Der vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu entscheidende Rechtsstreit
betrifft die Ausstrahlung von Filmaufnahmen, die im Juli 1995 im Auftrag
der beklagten Fernsehanstalt von einem Filmteam in einer spanischen
Appartement-Hotelanlage aufgezeichnet worden sind. Die Klägerin,
eine bedeutende deutsche Reiseveranstalterin, hatte das Recht, diese
Anlage mit ihren Reisekunden zu belegen. Bei den Filmaufnahmen handelt
es sich um Interviews mit unzufriedenen Kunden, die im Einverständnis
mit diesen in den angemieteten Appartements aufgenommen worden sind.
Nach Bemerken der Dreharbeiten haben der Geschäftsführer
der Anlage und die telefonisch verständigte Klägerin gegenüber
dem Aufnahmeteam sowie der Beklagten Filmaufnahmen untersagt und dem
Aufnahmeteam Hausverbot erteilt.
Die Klägerin hält die von der Beklagten im Rahmen einer
Fernsehsendung beabsichtigte Ausstrahlung der Aufnahmen für unzulässig,
weil sie unter Verletzung des sowohl ihr als auch dem Eigentümer
der Anlage zustehenden Hausrechts zustandegekommen seien. Sie macht
geltend, daß die Appartementanlage infolge des Belegungsrechts
einen Bestandteil ihres Gewerbebetriebs gebildet habe und deshalb ihr
Recht an diesem Betrieb durch die Ausstrahlung beeinträchtigt werde.
Ihrem nach Erwirkung einer entsprechenden einstweiligen Verfügung
gestellten Klagantrag, die Beklagte unter Strafandrohung zur Unterlassung
der Ausstrahlung dieser Filmaufnahmen zu verurteilen, haben die Vorinstanzen
stattgeben.
Auf die Revision der Beklagten hat der VI. Zivilsenat die Klage
abgewiesen. Zwar komme unter den Umständen des Streitfalls trotz
des subsidiären Charakters des Rechts am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb als eines sonstigen Rechts" im Sinne von § 823 Abs.
1 BGB ein derartiger Eingriff in Betracht, weil es nicht um den nach
anderen Rechtsvorschriften zu gewährleistenden Schutz vor einer
unwahren Berichterstattung gehe, sondern die Klägerin sich vielmehr
gegen die Verbreitung der Aufnahmen ausdrücklich nur mit dem Vorbringen
wende, sie seien unter Verletzung ihres Hausrechts ohne Genehmigung
zustandegekommen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könne
jedoch die Anlage nicht mit den Geschäftsräumen der Klägerin
gleichgestellt werden.
Auch der Inhalt der Aufnahmen könne das Verbot der Ausstrahlung
nicht rechtfertigen, da hierzu nichts festgestellt worden sei. Entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts könnten auch die Umstände
des Zustandekommens der Aufnahmen nicht zum Verbot ihrer Ausstrahlung
führen. Bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Recht
der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb
und dem Grundrecht der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG habe das Berufungsgericht
verkannt, daß lediglich die rechtswidrige Beschaffung von Informationen
nicht geschützt sei, während die Verbreitung solcher Informationen
in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG einzubeziehen und einer etwaigen
Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung im Rahmen der Abwägung
Rechnung zu tragen sei. Diese Abwägung führe nicht zur Rechtswidrigkeit,
zumal unstreitig nach Ausspruch des Hausverbots durch dessen Geschäftsführer
keine Dreharbeiten mehr durchgeführt worden seien.
Schließlich sei bei der Abwägung auch zu berücksichtigen,
daß die Klägerin vorbeugend eine Berichterstattung verhindern
wolle, die sich nach ihrer eigenen Einschätzung kritisch mit ihren
Leistungen befasse, ohne daß sie inhaltliche Unrichtigkeit oder
Unzulässigkeit der Kritik geltend mache. Eine der Wahrheit entsprechende
Kritik an seinen Leistungen müsse ein Gewerbetreibender jedoch
grundsätzlich hinnehmen. Da die Information unter den Umständen
des Streitfalls auch nicht durch einen groben Einbruch in die unternehmerische
Vertraulichkeitssphäre erlangt worden sei, könne die Verbreitung
der inhaltlich nicht näher bekannten Berichterstattung jedenfalls
ohne Darlegung einer konkreten Beeinträchtigung nicht schon im
Vorfeld durch eine vorbeugende Unterlassungsklage verboten werden.
Urteil vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97
Karlsruhe, den 21. April 1998