zu Teilzeit
(Elternzeit, Resturlaub, Fortführung der Beschäftigung in Teilzeit)

 

Mit diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung zu einer betrieblichen Standardsituation getroffen: Ein Arbeitsverhältnis wird nach Elternzeit in reduziertem Umfang in Teilzeit fortgeführt. Wie wird Resturlaub aus dem früheren Vollzeitarbeitsverhältnis behandelt? Die Antwort der Richter hat Auswirkungen auf das bestehende deutsche Urlaubsrecht.

Konkret waren vor allem zwei Fragen aufgeworfen:

1. Können Urlaubsansprüche verfallen, die vor Geburt des Kindes entstanden sind, weil im Anschluss an die Geburt über mehrere Jahre Elternzeit beansprucht wurde?

2. Darf der Umfang von Resturlaubsansprüchen auf den neuen Teilzeitarbeitsvertrag angepasst werden, wenn die Ansprüche vorher im Vollzeitarbeitsverhältnis entstanden sind?

Der EuGH hat beide Fragen verneint:

Urlaubsansprüche die zu Beginn der Elternzeit offen stehen, dürfen nicht deshalb verfallen, weil sie wegen der Elternzeit nicht genommen werden konnten. Die europäische Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34/EG will sicher stellen, dass sämtliche Ansprüche der Arbeitnehmer während der Elternzeit erhalten bleiben. Der Verfall von Jahresurlaub ist deshalb ausgeschlossen.

Resturlaub, der noch zu Zeiten der Vollzeitbeschäftigung entstanden ist, darf auch nicht auf ein später begründetes Teilzeitarbeitsverhältnis herunter gerechnet werden. Dies folge aus der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit zur Richtlinie 97/81/EG. Entscheidend für den Umfang des Urlaubsanspruchs sei der Zeitraum, in dem er erworben wurde (Vollzeit), nicht der Zeitraum, in dem er genommen werden könnte (Teilzeit).

Auswirkungen auf die bestehende Rechtslage in Deutschland:

Nach § 17 Abs. 2 und 3 BEEG bleibt Arbeitnehmern Resturlaub erhalten, der vor Inanspruchnahme der Elternzeit nicht genommen werden konnte; dies entspricht bereits der europäischen Rechtslage.

Die Behandlung von Urlaubsansprüchen beim Übergang von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis hat das BAG bislang (Urteil vom 28.4.1998, 9 AZR 314/97) anders entschieden. Nach dieser Rechtsprechung würde z. B. ein im Vollzeitarbeitsverhältnis bei der 5-Tage-Woche entstandener Urlaubsanspruch von restlichen 10 Tagen nach Übergang zu einem Teilzeitarbeitsverhältnis sich bei einer 2-Tage-Woche auf 4 Tage reduzieren.
Diese Rechtsprechung wird durch die neue Entscheidung des EuGH geändert werden müssen.