Eine durch Anordnung befristeter Mehrarbeit folgende längerfristige
Änderung der Arbeitszeit ist zustimmungspflichtig.
MAVO §§ 36 Abs. 1 Ziff. 1, 33 Abs. 2 bis 4
Zum Sachverhalt
Die Antragsgegnerin unterhält eine Schule mit angeschlossener
Tagesstätte für geistig behinderte Kinder, Jugendliche und
junge Erwachsene. Die Betreuung erfolgt werktäglich von 7.45 Uhr
bis 16.00 Uhr. Jeweils am 12.8.2003 teilte die Dienstgeberin der Mitarbeitervertretung
mit, dass sie beabsichtigt, die Mitarbeiterinnen Frau A. und Frau B.
jeweils als Erzieherinnen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von
19,25 Stunden ab 1.9.2003 weiter zu beschäftigen und sie für
den Zeitraum vom 1.9.2003 bis 31.7.2004 mit einer wöchentlichen
Mehrarbeit von 19,25 Stunden als Kinderpflegerinnen zu beauftragen.
Sie erbat dazu die Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Diese verweigerte
die Zustimmung für die Anordnung der befristeten Mehrarbeit.
Ohne das Zustimmungsverfahren gemäß § 33 MAVO durchzuführen,
schloss die Dienstgeberin mit den Mitarbeiterinnen auch bezüglich
der befristeten Mehrarbeit entsprechende Verträge.
Die Antragstellerin (die MAV) beantragt in der mündlichen Verhandlung
nun mehr festzustellen, dass die Antragsgegnerin jeweils gegen §
36 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 33 MAVO durch Nichtdurchführung
des Zustimmungsverfahrens verstoßen hat.
Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Feststellungsantrags.
Aus den Gründen
Die Feststellungsanträge sind zulässig und begründet.
Die Antraggegnerin hätte in den Fällen der Mitarbeiterinnen
Frau A. und Frau B. das Zustimmungsverfahren gemäß §
33 MAVO durchführen müssen. Durch die Anordnung befristeter
Mehrarbeit hat sich eine längerfristige Änderung der Arbeitszeiten
der fraglichen Mitarbeiterinnen ergeben. Gemäß § 36
Abs. 1 Nr.1 MAVO lag somit eine zustimmungspflichtige Angelegenheit
vor mit der Folge, dass die Antragsgegnerin vor Abschluss der Verträge
mit den betroffenen Mitarbeiterinnen das gemäß § 33
MAVO vorgesehene Zustimmungsverfahren hätte durchführen müssen,
nachdem die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung verweigert hatte.
Dies hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung
schließlich eingeräumt und zugesagt, das Zustimmungsverfahren
nachzuholen.
Anmerkung
Die Schlichtungsstelle hätte darüber hinaus auch die Verletzung
des Beteiligungsrechts der Mitarbeitervertretung gemäß §
34 MAVO (Zustimmung zur Einstellung) prüfen müssen. Bei der
Umwandlung von zwei Teilzeitstellen in zwei Vollzeitstellen ist die
Mitarbeitervertretung gemäß § 34 MAVO zu beteiligen
(vgl. dazu VerwGericht MVG.EKD vom 19.9.1997 - B 22/97, ZMV 3/1998 5.
133 f; BVerwG vom 23.3.1999 - 6P10.97, ZMV 6/1999 S. 304 f; vgl. auch
Frey/Coutelle/Beyer, MAVO-Kommentar § 34 Rdz. 18).
Quelle: ZMV 4/2004 S. 197 f