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Hinweis: Die Zusammenstellung wird ständig aktualisiert
am 13.02.2024 neu eingestellte Urteile |
Themen
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Entscheidungen
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Amtsenthebung |
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Amtspflichtverletzung |
- KAG Mainz
M 17/14 Tr vom 28.04.2014
Einstweilige Verfügung - § 26 MAVO
Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit, erhebliche Störung des Betriebsfriedens Verstoß gegen Friedenspflicht und Neutralitätsgebot versus Recht auf Meinungsfreiheit - Entfernung Presseerklärung von der Homepage der Gesamt-MAV
- KAG Rottenburg-Stuttgart
AS 32/09 vom 20.11.2009
Amtspflichtverletzung / Behinderung von Vorstandsmitgliedern der DiAG-MAV
wegen verweigerter Herausgabe von Zugangsdaten zur Homepage
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Arbeitsbefreiung |
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Arbeitsrechtliche Kommission - AK-Ordnung |
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Arbeitsvertragsrecht |
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Arbeitszeit |
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AVR-Anwendung |
- Kirchlicher
Arbeitsgerichtshof
Urteil K 14/12 vom 30.11.2012
Das Urteil des KAG Freiburg K1/2012 vom 24.05.2012 wird aufgehoben.
Es
wird festgestellt, dass die Vereinbarung zwischen dem
Deutschen Caritasverband e.V. und dem Deutschen Orden
Brüder
vom Deutschen Haus St. Mariens in Jerusalem, Deutsche
Provinz, Körperschaft
des öffentlichen Rechts, vom 2.11.2011/14.112011 die Rechte
der Beschlusskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes e.V. nach §§ 1 Abs.
3 und 10 der AK-Ordnung verletzt und nichtig ist, soweit
sie einen Dispens bezüglich
der Einhaltung der AVR des Deutschen Caritasverbandes
enthält
- KAG Freiburg
Urteil K1/2012 vom 24.05.2012
Keine Verpflichtung des Deutschen Ordens als Mitglied
des Deutschen Caritasverbandes zur Anwendung der AVR bis 31.12.2016 -
Die Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission
sind nicht beteiligungsfähig
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Behinderung (MAV) |
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Benachteiligung
(KODA) |
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Benachteiligung (MAV) |
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Bereitschaftsdienstentgelt
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Beschäftigungsumfang (Veränderung) |
- Kirchlicher
Arbeitsgerichtshof
M 12/08 vom 7. November 2008
In der nach Dauer und Umfang nicht unerheblichen
Erhöhung der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit eines Mitarbeiters liegt eine Einstellung nach § 38
MAVO Trier. Die Aufstockung des Beschäftigungsumfangs um 7,25 Wochenstunden
ist aber nicht erheblich.
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Beschluss |
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Beteiligung Bischof (KAGO) |
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Betriebsänderung |
- Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen
Beschluss vom 8. März 2021 im einstweiligen Verfügungsverfahren
Az.: 1 MV 2/21
Beabsichtigt der Rechtsträger aus Teilen vorhandener Einrichtungen eine neue Einrichtung im Sinne des Mitarbeitervertretungsrechts ohne die Beteiligung der bisher zuständigen Mitarbeitervertretungen zu bilden, können deren Mitwirkungsrechte durch einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Einrichtungsstruktur gesichert werden.
- Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen
Urteil vom 23. Oktober 2020 Az.: 2 MV 7/20
Die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung zur Regelung einer Einrichtung nach § 1a Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO ist vom Kirchlichen Arbeitsgericht nicht zu ersetzen, wenn der Rechtsträger die Mitarbeitervertretung über die beabsichtigte Regelung nicht "auf Augenhöhe" umfassend und zutreffend nach§ 33 Abs. 2 Satz 1 MAVO unterrichtet hat.
- KAG Köln
Urteile MAVO 08/2018 und MAVO 11/2018 vom 07.09.2018
Zusammenlegung von Einrichtungen, Änderung des Einrichtungsbegriffes, Missbrauch, Anforderungen an die Beteiligungsverfahren, Genehmigung des Ordinarius Es wird festgestellt, dass die Neuregelung des Beklagten, dass als Einrichtung des Malteser Hilfsdienst e.V. im Erzbistum Köln / im Bistum Essen die Diözesangliederung als territorial abgegrenzter Verwaltungsbezirk des Malteser Hilfsdienst e.V. gilt, rechtsunwirksam ist.
- KAG Hamburg
Urteil MAVO 03/2018 vom 20.09.2018
Betriebsänderung, Beteiligung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO - Zuständigkeitsabrenzung MAV - GesamtMAV
- KAG Mainz
Urteil M 06/10 Sp vom 26.05.2010 zu §
29 Abs. 1 Nr. 17, §
27a MAVO Mainz
Anerkenntnisurteil
- KAG Mainz
Einstweilige Verfügung
M 24/10 Sp vom 28.06.2010 zu § 29 Abs. 1 Nr. 17
MAVO Speyer
Keine schützenswerte Rechtsposition der MAV bei
betriebsbedingten Kündigungen wegen Schließung einer
Einrichtung durch einstweilige Verfügung
- Kirchliches
Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen
Urteil 05 MV 09 vom 17. Juni 2009
zu Information zu Stellenplan, Betriebsänderung, Umstrukturierung; Mitbestimmung
Höhergruppierung, Rückgruppierung; Mitbestimmung Arbeitszeit;
Teilnahme der MAV an der KAG-Verhandlung
- Kirchlicher
Arbeitsgerichtshof
Urteil M 06/07 vom 25.04.2008
Es wird festgestellt , dass die Zusammenführung
der Psychologischen
Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen mit den
Erziehungsberatungsstellen des Caritasverbandes zu einer integrierten
Familienberatungsstelle unter einer gemeinsamen Leitung durch die Beklagte
der Anhörung und Mitberatung der Klägerin bedarf.
