Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat bestätigt,
dass der so genannte externe Vergleich die richtige Methode ist, um
leistungsgerechte Entgelte zu ermitteln.
In seinem Urteil vom 7. Dezember 2007 (Az.: L
4 P 2769/06 sowie L
4 P 721/07 hat das LSG klar gestellt, dass bei der Durchführung
des externen Vergleichs grundsätzlich alle zugelassenen Einrichtungen
im Einzugsbereich heranzuziehen sind und eine Differenzierung zwischen
tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Einrichtungen rechtswidrig
ist.
Im Fall der klagenden Einrichtung hatte die beklagte Schiedsstelle
nach § 76 SGB XI deutlich niedrigere Vergütungen festgesetzt
als in den Verfahren zuvor. Die Schiedsstelle hatte dies mit der fehlenden
Tarifbindung der Einrichtung begründet und die tarifgebundenen
Pflegeheime aus dem externen Vergleich ausgeklammert. Das LSG hat die
Schiedsstellentscheidung nun aufgehoben und zur erneuten Entscheidung
unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts an die
Schiedsstelle zurückverwiesen. Revision wurde nicht zugelassen.
Der
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa), der das Musterverfahren
geführt hat, begrüßt das Urteil. "Die
Schiedsstelle kann die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jetzt
nicht länger ignorieren, wonach es auf die Gestehungskosten der
Einrichtung, insbesondere auf tarifliche Bindungen, nicht ankommt",
so der Vorsitzende der bpa-Landesgruppe Baden-Württemberg, Rainer
Wiesner.