Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung
bundesweit ab 01.07.2005 in Kraft
Auszug aus der Pressemitteilung der deutschen Bischofskonferenz
vom 24.09.2004
zur Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO)
"Mit der Verabschiedung der
Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) haben wir eine Vorgabe
der 1993 beschlossenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes (GrO) umgesetzt.
Diese fordert einen kirchlichen Rechtsschutz auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes
in Ergänzung des Rechtsschutzes durch die staatlichen Arbeitsgerichte
(GrO Art. 10).
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Einzelarbeitsverhältnis
ergeben (z. B. Kündigungsschutz, Arbeitsentgelt, Urlaub, Zeugnisse
usw.), unterliegen der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit. Für
Rechtsstreitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht, das die Kirche
auf dem kircheneigenen Dritten Weg ausgestaltet, sind die staatlichen
Arbeitsgerichte jedoch nicht zuständig. Hier muss die Kirche selbst
für einen effektiven Rechtsschutz sorgen.
Die neue Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung gilt für Rechtsstreitigkeiten
auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für ein Arbeitsvertragsrecht
(KODA-Ordnungen) und des Mitarbeitervertretungsrechts (MAVO). Die KODA-Ordnungen
regeln das Recht der Arbeitsrechtlichen Kommissionen, das kollektive
Arbeitsrecht zu gestalten. Das Mitarbeitervertretungsrecht regelt die
betriebliche Mitbestimmung. Hier können z. B. Streitigkeiten aus
dem Wahlverfahren, Freistellungsfragen und die Verletzung von einzelnen
Mitwirkungsrechten Verfahrensgegenstand sein. Bislang wurden diese Streitigkeiten
den MAVO-Schlichtungsstellen zugewiesen. Sie waren nicht nur für
die Schlichtung zwischen Mitarbeitervertretung und Dienstgeber zuständig,
sondern haben mehr und mehr die Funktion einer Rechtsprechung angenommen.
Die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung trennt nun die Schlichtungs- und
die Rechtsprechungsfunktion. Die Schlichtungsaufgabe geht auf Einigungsstellen
über. Sie entsprechen im Wesentlichen den bisherigen MAVO-Schlichtungsstellen.
Die Rechtsprechung wird den neu zu bildenden kirchlichen Arbeitsgerichten
übertragen.
Neu ist der als Gericht zweiter Instanz einzurichtende Kirchliche Arbeitsgerichtshof.
Er kann als Revisionsgericht die Entscheidungen der kirchlichen Arbeitsgerichte
erster Instanz überprüfen.
Die Gerichte sind mit einem Vorsitzenden, der Volljurist nach dem Deutschen
Richtergesetz sein muss, sowie Beisitzern aus den Kreisen der kirchlichen
Dienstgeber und Mitarbeiter besetzt. Dem kirchlichen Arbeitsgerichtshof
gehören darüber hinaus noch ein Beisitzer mit der Befähigung
zum staatlichen Richteramt und einer mit der Befähigung zum kirchlichen
Richteramt an.
Kirchenrechtlich handelt es sich bei der KAGO um ein Gesetz der Deutschen
Bischofskonferenz, die dafür vom Heiligen Stuhl ausdrücklich
die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat. Dies ist ein bisher einmaliger
Vorgang. Normalerweise werden alle Kirchengesetze auf dem Gebiet des
Arbeitsrechts als diözesane Gesetze durch jeden einzelnen Bischof
erlassen. Die Bischofskonferenz hat nur dann ein Gesetzgebungsrecht,
wenn es ihr für den Einzelfall ausdrücklich vom Heiligen Stuhl
verliehen wurde.
Nach dem Erlass der KAGO durch die Bischofskonferenz werden die kirchlichen
Arbeitsgerichte durch die (Erz-)Diözesen eingerichtet. Die Gerichte
können für eine Diözese, aber auch für mehrere Diözesen
gemeinsam eingerichtet werden. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof wird
auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtet.
Die KAGO wird mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt. Bis dahin
wird die Einrichtung der Gerichte abgeschlossen sein, so dass mit dem
In-Kraft-Treten der KAGO eine funktionsfähige Gerichtsbarkeit zur
Verfügung steht. Eine letzte Approbation römischer Instanzen
wird nach diesen Beschlüssen bald erwartet."
Hinweis: Schulung
zur KAGO am 09.11.2004 in der Katholischen Akademie der Diözese
Rottenburg-Stuttgart 70599 Stuttgart-Hohenheim, Referent ist Oberrechtsdirektor
Wilhelm Frank aus der Erzdiözese Freiburg