- Gemeinsames
KAG Hamburg
Urteil I MAVO 30/06 vom 21.02.2007
Betriebsänderung,
Sondervertretung gemäß § 23 MAVO, Übergangsmandat
gemäß § 13d MAVO, Restmandat gemäß §
13e MAVO
- KAG
Aachen
Urteil 05/06 vom 07.06.2006
Betriebsänderung - Anhörung
und Mitberatung § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO
- KAG
Rottenburg-Stuttgart
AS 11/06 und AS 12/06 vom 19.05.2006
Zusammenlegung von Einrichtungen (Seelsorgeeinheit) gem § 1a MAVO
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Betriebsfrieden |
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Betriebsübergang |
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Betriebsverfassung
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Beurteilung |
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Bevollmächtigung Rechtsanwalt
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DiAG-MAV Mitgliedschaft |
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Dienstvereinbarung |
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Dienstgeber |
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Urteil M 05/2021 vom 26.11.2021
1. Wer "bestellte Leitung" im Sinne des § 2 Abs. 2 MAVO ist, richtet sich nach dem Organisations- und Satzungsrecht des Dienstgebers.
2. Die im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags amtierende Geschäftsführung muss über die notwendige Handlungsvollmacht verfügen (im Streitfall bejaht).
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Eingruppierung (Entgelt-/Vergütungsgruppe) |
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Urteil M 22/2020 vom 30.04.2021
Bei einer staatlich anerkannten Notfallsanitäterschule, die über eine relative Eigenständigkeit verfügt, handelt es sich um eine "sonstige Schule" im Sinne der Anlage 21a AVR-Caritas.
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 01/20 vom 25.05.2020
Eingruppierung Heilerziehungspfleger in Ausbildung in AVR Anlage 7d
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 03/2019 vom 23.09.2019
Zustimmungsersetzung Alltagsbegleiter Behindertenhilfe
AVR Anlage 33 EG S 2
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Urteil M 10/2018 vom 28.06.2019
Eingruppierung Ergotherapeut
- Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen
Urteil vom 04. Februar 2019 Az.: 2 MV 18/18
Zur Eingruppierung von staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerinnen in der Funktion als sog. Teamleitung nach Anhang B der Anlage 33 zu den AVR Caritas. Zur Auslegung des Begriffs "sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Tätigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben" in Entgeltgruppe S 12 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR Caritas
- KAG Hamburg
Urteil MAVO 18/2018 vom 21.02.2019
Eingruppierung Hausmeister
Vergütungsgruppe 7 Fallgruppe 19 der Anlage 2 AVR Caritas
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Urteil M 06/2018 vom 14.12.2018
Eingruppierung Sozialarbeiter/Sozialpädagoge im Wohngruppenbereich Entgeltgruppe S 11b
- KAG Mainz
Urteil M 16/2017lb vom 15.02.2018
Zustimmungsersetzung Verwaltung Entgeltgruppe 5
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Urteil M 07/15 vom 15.04.2016
Eingruppierung AVR Anlage 33 Anhang B Entgeltgruppe S12 - Vereinsbetreuung gem. § 1897 Abs. 2 BGB
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 08/15 vom 18.12.2015
Die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung von einer Reinigungskraft in die Entgeltgruppe 1 Stufe 2 Anlage A AVO-DRS wird ersetzt
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Urteil M 04/2015 vom 20.11.2015
Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sozial-und Erziehungsdienst i.S. der Anlage 33, Anhang B - Entgeltstufen S 11 / S 12
- KAG Hamburg
Urteil I MAVO 1/15 vom 30.06.2015
Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sozial-und Erziehungsdienst i.S. der Anlage 33, Anhang B - Entgeltstufen S 11 / S 12
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 04/15 vom 22.05.2015
Eingruppierung Abteilungsleiterin des Berufs-Bildungs-Bereichs
- KAG Mainz M 21/14 Tr
Urteil vom 04.11.2014
Eingruppierung Gemeindekrankenpfleger
- KAG Mainz M 29/14 Tr
Urteil
vom 04.11.2014
Eingruppierung Gruppenhelfer in der Behindertenhilfe
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 04/14 vom 21.03.2014
Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 Anhang B Anlage 33 AVR
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 03/14 vom 21.03.2014
Zustimmungsersetzung Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8, Fallgruppe 5, Anhang B, Anlage 33 AVR
- KAG Mainz
M 27/13 Mz vom 20.03.2014
Zustimmungsersetzung Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11 Anhang B Anlage 33 AVR
- KAG Mainz
M 26/13 Mz vom 20.03.2014
Zustimmungsersetzung Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11 Anhang B Anlage 33 AVR
- KAG Mainz
M 25/13 Mz vom 20.03.2014
Zustimmungsersetzung Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11 Anhang B Anlage 33 AVR
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 02/14 vom 21.02.2014
Zustimmungsersetzung Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Kr 2, Ziffer 2, Stufe 1 (Entgeltgruppe Kr 4a) Anhang B zur Anlage 32 AVR
- KAG Mainz
M 23/13 Mz vom 16.01.2014
Zustimmungsersetzung Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11 Anhang B Anlage 33 AVR
- KAG Mainz
M 18/13 Mz vom 16.01.2014
Zustimmungsersetzung Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11 Anhang B Anlage 33 AVR
- KAG Mainz
Urteil M 14/13 Mz vom 26.11.2013
Zustimmungsersetzung - Eingruppierung (Sozialarbeiterin in Beratungsstelle) in Entgeltgruppe S 11 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 17/13 vom 22.11.2013
Zustimmungsersetzung - Eingruppierung in Entgeltgruppe S 8 Ziffer 5 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR
- Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen
Urteil 1 MV 20/13 vom 12. November 2013
Zustimmungsersetzung bei der Eingruppierung § 35 MAVO (für die Erzdiözese München und Freising)
Die Vergütungsordnungen für eine Berufsgruppe lassen regelmäßig keine höheren Vergütungen zu, als für die jeweilige Berufsgruppe festgelegt worden ist.
