Anlage 30: Besondere Regelungen
für Ärztinnen und Ärzte
Stand 01.01.2023
- zu den bis zum 31.12.2019 geltenden Regelungen
- zu den bis zum 31.12.2020 geltenden Regelungen
- zu den bis zum 31.12.2021 geltenden Regelungen
- zu den bis zum 31.12.2022 geltenden Regelungen
Alle Regelungen zur Änderung der Vergütungsbestandteile,
der Anlagen 17 und 17a zu den AVR, zur Einführung der Anlagen
30 bis 33 zu den AVR, zu den unteren Lohngruppen und zu den nebenberuflich
geringfügig Beschäftigten werden im Zuständigkeitsbereich
einer Regionalkommission zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Regionalkommission
durch Beschluss innerhalb der von der Bundeskommission festgelegten
Bandbreite Werte zur Höhe der Tabellenentgelte und der sonstigen
Entgeltbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit
und des Zusatzurlaubes für die unter die Anlagen 30 bis 33 zu
den AVR fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Höhe
der Vergütungsbestandteile für alle anderen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter festlegt.
Zu den Bandbreiten
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Anlage gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie
Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in
a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken
und psychiatrischer Krankenhäuser,
b) Medizinischen Instituten
von Krankenhäusern / Kliniken (z. B.: pathologischen Instituten,
Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in
c) Sonstigen
Einrichtungen und Heimen (z. B.: Reha-Einrichtungen) In denen die betreuten
Personen in Teilstationärer oder stationärer ärztlicher
Behandlung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen
selbst stattfindet,
beschäftigt sind. 2Diese Anlage gilt auch für Ärztinnen und Ärzte in sonstigen Einrichtungen, sofern sie eine ärztliche Tätigkeit ausüben.
(2) 1Soweit für diese Ärztinnen
und Ärzte nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Allgemeinen
Teils und der Anlagen der AVR Anwendung. 2Abschnitte Ia, IIIA, V,
VII, XI
Absatz d und XIV der Anlage 1,
die Anlagen 1b, 2, 3, 6 und 6a sowie
die §§ 4 und 6 bis 9 der
Anlage 14 zu den AVR finden keine Anwendung. 3Die Anlage
5 zu den AVR gilt nicht mit Ausnahme von § 1
Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 10, §§ 5 bis 5g, § 6, § 7
Abs. 7, § 9 Abs. 6 und § 10.
§ 2 Einsatzzuschlag für Ärztinnen und Ärzte im
Rettungsdienst
1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten
der Ärztinnen und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst
im Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für
jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte
einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag
ab 1. Juli 2022 in Höhe von 28,79 Euro, ab 1. Juli 2023 in Höhe von 30,17 Euro und ab 1. April 2024 in Höhe von 31,38 Euro.
3Dieser
Betrag verändert sich zu demselben
Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der
Entgeltgruppe II Stufe 1.
Anmerkungen zu § 2:
1. Eine Ärztin/ein Arzt, die/der nach
der Approbation noch nicht mindestens 1 Jahr klinisch tätig war,
ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.
2. Eine Ärztin/ein Arzt, der/dem aus persönlichen oder fachlichen
Gründen (z. B.: Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit,
die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit,
langjährige Tätigkeit als Bakteriologin/Bakteriologe) die
Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich
nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
3. Ärztinnen und Ärzte, die originär für den Rettungsdienst eingestellt und ausschließlich im Rettungsdienst tätig sind, erhalten keinen Einsatzzuschlag.
§ 3 Regelmäßige
Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt
ausschließlich
der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die
regelmäßige
Arbeitszeit kann auf 5 Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen
Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum vom einem Jahr zu Grunde
zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen
und Ärzten,
die ständig Wechselschicht oder Schichtarbeit zu leisten haben,
ein längerer Zeitraum zu Grunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse
zulassen, wird die Ärztin/der Arzt am 24. Dezember und am 31.
Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt.
2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus dienstlichen oder
betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich
innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige
Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember,
soweit sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig
ausgefallenen Stunden.
Anmerkung zu Abs. 3 Satz 3: Die Verminderung der regelmäßigen
Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des
Dienstplanes frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten
müssten.
(4) Aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier über zehn Stunden dauernde Schichten und in einem Zeitraum von zwei Kalenderwochen nicht mehr als insgesamt acht über zehn Stunden dauernde Schichten geleistet werden. 3Zwischen der Ableistung von Bereitschaftsdienst und einer Schicht i.S.d. Satz 1 muss jeweils ein Zeitraum von 72 Stunden liegen.
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter
dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-,
Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei
Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen
oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden
und Mehrarbeit verpflichtet.
(7) 1Durch Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher
Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die
innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen
Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Abs. 2 Satz 1 festgelegten
Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Durch Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 Uhr
bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden
eingeführt
werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten
zusätzlichen
Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten
Zeitraums ausgeglichen.
Anmerkung zu § 3: Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der
jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben
zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 7 und 8) möglich.
§ 4 Arbeit an Sonn- und
Feiertagen sowie an Wochenenden
In Ergänzung zu § 3 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 gilt für
Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der
auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung
an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst
aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - ausgeglichen,
wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann
ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/der
Arzt je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des
monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltsgruppe und Stufe nach Maßgabe
der Entgelttabelle. 3§ 7 Abs. 1 Satz 2
Buchst. d bleibt
unberührt.
(2) 1Für Ärztinnen und Ärzte,
die regelmäßig
nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst
an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige
Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen
Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags,
sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind
und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige
Arbeitszeit erbringen müssen.
2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 7
Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(3)1Ärztinnen und Ärzte die regelmäßig
an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von
zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier
Tag auf einen Sonntag fallen.
(4) 1Abeitsleistungen (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (Freitag ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) dürfen an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr für ein weiteres Wochenende Arbeitsleistung angeordnet werden. 3Die Arbeitsleistung an einem Wochenende wird jeweils dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 4Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) nur angeordnet werden, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht.
5Wochenenden, an denen gemäß Satz 4 weitere Arbeitsleistung angeordnet wurde, sind innerhalb der nächsten drei Kalendermonate als zusätzliche Wochenenden ohne Arbeitsleistung zu gewähren. 6Dies gilt nicht für Arbeitsleistungen, die an dem ersten weiteren Wochenende im Kalendervierteljahr (Satz 2) erbracht worden sind. 7Sind nach Satz 5 zu gewährende freie Wochenenden nicht innerhalb der Frist nach Satz 5 gewährt worden, erhöht sich für die in dieser Zeit erbrachte Arbeitsleistung bei Vollarbeit das Entgelt je Stunde um 10 Prozent, bei Bereitschaftsdienst die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 um 10 Prozentpunkte bzw. wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 10 Prozent des Entgelts gemäß § 7 Abs. 3 gezahlt. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten. 9Gewährte freie Wochenenden werden jeweils dem Kalendermonat ihres Beginns zugeordnet.
