Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen,
Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 77/187/EWG des Rates
vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang
von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen(3)
wurde erheblich geändert(4). Aus Gründen der Klarheit und
Wirtschaftlichkeit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie
zu kodifizieren.
(2) Die wirtschaftliche Entwicklung führt auf einzelstaatlicher
und gemeinschaftlicher Ebene zu Änderungen in den Unternehmensstrukturen,
die sich unter anderem aus dem Übergang von Unternehmen, Betrieben
oder Unternehmens- oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch
vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung ergeben.
(3) Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei einem
Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche
gewährleisten.
(4) Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen in Bezug auf den Umfang des
Arbeitnehmerschutzes auf diesem Gebiet weiterhin Unterschiede, die verringert
werden sollten.
(5) In der am 9. Dezember 1989 verabschiedeten Gemeinschaftscharta
der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (Sozialcharta) wird unter
Nummer 7, Nummer 17 und Nummer 18 insbesondere folgendes festgestellt:
"Die Verwirklichung des Binnenmarktes muss zu einer Verbesserung
der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in der Europäischen
Gemeinschaft führen. Diese Verbesserung muss, soweit nötig,
dazu führen, dass bestimmte Bereiche des Arbeitsrechts, wie die
Verfahren bei Massenentlassungen oder bei Konkursen, ausgestaltet werden.
Unterrichtung, Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer müssen
in geeigneter Weise, unter Berücksichtigung der in den verschiedenen
Mitgliedstaaten herrschenden Gepflogenheiten, weiterentwickelt werden.
Unterrichtung, Anhörung und Mitwirkung sind rechtzeitig vorzusehen,
vor allem bei der Umstrukturierung oder Verschmelzung von Unternehmen,
wenn dadurch die Beschäftigung der Arbeitnehmer berührt wird."
(6) Im Jahre 1977 hat der Rat die Richtlinie
77/187/EWG erlassen, um auf eine Harmonisierung der einschlägigen
nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Wahrung der Ansprüche
und Rechte der Arbeitnehmer hinzuwirken; Veräußerer und Erwerber
werden aufgefordert, die Vertreter der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten
und anzuhören.
(7) Die Richtlinie 77/187/EWG
wurde nachfolgend geändert unter Berücksichtigung der Auswirkungen
des Binnenmarktes, der Tendenzen in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten
hinsichtlich der Sanierung von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten,
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften,
der Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen(5)
sowie der bereits in den meisten Mitgliedstaaten geltenden gesetzlichen
Normen.
(8) Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz war es erforderlich,
den juristischen Begriff des Übergangs unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu klären. Durch diese Klärung
wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187/EWG gemäß
der Auslegung durch den Gerichtshof nicht geändert.
(9) In der Sozialcharta wird die Bedeutung des Kampfes gegen alle Formen
der Diskriminierung, insbesondere aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe,
Rasse, Meinung oder Glauben, gewürdigt.
(10) Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich
der Umsetzungsfristen der in Anhang I Teil B angegebenen Richtlinien
unberührt lassen -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
Anwendungsbereich und Definitionen
Artikel 1
1.
a) Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben
oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch
vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.
b) Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen
dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie
der Ubergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen
Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen
zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.
c) Diese Richtlinie gilt für öffentliche und private Unternehmen,
die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig
davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Bei der Übertragung
von Aufgaben im Zuge einer Umstrukturierung von Verwaltungsbehörden
oder bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer Behörde
auf eine andere handelt es sich nicht um einen Übergang im Sinne
dieser Richtlinie.
2. Diese Richtlinie ist anwendbar, wenn und soweit sich das Unternehmen,
der Betrieb oder der Unternehmens- bzw. Betriebsteil, das bzw. der übergeht,
innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vertrages befindet.
3. Diese Richtlinie gilt nicht für Seeschiffe.
Artikel 2
1. Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Veräußerer" ist jede natürliche oder
juristische Person, die aufgrund eines Übergangs im Sinne von
Artikel 1 Absatz 1 als Inhaber aus dem Unternehmen, dem Betrieb oder
dem Unternehmens- bzw. Betriebsteil ausscheidet:
b) "Erwerber" ist jede natürliche oder juristische
Person, die aufgrund eines Übergangs im Sinne von Artikel 1 Absatz
1 als Inhaber in das Unternehmen, den Betrieb oder den Unternehmens-
bzw. Betriebsteil eintritt.
c) "Vertreter der Arbeitnehmer" oder ein entsprechender
Ausdruck bezeichnet die Vertreter der Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften
oder der Praxis der Mitgliedstaaten.
d) "Arbeitnehmer" ist jede Person, die in dem betreffenden
Mitgliedstaat aufgrund des einzelstaatlichen Arbeitsrechts geschützt,
ist.
