Bistum Fulda darf Vertreter von Arbeitnehmern nicht behindern
Das katholische Bistum Fulda darf seine Arbeitnehmervertreter nicht
in ihrer Arbeit behindern. Das geht aus einem am Freitag bekannt gewordenen
Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervor. Die
Richter gaben damit der Klage eines kirchlichen Referenten statt und
verurteilten die Bistumsverwaltung, eine Abmahnung aus dessen Personalakte
zu nehmen (Az: 1 Sa 868/04).
Der langjährige Mitarbeiter hatte als Mitglied einer Kommission
für kirchliche Arbeitsverhältnisse Informationsschreiben über
Einzelheiten eines neuen Tarifvertrages an seine Kollegen weitergeleitet.
In der Abmahnung monierte die Kirche besonders die Tatsache, dass er
dazu kirchliches Büromaterial im Wert von rund 400 Euro verwendet
sowie eine Sekretärin mit der Versendung beschäftigt hatte.
Laut Urteil ist die Abmahnung jedoch eine unzulässige Behinderung
der Arbeit des Mitarbeiters, für die er offiziell von seiner Referentenbeschäftigung
teilweise freigestellt worden sei. Bereits ein aus drei Professoren
bestehender kirchlicher Gutachterausschuss hatte zuvor eine Behinderung
des Kommissionsmitgliedes festgestellt.