§ 5 Sonderformen der Arbeit
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan,
der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit
in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Ärztin/der Arzt längstens
nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen
wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten,
in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags
gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten,
die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen
regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit
um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem
Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13
Stunden geleistet wird.
(3) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(4) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die teilzeitbeschäftigte Ärztinnen
und Ärzte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit
hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 3
Abs. 1 Satz 1) leisten.
(5) Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten
Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten
(§ 3 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig
bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus gehen
und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(6) Abweichend von Abs. 5 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden,
die
a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 3
Abs. 7 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze
hinaus,
b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit
nach § 3 Abs. 8 außerhalb der Rahmenzeit
c) im Falle von
Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten
täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan
vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen
werden,
Hinweis Wolfram Schiering: Die Bestimmung gemäß Buchstabe c) verstößt gegen den Grundsatz der Normenklarheit und ist deshalb gemäß aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 15. Oktober 2021 - 6 AZR 253/19 - unwirksam und kann daher nicht mehr zur Anwendung kommen
angeordnet worden sind.
§ 6 Bereitschaftsdienst
und Rufbereitschaft
(1) 1Die Ärztin/der Arzt ist verpflichtet, sich auf
Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten,
um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der
Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten
ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber
die Zeit ohne Arbeitleistung überwiegt.
(2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem
Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann unter
den Voraussetzungen einer
- Prüfung alternativer Arbeitzeitmodelle unter Einbeziehung
des Betriebsarztes
und
- ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung
des Gesundheitsschutzes
im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 und Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende
Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.
(3) 1Die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit im Sinne von Absatz 2 ist auf Fälle beschränkt, in denen sich die Leistung von Bereitschaftsdienst an einen maximal acht Stunden dauernden Arbeitsabschnitt im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit anschließt. 2Ein sich unmittelbar an den Bereitschaftsdienst anschließender Arbeitsabschnitt im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit ist beispielsweise zum Zwecke der Übergabe zulässig, sofern dieser nicht länger als 60 Minuten dauert und sich der dem Bereitschaftsdienst vorangegangene Arbeitsabschnitt entsprechend verkürzt
(4) Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich
von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen max. 24
Stunden betragen, wenn dadurch für die einzelne Ärztin/den
einzelnen Arzt mehr Wochenenden und Feiertage frei sind.
(5) 1Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und
in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen
des § 7
Abs. 2a ArbZG und innerhalb der Grenzwerte nach den Absätzen
2 eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht
Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. 2Die wöchentliche
Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich bis zu 56 Stunden betragen.
Anmerkung zu § 6 Absatz 1 bis 5: Übergaben können auch im Bereitschaftsdienst erfolgen
(6) Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen
Arbeitszeit nach den Absätzen 2 bis 5 ist ein Zeitraum von sechs
Monaten zugrunde zu legen.
(7) 1Soweit Ärztinnen und Ärzte Teilzeitarbeit
gemäß § 9 vereinbart haben,
verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen
Arbeitszeit nach den Absätzen 2 bis 5 in demselben Verhältnis,
wie die Arbeitszeit dieser Ärztinnen und Ärzte zu der regelmäßigen
Arbeitszeit vollbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte. 2Mit
Zustimmung der Ärztin/des Arztes oder aufgrund von dringenden
dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden.
(8) 1Die Ärztin/der Arzt hat sich auf Anordnung des
Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf
die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Rufbereitschaft
wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Ärztin/der Arzt vom
Dienstgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen
Hilfsmittel zur Gewährleistung
der Erreichbarkeit ausgestattet wird. 3Der Dienstgeber
darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich
in Ausnahmefällen
Arbeit anfällt .4Im Kalendermonat sind nicht mehr als 13 Rufbereitschaften zu leisten. 5Darüber hinausgehende Rufbereitschaften sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 6Bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten ist die Höchstgrenze nach Satz 4 entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte zu kürzen. 7Verbleibt bei der Berechnung nach Satz 6 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Dienst ergibt, wird er auf einen vollen Dienst aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Dienst bleiben unberücksichtigt. 8Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).
Anmerkung zu § 6 Absatz 8 Satz 4: Eine Rufbereitschaft umfasst maximal die Zeitspanne von 24 Stunden.
(9) § 3 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt.
(10) 1Bei der Anordnung von Bereitschaftsdiensten gemäß der Absätze 2 bis 5 hat die Ärztin/der Arzt grundsätzlich innerhalb eines Kalendermonats nur bis zu vier Bereitschaftsdienste zu leisten. 2Abweichend davon dürfen in einem Kalendermonat pro Kalendervierteljahr fünf Bereitschaftsdienste angeordnet werden, die von der Ärztin/dem Arzt zu leisten sind. 3Darüber hinausgehende Bereitschaftsdienste sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten ist die Höchstgrenze nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte zu kürzen. 5Verbleibt bei der Berechnung nach Satz 4 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Dienst ergibt, wird er auf einen vollen Dienst aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Dienst bleiben unberücksichtigt.
Anmerkungen zu Absatz 10 ab dem 01.04.2022:
1.
a) 1Für kleine Fachabteilungen kann die in Satz 1 genannte Zahl der Bereitschaftsdienste auf maximal sieben Dienste pro Monat erhöht werden. 2Darüber hinausgehende Bereitschaftsdienste sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 3Der Zuschlag gem. § 8 Abs. 3 erhöht sich ab mehr als vier Bereitschaftsdiensten im Kalendermonat für jede darüber hinaus geleistete Bereitschaftsdienststunde um 10,0 Prozentpunkte. 4Die Ärztinnen und Ärzte, die innerhalb eines Kalenderhalbjahres monatlich im Durchschnitt mehr als vier Bereitschaftsdienste leisten, erhalten zusätzlich pro Kalenderhalbjahr einen Tag Zusatzurlaub; die Höchsturlaubstage nach § 17 Absatz 5 erhöhen sich jeweils um zwei Tage. 5§ 8 Abs. 3 Sätze 3 und 4 bleiben unberücksichtigt. 6Auf die in den Sätzen 1, 3 und 4 genannten Zahlen von Bereitschaftsdiensten finden bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten die Regelungen gemäß § 8 Abs. 3 Sätze 5 und 6 entsprechend Anwendung.
b) 1Kleine Fachabteilungen im Sinne dieser Regelung sind nur solche, die unter direkter Leitung einer Chefärztin, eines Chefarztes oder einer leitenden Ärztin, eines leitenden Arztes stehen und in denen fachlich zwingend ein eigener Bereitschaftsdienst organisiert werden muss; hierunter fallen nicht (fach-)bereichsübergreifende Dienste und keine Dienste sogenannter "Bereitschaftsdienstpools". 2Kleine Fachabteilungen sind nur Einheiten mit maximal 7,0 am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzten (VK-Werte).
