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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung
bundesweit ab 01.07.2005 in Kraft

Auszug aus der Pressemitteilung der deutschen Bischofskonferenz vom 24.09.2004
zur Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO)

"Mit der Verabschiedung der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) haben wir eine Vorgabe der 1993 beschlossenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes (GrO) umgesetzt. Diese fordert einen kirchlichen Rechtsschutz auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes in Ergänzung des Rechtsschutzes durch die staatlichen Arbeitsgerichte (GrO Art. 10).

Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Einzelarbeitsverhältnis ergeben (z. B. Kündigungsschutz, Arbeitsentgelt, Urlaub, Zeugnisse usw.), unterliegen der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht, das die Kirche auf dem kircheneigenen Dritten Weg ausgestaltet, sind die staatlichen Arbeitsgerichte jedoch nicht zuständig. Hier muss die Kirche selbst für einen effektiven Rechtsschutz sorgen.

Die neue Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung gilt für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für ein Arbeitsvertragsrecht (KODA-Ordnungen) und des Mitarbeitervertretungsrechts (MAVO). Die KODA-Ordnungen regeln das Recht der Arbeitsrechtlichen Kommissionen, das kollektive Arbeitsrecht zu gestalten. Das Mitarbeitervertretungsrecht regelt die betriebliche Mitbestimmung. Hier können z. B. Streitigkeiten aus dem Wahlverfahren, Freistellungsfragen und die Verletzung von einzelnen Mitwirkungsrechten Verfahrensgegenstand sein. Bislang wurden diese Streitigkeiten den MAVO-Schlichtungsstellen zugewiesen. Sie waren nicht nur für die Schlichtung zwischen Mitarbeitervertretung und Dienstgeber zuständig, sondern haben mehr und mehr die Funktion einer Rechtsprechung angenommen. Die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung trennt nun die Schlichtungs- und die Rechtsprechungsfunktion. Die Schlichtungsaufgabe geht auf Einigungsstellen über. Sie entsprechen im Wesentlichen den bisherigen MAVO-Schlichtungsstellen. Die Rechtsprechung wird den neu zu bildenden kirchlichen Arbeitsgerichten übertragen.

Neu ist der als Gericht zweiter Instanz einzurichtende Kirchliche Arbeitsgerichtshof. Er kann als Revisionsgericht die Entscheidungen der kirchlichen Arbeitsgerichte erster Instanz überprüfen.

Die Gerichte sind mit einem Vorsitzenden, der Volljurist nach dem Deutschen Richtergesetz sein muss, sowie Beisitzern aus den Kreisen der kirchlichen Dienstgeber und Mitarbeiter besetzt. Dem kirchlichen Arbeitsgerichtshof gehören darüber hinaus noch ein Beisitzer mit der Befähigung zum staatlichen Richteramt und einer mit der Befähigung zum kirchlichen Richteramt an.

Kirchenrechtlich handelt es sich bei der KAGO um ein Gesetz der Deutschen Bischofskonferenz, die dafür vom Heiligen Stuhl ausdrücklich die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat. Dies ist ein bisher einmaliger Vorgang. Normalerweise werden alle Kirchengesetze auf dem Gebiet des Arbeitsrechts als diözesane Gesetze durch jeden einzelnen Bischof erlassen. Die Bischofskonferenz hat nur dann ein Gesetzgebungsrecht, wenn es ihr für den Einzelfall ausdrücklich vom Heiligen Stuhl verliehen wurde.

Nach dem Erlass der KAGO durch die Bischofskonferenz werden die kirchlichen Arbeitsgerichte durch die (Erz-)Diözesen eingerichtet. Die Gerichte können für eine Diözese, aber auch für mehrere Diözesen gemeinsam eingerichtet werden. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof wird auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtet.

Die KAGO wird mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt. Bis dahin wird die Einrichtung der Gerichte abgeschlossen sein, so dass mit dem In-Kraft-Treten der KAGO eine funktionsfähige Gerichtsbarkeit zur Verfügung steht. Eine letzte Approbation römischer Instanzen wird nach diesen Beschlüssen bald erwartet."


Hinweis: Schulung zur KAGO am 09.11.2004 in der Katholischen Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart 70599 Stuttgart-Hohenheim, Referent ist Oberrechtsdirektor Wilhelm Frank aus der Erzdiözese Freiburg