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Pflegeversicherung:
Tarifbindung ist kein Kriterium bei externem Vergleich

 

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat bestätigt, dass der so genannte externe Vergleich die richtige Methode ist, um leistungsgerechte Entgelte zu ermitteln.

In seinem Urteil vom 7. Dezember 2007 (Az.: L 4 P 2769/06 sowie L 4 P 721/07 hat das LSG klar gestellt, dass bei der Durchführung des externen Vergleichs grundsätzlich alle zugelassenen Einrichtungen im Einzugsbereich heranzuziehen sind und eine Differenzierung zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Einrichtungen rechtswidrig ist.

Im Fall der klagenden Einrichtung hatte die beklagte Schiedsstelle nach § 76 SGB XI deutlich niedrigere Vergütungen festgesetzt als in den Verfahren zuvor. Die Schiedsstelle hatte dies mit der fehlenden Tarifbindung der Einrichtung begründet und die tarifgebundenen Pflegeheime aus dem externen Vergleich ausgeklammert. Das LSG hat die Schiedsstellentscheidung nun aufgehoben und zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts an die Schiedsstelle zurückverwiesen. Revision wurde nicht zugelassen.

Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa), der das Musterverfahren geführt hat, begrüßt das Urteil. "Die Schiedsstelle kann die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jetzt nicht länger ignorieren, wonach es auf die Gestehungskosten der Einrichtung, insbesondere auf tarifliche Bindungen, nicht ankommt", so der Vorsitzende der bpa-Landesgruppe Baden-Württemberg, Rainer Wiesner.