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Mehr Rechtssicherheit beim Betriebsübergang

 

Betriebsveräußerungen und Unternehmensumwandlungen wirken sich unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus.

Für mehr Transparenz und Rechtssicherheit beim Betriebsübergang sorgt eine Ergänzung des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die am 1. April 2002 in Kraft tritt. Entsprechend der geänderten europäischen Betriebsübergangsrichtlinie (Richtlinie des Rates 2001/23/EG) müssen die Arbeitnehmer künftig über die Auswirkungen eines Betriebsübergangs auf ihr Arbeitsverhältnis informiert werden. Ausdrücklich im Gesetz verankert wurde außerdem das bereits von der Rechtsprechung anerkannte Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber zu widersprechen.

Die neuen Regelungen finden sich in Artikel 4 und 5 des Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März 2002, die heute im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 21 S. 1163 veröffentlicht wurden. Unterrichtungspflichten der Arbeitgeber Der neue § 613a Abs. 5 BGB verpflichtet den bisherigen und den neuen Betriebsinhaber, die von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer über Zeitpunkt und Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie über die für die Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu informieren. Das entspricht den Vorgaben der Betriebsübergangsrichtlinie.
Die Unterrichtungspflicht gilt gegenüber allen von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern unabhängig von der Größe des Betriebes und unabhängig davon, ob auch der Betriebsrat über den Betriebsübergang informiert werden muss. Die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen eines Betriebsübergangs betreffen vor allem das Weiterbestehen oder die Änderung der bisherigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Verteilung der Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Inhabers für noch nicht erfüllte Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer. Zu den hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen gehören beispielsweise die notwendige Weiterbildung im Zusammenhang mit geplanten Produktionsumstellungen oder Umstrukturierungen und andere Maßnahmen, die die berufliche Entwicklung der Arbeitnehmer betreffen.
Die Unterrichtung hat in Textform zu erfolgen. Das bedeutet, dass sie in Schriftzeichen lesbar sein muss, aber nicht der eigenhändigen Unterschrift bedarf. Der Arbeitgeber kann die Mitteilung also auch als Kopie, Telefax oder E-Mail übermitteln. Gleichermaßen betroffene Arbeitnehmer können durch einen gleichlautenden Text informiert werden. Der Verwaltungsaufwand hält sich damit in Grenzen.

Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

Das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber zu widersprechen, ist vom Bundesarbeitsgericht und vom Europäischen Gerichtshof seit langem anerkannt. Im Interesse von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist das Widerspruchsrecht nun im § 613a Abs. 6 BGB ausdrücklich geregelt. Widerspricht der Arbeitnehmer, geht das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Betriebsinhaber über, sondern besteht mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter.
Der Verbleib beim bisherigen Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer allerdings mit dem Risiko verbunden, den Arbeitsplatz zu verlieren, wenn er im Unternehmen nicht weiter beschäftigt werden kann. Die neue Regelung räumt dem Arbeitnehmer deshalb eine Widerspruchsfrist von einem Monat ein. Die Widerspruchsfrist beginnt, wenn der Arbeitnehmer vom bisherigen oder vom neuen Arbeitgeber vollständig über den Betriebsübergang unterrichtet worden ist. Der Arbeitnehmer kann den Widerspruch wahlweise gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Betriebsinhaber erklären. Er muss in jedem Fall schriftlich widersprechen. Das verhindert Missverständnisse und schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Die neuen Regelungen des § 613a Abs. 5 und 6 BGB gelten entsprechend auch im Falle einer Unternehmensumwandlung (Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung). Das bestimmt der geänderte § 324 des Umwandlungsgesetzes.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums vom 28.03.2002