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Betriebsrat im Internet / Intranet

Arbeitsgericht Paderborn, Beschluß vom 29.01.1998, 1 BV 35/97

 

Der Fall:

Ein Unternehmen der Elektronikbranche mit mehreren tausend Arbeitnehmern verfügt über ein unternehmensinternes elektronisches Informationsnetz (Intranet). Der Betriebsrat beabsichtigte, in diesem Intranet eine eigene Homepage einzurichten, um über die Zusammensetzung des Betriebsrates und dessen Beschlüsse zu berichten. Da dieser Plan jedoch von der Unternehmensleitung nicht gebilligt wurde, richtete der Betriebsrat die Homepage für jedermann öffentlich zugänglich im Internet ein. Der Arbeitgeber verlangt die Löschung dieser Homepage. Der Betriebsrat hält entgegen, daß das Unternehmen verpflichtet sei, ihm eine eigene Homepage im firmeneigenen Intranet zur Verfügung zu stellen.

 

Die Entscheidung:

Der Anspruch des Arbeitgebers auf Beseitigung des Homepage im Internet ist begründet. Der Betriebsrat verstößt gegen das "Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit" (§ 2 Abs. 1 BetrVerfG). Dieses Gebot verbietet dem Betriebsrat generell, ohne Veranlassung durch den Arbeitgeber die Öffentlichkeit über betriebsinterne Vorgänge zu unterrichten. Es gehört nämlich nicht zu den dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben, von sich aus die außerbetriebliche Öffentlichkeit über "allgemein interessierende Vorgänge" des Betriebes zu informieren. Dies ist aber gerade der Fall, wenn der Betriebsrat über betriebsinterne Entscheidungen berichtet. Daß es dem Betriebsrat gar nicht auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit über betriebsinterne Vorgänge per Internet ankommt, sondern er nur diesen Weg wählt, weil ihm eine Homepage im Intranet verweigert wird, kann den Verstoß nicht rechtfertigen. Ein innerbetrieblicher Konflikt ist auch innerbetrieblich zu lösen und kann nicht das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit aushebeln.

Der Betriebsrat erhält jedoch insoweit Recht, als daß er die Homepage im firmeneigenen Intranet anbieten darf. Nach § 40 Abs. 2 BetrVerfG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzung, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Eine Homepage als "virtuelles schwarzes Brett" im unternehmensinternen Intranet ist dabei als ein solches Sachmittel anzusehen, soweit sie zur Verbreitung von Informationen für die Arbeitnehmer verwendet wird. Es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates, im Rahmen seiner Zuständigkeit die Arbeitnehmer umfassend und rechtzeitig zu unterrichten. Zwar kann hieraus kein genereller Anspruch abgeleitet werden, da die konkreten Verhältnisse des Betriebes zu berücksichtigen sind. Vorliegend handelt es sich bei dem Arbeitgeber jedoch um ein modern ausgerichtetes, intern vernetztes Unternehmen, in welchem vorwiegend elektronisch durch E-Mail kommuniziert wird. Diese moderne Ausrichtung rechtfertigt demnach einen Anspruch auf die digitale Darstellung des Betriebsrats auf einer Intranet-Homepage.

Unschädlich ist es dabei, daß nicht alle Mitarbeiter über einen Intranet-Anschluß verfügen. Es reicht aus, daß die Homepage geeignet ist, wie ein "schwarzes Brett" die Informationen bekanntzugeben; denn auch ein echtes schwarzes Brett wird in der Regel nicht von allen zur Kenntnis genommen (man denke an Außendienstmitarbeiter). Einem Anspruch auf Teilhabe an der Nutzung der elektronischen Medien, die der Arbeitgeber unternehmensintern seinen Mitarbeitern zum Zwecke der Kommunikation zur Verfügung stellt, kann somit insgesamt kein Einwand entgegengehalten werden.

 

Konsequenzen:

Ein Unternehmen, das sich moderner Kommunikationsformen bedient, hat neben den Vorteilen der schnelleren, einfacheren Kommunikation auch die Konsequenzen mitzutragen, die eine solche Modernisierung mit sich bringt. Dazu gehört, daß auch Arbeitnehmer und deren Vertretungen im Sinne einer Chancengleichheit an der neuen Technik zu beteiligen sind.