Zum 01.07.2005 gemäß
KAGO-Anpassungsgesetz außer Kraft getreten
BO Nr. A 1865 - 26.7.95/ KABJ. 1995, S. 527
Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands hat
am 19. Juni1995 nachstehende Neufassung der Ordnung für die Zentrale
Gutachterstelle beschlossen, die Bischof Dr. Kasper mit Dekret Nr. A
1838 vom 24.7.1995 für die Diözese Rottenburg-Stuttgart in
Kraft gesetzt hat. Die Ordnung wird hiermit bekannt gemacht:
§ 1 Zentrale Gutachterstelle - Aufgaben
(1 Bei dem Verband der Diözesen Deutschlands besteht eine Zentrale
Gutachterstelle
(2) Die Zentrale Gutachterstelle hat die Aufgabe, auf Antrag einer
Schlichtungsstelle schriftliche Gutachten über die Auslegung der
Mitarbeitervertretungsordnung zu erstellen,
- wenn eine Schlichtungsstelle in ihrer Entscheidung von der Entscheidung
einer anderen Schlichtungsstelle abweichen will, oder
- wenn es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
(2a) In Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der Ordnung zur Mitwirkung
bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechtes einschließlich des
Wahl- und Vermittlungsverfahrensrechts erstellt die Zentrale Gutachterstelle
auf Antrag der nach § 17a Bistums-/Regional-KODA-Ordnung1' oder
aufgrund anderer Rechtsvorschrift zuständigen Schlichtungsstelle
schriftliche Gutachten über die Auslegung der KODA-Ordnungen,
- wenn eine Schlichtungsstelle in ihrer Entscheidung von der Entscheidung
einer anderen Schlichtungsstelle abweichen will, oder
- wenn es sich um einen Fall von grundsätzlicher.Bedeutung handelt
und die Rechtsfrage für den vorgelegten Fall Bedeutung hat.
(3) Die Zentrale Gutachterstelle übermittelt die von ihr angefertigten
Gutachten allen Schlichtungsstellen.
§ 2 Zusammensetzung der Zentralen Gutachterstelle
(1) Die Zentrale Gutachterstelle setzt sich aus einem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zusammen.
Sie müssen der kath~ischen Kirche angehören und dürfen
in der Ausübung der allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte
nicht behindert sein. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt
haben oder Rechtslehrer an einer wissenschaftlichen Hochschule sein.
Sie dürfen keiner Schlichtungsstelle angehören.
(2) Die Berufung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden
und des weiterenMitglieds erfolgt für die Dauer von sechs Jahren
durch die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands.
Gleichzeitig werden drei Stellvertreter berufen. Vorschlagsberechtigt
sind die Diözesen der Deutsche Caritasverband und die Diözesanarbeitsgemeinschaften
der Mitarbeitervertretungen.
(3) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der stellvertretende
Vorsitzende, im übrigen tritt die Stellvertretung in der bei der
Berufung festgelegten Reihenfolge ein. Bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes
oder Stellvertreters erfolgt die Nachberufung nach Maßgabe der
Absätze 1 und 2 für die Dauer der Berufung der übrigen
Mitglieder, wobei auf die Vorschläge nach Absatz 2 zurückzugreifen
ist.
§ 3 Geschäftsordnung der Zentralen Gutachterstelle
Die Zentrale Gutachterstelle soll dem Verband der Diözesen Deutschlands
ihre Geschäftsordnung zur Bestätigung vorlegen.
§ 4 Kosten der Zentralen Gutachterstelle
(1) Die Kosten für die Errichtung und die laufenden Kosten der
Zentralen Gutachterstelle werden vom Verband der Diözesen Deutschlands
getragen.
(2) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Zentralen Gutachterstelle
üben ein Ehrenamt aus. Ihnen kann eine Entschädigung für
ihre Tätigkeit gewährt werden.