Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in den AVR bisher hinsichtlich
des Bereitschaftsdienstes keine weiteren Regelungen zu den Ausnahmetatbeständen
des § 7 Arbeitszeitgesetz getroffen; auch die Anlagen 5a, 5b,
5c zu den AVR sowie die Kurzpausenregelung (AVR Anlage 5 § 1
Abs. 7) laufen ohne eine TVöD-Übernahme zum 31.12.2005 aus.
Wir als DiAG-MAV fordern gemeinsam mit der Mitarbeiterseite in der
Arbeitsrechtlichen Kommission die Übernahme des TVöD; damit
würden auch die Bereitschaftsdienstregelungen übernommen
werden.
Es wird von der Mitarbeiterseite aus aber keine Regelungen geben,
bei der nur die Arbeitszeitregelungen angepasst werden; dies geht
nur im Rahmen des Gesamtpakets TVöD-Übernahme.
Es sind derzeit ausschließlich die Dienstgeber, die
diese Regelungen blockieren, zuletzt in der AK-Sitzung am
13.10.2005.
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Für die betriebliche Arbeitszeitpraxis ist die jetzige Situation
aber völlig unbefriedigend und problematisch (Konkurrenzsituation
mit Anbietern, die TVöD bzw. entsprechende Bereitschaftsdienstregelungen
bereits anwenden können); daher raten wir, jetzt bereits Dienstvereinbarungen
zur Arbeitszeit auf Basis Weitergeltung Anlage 5b, Kurzpausenregelung
bzw. auf TVöD-Basis vorzubereiten und zum Datum 01.01.2006 abzuschließen
- unter der Annahme, dass die Arbeitsrechtliche Kommission unter dem
Druck der Besitzstands- und der Arbeitszeitfragen die TVöD-Regelungen
übernehmen und die Anlage 5b zu den AVR verlängern wird.
Dabei kann auch nichts passieren:
- Beschließt die AK im Dezember die Übernahme,
ist alles in Ordnung.
- Gibt es keinen Beschluss, ist die Dienstvereinbarung
gemäß § 38 MAVO nichtig und rechtsunwirksam, da
sie gegen geltendes Recht verstößt.
Hier empfehlen wir, eine "salvatorische Klausel" wie folgt
zu verwenden:
"Sollten einzelne Bestimmungen dieser Regelung unwirksam
sein oder im Widerspruch zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
oder gesetzlichen Regelungen stehen, so bleiben die übrigen
Regelungen unberührt. Die unwirksame oder im Widerspruch stehende
Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die den von den
Parteien mit der ersetzten Bestimmung bezweckten Inhalten möglichst
nahe kommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke."
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Sinn des Verfahrens: Bei dieser Vorgehensweise
kommen Sie nicht in den Zeitdruck, sich ggf. kurz vor Weihnachten
in Verhandlungen stürzen zu müssen. |
So - bis hier hin galt das Prinzip Hoffnung. Wenn die AK nichts beschließt,
dann haben wir eben ab 01.01.2006 den Ausgleichszeitraum von 13 Wochen,
die normale Pausenregelung und einschließlich Bereitschaftsdienst
max. 10 Stunden Arbeit am Tag (= 14 Stunden Freizeit).
Auch nicht schlecht.
"Schuld" sind dann vielleicht all diejenigen, die die Signale
der Zeit nicht erkannt haben - denn dass dies so kommen wird, steht
mindestens seit dem 3. Oktober 2000 fest - da erging das Urteil des
EuGH zum Bereitschaftsdienst .
Fünf Jahre Zeit - wer in fünf Jahren nicht zu Potte kommt
und den Kopf in den berühmten Sand steckt, zahlt eben die Zeche
-
meint Wolfram Schiering