c) 1Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist ferner eine Dienstvereinbarung mit dem Inhalt, dass diese Regelung angewandt wird und für welche kleine Fachabteilung sie gilt. 2Inhaltliche Veränderungen der Regelung nach Anmerkung Nr. 1 a) bis d) zu Absatz 10 sind durch die Dienstvereinbarung nicht möglich. 3Weitere Voraussetzung ist die schriftliche Zustimmung der betroffenen Ärztin, des betroffenen Arztes gegenüber dem Dienstgeber zur Leistung der zusätzlichen Bereitschaftsdienste nach Anmerkung Nr. 1 a) zu Absatz 10. 4Mit der Zustimmung kann freiwillig eine höhere Zahl an Bereitschaftsdiensten, als in Absatz a) Satz 1 i.V.m. Satz 6 festgelegt, vereinbart werden. 5Die Ärztin, der Arzt kann die Zustimmung nach Satz 3 sowie die Vereinbarung nach Satz 4 mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. 6Der Dienstgeber darf eine Ärztin, einen Arzt nicht benachteiligen, weil die Zustimmung nicht erklärt bzw. eine höhere Zahl an Bereitschaftsdiensten nicht vereinbart oder jeweils widerrufen wird.
d) Die Regelung nach Anmerkung Nr. 1 zu Absatz 10 ist befristet bis zum 31.03.2025.
2. 1Bereitschaftsdienste bis zu vier Stunden von Montag 5 Uhr bis Freitag 21 Uhr werden mit 0,5 eines Dienstes gewertet. 2Bei der Teilung von Wochenenddiensten werden Bereitschaftsdienste bis zu maximal zwölf Stunden mit 0,5 eines Dienstes gewertet.
3. 1Der Beginn des Ausgleichszeitraumes nach Satz 1 kann innerhalb des Jahres durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichend festgelegt werden. 2Der Beginn der sich daran anschließenden Ausgleichszeiträume verändert sich entsprechend.
(11) 1Die Lage der Dienste der Ärztinnen und Ärzte wird in einem Dienstplan geregelt, der spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt wird. 2Wird die vorstehende Frist nicht eingehalten, so erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 11 für jeden Dienst des zu planenden Folgemonats um 17,5 Prozentpunkte bzw. wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 17,5 Prozent des Entgelts gemäß § 7 Abs. 3 bei jedem Dienst des zu planenden Folgemonats gezahlt.
3Ergeben sich nach der Aufstellung des Dienstplanes Gründe für eine Änderung des Dienstplanes, die in der Person einer Ärztin / eines Arztes begründet sind oder die auf nicht vorhersehbaren Umständen beruhen, kann der Dienstplan nach Aufstellung geändert werden. 4Die Mitbestimmung nach der Aufstellung des Dienstplanes bleibt unberührt.
5Liegen bei einer notwendigen Dienstplanänderung nach Satz 3 zwischen der Dienstplanänderung und dem Antritt des Dienstes weniger als drei Tage, erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 um 17,5 Prozentpunkte bzw. wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 17,5 Prozent des Entgelts gemäß § 7 Abs. 3 gezahlt .
6Eine notwendige Dienstplanänderung i.S.d. Satzes 5 liegt zum Beispiel vor, wenn die Änderung aufgrund Arbeitsunfähigkeit oder Beschäftigungsverbot erfolgt. 7Satz 5 gilt nicht, wenn die Änderung allein aufgrund persönlichen Wunsches der Ärztin / des Arztes erfolgt.
(12) 1Bei vollzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten, die sowohl Bereitschaftsdienst als auch Rufbereitschaft leisten, gilt, dass diese im Kalendermonat
bei einem Bereitschaftsdienst höchstens noch zu zehn Rufbereitschaften,
bei zwei Bereitschaftsdiensten höchstens noch zu sieben Rufbereitschaften,
bei drei Bereitschaftsdiensten höchstens noch zu vier Rufbereitschaften und
bei vier Bereitschaftsdiensten zu keiner Rufbereitschaft
sowie
bei bis zu vier Rufbereitschaften höchstens noch zu drei Bereitschaftsdiensten,
bei bis zu sieben Rufbereitschaften höchstens noch zu zwei Bereitschaftsdiensten,
bei bis zu zehn Rufbereitschaften höchstens noch zu einem Bereitschaftsdienst und
bei mehr als zehn Rufbereitschaften zu keinem Bereitschaftsdienst herangezogen werden dürfen.
2Bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten ist das Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte zu berücksichtigen. 3§ 6 Abs. 10 Sätze 2 und 3 sowie § 6 Abs. 8 Satz 5 gelten entsprechend. 4Für über die Anzahl nach den Sätzen 1 oder 2 hinaus angeordnete Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaften gelten die jeweils einschlägige Bewertungsregelung (§ 8 Abs. 3 Sätze 4 bis 6) oder Zuschlagsregelung (§ 7 Abs. 3 Sätze 10 bis 12).
Anmerkungen zu Absatz 12 Satz 2:
1. Bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten, die sowohl Bereitschaftsdienst als auch Rufbereitschaft leisten, wird ein Bereitschaftsdienst mit 13 Punkten und eine Rufbereitschaft mit 4 Punkten gewertet.
2. Die zulässige Anzahl gemäß § 6 Abs. 8 Satz 4 und § 6 Abs. 10 Satz 1 gilt dann als erreicht, sofern die gegenseitige Anrechnung der Dienste einen Punktwert entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzten (52 Punkte) erreicht. 2Ergibt sich bei Berechnungen nach Satz 1 ein Bruchteil von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; Bruchteile von weniger als 0,5 werden abgerundet.
3. Ein Rest von bis zu 3 Punkten bleibt hierbei unberücksichtigt.
§ 7 Ausgleich für Sonderformen
der Arbeit
(1) 1Die Ärztin/der Arzt erhält neben dem Entgelt
für
die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die
Zeitzuschläge
betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen
und Ärzten – je Stunde
a) |
für Überstunden |
15 v. H. |
b) |
für Nachtarbeit |
15 v. H. |
c) |
für Sonntagsarbeit |
25 v. H. |
d) |
bei Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich |
135 v. H. |
|
mit Freizeitausgleich |
35 v. H. |
e) |
für Arbeit am 24. Dezember und am 31 Dezember jeweils ab
6 Uhr |
35 v. H. |
des auf eine Stunde anfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe
3 der jeweiligen Entgeltgruppe; bei Ärztinnen und Ärzten
gemäß § 12 Buchstabe c und d der
höchsten tariflichen
Stufe. 3Für Arbeit an Samstagen von 13 Uhr
bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit
anfällt,
beträgt der Zeitzuschlag 0,64 € je Stunde. 4Beim
Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis e
sowie Satz 3 wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
Anmerkungen zu Abs. 1 Satz 1: Bei Überstunden richtet sich das
Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der individuellen
Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch nach der
Stufe 4.
Anmerkung zu Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d: 1Der Freizeitausgleich
muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls
kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich
des Zeitzuschlages und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts
höchstens 235 v. H. gezahlt.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die
aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht innerhalb des
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums
mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die Ärztin/der Arzt
je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts
der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Anmerkung zu Abs. 2 Satz 1: Mit dem Begriff Arbeitsstunden sind
nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen
im Sinne der Anmerkungen zu § 3 anfallen, es sei denn, sie sind
angeordnet worden.