2. Diese Richtlinie lässt das einzelstaatliche Recht in Bezug
auf die Begriffsbestimmung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses
unberührt. Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Anwendungsbereich
der Richtlinie Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse nicht
allein deshalb ausschließen, weil
a) nur eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden geleistet wird oder
zu leisten ist,
b) es sich um Arbeitsverhältnisse aufgrund eines befristeten
Arbeitsvertrags im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 91/383/EWG
des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern
mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis(6)
handelt,
c) es sich um Leiharbeitsverhältnisse im Sinne von Artikel 1
Nummer 2 der Richtlinie 91/383/EWG und bei dem übertragenen Unternehmen
oder dem übertragenen Betrieb oder Unternehmens- bzw. Betriebsteil
als Verleihunternehmen oder Teil eines Verleihunternehmens um den
Arbeitgeber handelt.
KAPITEL II
Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer
Artikel 3
1. Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum
Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis
gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über. Die Mitgliedstaaten
können vorsehen, dass der Veräußerer und der Erwerber
nach dem Zeitpunkt des Übergangs gesamtschuldnerisch für die
Verpflichtungen haften, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs durch
einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis entstanden sind,
der bzw. das zum Zeitpunkt des Übergangs bestand.
2. Die Mitgliedstaaten können geeignete Maßnahmen ergreifen,
um zu gewährleisten, dass der Veräußerer den Erwerber
über alle Rechte und Pflichten unterrichtet, die nach diesem Artikel
auf den Erwerber übergehen, soweit diese dem Veräußerer
zum Zeitpunkt des Übergangs bekannt waren oder bekannt sein mussten.
Unterlässt der Veräußerer diese Unterrichtung des Erwerbers,
so berührt diese Unterlassung weder den Übergang solcher Rechte
und Pflichten noch die Ansprüche von Arbeitnehmern gegenüber
dem Erwerber und/oder Veräußerer in Bezug auf diese Rechte
und Pflichten.
3. Nach dem Übergang erhält der Erwerber die in einem Kollektivvertrag
vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf
des Kollektivvertrags bzw: bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung
eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Maße aufrecht,
wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen
waren. Die Mitgliedstaaten können den Zeitraum der Aufrechterhaltung
der Arbeitsbedingungen begrenzen, allerdings darf dieser nicht weniger
als ein Jahr betragen.
4.
a) Sofern die Mitgliedstaaten nicht anderes vorsehen, gelten die
Absätze 1 und 3 nicht für die Rechte der Arbeitnehmer auf
Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene
aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen
außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit der
Mitgliedstaaten.
b) Die Mitgliedstaaten treffen auch dann, wenn sie gemäß
Buchstabe a) nicht vorsehen, dass die Absätze 1 und 3 für
die unter Buchstabe a) genannten Rechte gelten, die notwendigen Maßnahmen
zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die
zum Zeitpunkt des Übergangs bereits aus dem Betrieb des Veräußerers
ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte
auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für
Hinterbliebene, aus den unter Buchstabe a) genannten Zusatzversorgungseinrichtungen.
Artikel 4
1. Der Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens-
bzw. Betriebsteils stellt als solcher für den Veräußerer
oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. Diese Bestimmung
steht etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder
organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung
mit sich bringen, nicht entgegen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen,
dass Unterabsatz 1 auf einige abgegrenzte Gruppen von Arbeitnehmern,
auf die sich die Rechtsvorschriften oder die Praxis der Mitgliedstaaten
auf dem Gebiet des Kündigungsschutzes nicht erstrecken, keine Anwendung
findet.
2. Kommt es zu einer Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses,
weil der Übergang eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen
zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hat, so ist davon auszugehen,
dass die Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitgeber erfolgt ist.
Artikel 5
1. Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, gelten die Artikel
3 und 4 nicht für Übergänge von Unternehmen, Betrieben
oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen, bei denen gegen den Veräußerer
unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (worunter
auch ein von einer zuständigen Behörde ermächtigter Insolvenzverwalter
verstanden werden kann) ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes
Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers
eröffnet wurde.
