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MAVO-Schlichtungsstelle für die Diözese Regensburg

Beschluss vom 19.2.2004 - KD 3/2003

Eine durch Anordnung befristeter Mehrarbeit folgende längerfristige Änderung der Arbeitszeit ist zustimmungspflichtig.
MAVO §§ 36 Abs. 1 Ziff. 1, 33 Abs. 2 bis 4


 


Zum Sachverhalt

Die Antragsgegnerin unterhält eine Schule mit angeschlossener Tagesstätte für geistig behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Die Betreuung erfolgt werktäglich von 7.45 Uhr bis 16.00 Uhr. Jeweils am 12.8.2003 teilte die Dienstgeberin der Mitarbeitervertretung mit, dass sie beabsichtigt, die Mitarbeiterinnen Frau A. und Frau B. jeweils als Erzieherinnen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden ab 1.9.2003 weiter zu beschäftigen und sie für den Zeitraum vom 1.9.2003 bis 31.7.2004 mit einer wöchentlichen Mehrarbeit von 19,25 Stunden als Kinderpflegerinnen zu beauftragen. Sie erbat dazu die Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Diese verweigerte die Zustimmung für die Anordnung der befristeten Mehrarbeit.

Ohne das Zustimmungsverfahren gemäß § 33 MAVO durchzuführen, schloss die Dienstgeberin mit den Mitarbeiterinnen auch bezüglich der befristeten Mehrarbeit entsprechende Verträge.

Die Antragstellerin (die MAV) beantragt in der mündlichen Verhandlung nun mehr festzustellen, dass die Antragsgegnerin jeweils gegen § 36 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 33 MAVO durch Nichtdurchführung des Zustimmungsverfahrens verstoßen hat.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Feststellungsantrags.

 

Aus den Gründen

Die Feststellungsanträge sind zulässig und begründet. Die Antraggegnerin hätte in den Fällen der Mitarbeiterinnen Frau A. und Frau B. das Zustimmungsverfahren gemäß § 33 MAVO durchführen müssen. Durch die Anordnung befristeter Mehrarbeit hat sich eine längerfristige Änderung der Arbeitszeiten der fraglichen Mitarbeiterinnen ergeben. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr.1 MAVO lag somit eine zustimmungspflichtige Angelegenheit vor mit der Folge, dass die Antragsgegnerin vor Abschluss der Verträge mit den betroffenen Mitarbeiterinnen das gemäß § 33 MAVO vorgesehene Zustimmungsverfahren hätte durchführen müssen, nachdem die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung verweigert hatte. Dies hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung schließlich eingeräumt und zugesagt, das Zustimmungsverfahren nachzuholen.

 

Anmerkung

Die Schlichtungsstelle hätte darüber hinaus auch die Verletzung des Beteiligungsrechts der Mitarbeitervertretung gemäß § 34 MAVO (Zustimmung zur Einstellung) prüfen müssen. Bei der Umwandlung von zwei Teilzeitstellen in zwei Vollzeitstellen ist die Mitarbeitervertretung gemäß § 34 MAVO zu beteiligen (vgl. dazu VerwGericht MVG.EKD vom 19.9.1997 - B 22/97, ZMV 3/1998 5. 133 f; BVerwG vom 23.3.1999 - 6P10.97, ZMV 6/1999 S. 304 f; vgl. auch Frey/Coutelle/Beyer, MAVO-Kommentar § 34 Rdz. 18).

 

Quelle: ZMV 4/2004 S. 197 f