(3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche
Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für
die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag
sowie für
Feiertage das Vierfache des auf eine Stunde entfallenden Anteils des
Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. 3Maßgebend
für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem
die Rufbereitschaft beginnt. 4Hinsichtlich der Arbeitsleistung
wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit
einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür
erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. 5Für
die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie
etwaige Zeitzuschläge
nach Abs. 1 gezahlt. 6Wird die Arbeitsleistung innerhalb
der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 6
Abs. 8 telefonisch
(z.B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen
erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen
auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden
sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 7Satz
1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. 8Eine
Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen
Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. 9In
diesem Fall wird abweichend zu den Sätzen 2 und 3 für jede
angefangene Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v. H. des auf eine Stunde
entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe
und Stufe gezahlt. 10Ab der vierzehnten Rufbereitschaft im Kalendermonat erhält die Ärztin/der Arzt zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt einen Zuschlag von 10 Prozent des Entgelts gemäß § 7 Abs. 3. 11Der Zuschlag nach Satz 10 erhöht sich nach jeder weiteren dritten Rufbereitschaft um jeweils weitere 10 Prozentpunkte. 12Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte erhalten den Zuschlag nach Satz 10 ab Überschreitung der sich aus § 6 Abs. 8 Sätze 6 und 7 ergebenden Anzahl an Rufbereitschaften.
Anmerkung zu Absatz 3:
1.
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft,
für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns
der Rufbereitschaft abzustellen.
2. Die Regelung in Satz 11 führt dazu, dass der Zuschlag für die vierzehnte bis sechzehnte Rufbereitschaft in einem Kalendermonat 10 v.H., die siebzehnte bis neunzehnte Rufbereitschaft 20 v.H. usw. beträgt.
(4) 1Für Inanspruchnahmen innerhalb der Rufbereitschaft in der Zeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr erhält die Ärztin/der Arzt zusätzlich zu dem Entgelt für Überstunden sowie etwaigen Zeitzuschlägen (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Sätze 4 bis 6) einen gesonderten Zuschlag. 2Dieser beträgt 50 Prozent des Rufbereitschaftsentgelts nach § 7 Abs. 3 Satz 5. 3Zur Berechnung des Zuschlags nach Satz 1 sind Inanspruchnahmezeiten in der Zeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr von unter einer Stunde auf eine Stunde zu runden; überschreitet die Addition der Inanspruchnahmezeiten in der Zeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr die Zeitspanne von einer Stunde, findet keine Rundung statt. 3Der Zuschlag nach Satz 1 ist auf die im Folgemonat geäußerte Erklärung der Ärztin/des Arztes hin im Verhältnis 1:1 bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf seine Entstehung folgt, in Freizeit auszugleichen; Satz 1 der Anmerkung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d findet entsprechend Anwendung.
(5) 1Ärztinnen und Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit
leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,- € monatlich.
2Ärztinnen
und Ärzte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten,
erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 € pro Stunde.
(6) 1Ärztinnen und Ärzte, die ständig Schichtarbeit
leisten, erhalten eine Schichtzulagen von 40,- € monatlich. 2Ärztinnen
und Ärzte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten
eine Schichtzulage von 0,24 € pro Stunde.
§ 8 Bereitschaftsdienstentgelt
(1) 1Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der
während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich
anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes Bewertung
als Arbeitszeit
I. |
bis zu 25 v. H. |
70 v. H. |
II. |
mehr als 25 v. H. bis 40 v. H. |
85 v. H. |
III. |
mehr als 40 v. H. bis 49 v. H. |
100 v. H. |
2Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes
erfolgt als Nebenabrede zum Dienstvertrag. 3Die Nebenabrede
ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres
kündbar.
(2) 1Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird ab dem 1. Juli 2022 das nachstehende Entgelt je Stunde in Euro gezahlt:
Region Ost ab 01.08.2022
EG
|
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
IV |
43,67 |
43,67 |
- |
- |
- |
- |
III |
40,13 |
40,13 |
41,31 |
- |
- |
- |
II |
37,17 |
37,17 |
38,35 |
38,35 |
39,55 |
39,55 |
I |
31,26 |
31,26 |
32,44 |
32,44 |
33,63 |
33,63 |
ab dem 1. Juli 2023 (erhöht um 4,8 Prozent)
EG
|
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
I |
32,76 |
32,76 |
34,00 |
34,00 |
35,24 |
35,24 |
II |
38,95 |
38,95 |
40,19 |
40,19 |
41,45 |
41,45 |
III |
42,06 |
42,06 |
43,29 |
|
|
|
IV |
45,77 |
45,77 |
|
|
|
|
ab dem 1. April 2024 (erhöht um 4,0 Prozent)
EG
|
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
I |
34,07 |
34,07 |
35,36 |
35,36 |
36,65 |
36,65 |
II |
40,51 |
40,51 |
41,80 |
41,80 |
43,11 |
43,11 |
III |
43,74 |
43,74 |
45,02 |
|
|
|
IV |
47,60 |
47,60 |
|
|
|
|
2§ 14 Abs. 1 gilt entsprechend. 3Die Bereitschaftsdienstentgelte nach Satz 1 verändern
sich bei nach dem 30. Juni 2024 wirksam
werdenden allgemeinen Entgeltanpassungen um den
für die jeweilige
Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz.
(3) 1Die Ärztin/der Arzt erhält zusätzlich
zu dem Stundenentgelt gemäß § 8
Absatz 2 Satz 1 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes je Stunde einen Zuschlag in Höhe von 15 v.H. des Stundenentgelts gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1. 2 Dieser Zuschlag kann
nicht in Freizeit abgegolten werden. 3Ab mehr als monatlich vier Diensten im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gem. § 8 Abs. 1 um 10 Prozentpunkte; dieser Zuschlag erhöht sich bei jedem weiteren Bereitschaftsdienst um weitere 10 Prozentpunkte.
4Ist erstmals in einem Kalendervierteljahr in einem Kalendermonat ein fünfter Bereitschaftsdienst (§ 6 Abs. 10 Satz 2) angeordnet worden, erhöht sich die Bewertung für diesen Bereitschaftsdienst gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 um 10 Prozentpunkte; für weitere Bereitschaftsdienste in diesem Kalendermonat gilt Satz 3 2. Halbsatz entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Bewertung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ab dem sechsten Bereitschaftsdienst um 10 Prozentpunkte erhöht; dieser Zuschlag erhöht sich bei jedem weiteren Bereitschaftsdienst um weitere 10 Prozentpunkte. 5Bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten verringert sich die Zahl der Bereitschaftsdienste nach den Sätzen 3 und 4 entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte. 6Verbleibt bei der Berechnung nach Satz 5 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Dienst ergibt, wird er auf einen vollen Dienst aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Dienst bleiben unberücksichtigt.
