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Mitbestimmung bei Umgruppierung /
bei Erstfestsetzung der Regelvergütungsstufe

 

Information zum Verfahren AS 05/09 Kirchliches Arbeitsgericht Rottenburg-Stuttgart


In der am 17.07.2009 wiedereröffneten Verhandlung wurde folgender Vergleich (sinngemäß) erzielt:

Bei der Anwendung der rückwirkend geltenden AVR-Vergütungsregelungen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die zwischen dem 1.7.2008 und dem 4.12.2008* eingestellt wurden, handelt es sich um eine Änderung der Vergütungsordnung und damit um eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung; die Beklagte verpflichtet sich, die Zustimmungsverfahren zu den vorgenommenen Umgruppierungen mit Nennung der vorgesehenen Regelvergütungsstufen bis spätestens zum 31.07.2009 einzuleiten.

* Termin der Veröffentlichung der Beschlüsse der Regionalkommission zur Änderung der AVR (Übernahme des Beschlusses der AK-Bundeskommission vom 19.06.2008) im Kirchlichen Amtsblatt der Diözese Rottenburg-Stuttgart


 

Zur Klage:

Die MAV als Klägerin hatte beantragt

  • festzustellen, dass der Dienstgeber in den Fällen xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxx gegen die Bestimmungen der MAVO gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 33 verstoßen hat, in dem die jeweiligen Regelvergütungsstufen ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung festgelegt worden sind

  • den Dienstgeber zu verpflichten, die Zustimmungsverfahren in den unter Nr. 1 genannten Fällen zur Erstfestsetzung der Regelvergütungsstufen neu einzuleiten.

Alle betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren nach dem 1.7.2008 und vor dem 4.12.2008 (Datum der Veröffentlichung der neuen AVR-Vergütungsbestimmungen im Kirchlichen Amtsblatt) eingestellt worden. Die MAV als Klägerin hatte vorgebracht, dass es sich bei der rückwirkenden Neufestsetzung der Regelvergütungsstufen um eine Umgruppierung handle, da sich das bei der Einstellung geltende Vergütungssystem grundlegend geändert habe.

Die Verhandlung war am 24.04.2009; die Urteilsverkündung war für den 15.05.2009 vorgesehen. Am 15.05.2009 wurde der folgende Beschluss verkündet:

1. Die mündliche Verhandlung wird wieder eröffnet.

2. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf:
Freitag, 19. Juni 2009, 11:00 Uhr
Bischof-Leiprecht-Haus, Jahnstraße 30, 70597 Stuttgart, Sitzungssaal
Hinweis:
Wegen Verhinderung des Klägerinvertreters wurde der Termin verlegt auf Freitag, 17. Juli 2009, 10:00 Uhr

Gründe:

Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist geboten, um den gerichtlichen Hinweispflichten nachkommen zu können und den Parteien im gehörigen Umfang das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
In der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2009 wurde die Frage, ob bezüglich der Mitarbeiterinnen xxxxxxxx aufgrund der neugefassten AVR eine Umgruppierung vorliegt, die, wie eine Eingruppierung der Zustimmung der Klägerin unterliegt, nicht im gebotenen Umfang erörtert.