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Ordnung für die Zentrale Gutachterstelle

Zum 01.07.2005 gemäß KAGO-Anpassungsgesetz außer Kraft getreten

BO Nr. A 1865 - 26.7.95/ KABJ. 1995, S. 527

Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands hat am 19. Juni1995 nachstehende Neufassung der Ordnung für die Zentrale Gutachterstelle beschlossen, die Bischof Dr. Kasper mit Dekret Nr. A 1838 vom 24.7.1995 für die Diözese Rottenburg-Stuttgart in Kraft gesetzt hat. Die Ordnung wird hiermit bekannt gemacht:

 

§ 1 Zentrale Gutachterstelle - Aufgaben

(1 Bei dem Verband der Diözesen Deutschlands besteht eine Zentrale Gutachterstelle

(2) Die Zentrale Gutachterstelle hat die Aufgabe, auf Antrag einer Schlichtungsstelle schriftliche Gutachten über die Auslegung der Mitarbeitervertretungsordnung zu erstellen,

  1. wenn eine Schlichtungsstelle in ihrer Entscheidung von der Entscheidung einer anderen Schlichtungsstelle abweichen will, oder
  2. wenn es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

(2a) In Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechtes einschließlich des Wahl- und Vermittlungsverfahrensrechts erstellt die Zentrale Gutachterstelle auf Antrag der nach § 17a Bistums-/Regional-KODA-Ordnung1' oder aufgrund anderer Rechtsvorschrift zuständigen Schlichtungsstelle schriftliche Gutachten über die Auslegung der KODA-Ordnungen,

  1. wenn eine Schlichtungsstelle in ihrer Entscheidung von der Entscheidung einer anderen Schlichtungsstelle abweichen will, oder
  2. wenn es sich um einen Fall von grundsätzlicher.Bedeutung handelt und die Rechtsfrage für den vorgelegten Fall Bedeutung hat.

(3) Die Zentrale Gutachterstelle übermittelt die von ihr angefertigten Gutachten allen Schlichtungsstellen.

 

§ 2 Zusammensetzung der Zentralen Gutachterstelle

(1) Die Zentrale Gutachterstelle setzt sich aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zusammen. Sie müssen der kath~ischen Kirche angehören und dürfen in der Ausübung der allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert sein. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Rechtslehrer an einer wissenschaftlichen Hochschule sein. Sie dürfen keiner Schlichtungsstelle angehören.

(2) Die Berufung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des weiterenMitglieds erfolgt für die Dauer von sechs Jahren durch die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands. Gleichzeitig werden drei Stellvertreter berufen. Vorschlagsberechtigt sind die Diözesen der Deutsche Caritasverband und die Diözesanarbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen.

(3) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende, im übrigen tritt die Stellvertretung in der bei der Berufung festgelegten Reihenfolge ein. Bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes oder Stellvertreters erfolgt die Nachberufung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 für die Dauer der Berufung der übrigen Mitglieder, wobei auf die Vorschläge nach Absatz 2 zurückzugreifen ist.

 

§ 3 Geschäftsordnung der Zentralen Gutachterstelle

Die Zentrale Gutachterstelle soll dem Verband der Diözesen Deutschlands ihre Geschäftsordnung zur Bestätigung vorlegen.

 

§ 4 Kosten der Zentralen Gutachterstelle

(1) Die Kosten für die Errichtung und die laufenden Kosten der Zentralen Gutachterstelle werden vom Verband der Diözesen Deutschlands getragen.

(2) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Zentralen Gutachterstelle üben ein Ehrenamt aus. Ihnen kann eine Entschädigung für ihre Tätigkeit gewährt werden.