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 12/13 vom 18.10.2013
Zustimmungsersetzung - Eingruppierung (Diplom-Sozialpädagogin Projekte Schulwerkstatt und Schulverweigerung) in Entgeltgruppe S 11 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 11/13 vom 18.10.2013
Zustimmungsersetzung - Eingruppierung in Entgeltgruppe S 8 Ziffer 5 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 07/13 vom 21.06.2013
Ständige Vertretung des Leiters der Einrichtung Eingruppierung Entgeltgruppe S 17, Ziffer 4, Entwicklungsstufe 3 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 05/13 vom 21.06.2013
Eingruppierung Ergotherapeutin (Bereich Migration und Integration) in Entgeltgruppe S 8, Ziffer 5, Entgeltstufe 2 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Urteil M 04/13 vom 07.06.2013
Eingruppierung AVR Anlage 33 Entgeltgruppe S 11 Betreuung von seelisch kranken Menschen ist eine schwierige Tätigkeit i.S. der Entgeltgruppe S 12 Ziffer 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Urteil M 13/12 vom 30.11.2012
Eingruppierung AVR Anlage 33 Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 des Anhangs B - Geltung der Überleitung gemäß Anhang E
- KAG Mainz
Urteil M 19/12 Mz vom 11.12.2012
Klageabweisung Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung in AVR Anlage 33 EG S 12 Hochzahl 11
Diplom-Sozialpädagoge im Bereich der Hilfen zum selbstbestimmten Leben und Wohnen für erwachsene seelisch behinderte Menschen - Stelle im Bereich des betreuten Wohnens für psychisch kranke Menschen ist im Fachdienst psychologisch-soziale Dienste des Beratungs- und Behandlungszentrums angesiedelt
- KAG Mainz
Urteil M 11/12 Mz vom 25.09.2012
Fehlerhafte Eingruppierung vor der Überleitung AVR Anlage 2d VG 5b Ziffer 18 Sozialpädagogin ("Alltagslotse") AVR Anlage 33 Anhang B EG S 12
(Aus der Begründung: Hat eine Mitarbeitervertretung einer früheren Eingruppierung sei dies rechtlich zutreffend oder fehlerhaft gewesen zugestimmt, dann ist sie an diese Entscheidung auch anlässlich der Überleitung gebunden und kann nunmehr nicht mehr geltend machen, ihre frühere Rechtseinschätzung sei fehlerhaft gewesen).
- KAG Mainz M 05/12
Urteil Mz vom 25.09.2012
Eingruppierung AVR Anlage 33 Anhang B EG S 2 und S 4 Ziffer 1
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 30/12 vom 19.10.2012
Eingruppierung von Sozialpädagogin im Frauenhaus in Entgeltgruppe S 11 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR
- KAG für die Bayerischen (Erz-)Diözesen
Urteil 1 MV 46/11 vom 12. Juni 2012
Eingruppierung von Sozialpädagogen in der Gefährdetenhife in Entgeltgruppe S 11 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR - Geltung der Zuordnungstabelle
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 21/12 vom 21.09.2012
Betreuung von wohnsitzlosen und von Wohnsitzlosigkeit bedrohten Personen kann Eingruppierung in Entgeltgruppe S 12 Ziffer 1 Anhang B der Anlage 33 zu den AVR bedingen
- KAG Münster
Urteil 54/12-KAG-MS vom 06.09.2012
AVR Anlage 33 Anhang B Schwangerenberatung
Zustimmungsersetzung Eingruppierung Entgeltgruppe S 11
- KAG Mainz
Urteil M 12/12 Tr vom 21.08.2012
Ersetzung Zustimmung Eingruppierung AVR Anlage 33 - Schwangeren-beratung keine schwierige Tätigkeit im Sinne Entgeltgruppe S 12 Hochzahl 11 (keine schwierige Fachberatung)
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 16/12 vom 20.07.2012
Zustimmungsersetzung Eingruppierung Leiter bzw. Sprecher der Psychologischen Familien- und Lebensberatung Vergütungsgruppe 1b Ziffer 12 Anlage 2 zu den AVR
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 07/12 vom 22.06.2012
Zustimmungsersetzung Eingruppierung AVR Anlage 33 Anhang B S12
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 11/12 vom 22.06.2012
Zustimmungsersetzung Eingruppierung AVR Anlage 33 Anhang B S8 / Verbindlichkeit der Zuordnungstabelle AVR Anlage 33 Anhang E
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 12/12 vom 22.06.2012
Zustimmungsersetzung Eingruppierung AVR Anlage 33 Anhang B S11 / Verbindlichkeit der Zuordnungstabelle AVR Anlage 33 Anhang E
- Kirchliches Arbeitsgericht Münster
Urteil 45/11-KAG-MS vom 08.03.2012
Mitbestimmung bei der Überleitung in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Urteil M 11/11 vom 10.02.2012
Ersetzung Eingruppierung EG S11 AVR Anlage 33 Anhang B / Erledigung des Verfahrens
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 19/11 vom 20.01.2012
Eingruppierung Dipl. Sozialarbeiterin (FH) mit staatlicher Anerkennung / Fachdienst Bildungsbegleitung in EG S 12
- KAG Mainz M 30/11 Tr
Urteil vom 26.01.2012
Eingruppierung "Verwaltungsangestellte ohne Sachbearbeiterfunktion" "Sachbearbeiterin" in EG 8: Es gilt die höhere Entgeltgruppe, wenn mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die dieser entsprechen
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 14/11 vom 18.11.2011
Eingruppierung von Ergotherapeutin im Bereich Migration und Integration in Entgeltgruppe S 8 Ziffer 5 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 13/11 vom 18.11.2011
