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Sie befinden sich hier: Home - Aktuell - 19.10.2005

Was ist zu tun: AVR Anlage 5b läuft aus und es gibt keine Ausnahmetatbestände gemäß § 7 Arbeitszeitgesetz zum Bereitschaftsdienst?

 

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in den AVR bisher hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes keine weiteren Regelungen zu den Ausnahmetatbeständen des § 7 Arbeitszeitgesetz getroffen; auch die Anlagen 5a, 5b, 5c zu den AVR sowie die Kurzpausenregelung (AVR Anlage 5 § 1 Abs. 7) laufen ohne eine TVöD-Übernahme zum 31.12.2005 aus.

Wir als DiAG-MAV fordern gemeinsam mit der Mitarbeiterseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission die Übernahme des TVöD; damit würden auch die Bereitschaftsdienstregelungen übernommen werden.
Es wird von der Mitarbeiterseite aus aber keine Regelungen geben, bei der nur die Arbeitszeitregelungen angepasst werden; dies geht nur im Rahmen des Gesamtpakets TVöD-Übernahme.


 

Es sind derzeit ausschließlich die Dienstgeber, die diese Regelungen blockieren, zuletzt in der AK-Sitzung am 13.10.2005.


Für die betriebliche Arbeitszeitpraxis ist die jetzige Situation aber völlig unbefriedigend und problematisch (Konkurrenzsituation mit Anbietern, die TVöD bzw. entsprechende Bereitschaftsdienstregelungen bereits anwenden können); daher raten wir, jetzt bereits Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit auf Basis Weitergeltung Anlage 5b, Kurzpausenregelung bzw. auf TVöD-Basis vorzubereiten und zum Datum 01.01.2006 abzuschließen - unter der Annahme, dass die Arbeitsrechtliche Kommission unter dem Druck der Besitzstands- und der Arbeitszeitfragen die TVöD-Regelungen übernehmen und die Anlage 5b zu den AVR verlängern wird.

Dabei kann auch nichts passieren:

  • Beschließt die AK im Dezember die Übernahme, ist alles in Ordnung.

  • Gibt es keinen Beschluss, ist die Dienstvereinbarung gemäß § 38 MAVO nichtig und rechtsunwirksam, da sie gegen geltendes Recht verstößt.

Hier empfehlen wir, eine "salvatorische Klausel" wie folgt zu verwenden:

"Sollten einzelne Bestimmungen dieser Regelung unwirksam sein oder im Widerspruch zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) oder gesetzlichen Regelungen stehen, so bleiben die übrigen Regelungen unberührt. Die unwirksame oder im Widerspruch stehende Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die den von den Parteien mit der ersetzten Bestimmung bezweckten Inhalten möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke."


! Sinn des Verfahrens: Bei dieser Vorgehensweise kommen Sie nicht in den Zeitdruck, sich ggf. kurz vor Weihnachten in Verhandlungen stürzen zu müssen.

So - bis hier hin galt das Prinzip Hoffnung. Wenn die AK nichts beschließt, dann haben wir eben ab 01.01.2006 den Ausgleichszeitraum von 13 Wochen, die normale Pausenregelung und einschließlich Bereitschaftsdienst max. 10 Stunden Arbeit am Tag (= 14 Stunden Freizeit).

Auch nicht schlecht.

"Schuld" sind dann vielleicht all diejenigen, die die Signale der Zeit nicht erkannt haben - denn dass dies so kommen wird, steht mindestens seit dem 3. Oktober 2000 fest - da erging das Urteil des EuGH zum Bereitschaftsdienst .
Fünf Jahre Zeit - wer in fünf Jahren nicht zu Potte kommt und den Kopf in den berühmten Sand steckt, zahlt eben die Zeche -

meint Wolfram Schiering