Der Fall:
Ein Unternehmen der Elektronikbranche mit mehreren tausend Arbeitnehmern
verfügt über ein unternehmensinternes elektronisches Informationsnetz
(Intranet). Der Betriebsrat beabsichtigte, in diesem Intranet eine eigene
Homepage einzurichten, um über die Zusammensetzung des Betriebsrates
und dessen Beschlüsse zu berichten. Da dieser Plan jedoch von der
Unternehmensleitung nicht gebilligt wurde, richtete der Betriebsrat
die Homepage für jedermann öffentlich zugänglich im Internet
ein. Der Arbeitgeber verlangt die Löschung dieser Homepage. Der
Betriebsrat hält entgegen, daß das Unternehmen verpflichtet
sei, ihm eine eigene Homepage im firmeneigenen Intranet zur Verfügung
zu stellen.
Die Entscheidung:
Der Anspruch des Arbeitgebers auf Beseitigung des Homepage im Internet
ist begründet. Der Betriebsrat verstößt gegen das "Gebot
der vertrauensvollen Zusammenarbeit" (§ 2 Abs. 1 BetrVerfG). Dieses
Gebot verbietet dem Betriebsrat generell, ohne Veranlassung durch den
Arbeitgeber die Öffentlichkeit über betriebsinterne Vorgänge
zu unterrichten. Es gehört nämlich nicht zu den dem Betriebsrat
nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben, von sich aus
die außerbetriebliche Öffentlichkeit über "allgemein
interessierende Vorgänge" des Betriebes zu informieren. Dies ist
aber gerade der Fall, wenn der Betriebsrat über betriebsinterne
Entscheidungen berichtet. Daß es dem Betriebsrat gar nicht auf
die Unterrichtung der Öffentlichkeit über betriebsinterne
Vorgänge per Internet ankommt, sondern er nur diesen Weg wählt,
weil ihm eine Homepage im Intranet verweigert wird, kann den Verstoß
nicht rechtfertigen. Ein innerbetrieblicher Konflikt ist auch innerbetrieblich
zu lösen und kann nicht das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit
aushebeln.
Der Betriebsrat erhält jedoch insoweit Recht, als daß
er die Homepage im firmeneigenen Intranet anbieten darf. Nach §
40 Abs. 2 BetrVerfG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die
Sitzung, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung
in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal
zur Verfügung zu stellen. Eine Homepage als "virtuelles schwarzes
Brett" im unternehmensinternen Intranet ist dabei als ein solches Sachmittel
anzusehen, soweit sie zur Verbreitung von Informationen für die
Arbeitnehmer verwendet wird. Es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben
des Betriebsrates, im Rahmen seiner Zuständigkeit die Arbeitnehmer
umfassend und rechtzeitig zu unterrichten. Zwar kann hieraus kein genereller
Anspruch abgeleitet werden, da die konkreten Verhältnisse des Betriebes
zu berücksichtigen sind. Vorliegend handelt es sich bei dem Arbeitgeber
jedoch um ein modern ausgerichtetes, intern vernetztes Unternehmen,
in welchem vorwiegend elektronisch durch E-Mail kommuniziert wird. Diese
moderne Ausrichtung rechtfertigt demnach einen Anspruch auf die digitale
Darstellung des Betriebsrats auf einer Intranet-Homepage.
Unschädlich ist es dabei, daß nicht alle Mitarbeiter
über einen Intranet-Anschluß verfügen. Es reicht aus,
daß die Homepage geeignet ist, wie ein "schwarzes Brett" die Informationen
bekanntzugeben; denn auch ein echtes schwarzes Brett wird in der Regel
nicht von allen zur Kenntnis genommen (man denke an Außendienstmitarbeiter).
Einem Anspruch auf Teilhabe an der Nutzung der elektronischen Medien,
die der Arbeitgeber unternehmensintern seinen Mitarbeitern zum Zwecke
der Kommunikation zur Verfügung stellt, kann somit insgesamt kein
Einwand entgegengehalten werden.
Konsequenzen:
Ein Unternehmen, das sich moderner Kommunikationsformen bedient,
hat neben den Vorteilen der schnelleren, einfacheren Kommunikation auch
die Konsequenzen mitzutragen, die eine solche Modernisierung mit sich
bringt. Dazu gehört, daß auch Arbeitnehmer und deren Vertretungen
im Sinne einer Chancengleichheit an der neuen Technik zu beteiligen
sind.