(4) 1Die Ärztin/der Arzt erhält zusätzlich
zu dem Entgelt nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 für jede nach
Absatz 1 als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feiertag
geleistet worden ist, einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.H.
des Stundenentgelts nach Absatz 2. 2Weitergehende Ansprüche
auf Zeitzuschläge bestehen nicht.
(5) 1Die Ärztin/der Arzt erhält zusätzlich
zu dem Stundenentgelt gemäß der Tabelle in § 8
Abs. 2 Satz 1 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in
den Nachtstunden (§ 5 Abs. 3) je Stunde einen
Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des Stundenentgelts gemäß der
Tabelle in § 8 Abs. 2 Satz 1. 2Dieser
Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden. Absatz 4 Satz
2 gilt entsprechend.
(6) 1Für die nach Absatz 1 für einen Dienst errechnete Arbeitszeit kann bei Ärztinnen und Ärzten zum Zweck der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes anstelle der Auszahlung der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Vergütung dieses Dienstes zum Zwecke der Gewährung der gesetzlichen Ruhezeit für diesen Dienst in dem erforderlichen Umfang Freizeit (Freizeitausgleich) gewährt werden. 2Im Einvernehmen mit der Ärztin/dem Arzt kann weitergehender Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienste gewährt werden, soweit dies nicht aufgrund anderer Bestimmungen dieser Anlage ausgeschlossen ist.
§ 9 Teilzeitbeschäftigung
(1) 1Mit Ärztinnen und Ärzten soll auf Antrag
eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart
werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw.
betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 2Die Teilzeitbeschäftigung
nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.
3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens
sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der
Dienstgeber im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten der besonderen
persönlichen
Situation der Ärztin/des Arztes nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Ärztinnen und Ärzte, die in anderen als den in Abs.
1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren
wollen, können von ihrem Dienstgeber verlangen, dass er mit ihnen
die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel
erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten
auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart
worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitplatzes
bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten
bevorzugt berücksichtigt werden.
§ 10 Arbeitszeitdokumentation
1Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. 2Dabei gilt die gesamte Anwesenheit der Ärztinnen und Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit. 3Eine abweichende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten zulässig, die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten des Arztes / der Ärztin .4Die Ärztin / Der Arzt hat insbesondere zur Überprüfung der dokumentierten Anwesenheitszeiten nach Satz 1 ein persönliches Einsichtsrecht in die Arbeitszeitdokumentation. 5Die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren.
Anmerkungen zu § 10:
1. Bei einer außerplanmäßigen Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden haben die Ärztinnen und Ärzte dem Dienstgeber auf dessen Verlangen den Grund der Überschreitung mitzuteilen.
2. Für die private Veranlassung gemäß Satz 3 trägt der Dienstgeber nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts die Darlegungs- und Beweislast.
§ 11 Allgemeine Eingruppierungsregelungen
(1) 1Die Eingruppierungen der Ärztinnen und Ärzte
richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 12. 2Die Ärztin/der
Arzt erhält das Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er
eingruppiert ist.
(2) 1Die Ärztin/der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert,
deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend
auszuübende Tätigkeit entspricht.
2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht
den Tätigkeitsmerkmalen
einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge
anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals
oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel
erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt
werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung,
ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
4Ist in einem Tätigkeitsmerkmal
als Anforderung eine Voraussetzung der Person des Mitarbeiters bestimmt,
muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Anmerkung zu Abs. 2:
1. 1Arbeitsvorgänge sind
Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten) die,
bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/des Arztes, zu einem
bei natürlicher Betrachtung
abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B.: Erstellung eines EKG).
2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten
und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespaltet
werden.
2. Eine Anforderung im Sinne des Satz 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
(3) Die Entgeltgruppe der Ärztin/des Arztes ist im Dienstvertrag
anzugeben.
§ 12 Eingruppierung
Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
a) Entgeltgruppe I: Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit.
b) Entgeltgruppe II: Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Anmerkung zu § 12 Buchstabe b: Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige
Arzt, die/der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem
Fachgebiet tätig ist.
c) Entgeltgruppe III: Oberärztin/Oberarzt
Anmerkung zu Buchstabe c: Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige
Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige
Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. der Abteilung vom Dienstgeber
ausdrücklich übertragen worden ist.
d) Entgeltgruppe IV: Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt ist
diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die ständige Vertretung
der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes (Chefärztin/Chefarzt)
vom Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
Anmerkung zu Buchstabe d: Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt
ist nur diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der die leitende Ärztin/den
leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/seiner Dienstaufgaben vertritt.
Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der
Regel nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.
§ 13 Tabellenentgelt
(1) 1Die Ärztin/der Arzt erhält monatlich ein
Tabellenentgelt nach Anhang A dieser Anlage. 2Die
Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe,
in der sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden
Stufe.
(2) Für Ärztinnen und Ärzte gemäß § 12
Buchstabe c und d ist die Vereinbarung eines außertariflichen
Entgelts jeweils nach Ablauf einer angemessenen, in der letzten tariflich
ausgewiesenen Stufe verbrachten Zeit zulässig.
§ 13a Berechnung und Auszahlung
des Entgelts
Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte erhalten das
Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang,
der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit
an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen
und Ärzte entspricht.
§ 13b Einmalzahlung für das Jahr 2022
1Ärztinnen und Ärzte erhalten eine Einmalzahlung, die innerhalb von drei Monaten nach dem Monat des Inkrafttretens durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission ausgezahlt wird. 2Die Höhe des Auszahlungsbetrages an die einzelne Ärztin/den einzelnen Arzt berechnet sich nach der Formel:
Höhe der Auszahlung = X – Y
X = individuelles Tabellenentgelt nach Anhang A der Anlage 30 AVR n. F., das an die einzelne Ärztin/den einzelnen Arzt in den Monaten Oktober 2021 bis einschließlich dem Monat vor dem Monat des Inkrafttretens durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission auszuzahlen gewesen wäre, wenn Anhang A der Anlage 30 AVR in der durch die von derjeweiligen Regionalkommission im Rahmen der ihr zustehenden Kompetenz beschlossenen Fassung bereits ab Oktober 2021 gegolten hätten.
Y = tatsächlich an die einzelne Ärztin/den einzelnen Arzt in den Monaten Oktober 2021 bis einschließlich dem Monat vor dem Monat des Inkrafttretens durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission ausgezahltes individuelles Tabellenentgelt nach Anhang A der Anlage 30 AVR a. F.
Der Auszahlungsbetrag (X – Y) erhöht sich um weitere 50 Euro für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitraum für die Berechnung der Höhe der Auszahlung (X – Y) wenigstens einen Bereitschaftsdienst geleistet haben, um weitere 30 Euro für Ärztinnen und Ärzte, die im selben Zeitraum wenigstens einen Einsatz im Rettungsdienst geleistet haben, sowie um weitere 20 Euro für Ärztinnen und Ärzte, an die im selben Zeitraum Über- oder Mehrarbeitsstunden ausgezahlt wurden, d.h. um maximal 100 Euro.
