Information zum Verfahren AS 05/09 Kirchliches Arbeitsgericht Rottenburg-Stuttgart
In der am 17.07.2009 wiedereröffneten Verhandlung
wurde folgender Vergleich (sinngemäß) erzielt:
Bei der Anwendung der rückwirkend geltenden
AVR-Vergütungsregelungen für
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die zwischen dem
1.7.2008 und dem 4.12.2008* eingestellt wurden, handelt
es sich um eine Änderung der Vergütungsordnung und damit
um eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung; die Beklagte verpflichtet
sich, die Zustimmungsverfahren zu den vorgenommenen Umgruppierungen
mit Nennung der vorgesehenen Regelvergütungsstufen
bis spätestens
zum 31.07.2009 einzuleiten.
* Termin der Veröffentlichung der Beschlüsse
der Regionalkommission zur Änderung der AVR (Übernahme
des Beschlusses der AK-Bundeskommission vom 19.06.2008) im
Kirchlichen Amtsblatt der Diözese Rottenburg-Stuttgart
Zur Klage:
Die MAV als Klägerin hatte beantragt
- festzustellen, dass der Dienstgeber in den Fällen
xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxx gegen
die Bestimmungen der MAVO gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1
iVm § 33
verstoßen hat, in dem die jeweiligen Regelvergütungsstufen
ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung festgelegt worden sind
- den
Dienstgeber zu verpflichten, die Zustimmungsverfahren in den unter
Nr. 1 genannten Fällen zur Erstfestsetzung der Regelvergütungsstufen
neu einzuleiten.
Alle betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren nach dem 1.7.2008
und vor dem 4.12.2008 (Datum der Veröffentlichung der neuen AVR-Vergütungsbestimmungen
im Kirchlichen Amtsblatt) eingestellt
worden. Die MAV als Klägerin hatte vorgebracht, dass es sich bei
der rückwirkenden
Neufestsetzung der Regelvergütungsstufen um eine Umgruppierung
handle, da sich das bei der Einstellung geltende Vergütungssystem
grundlegend geändert habe.
Die Verhandlung war am 24.04.2009; die Urteilsverkündung war
für den 15.05.2009 vorgesehen. Am 15.05.2009 wurde der folgende
Beschluss verkündet:
1. Die mündliche Verhandlung wird wieder eröffnet.
2. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf:
Freitag, 19. Juni 2009, 11:00 Uhr
Bischof-Leiprecht-Haus, Jahnstraße 30, 70597 Stuttgart, Sitzungssaal
Hinweis:
Wegen Verhinderung des Klägerinvertreters wurde der
Termin verlegt auf Freitag, 17. Juli 2009, 10:00 Uhr
Gründe:
Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist geboten,
um den gerichtlichen Hinweispflichten nachkommen zu können und
den Parteien im gehörigen
Umfang das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. § 156
Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
In der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2009 wurde die Frage,
ob bezüglich der Mitarbeiterinnen xxxxxxxx aufgrund der neugefassten
AVR eine Umgruppierung vorliegt, die, wie eine Eingruppierung der
Zustimmung der Klägerin unterliegt, nicht im gebotenen Umfang
erörtert.