Europäische Union
Die EU-Arbeitsminister haben sich auf neue, europaweit
gültige
Richtlinien für Arbeitszeit geeinigt. In dem Entwurf, der noch
vom Europaparlament abgesegnet werden muss, wird die prinzipielle wöchentliche
Höchstarbeitszeit von 48 Stunden betont. Eine Überschreitung
soll die Ausnahme bleiben.
Wenn dennoch eine Überschreitung in einzelnen Ländern angestrebt
wird, müssen diese wirksamen Schutz für die Sicherheit und
Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten. Überschreitungen
müssen im nationalen Recht oder durch Tarifverträge festgeschrieben
werden.
Neue Höchstgrenze: 60 oder 65 Stunden
Die neue absolute Höchstgrenze soll nach dem Entwurf bei 60 Stunden
an sieben aufeinanderfolgenden Tagen liegen, gerechnet als Durchschnitt
in einem Zeitraum von drei Monaten. Voraussetzung dafür ist, dass
es keine anderslautenden tarifvertraglichen Regelungen gibt.
Sogar 65 Stunden pro Woche als durchschnittliche Wochenarbeitszeit
von drei Monaten sind erlaubt, wenn es erstens solche Regelungen nicht
gibt. Und zweitens dann, wenn der sogenannte inaktive Teil der Bereitschaftszeit
in dem jeweiligen Land als Arbeitszeit gerechnet wird.
Aktive und inaktive Bereitschaftszeit
Grundsätzlich wird auf EU-Ebene nach der Einigung der Arbeitsminister
nun unterschieden zwischen aktiver und inaktiver Bereitschaftszeit. "Der
inaktive Teil der Bereitschaftszeit wird nicht als Arbeitszeit betrachtet,
es sei denn nationales Recht oder (...) Tarifrecht regeln dies anders",
heißt es dazu in Artikel 2a der Richtlinie 2003/88/EC. Der inaktive
Teil der Bereitschaftszeit darf allerdings nicht auf die vorgeschriebenen
Ruhezeiten angewendet werden - es sei denn, dies wäre tarifvertraglich
so festgelegt.
Keine Änderungen im deutschen Arbeitsrecht
In der Praxis war die 48-Stunden-Wochenarbeitszeit ohnehin in kaum
einem EU-Land eingehalten worden - zumindest, wenn man die Bereitschaftszeiten
von Ärzten, Rettungsdiensten oder Feuerwehren als Arbeitszeit
ansieht, wie dies seit 2003 vom Europäischen Gerichtshof vorgeschrieben
war.
In Deutschland ist diese Vorschrift im Arbeitsrecht niedergelegt und
in den einschlägigen Tarifverträgen vereinbart. Insofern ändert
sich zunächst für Beschäftigte in Deutschland nichts.