2. Wenn die Artikel 3 und 4 für einen Übergang während
eines Insolvenzverfahrens gegen den Veräußerer (unabhängig
davon, ob dieses Verfahren zur Auflösung seines Vermögens
eingeleitet wurde) gelten und dieses Verfahren unter der Aufsicht einer
zuständigen öffentlichen Stelle (worunter auch ein nach dem
innerstaatlichen Recht bestimmter Insolvenzverwalter verstanden werden
kann) steht, kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass
a) ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 die vor dem Übergang bzw.
vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fälligen Verbindlichkeiten
des Veräußerers aufgrund von Arbeitsverträgen oder
Arbeitsverhältnissen nicht auf den Erwerber übergehen, sofern
dieses Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats einen
Schutz gewährt, der dem von der Richtlinie 80/987/EWG des Rates
vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers(7) vorgesehenen Schutz zumindest gleichwertig ist,
und/oder
b) der Erwerber, der Veräußerer oder die seine Befugnisse
ausübenden Personen auf der einen Seite und die Vertreter der
Arbeitnehmer auf der anderen Seite Änderungen der Arbeitsbedingungen
der Arbeitnehmer, insoweit das geltende Recht oder die geltende Praxis
dies zulassen, vereinbaren können, die den Fortbestand des Unternehmens,
Betriebs oder Unternehmens- bzw. Betriebsteils sichern und dadurch
der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen.
3. Die Mitgliedstaaten können Absatz 2 Buchstabe b) auf Übergänge
anwenden, bei denen sich der Veräußerer nach dem einzelstaatlichen
Recht in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befindet, sofern das
Bestehen einer solchen Notlage von einer zuständigen öffentlichen
Stelle bescheinigt wird und die Möglichkeit einer gerichtlichen
Aufsicht gegeben ist, falls das innerstaatliche Recht solche Bestimmungen
am 17. Juli 1998 bereits enthielt. Die Kommission legt vor dem 17. Juli
2003 einen Bericht über die Auswirkungen dieser Bestimmung vor
und unterbreitet dem Rat erforderlichenfalls entsprechende Vorschläge.
4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen,
damit Insolvenzverfahren nicht in missbräuchlicher Weise in Anspruch
genommen werden, um den Arbeitnehmern die in dieser Richtlinie vorgesehenen
Rechte vorzuenthalten.
Artikel 6
1. Sofern das Unternehmen, der Betrieb oder der Unternehmens- bzw.
Betriebsteil seine Selbständigkeit behält, bleiben die Rechtsstellung
und die Funktion der Vertreter oder der Vertretung der vom Übergang
betroffenen Arbeitnehmer unter den gleichen Bedingungen erhalten, wie
sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
oder aufgrund einer Vereinbarung bestanden haben, sofern die Bedingungen
für die Bildung der Arbeitnehmervertretung erfüllt sind.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn gemäß den Rechts-
und Verwaltungsvorschriften oder der Praxis der Mitgliedstaaten oder
durch Vereinbarung mit den Vertretern der betroffenen Arbeitnehmer die
Bedingungen für die Neubestellung der Vertreter der Arbeitnehmer
oder die Neubildung der Vertretung der Arbeitnehmer erfüllt sind.
Wurde gegen den Veräußerer unter der Aufsicht einer zuständigen
öffentlichen Stelle (worunter auch ein von einer zuständigen
Behörde ermächtigter Insolvenzverwalter verstanden werden
kann) ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Insolvenzverfahren
mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers
eröffnet, können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen, um sicherzustellen, dass die vom Übergang betroffenen
Arbeitnehmer bis zur Neuwahl oder Benennung von Arbeitnehmervertretern
angemessen vertreten sind. Behält das Unternehmen, der Betrieb
oder der Unternehmens- bzw. Betriebsteil seine Selbständigkeit
nicht, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen,
damit die vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer, die vor dem Übergang
vertreten wurden, während des Zeitraums, der für die Neubildung
oder Neubenennung der Arbeitnehmervertretung erforderlich ist, im Einklang
mit dem Recht oder der Praxis der Mitgliedstaaten weiterhin angemessen
vertreten werden.
2. Erlischt das Mandat der Vertreter der vom Übergang betroffenen
Arbeitnehmer aufgrund des Übergangs, so gelten für diese Vertreter
weiterhin die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der
Praxis der Mitgliedstaaten vorgesehenen Schutzmaßnahmen.
KAPITEL III
Information und Konsultation
Artikel 7
1. Der Veräußerer und der Erwerber sind verpflichtet, die
Vertreter ihrer jeweiligen von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer
über Folgendes zu informieren:
- den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs
für die Arbeitnehmer,
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Der Veräußerer ist verpflichtet, den Vertretern seiner Arbeitnehmer
diese Informationen rechtzeitig vor dem Vollzug des Übergangs zu
übermitteln. Der Erwerber ist verpflichtet, den Vertretern seiner
Arbeitnehmer diese Informationen rechtzeitig zu übermitteln, auf
jeden Fall aber bevor diese Arbeitnehmer von dem Übergang hinsichtlich
ihrer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen unmittelbar betroffen
werden.