§ 14 Stufen der Entgelttabelle
(1) Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste
Stufe – in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 15
Abs. 2 - nach den Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben
Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit) und zwar in
a) Entgeltgruppe I
Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Tätigkeit,
Stufe 3: nach zweijähriger ärztlicher Tätigkeit,
Stufe 4: nach dreijähriger ärztlicher Tätigkeit,
Stufe 5: nach vierjähriger ärztlicher Tätigkeit,
Stufe 6: nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit,
b) Entgeltgruppe II
Stufe 2: nach dreijähriger fachärztlicher Tätigkeit,
Stufe 3: nach sechsjähriger fachärztlicher Tätigkeit,
Stufe 4: nach achtjähriger fachärztlicher Tätigkeit,
Stufe 5: nach zehnjähriger fachärztlicher Tätigkeit,
Stufe 6: nach zwölfjähriger fachärztlicher Tätigkeit,
c) Entgeltgruppe III
Stufe 2: nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit,
Stufe 3: nach sechsjähriger oberärztlichen Tätigkeit.
d) Entgeltgruppe IV
Stufe 2: nach dreijähriger Tätigkeit als leitende Oberärztin/leitender Oberarzt
(2) 1Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen werden
in der Entgeltgruppe I Zeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet. 2Eine
Tätigkeit
als Ärztin/Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Tätigkeit.
3In der Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärztlicher
Tätigkeit
in der Regel angerechnet. 4Zeiten einer vorhergehenden beruflichen
Tätigkeit
können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit
förderlich sind.
Anmerkung zu Abs. 2: Zeiten ärztlicher Tätigkeit im Sinne
der Sätze 1 bis 3, die im Ausland abgeleistet worden sind, sind
nur solche, die von einer Ärztekammer im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland als der inländischen ärztlichen Tätigkeit
gleichwertig anerkannt werden.
§ 15 Allgemeine Regelungen
zu den Stufen
(1) Ärztinnen und Ärzte erhalten von Beginn des Monats an,
in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach
der neuen Stufe.
(2) 1Bei Leistungen der Ärztin/des Arztes, die erheblich über
dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen
der Stufen 2 bis 5 jeweils verkürzt werden. 2Bei Leistungen,
die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche
Zeit für das Erreichen der Stufe 2 bis 5 jeweils verlängert
werden. 3Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit
hat der Dienstgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für die Verlängerung
noch vorliegen. 4Für die Beratung von schriftlich begründeten
Beschwerden von Ärztinnen und Ärzten gegen eine Verlängerung
nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig.
5Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur
Hälfte
vom Dienstgeber und von der Mitarbeitervertretung benannt; sie müssen
der Einrichtung angehören und, soweit sie von der Mitarbeitervertretung
benannt werden, unter diese Regelung fallen. 6Der Dienstgeber
entscheidet auf Vorlage der Kommission darüber, ob und in welchem
Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.
Anmerkung zu Abs. 2:
Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen
insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung.
Anmerkung zu Abs. 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem
anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8
und 9 SGB VII geruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
Anmerkung zu Abs. 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst
nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung.
(3) 1Den Zeiten in einer ärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 14
Abs. 1 stehen gleich:
a) Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit
nach Abschnitt XII der Anlage 1 zu den AVR bis zu 26 Wochen,
c) Zeiten
eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der
Dienstgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches
Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit.
2Zeiten, in denen Ärztinnen und Ärzte mit einer
kürzeren
als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines
entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden
voll angerechnet.
(4) 1Bei einer Eingruppierung in eine höhere oder
eine niedrigere Entgeltgruppe erhält die Ärztin/der Arzt
vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird,
das Tabellenentgelt der sich aus § 14 Abs. 1 ergebenden
Stufe. 2Ist eine Ärztin/
ein Arzt, die/ der in der Entgeltgruppe II eingruppiert und der Stufe
6 zugeordnet ist (§ 14 Abs.1 Buchst. b), in
die Entgeltgruppe III höhergruppiert und dort der Stufe 1 zugeordnet
(§§ 12
Buchst. c, 14 Abs.1) worden, erhält die Ärztin/
der Arzt so lange das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 6,
bis sie/er Anspruch auf ein Entgelt hat, das das Tabellenentgelt der
Entgeltgruppe II Stufe 6 übersteigt.
(5) 1Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung
des Personalbedarfs oder zu Bindung von qualifizierten Fachkräften
erforderlich ist, kann Ärztinnen und Ärzten im Einzelfall,
abweichend von dem sich aus der nach § 14 und § 15
Abs. 4 ergebenden Stufe ihrer/seiner
jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelts, ein um bis zu zwei Stufen
höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.
2Haben Ärztinnen und Ärzte bereits die Endstufe
ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 ein bis zu 20 v. H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe
höheres
Entgelt gezahlt werden.
§ 16 Leistungs-, erfolgsorientierte
Entgelte und/oder Sozialkomponente
(1) Das Leistungsentgelt bzw. die Sozialkomponente sollen dazu beitragen, die caritativen Dienstleistungen zu verbessern.
(2) 1Ein Leistungsentgelt bzw. eine Sozialkomponente können nur durch eine ergänzende Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung nach § 38 MAVO eingeführt werden. 2Der persönliche Geltungsbereich einer solchen ergänzenden Dienstvereinbarung ist auf Mitarbeiter im Sinne von § 3 MAVO beschränkt. 3Für Mitarbeiter in leitender Stellung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 MAVO kann ein Leistungsentgelt bzw. eine Sozialkomponente durch individuelle Vereinbarung mit dem Dienstgeber eingeführt werden. 4Der Abschluss einer Dienstvereinbarung bzw. einer individuellen Vereinbarung ist freiwillig. 5Die Ärztin/Der Arzt hat hierauf auch nach mehrmaliger Gewährung eines Leistungsentgeltes bzw. einer Sozialkomponente keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.
§ 17 Zusatzurlaub
(1) Ärztinnen und Ärzte, die ständig Wechselschicht
nach § 5 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 5
Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder
Abs. 5 Satz 1 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende
Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger
Schichtarbeit soll bei annährend gleicher Belastung die Gewährung
zusätzlicher Urlaubstage durch Dienstvereinbarung geregelt werden.
(3) 1Ärztinnen und Ärzte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr
von mindestens
150 Nacharbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Kalenderjahr. 2Nachtarbeitsstunden, die
in Zeiträumen
geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht-
oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.
(4) 1Die Ärztin/der Arzt erhält für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden (§ 5 Abs. 3) einen Zusatzurlaub in Höhe von einem Arbeitstag pro Kalenderjahr, sofern mindestens 144 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21 Uhr bis 6 Uhr fallen, sowie von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21 Uhr bis 6 Uhr fallen. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
3Bei Teilzeitkräften
ist die Zahl der nach Satz 1 geforderten Bereitschaftsdienststunden
entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen
regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit
vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte
zu kürzen. 4Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt
des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche
verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 5 Satz 1, Satz 3 und Satz 6 der Anlage 14 zu den AVR zu ermitteln.