Eingruppierung Dipl. Sozialarbeiter (BA) mit staatlicher Anerkennung / Sozialpädagoge im Bereich Armut, Wohnungsnot, Schulden in EG S 11 nicht möglich, da die auszuübende Tätigkeit nicht dem Berufsbild eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen entspricht
- KAG Mainz
Urteil M 15/11 Lb vom 20.10.2011
Eingruppierung Sozialarbeiter EG S12 / Verbindlichkeit der Zuordnungstabelle AVR Anlage 33 Anhang E
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 11/11 vom 26.08.2011
Eingruppierung AVR Anlage 33 Entgeltgruppe S11
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 12/11 vom 23.09.2011
Eingruppierung Helferin Wohnungslosenhilfe
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 11/02 vom 25.03.2011
Eingruppierung AVR Anlage 33 Entgeltgruppe S2
- KAG Hamburg
Urteil I MAVO 15/09 vom 08.11.2009
Zustimmung Eingruppierung - Beteiligung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO
- Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen
Urteil 05 MV 09 vom 17. Juni 2009
zu Information zu Stellenplan, Betriebsänderung, Umstrukturierung; Mitbestimmung Höhergruppierung, Rückgruppierung; Mitbestimmung Arbeitszeit; Teilnahme der MAV an der KAG-Verhandlung
- KAG Rottenburg-Stuttgart
AS 19/09 vom 17.07.2009
Ersetzung der Zustimmung bei Eingruppierung Vorstandsassistent
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
M 09/08 vom 7. November 2008 und M10/08 vom 7. November 2008
Die Mitarbeitervertretung ist berechtigt , die Zustimmung zu einer Eingruppierung gemäß § 35 MAVO (Rottenburg-Stuttgart) zu verweigern, wenn es sich bei der Vergütungsregelung um keine Regelung i.S. des "Dritten Weges" gemäß Art. 7 Abs. 1der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) handelt (Bestätigung von KAGH vom 30.11.2006 M 02/06 und 12.10.2007 M 03/07). Das gilt insbesondere auch, wenn der Arbeitgeber den TVöD der Eingruppierung zugrunde legt.
- KAG Mainz
Urteil M 26/08 Mz vom 30.10.2008
Eingruppierung Domchordirektor - fehlende Zustimmung wird ersetzt
- Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen
Urteil 15 MV 08 vom 15.10.2008
Höhergruppierung - Beteiligungsverfahren - Kollektivbezug
Beteiligt der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung im Rahmen des § 35 MAVO (Zustimmung bei sonstigen persönlichen Angelegenheiten) unter der Überschrift bzw. unter dem Betreff "Höhergruppierung", ist das Beteiligungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden, wenn der betroffene Dienstnehmer nach der beabsichtigten neuen Eingruppierung (bisher Anlage 2d AVR, neu Anlage 2a AVR) weniger bezahlt bekommt.
- KAG Mainz
Urteil M 21/08 Mz vom 24.04.2008
Eingruppierung Dipl-SozPäd. - fehlende Zustimmung wird ersetzt
- KAG Rottenburg-Stuttgart
AS 18/08 vom 19.09.2008
Ersetzung der Zustimmung bei Eingruppierung - Wegfall Vergütungsgruppenzulage Kindergartenleitung
- KAG Köln
MAVO 08/2007 vom 28.02.2008
Mitbestimmung bei Eingruppierungen nach KAVO (Entgeltstruktur wie TVöD)
- KAG Mainz
M 21/07 vom 24.04.2008
Zustimmungsersetzung Eingruppierung für pädagogisch tätige Lehrkraft in einer Jugendhilfeeinrichtung
- KAG Rottenburg-Stuttgart
AS 04/08 vom 22.02.2008
Eingruppierung Anwendung AVR Verstoß gegen AGG
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Urteil M 03/07 vom 03.August 2007
Der Abschluss eines beamtenähnlichen Arbeitsvertrags ist kein Beteiligungstatbestand i.S. des § 35 MAVO. Soweit es um den Wechsel der Vergütungsordnung geht, ist die Mitarbeitervertretung berechtigt, die Zustimmung zu einer Eingruppierung zu verweigern, wenn es sich bei der Vergütungsregelung um keine Regelungi.S. des "Dritten Weges" gemäß Art 7 Abs. 1 der GrO handelt.
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Urteil M 02/06 vom 30.11.2006
Die MAV ist berechtigt, bei prozentual abweichender AVR-Vergütung die Zustimmung zu verweigern
- KAG Rottenburg Stuttgart
AS 21/06 vom 23.06.2006
Zustimmung Eingruppierung
- KAG Rottenburg-Stuttgart
AS 16/06 vom 01.06.2006
AVR Anlage 18 - Zustimmungsverweigerung liegt außerhalb des Mitbestimmungsrechts gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO
- KAG-Rottenburg-Stuttgart
AS 09/06 vom 24.03.2006
Zustimmung Einstellung, Eingruppierung
- KAG Rottenburg-Stuttgart
AS 06/06 vom 24.03.2006
Eingruppierung geringfügig Beschäftigter
(§ 33 iVm § 35 Abs. 1 Nr.1 MAVO)
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Eingruppierung
(Erfahrungsstufe/Regelvergütungsstufe) |
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Einigungsstelle |
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Einladung |
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Einrichtungsbegriff |
- Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen
Beschluss vom 8. März 2021 im einstweiligen Verfügungsverfahren
Az.: 1 MV 2/21
Beabsichtigt der Rechtsträger aus Teilen vorhandener Einrichtungen eine neue Einrichtung im Sinne des Mitarbeitervertretungsrechts ohne die Beteiligung der bisher zuständigen Mitarbeitervertretungen zu bilden, können deren Mitwirkungsrechte durch einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Einrichtungsstruktur gesichert werden.
- Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen
Urteil vom 23. Oktober 2020 Az.: 2 MV 7/20
Die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung zur Regelung einer Einrichtung nach § 1a Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO ist vom Kirchlichen Arbeitsgericht nicht zu ersetzen, wenn der Rechtsträger die Mitarbeitervertretung über die beabsichtigte Regelung nicht "auf Augenhöhe" umfassend und zutreffend nach§ 33 Abs. 2 Satz 1 MAVO unterrichtet hat.
- KAG Köln
Urteile MAVO 08/2018 und MAVO 11/2018 vom 07.09.2018
Zusammenlegung von Einrichtungen, Änderung des Einrichtungsbegriffes, Missbrauch, Anforderungen an die Beteiligungsverfahren, Genehmigung des Ordinarius Es wird festgestellt, dass die Neuregelung des Beklagten, dass als Einrichtung des Malteser Hilfsdienst e.V. im Erzbistum Köln / im Bistum Essen die Diözesangliederung als territorial abgegrenzter Verwaltungsbezirk des Malteser Hilfsdienst e.V. gilt, rechtsunwirksam ist.
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Urteil M 11/2014 vom 20.02.2015
Auslegung des § 1a Abs. 2 MAVO; mitarbeitervertretungsrechtlicher Einrichtungsbegriff; missbräuchliche Organisationsentscheidung
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Urteil M 08/14 vom 28.11.2014
Änderung des Einrichtungsbegriffs gemäß § 1a MAVO
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 09/14 vom 11.04.2014
Einrichtungsdefinition gemäß § 1a MAVO
- Kirchlicher
Arbeitsgerichtshof
Urteil M 01/12 vom 27.04.2012
Zum Einrichtungsbegriff gemäß § 1 Abs. 1 MAVO
in Verbindung mit § 1a Abs. 2 Satz 1 MAVO
- KAG
für die Bayerischen (Erz-)Diözesen
10 MV 07 vom 17. September 2008
Einheitlicher Betrieb - Betriebsübergang - Amtszeit der Mitarbeitervertretung
- Gemeinschaftsbetrieb - gemeinsame Betriebsstätte - einheitlicher
Leitungsapparat
- KAG
für die Bayerischen (Erz-)Diözesen
6 MV 08 vom 22. August 2008
Gemeinsamer Betrieb: Bei Einsatz von Leiharbeit Beteiligung gemäß § 27a
MAVO und Mitbestimmung gemäß § 34 Abs. 1 MAVO
- Gemeinsames
KAG Hamburg
I MAVO 30/06 vom 21.02.2007
Betriebsänderung, Sondervertretung gemäß § 23 MAVO, Übergangsmandat
gemäß § 13d MAVO, Restmandat gemäß §
13e MAVO
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Einstellung |
- Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen
Urteil vom 22.02.2021 Az.: 2 MV 13/20
1. Zur Beteiligung der Mitarbeitervertretung bei der Einstellung (hier: Hauptsacheverfahren 2 MV 13/20 zum Verfahren 2 MV 12/20 wegen einstweiliger Verfügung).
2. Definitionsmacht zu Anforderungen
bei einer Zustimmungsverweigerung
- Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen
Beschluss vom 17. Dezember 2021 im einstweiligen Verfügungsverfahren, Az.: 2 MV 12/20
Leitsätze: Ablehnung des von der Mitarbeitervertretung beantragten Erlasses einer einstweiligen Verfügung nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage:
1. Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung zur Einstellung nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 MAVO (hier: MAVO Eichstätt) mit der Begründung verweigern, der Dienstgeber müsse vor der Einstellung eines neuen Mitarbeiters erst die Kurzarbeit vorhandener Mitarbeiter - ganz oder teilweise - beenden oder unterbrechen.
2. Eine Verbotsnorm dahingehend, dass während einer angeordneten Kurzarbeit, für die die Bundesagentur für Arbeit den betroffenen Mitarbeitern Kurzarbeitergeld bewilligt hat, dem Dienstgeber die Einstellung eines neuen Mitarbeiters in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen untersagt wäre, lässt sich den sozialrechtlichen Vorschriften der §§ 95 ff. SGB III nicht entnehmen.
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 06/15 vom 18.12.2015
Die Mitarbeitervertretung hat im Rahmen ihres Beteiligungsrechts Anspruch auf Unterrichtung, ob die Einstellung befristet oder unbefristet erfolgen soll (BAG, Beschluss vom 23.06.2009, 1 ABR 30/08). Sie besitzt aber keinen Anspruch auf Mitteilung, ob die Befristungssache grundlos erfolgen soll oder worin gegebenenfalls der Sachgrund liegen soll.
