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48-Stunden-Woche: Opt-out-Klausel ist abzuschaffen


Alejandro CERCAS ALONSO (SPE, E)
Arbeitszeitgestaltung (Revision der Richtlinie 93/104/EWG)
Dok.: A5-0026/2004
Verfahren: Initiativbericht (gemäß Artikel 163 GO)
Aussprache: 09.02.2004
Annahme: 11.02.2004 (mit 370:116:21 Stimmen)


Das Europäische Parlament fordert in seinem Initiativbericht, dass die individuelle Opt-out-Klausel bei der Arbeitszeitrichtlinie schrittweise abgeschafft wird. In der Arbeitszeitrichtlinie wird festgelegt, dass ein Arbeitnehmer maximal 48 Stunden pro Woche arbeiten darf. Es besteht jedoch die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, Ausnahmen zuzulassen (so genanntes Opt-out). Das heißt, dass die 48-Stunden-Regel unter besonderen Bedingungen, wie beispielsweise der Zustimmung des Arbeitnehmers, nicht angewendet werden muss. In einer knappen Abstimmung (275:229:9 Stimmen) haben die Abgeordneten gefordert, dass diese Opt-out-Möglichkeit so schnell wie möglich revidiert und schrittweise abgeschafft werden soll (mündlicher Änderungsantrag = ÄA zu ÄA 26) .
Die Forderung des Ausschusses, sofort wegen "systematischen Missbrauchs der Richtlinie" ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Regierung des Vereinigten Königreichs einzuleiten, wurde vom Plenum nicht getragen (ÄA 1, 16).
Das Recht individueller Opt-outs hat nach Ansicht der Abgeordneten Missbrauchpotential (13.). Beispielsweise ist es oft so, dass Vereinbarungen über ein Opt-out zum gleichen Zeitpunkt wie der Arbeitsvertrag unterzeichnet werden, so dass fraglich ist, ob der Arbeitnehmer wirklich eine freie Wahl hatte. Die Opt-out-Möglichkeit wird sehr häufig im Vereinigten Königreich benutzt, allerdings verstärkt auch in anderen Ländern eingeführt. Dadurch wird das Ziel der Richtlinie unterminiert. Es gibt Opt-outs für Arbeitnehmer im Gesundheitswesen in Frankreich, Deutschland und den Niederlanden sowie in Luxemburg für das Hotel- und Gaststättengewerbe.
Die Entschließung befasst sich auch mit den vor Kurzem getroffenen Urteilen des EuGH über den Bereitschaftsdienst. Laut EuGH muss der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit angesehen werden. Die Abgeordneten bedauern, dass es momentan nicht möglich ist, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Urteile auf den Gesundheitssektor zu betrachten, da es keine vergleichbaren Studien und konkrete Daten gibt (2.). Sie fordern daher die Kommission auf, im Rahmen der Richtlinie konkrete Vorschläge für eine langfristige und nachhaltige Lösung der Frage vorzulegen, wie der Bereitschaftsdienst definiert und berechnet werden sollte. (ÄA 28). Kommission und Mitgliedstaaten sollen auch den Austausch von Informationen und guten Verfahren fördern, um mögliche Lösungen für den Gesundheitssektor aufzuzeigen, wie beispielsweise die Aufstockung des Personals, neue Arten von Gesundheitsdiensten, Änderung der Zahl der Bereitschaftsdienste, Entwicklung multidisziplinärer Teams sowie die Ausweitung des Einsatzbereiches für nichtmedizinisches Personal (ÄA 27).
Die Abgeordneten erkennen die Notwendigkeit der Flexibilität in der Arbeitsorganisation an (ÄA 13). Gesundheits- und Sicherheitsaspekte der Arbeitnehmer haben Vorrang, müssen jedoch auch im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben und wirtschaftlichen Überlegungen gesehen werden (ÄA 31). Die Abgeordneten fordern die Kommission auf, eine klare Position über alle Punkte der Richtlinie anzunehmen, welche revidiert werden müssen. Sie soll so bald wie möglich eine geänderte Richtlinie vorschlagen (1.).
Hintergrund:
Die so genannte Arbeitszeitrichtlinie gewährt den meisten Arbeitnehmer mit Ausnahme von beispielsweise Managern einen Grundschutz. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine tägliche arbeitsfreie Zeit von zehn Stunden, Pausen während der Arbeitszeit, eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden und mindestens vier Wochen Jahresurlaub. Generell soll ein Arbeitnehmer nicht mehr als acht Stunden nachts arbeiten.

Quelle: Pressemitteilung Europäisches Parlament