(5) 1Vollzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte, die mehr als 29 Bereitschaftsdienste im Kalenderhalbjahr geleistet haben, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub. 2Absatz 4 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) 1Zusatzurlaub nach dieser Regelung und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 208 SGB IX wird nur bis zu insgesamt acht Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub
und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen
38 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 39 Arbeitstage
nicht überschreiten. 3Bei Ärztinnen und Ärzten, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze
von 39 Arbeitstagen; maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
(7) Im Übrigen gelten die §§ 1
bis 3 der Anlage 14
zu den AVR mit Ausnahme von § 1 Abs. 6 Unterabsatz 2 Satz 1 entsprechend.
Anmerkungen zu den Absätzen 1 und 2 :
1Der Anspruch auf Zusatzurlaub
bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit
und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Abs.
1 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige
Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist
einen Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahltem
Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit
in den Grenzen von Abschnitt XII der
Anlage 1 zu den AVR unschädlich.
§ 18 Führung auf Probe
(1) 1Führungspositionen können als befristetes
Dienstverhältnis
bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden.
2Innerhalb
dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung
des Dienstvertrages zulässig. 3Die beiderseitigen Kündigungsrechte
bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die zugewiesenen Tätigkeiten
mit Weisungsbefugnis.
(3) 1Besteht bereits ein Dienstverhältnis mit demselben
Dienstgeber, kann der Ärztin/dem Arzt vorübergehend eine
Führungsposition
bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden.
2Der Ärztin/dem Arzt wird für die Dauer der Übertragung
eine Zulage in Höhe des Unterschiedbetrags zwischen den Tabellenentgelten
nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung
nach § 15 Abs. 4 ergebenden Tabellenentgelt
gewährt. 3Nach
Fristablauf endet die Erprobung. 41Bei Bewährung wird
die Führungsfunktion
auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die Ärztin/der
Arzt eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.
§ 19 (gestrichen)
§ 20 Kosten des Heinberufsausweises
Der Dienstgeber übernimmt für die Dauer des Dienstverhältnisses die Kosten für den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) für Ärztinnen und Ärzte.
Anhang A zur Anlage 30: Ärztinnen und Ärzte
gültig ab 01.07.2022
Region Ost ab 01.08.2022
Entgelt-
gruppe |
Grund-entgelt |
Entwicklungsstufen |
|
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
I |
4.852,02 |
5.127,08 |
5.323,50 |
5.663,98 |
6.069,96 |
6.236,95 |
II |
6.403,90 |
6.940,83 |
7.412,30 |
7.687,33 |
7.955,76 |
8.224,22 |
III |
8.021,27 |
8.492,71 |
9.167,18 |
- |
- |
- |
IV |
9.435,59 |
10.110,10 |
- |
- |
- |
- |
gültig ab 1. August 2023 (erhöht um 4,8 Prozent)
Entgelt-
gruppe |
Grund-entgelt |
Entwicklungsstufen |
|
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
I |
5.084,92 |
5.373,18 |
5.579,03 |
5.935,85 |
6.361,32 |
6.536,32 |
II |
6.711,29 |
7.273,99 |
7.768,09 |
8.056,32 |
8.337,64 |
8.618,98 |
III |
8.406,29 |
8.900,36 |
9.607,20 |
- |
- |
- |
IV |
9.888,50 |
10.595,38 |
- |
- |
- |
- |
Gültig ab 1, April 2024 (erhöht um 4,0 Prozent)
Entgelt-
gruppe |
Grund-entgelt |
Entwicklungsstufen |
|
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
I |
5.288,32 |
5.588,11 |
5.802,19 |
6.173,28 |
6.615,77 |
6.797,77 |
II |
6.979,74 |
7.564,95 |
8.078,81 |
8.378,57 |
8.671,15 |
8.963,74 |
III |
8.742,54 |
9.256,37 |
9.991,49 |
- |
- |
- |
IV |
10.284,04 |
11.019,20 |
- |
- |
- |
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Anhang B zur Anlage 30: Überleitungs-
und Besitzstandregelung
Präambel
1Zweck dieser Regelung ist es, zum einen sicherzustellen,
dass die/der einzelne Ärztin / Arzt nach der Überleitung
in die Anlage 30 zu den AVR durch diese Überleitung keine geringere
Vergleichsjahresvergütung
hat. 2Zum anderen soll erreicht werden, dass die Einrichtung
bei Anwendung der Anlagen 30 bis 33 AVR durch die Überleitung
finanziell nicht überfordert wird. (Überforderungsklausel).
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Übergangs- und Besitzstandsregelung gilt für alle Ärztinnen
und Ärzte im Sinne des § 1 der Anlage 30 zu den AVR, die
am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 30 zu den AVR durch
Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis
gestanden haben, das am Tag des Inkrafttretens der Anlage
30 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im
Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen
fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
(1a) 1Diese Übergangs- und Besitzstandsregelung gilt auch für alle Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 1 der Anlage 30, die am 31. Dezember 2019 in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 2020 fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses. 2In den Fällen nach Satz 1 gilt für die Besitzstandsregelung nach § 3 Anhang B der Anlage 30 anstatt (des Tags) des Inkrafttretens der Anlage 30 zu den AVR durch Beschluss der Regionalkommission der 1. Januar 2020. 3In den Fällen nach Satz 1 gilt § 3 Anhang B der Anlage 30 mit der Maßgabe, dass
a) Absatz 5 (in der Fassung durch Beschluss der Bundeskommission vom 9. Dezember 2010) keine Anwendung findet und
b) abweichend von § 3 Absatz 10 Satz 2 die im Jahr 2020 erhöhten Werte zugrunde zu legen sind.
(2) Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort bei
der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages. Unterbrechungen
von bis zu einem Monat sind unschädlich.
§ 2 Überleitung
Ärztinnen und Ärzte gem. § 1 der Anlage 30 zu den AVR
werden so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem
Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder
im sonstigen Bereich der katholischen Kirche tätig waren nach
Anlage 30 zu den AVR eingruppiert und eingestuft worden wären.
§ 3 Besitzstandsregelung
(1) Ärztinnen und Ärzte, deren bisherige Vergütung
(Vergleichsvergütung) das ihnen am Tag des Inkrafttretens
der Anlage 30 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission
zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage.
(2) 1Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag
zwischen der Vergleichsjahresvergütung (Abs. 3) und dem Jahresentgelt
(Abs. 4), jeweils geteilt durch 12, errechnet. 2Dabei sind
Vergütungsveränderungen
durch Beschlüsse nach § 11 AK-Ordnung nicht
zu berücksichtigen.