- KAG Mainz
Urteil M 12/13 Lb vom 28.11.2013
Mitbestimmung gemäß § 34 MAVO - Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis / Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses
- KAG Fulda
Urteil M 1/12 vom 06.11.2013
Mitbestimmung gemäß § 34 MAVO bei Einsatz von Dienstleistungskäften aus einer Service-GmbH
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Urteil M 22/12 vom 07.06.2013
Unter Aufhebung des Urteils des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 21.09.2012 - AS 15/12 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zustimmung der Klägerin zum Einsatz von Dienstleistungskräften (Anästhesieteam) der Firma Xxx vor Aufnahme deren Tätigkeiten in den OP-Sälen und den Aufwachräumen einzuholen
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil
AS 15/11 vom 21.10.2011
Zustimmungsersetzung
Einstellung - Bevorzugung ohne sachlichen Grund ist nicht gegeben
- KAG Mainz
Urteil
M 06/11 Mz vom 18.08.2011
Zustimmungsersetzung Einstellung
- Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Auswahlverfahren - erneutes
Stellenbesetzungsverfahren
- KAG Mainz
Urteil
M 05/11 Mz vom 18.08.2011
Einstellung - Vorlage der Unterlagen
aller Bewerber/Bewerberinnen
- KAG Freiburg
Einstweilige Verfügung M4/2011 vom 09.02.2011
Eilverfahren Zustimmung
Einstellung
- KAG
Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 31/08 vom 19.12.2008
Bestätigung Zustimmungsverweigerung Einstellung Gemeindereferentin
- Kirchlicher
Arbeitsgerichtshof
M 12/08 vom 7. November 2008
In der nach Dauer und Umfang nicht unerheblichen
Erhöhung der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit eines Mitarbeiters liegt eine Einstellung nach § 38
MAVO Trier. Die Aufstockung des Beschäftigungsumfangs um 7,25 Wochenstunden
ist aber nicht erheblich.
- KAG
Rottenburg-Stuttgart
AS 20/08 vom 19.09.2008
Ersetzung zur Zustimmung bei flexiblen Arbeitszeiten – Verstoß gegen
Anlage 5 § 1 I AVR
- KAG
Rottenburg-Stuttgart
AS 19/08 vom 19.09.2008
Ersetzung der Zustimmung bei Einstellung auf der Basis einer Mindestarbeitszeit
und einer Abrufzeit
- KAG Mainz
M 07/08 Tr vom 24.04.2008
Mitbestimmung bei Erhöhung des Beschäftigungsumfangs
Anmerkung: § 38 MAVO Trier
entspricht § 34 Rahmen-MAVO
- KAG Rottenburg-Stuttgart
AS 06/08 vom 14.03.2008
Einstellung Honorarkraft
- KAG Rottenburg-Stuttgart
AS 24/07 vom 20.07.2007
Einstellung - Eingruppierung - Geringfügige
Beschäftigung
- KAG
Rottenburg-Stuttgart
AS 15/07 vom 15.06.2007
MAV-Beteiligung bei Einstellung
von Leiharbeitnehmern
- Kirchlicher
Arbeitsgerichtshof
Urteil M 01/06 vom 30.11.2006
Keine Mitbestimmung
der Mitarbeitervertretung nach § 34 MAVO bei dem Einsatz
von MAE-Kräften ("Ein-Euro-Jobber")
- Kirchliches
Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen in Augsburg
Urteil vom 28. September 2006 - 17 MV 06
Versetzung - Zustimmungsverweigerung einer Mitarbeitervertretung - Störung
des Betriebsfriedens
- KAG-Rottenburg-Stuttgart
AS
10/06 vom 28.04.2006
Zustimmungsersetzung (Störung des Betriebsfriedens) Einstellung
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Fortbildung
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Freistellung
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Fristen |
- Kirchliches
Arbeitsgericht Münster
Urteil 34/10-KAG-MS vom 24.02.2011
Mitbestimmung Bereitschaftsdienstentgelt, verspätete Anrufung des
Kirchlichen Arbeitsgerichts: In Analogie zu § 44 KAGO ist eine Frist
von vier Wochen anzunehmen, in der die Mitarbeitervertretung nach Kenntniserlangung
eines Verstoßes der Dienstgeberseite gegen die Vorschriften der
MAVO das Kirchliche Arbeitsgericht anrufen muss
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Geldbuße gemäß § 53
KAGO |
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Gesamt-Mitarbeitervertretung |
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 07/23 vom 22.05.2023
Die Wahl zur Gesamtmitarbeitervertretung wird für ungültig erklärt.
Die Regelungen gemäß § 55 MAVO Diözese Rottenburg-Stuttgart gelten für auf dieser Grundlage gebildeten Gesamtmitarbeitervertretungen trotz des 2018 in Kraft getretenen § 24 MAVO Gesamtmitarbeitervertretung / erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung weiter
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Urteil M 03/2020 vom 26.11.2021
Leitsatz: Unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 MAVO Limburg kann eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung auch dann gebildet werden, wenn bei einem der betroffenen Rechtsträger bereits eine Gesamtmitarbeitervertretung nach § 24 Abs. 1 MAVO Limburg besteht.
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil AS 09/21 vom 27.09.2021
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die mit der Gesamtmitarbeitervertretung geschlossene Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit anzuwenden.
- KAG Mainz
Urteil M 13 / 2020 sp vom 20.10.2020
Regelungen zur Arbeitszeit fallen in den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Mitarbeitervertretung - keine Zuständigkeit der Gesamtmitarbeitervertretung bei Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit - Kostenübernahme bei Beiziehung eines Rechtsawaltes als sachkundige Person
- KAG Mainz
Urteil M 40/2019 sp vom 10.03.2020
Bildung Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterter Gesamtmitarbeitervertretung
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Urteil M 18/2019 vom 15.05.2020
Die Bildung einer erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung (eG-MAV) setzt nach § 24 Abs. 2 MAVO voraus, dass die einheitliche und beherrschende Leitung der beteiligten selbständigen kirchlichen Einrichtungen bei einem Rechtsträger liegt. Das Abhängigkeitsverhältnis als Grundlage des beherrschenden Einflusses kann vor allem gesellschaftsrechtlich durch eine Mehrheitsbeteiligung begründet werden. Eine anderweitig begründete Abhängigkeit muss der gesellschaftsrechtlich vermittelten Abhängigkeit zumindest gleichwertig sein. Dazu muss das herrschende Unternehmen über die rechtlich verfestigte Möglichkeit verfügen, grundsätzlich alle unternehmensrelevanten Entscheidungen des abhälngigen Unternehmens zu steuern.
