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Vorschlag für neue EU-Arbeitszeit-Richtlinie

 

Europäische Union

Die EU-Arbeitsminister haben sich auf neue, europaweit gültige Richtlinien für Arbeitszeit geeinigt. In dem Entwurf, der noch vom Europaparlament abgesegnet werden muss, wird die prinzipielle wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden betont. Eine Überschreitung soll die Ausnahme bleiben.

Wenn dennoch eine Überschreitung in einzelnen Ländern angestrebt wird, müssen diese wirksamen Schutz für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten. Überschreitungen müssen im nationalen Recht oder durch Tarifverträge festgeschrieben werden.


Neue Höchstgrenze: 60 oder 65 Stunden

Die neue absolute Höchstgrenze soll nach dem Entwurf bei 60 Stunden an sieben aufeinanderfolgenden Tagen liegen, gerechnet als Durchschnitt in einem Zeitraum von drei Monaten. Voraussetzung dafür ist, dass es keine anderslautenden tarifvertraglichen Regelungen gibt.

Sogar 65 Stunden pro Woche als durchschnittliche Wochenarbeitszeit von drei Monaten sind erlaubt, wenn es erstens solche Regelungen nicht gibt. Und zweitens dann, wenn der sogenannte inaktive Teil der Bereitschaftszeit in dem jeweiligen Land als Arbeitszeit gerechnet wird.

Aktive und inaktive Bereitschaftszeit

Grundsätzlich wird auf EU-Ebene nach der Einigung der Arbeitsminister nun unterschieden zwischen aktiver und inaktiver Bereitschaftszeit. "Der inaktive Teil der Bereitschaftszeit wird nicht als Arbeitszeit betrachtet, es sei denn nationales Recht oder (...) Tarifrecht regeln dies anders", heißt es dazu in Artikel 2a der Richtlinie 2003/88/EC. Der inaktive Teil der Bereitschaftszeit darf allerdings nicht auf die vorgeschriebenen Ruhezeiten angewendet werden - es sei denn, dies wäre tarifvertraglich so festgelegt.

Keine Änderungen im deutschen Arbeitsrecht

In der Praxis war die 48-Stunden-Wochenarbeitszeit ohnehin in kaum einem EU-Land eingehalten worden - zumindest, wenn man die Bereitschaftszeiten von Ärzten, Rettungsdiensten oder Feuerwehren als Arbeitszeit ansieht, wie dies seit 2003 vom Europäischen Gerichtshof vorgeschrieben war.

In Deutschland ist diese Vorschrift im Arbeitsrecht niedergelegt und in den einschlägigen Tarifverträgen vereinbart. Insofern ändert sich zunächst für Beschäftigte in Deutschland nichts.