(3) 1Die Vergleichsjahresvergütung errechnet sich
als das 12- fache der am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 30 zu
den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission zustehenden
Monatsvergütung, zuzüglich dem Urlaubsgeld gem. Anlage
14 und der Weihnachtszuwendung gem. Abschnitt
XIV Anlage 1 zu den AVR. 2Zur Monatsvergütung
im Sinne dieser Vorschrift gehören die Regelvergütung gemäß Abschnitt
III der Anlage 1, die Kinderzulage gemäß Abschnitt
V der Anlage 1, Besitzstandszulagen gemäß Anlage
1b zu den AVR
und weitere regelmäßig gewährte Zulagen.
(4) 1Das Jahresentgelt errechnet sich als das 12- fache
des am Tag des Inkrafttretens der Anlage 30 zu den AVR durch Beschluss
der jeweiligen Regionalkommission zustehenden Monatsentgelts zuzüglich
dem Leistungsentgelt gem. § 16 der Anlage 30
zu den AVR. 2Zum Monatsentgelt im Sinne
dieser Vorschrift gehören das Tabellenentgelt gem. § 13 der
Anlage 30 zu den AVR i.V.m Anhang A der Anlage
30 zu den AVR und weitere regelmäßige gewährte Zulagen.
(5) 1Fällt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Anlage mit dem Zeitpunkt einer linearen Vergütungserhöhung
zusammen, erfolgt die Berechnung des Besitzstandes auf Basis der erhöhten
Regelvergütungstabelle in Anlage 3 und der erhöhten Entgelttabelle
in dieser Anlage. 2Die Regionalkommissionen können
durch Beschluss von der vorstehenden Regelung abweichen.
(6) Ruht das Dienstverhältnis sind die Monatsvergütung (Absatz
3) und das Monatsentgelt (Absatz 4) so zu berechnen, als ob die Ärztin
/ der Arzt im Monat vor dem Inkrafttreten der Anlage 30 zu den AVR
durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission die Tätigkeit
im selben Umfang wie vor dem Ruhen wieder aufgenommen hätte.
(7) 1Verringert sich nach dem Tag des Inkrafttretens der
Anlage 30 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission
die individuelle regelmäßige Arbeitszeit der Ärztin
/des Arztes, reduziert sich ihre / seine Besitzstandszulage im selben
Verhältnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird; erhöht
sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert.
2Erhöht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit
diese wieder, so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis
wie die Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen
Höhe, wieder auf.
3Diese Regelung ist entsprechend
anzuwenden auf Mitarbeiter, deren Arbeitszeit am Tag vor dem Inkrafttreten
der Anlage 30 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission
befristet verändert ist. 4Die umstellungsbedingte Neufestsetzung
der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 dieser
Anlage gilt nicht als Arbeitszeitreduzierung im Sinne dieses Absatzes.
(8) 1Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile gem. Abschnitt
V der Anlage 1 zu den AVR, die in die Berechnung der Besitzstandszulage
nach Abs. 2 und Abs. 3 einfließen, werden als Anteil der Besitzstandszulage
fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
(EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder
ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3
oder § 4 BKGG gezahlt würde. 2Mit dem Wegfall
der Vorraussetzungen reduziert sich die Besitzstandszulage entsprechend.
(9) 1Hat der Mitarbeiter im Kalenderjahr vor Inkrafttreten
dieser Anlage die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzurlaub
nach § 4 der Anlage 14 zu
den AVR erfüllt, wird der sich daraus ergebende Zusatzurlaub im
Kalenderjahr des Inkrafttretens dieser Anlage gewährt. 2Erwirbt
der Mitarbeiter im Kalenderjahr des Inkrafttretens
dieser Anlage einen weiteren Anspruch auf Zusatzurlaub nach dieser Anlage,
werden die Ansprüche
nach § 4 der Anlage 14 und
die nach dieser Anlage erworbenen Ansprüche miteinander verglichen.
3Der Mitarbeiter erhält in diesem Fall ausschließlich
den jeweils höheren Anspruch auf Gewährung von Zusatzurlaub.
Anmerkung zu § 3 Abs. 9:
Fällt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anlage durch die Entscheidung der zuständigen Regionalkommission nicht mit dem Beginn eines Kalenderjahres zusammen, gelten die Vorschriften für die Berechnung des Zusatzurlaubs nach dieser Anlage für das gesamte Kalenderjahr, in dem die Anlage in Kraft tritt.
(10) 1Beim Erreichen der Stufe 3 der Entgeltgruppe III oder
der Stufe 6 der Entgeltgruppe I wird die Besitzstandszulage um
den Wert der Stufensteigerung, höchstens bis zur Höhe der Besitzstandszulage,
reduziert. 2Bei der Vergleichsberechnung sind die zum
1. Januar 2012 erhöhten
Werte zugrunde zu legen.
§ 4 Überforderungsklausel
(1) Soweit bei einem Vergleich der Gesamtpersonalkosten vor und nach
der Überleitung umstellungsbedingte Mehrkosten von mehr als 3
v.H. entstehen, kann das Entgelt für längstens 3 Jahre um
1,5 v.H. gekürzt werden.
(2) Die Gesamtpersonalkosten errechnen sich aus den Bruttopersonalkosten
der Mitarbeiter der Einrichtung und den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung.
(3) 1Bei der Ermittlung der Mehrkosten sind ausschließlich
die Steigerungen der Gesamtpersonalkosten der Einrichtung zu berücksichtigen,
die unmittelbar durch Überleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR entstehen. 2Mehrkosten,
die durch Neueinstellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und
durch strukturelle Veränderungen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
die nicht in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR überführt wurden
(Stufenaufstiege, Tätigkeits- oder Bewährungsaufstiege, Kinderzulagen
oder andere Zulagen), entstehen, bleiben bei der Ermittlung der Mehrkosten
unberücksichtigt. 3Administrative Mehrkosten, die durch
die Überleitung
entstehen, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
(4) 1Macht der Dienstgeber von der Anwendung der Überforderungsklausel
Gebrauch, erhöht sich die Besitzstandszulage der Bestandsmitarbeiter
für die Dauer dieser Maßnahme entsprechend. 2Die
Anwendung der Überforderungsklausel darf nicht dazu führen,
dass das Jahresentgelt unter die Vergleichsjahresvergütung fällt.
3Eine entsprechende Differenz ist entsprechend Satz 1 auszugleichen.
(5) 1Die Entscheidung über die Anwendung der Überforderungsklausel
und die dafür maßgeblichen
Berechnungen sind der zuständigen Mitarbeitervertretung vorzulegen
und zu erläutern. 2Die Entscheidung ist ferner einem
Ausschuss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission anzuzeigen.
3Dazu sind die vergleichenden
Gesamtpersonalkostenberechnungen vorzulegen. 4Der Ausschuss
der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission führt eine
reine Missbrauchskontrolle durch.
(6) Über weitere Regelungen zur Vermeidung von Überforderungen
durch die Überleitung entscheiden die Regionalkommissionen im
Rahmen ihrer Zuständigkeit.