- KAG Mainz
Urteil M 40/2019lb vom 20.03.2020
Bildung einer erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung im Bereich von drei Rechtsträgern bei bereits bestehender Gesamt-MAV
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Gesundheitsschutz
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Grundordnung |
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Urteil M 12/15 vom 15.04.2016
Campus Ettal: Geltung Grundordnung - Anwendbarkeit Mitarbeitervertretungsordnung - notarielle Übernahemeerklärung der Grundordnung ist erforderlich
- Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen
Beschluss 1 MV 08/14 vom 31. Mai 2014
zu § 25 MAVO, Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 der GrO, § 1 Abs. 2 MAVO
Übernimmt ein der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt nicht unterliegender kirchlicher Rechtsträger bis spätestens zum 31.12.2013 nicht die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" verbindlich durch Übernahme in sein Statut, hat er nach § 1 Abs. 2 Satz 2 MAVO im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen, dazu gehört auch die MAVO, nicht mehr am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV teil.
- KAG Rottenburg-Stuttgart
Urteil
AS 10/11 vom 23.09.2011
Grundordnung - Auftragsvergabe
extern
- Kirchlicher
Arbeitsgerichtshof
Urteil M 10/10 vom 06.05.2011
Zuordnung von Einrichtungen zur Katholischen Kirche - Anwendung Kirchlichen Arbeitsrechts
- Kirchlicher
Arbeitsgerichtshof
Urteil M 08/10 vom 06.05.2011
Zuordnung von Einrichtungen zur Katholischen Kirche - Anwendung Kirchlichen Arbeitsrechts
- Kirchlicher
Arbeitsgerichtshof
Urteil M 06/10 vom 25.06.2010
Klagebefugnis DiAG-MAV Berlin, Geltung der GrO unter Berücksichtigung
des Urteils des Delegationsgerichtes der Apostolischen Signatur, Anwendung
der MAVO des Erzbistums Berlin
- Apostolische
Signatur
Urteil 42676/09 VT vom 31.03.2010
Für sonstige kirchliche Rechtsträger keine zwingende Anwendung
der Grundordnung
- KAG
Hamburg
Urteil I MAVO 24/09 vom 18.11.2009
Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
oder die Mitarbeitervertretungsordnung haben nur dann Geltung, wenn die
Ordensgemeinschaft dies als geltendes Recht akzeptiert hat
- KAG Hamburg
Urteil I MAVO 22/09 vom 18.11.2009
Die Grundordnung des
kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
oder die Mitarbeitervertretungsordnung haben nur dann Geltung, wenn die
Ordensgemeinschaft dies als geltendes Recht akzeptiert hat
- KAG Hamburg
Urteil I MAVO 21/09 vom 18.11.2009
Anwendung der Grundordnung
des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse,
wenn der Alleingesellschafter der Übernahme zugestimmt hat
- KAG
Rottenburg-Stuttgart
Urteile AS 37/07 38/07 39/07 40/07 vom 22.01.2010
DiAG-MAV Klagebefugnis - Anwendung Grundordnung
- Kirchlicher
Arbeitsgerichtshof
Urteil M 04/09 vom 27.11.2009
Die Geltung einer kirchlichen Mitarbeitervertretungsordnung in einer privatrechtlichen
Einrichtung setzt deren Zuordnung zur Kirche voraus
- KAG
Hamburg
Urteil I MAVO 20/09 vom 08.11.2009
DiAG-MAV Klagebefugnis - Verpflichtung zur rechtsverbindlichen Übernahme
der Grundordnung und zur Anwendung der MAVO
- Kirchliches
Arbeitsgericht für die Diözese Fulda
Urteil M 5/08 vom 28. Oktober 2009
Keine Zuständigkeit des KAG bei fehlender förmlicher Übernahme
und rechtsverbindlicher Anerkennung der GrO
- Kirchlicher
Arbeitsgerichtshof
Urteil M 16/08 vom 26.06.2009
Zuständigkeit Bistums-KODA - Anwendung der Grundordnung bei Orden päpstlichen
Rechts
- Kirchlicher
Arbeitsgerichtshof
Urteil M 13/08 vom 27.02.2009
Kolping Bildungswerk Paderborn fällt unter den Geltungsbereich der
GrO
Aufgehoben durch Urteil der Apostolischen Signatur
vom 31.03.2010: Kirchliche
Rechtsträger
dürfen Einrichtungen betreiben, die nicht das kirchliche Arbeitsrecht
anwenden.
Danach ist kirchliches Arbeitsrecht zwingend nur
für jene Einrichtungen
anzuwenden, die der bischöflichen Gesetzgebung unterstehen. Dazu
zählen etwa Bistümer, Pfarreien und öffentliche juristische
Personen des kirchlichen Rechts. Andere kirchliche Rechtsträger
könnten selbst entscheiden, ob sie die "Grundordnung für
den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" für
sich geltend machen wollten.
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Information
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Klagebefugnis DiAG-MAV (Aktivlegitimation) |
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Klagefrist
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- Kirchliches
Arbeitsgericht Münster
Urteil
34/10-KAG-MS vom 24.02.2011
Mitbestimmung Bereitschaftsdienstentgelt, verspätete Anrufung
des Kirchlichen Arbeitsgerichts: In Analogie zu § 44 KAGO ist eine
Frist von vier Wochen anzunehmen, in der die Mitarbeitervertretung nach
Kenntniserlangung eines Verstoßes der Dienstgeberseite gegen die
Vorschriften der MAVO das Kirchliche Arbeitsgericht anrufen muss.