2. Zieht der Veräußerer bzw. der Erwerber Maßnahmen
hinsichtlich seiner Arbeitnehmer in Betracht, so ist er verpflichtet,
die Vertreter seiner Arbeitnehmer rechtzeitig zu diesenMaßnahmen
zu konsultieren, um eine Übereinkunft anzustreben.
3. Die Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorsehen,
dass die Vertreter der Arbeitnehmer eine Schiedsstelle anrufen können,
um eine Entscheidung über hinsichtlich der Arbeitnehmer zu treffende
Maßnahmen zu erhalten, können die Verpflichtungen gemäß
den Absätzen 1 und 2 auf den Fall beschränken, in dem der
vollzogene Übergang eine Betriebsänderung hervorruft, die
wesentliche Nachteile für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer
zur Folge haben kann. Die Information und die Konsultation müssen
sich zumindest auf die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen
Maßnahmen erstrecken. Die Information und die Konsultation müssen
rechtzeitig vor dem Vollzug der in Unterabsatz 1 genannten Betriebsänderung
erfolgen.
4. Die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen gelten unabhängig
davon, ob die zum Übergang führende Entscheidung vom Arbeitgeber
oder von einem den Arbeitgeber beherrschendes Unternehmen getroffen
wird. Hinsichtlich angeblicher Verstöße gegen die in dieser
Richtlinie vorgesehenen Informations- und Konsultationspflichten findet
der Einwand, der Verstoß gehe darauf zurück, dass die Information
von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen nicht übermittelt
worden sei, keine Berücksichtigung.
5. Die Mitgliedstaaten können die in den Absätzen 1, 2 und
3 vorgesehenen Verpflichtungen auf Unternehmen oder Betriebe beschränken,
die hinsichtlich der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer die Voraussetzungen
für die Wahl oder Bestellung eines Kollegiums als Arbeitnehmervertretung
erfüllen.
6. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die betreffenden Arbeitnehmer
für den Fall, dass es unabhängig von ihrem Willen in einem
Unternehmen oder in einem Betrieb keine Vertreter der Arbeitnehmer gibt,
vorher zu informieren sind über
- den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs
für die Arbeitnehmer,
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
KAPITEL IV
Schlussbestimmungen
Artikel 8
Diese Richtlinie schränkt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten
nicht ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
anzuwenden oder zu erlassen oder für die Arbeitnehmer günstigere
Kollektivverträge und andere zwischen den Sozialpartnern abgeschlossene
Vereinbarungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, zu
fördern oder zuzulassen.
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre innerstaatlichen Rechtssysteme die
erforderlichen Bestimmungen auf, um allen Arbeitnehmern und Vertretern
der Arbeitnehmer, die ihrer Ansicht nach durch die Nichtbeachtung der
sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen benachteiligt
sind, die Möglichkeit zu geben, ihre Forderungen durch Gerichtsverfahren
einzuklagen, nachdem sie gegebenenfalls andere zuständige Stellen
damit befasst haben.
Artikel 10
Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 17. Juli 2006 einen Bericht,
in dem die Auswirkungen der Bestimmungen dieser Richtlinie untersucht
werden. Sie legt gegebenenfalls die erforderlichen Änderungsvorschläge
vor.
Artikel 11
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie
fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 12
Die Richtlinie 77/187/EWG, geändert durch die in Anhang I Teil
A aufgeführte Richtlinie, wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten
hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für ihre
Umsetzung aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten
als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Übereinstimmungstabelle
in Anhang II zu lesen.
Artikel 13
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 14
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 12. März 2001.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. Ringholm
(1) Stellungnahme vom 25. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C 367 vom 20.12.2000, S. 21.
(3) ABl. L 61 vom 5.3.1977, S. 26.
(4) Siehe Anhang I Teil A.
(5) ABl. L 48 vom 22.2.1975, S. 29. Richtlinie ersetzt durch die Richtlinie
98/59/EG (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16).
(6) ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 19.
(7) ABl. L 283 vom 20.10.1980, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert
durch die Beitrittsakte von 1994.
ANHANG I
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie und ihre Änderung
(gemäß Artikel 12)
Richtlinie 77/187/EWG des Rates
(ABl. L 61 vom 5.3.1977, S. 26)
Richtlinie 98/50/EG des Rates
(ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 88)
TEIL B
Umsetzungsfristen
(gemäß Artikel 12)
>PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>