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KODA |
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Kosten |
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Kündigung
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Leiharbeit |
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Leistungsvergütung |
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Massenentlassung |
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Maßnahmen innerbetrieblicher
Information und Zusammenarbeit |
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MAVO-Anwendung |
- Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen
Beschluss 1 MV 08/14 vom 31. Mai 2014
zu § 25 MAVO, Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 der GrO, § 1 Abs. 2 MAVO
Übernimmt ein der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt nicht unterliegender kirchlicher Rechtsträger bis spätestens zum 31.12.2013 nicht die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" verbindlich durch Übernahme in sein Statut, hat er nach § 1 Abs. 2 Satz 2 MAVO im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen, dazu gehört auch die MAVO, nicht mehr am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV teil.
KAG Mainz
Urteil vom M 13/11 Lb vom 19.03.2012
Keine Anwendung der MAVO Limburg in der Betriebsträgergesellschaft Abtei M. mbH, als Rechtsträger des Privaten Gymnasiums M., da eine verbindliche Übernahme der Grundordnung nicht erfolgt ist
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Urteil M 08/11 vom
10.02.2012
Bei der AllgäuStift-Stiftungsgruppe erlassenen Ordnung für
Mitarbeitervertretungen handelt es sich nicht um kirchliches Recht, sondern
um eine letztlich vom Arbeitgeber selbst geschaffene schuldrechtliche
Ordnung, die nicht die Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes verdrängen
kann
- KAG Hamburg
Urteil I MAVO 05/11 vom 28.09.2011
Anwendung der MAVO des Erzbistums
Berlin: Ist ein Antrag ausdrücklich
als Feststellung formuliert, kann er nicht als Leistungsantrag ausgelegt
werden.
Ist eine Feststellungsklage allein auf die Klärung einer abstrakten
Rechtsfrage gerichtet, fehlt ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse;
er ist als unzulässig abzuweisen.
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MAVO-Änderung |
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Mitarbeiter |
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Mitarbeitergespräche |
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Mitarbeiterumfrage |
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Mitarbeiterversammlung |
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Nebentätigkeit |
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Presseerklärung |
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Restmandat |
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Rückgruppierung |
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Schulung |
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Schweigepflicht |
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Soziale Einrichtung
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Stellenplan |
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Streitwert |
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Tätigkeit (geringwertige) |
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Technische Einrichtungen
(Einführung
und Anwendung) |
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Übertragung (dauerhaft) höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit |
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Überleitung
(Mitbestimmung) |
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Unterlassungsanspruch |
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Urteil M 15/11 vom 31.08.2012
Unterlassungsanspruch der Mitarbeitervertretung ergibt sich aus § 33 MAVO - keine Mitbestimmung bei Bauarbeiten gem. § 36 Abs. 1 Nr. 10 MAVO -
dieser Beteiligungstatbestand erfasst Arbeitsschutzmaßnahmen, die nach gesetzlicher Vorschrift oder aus freiem Entschluss des Dienstgebers ergriffen werden sollen, um die Beschäftigten allgemein zu schützen oder vor konkreten Gefahren zu bewahren, welche die Tätigkeit auf bestimmten Arbeitsplätzen mit sich bringt. Es genügt nicht, dass eine Maßnahme sich nur mittelbar auf den Arbeits- oder Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auswirkt
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Veranstaltungen für Mitarbeiter
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Verletzung Beteiligungsrecht |
- KAG Freiburg
Urteil M06/2012 vom 07.01.2013
Verletzung des Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 33, 35 Absatz 1 Nr. 1 MAVO i.V.m. § 2 Abs. 2 KAGO hinsichtlich der Eingruppierung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie Behinderung der Mitarbeitervertretung gemäß § 18 Abs. 1 MAVO
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Verfügung; einstweilige |
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Vergütung |
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Verhinderung |
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Versäumnis |
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Urteil M 14/2021 vom 26.11.2021
1. Im Prozess vor den kirchlichen Arbeitsgerichten gibt es ebenso wie im Beschlussverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz kein Versäumnisverfahren.
2. Die "säumige" Partei hat aber nur dann ihr Recht auf rechtliches Gehör verwirkt, wenn sie trotz Ladung unentschuldigt ausbleibt (im Streitfall verneint).
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Versetzung |
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Vorlage Unterlagen |
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Wahlen |
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Wirtschaftsausschuss |
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Urteil M 21/2020 vom 09.07.2021
1. Ob von der Möglichkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 27b Absatz 1 MAVO Gebrauch gemacht wird, obliegt allein der Entscheidung des Bestellungsorgans. Ein Einvernehmen mit dem Dienstgeber ist nicht erforderlich.
2. Die wirksame Bildung eines Wirtschaftsausschusses bedarf eines Beschlusses mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Bestellungsorgans (im Streitfall einer Gesamtmitarbeitervertretung).
- Gemeinsames KAG Hamburg
Urteil MAVO 07/2019 vom 17.10.2019
Für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 27b MAVO ist nicht das Einvernehmen mit der Beklagten erforderlich. Dieser kann der Bildung auch nicht widersprechen.
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Zuwendungen (soziale) |
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Zusammenarbeit, vertrauensvolle |
- Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Urteil M 13/14 vom 20.11.2015
Zur Frage, ob die Gesamt-MAV befugt ist, eine Pressemitteilung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; Auslegung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit
- KAG Mainz
M 17/14 Tr vom 28.04.2014
Einstweilige Verfügung - § 26 MAVO
Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit, erhebliche Störung des Betriebsfriedens Verstoß gegen Friedenspflicht und Neutralitätsgebot versus Recht auf Meinungsfreiheit - Entfernung Presseerklärung von der Homepage der Gesamt-MAV
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Zwangsvollstreckung |
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