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ZENTRALE GUTACHTERSTELLE
BEIM VERBAND DER DIÖZESEN DEUTSCHLANDS

GUTACHTEN ÜBER DIE VORLAGE EINES STELLENPLANS NACH § 26 ABS. 2 MAVO SPEYER

 


 

BONN, DEN 16.8.2001

Die Zentrale Gutachterstelle erstattet durch Professor Dr. Reinhard Richardi als Vorsitzenden, Professor Dr. Wilhelm Dütz als stellvertretenden Vorsitzenden und Professor Dr. Siegfried Marx als weiteres Mitglied auf Antrag der Schlichtungsstelle nach der Mitarbeitervertretungsordnung im Bistum Speyer vom 3. April 2001 (Zeichen 17/2000) ein Gutachten über die Auslegung des § 26 Abs. 2 der Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO - für die Diözese Speyer in der Fassung vom 3. Juni 1996 (OberhirtlVOBl. S.206) zu der Frage:

Gilt für katholische Krankenhausträger hinsichtlich der Vorlage eines Stellenplans die Mitarbeitervertretungsordnung in vollem Umfang oder sind auf Grund der Kostenpauschalierung andere Maßstäbe anzulegen?

Die Zentrale Gutachterstelle kommt zu dem folgenden Ergebnis:

1. Soweit ein abstrakter Stellenplan (Sollzustand) vorhanden ist, gehört er zu den Unterlagen, die der Mitarbeitervertretung vorzulegen sind.

2. Wenn kein abstrakter Stellenplan vorhanden ist, braucht er nicht erstellt zu werden, um der Vorlagepflicht zu genügen.

3. In jedem Fall müssen aber die Unterlagen über den lstzustand vorgelegt werden, die Angaben zu der Zahl der Stellen, ihre Zuordnung zu Vergütungsgruppen, gegebenenfalls Stellenbezeichnungen und ihre Zuordnung zu einzelnen organisatorisch sinnvoll abgegrenzten Funktionsbereichen - z.B. im Bereich des Ärztlichen Dienstes zu Chirurgie, Orthopädie usw. enthalten.

Dieses Ergebnis gilt für einen Krankenhausträger im Bereich der MAVO Speyer unbeschadet seiner Finanzierungsform - z. B. Kostenpauschalierung - und ergibt sich aus der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten i. S. der MAVO Speyer.

 

I. Zulässigkeit des Antrags

Der Antrag der Schlichtungsstelle nach der Mitarbeitervertretungsordnung im Bistum Speyer, ein Gutachten über die Auslegung des § 26 Abs. 2 MAVO Speyer zu erstellen, ist zulässig.

Nach § 1 Abs. 2 Nr.2 der Ordnung für die Zentrale Gutachterstelle hat diese die Aufgabe, auf Antrag einer Schlichtungsstelle schriftliche Gutachten über die Auslegung der Mitarbeitervertretungsordnung zu erstellen, wenn es sich um einen Fall grundsätzlicher Bedeutung handelt. In dem Schlichtungsverfahren, das bei der MAVO-Schlichtungsstelle Speyer anhängig ist, hat die Mitarbeitervertretung des in den Antrag gestellt, einen Verstoß des Dienstgebers gegen § 26 Abs. 2 i. V. mit § 27 Abs. 2 MAVO Speyer festzustellen. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle hängt von der Frage ab, wie § 26 Abs. 2 Satz 1 MAVO Speyer zu interpretieren ist. Die Schlichtungsstelle vertritt dazu keine eigene Ansicht, sondern hat insoweit mit ihrer Fragestellung die Beantwortung der Zentralen Gutachterstelle übertragen. Auf ihren Vorlagebeschluss vom 3. April 2001 wird Bezug genommen.

Bei der klärungsbedürftigen Rechtsfrage handelt es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung, wobei hier offen bleiben kann, ob und inwieweit die klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für alle Mitarbeitervertretungsordnungen der katholischen Kirche ist. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung gegeben; denn auch andere Mitarbeitervertretungsordnungen enthalten wegen der von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deütschlands verabschiedeten Rahmenordnung eine inhaltsgleiche Bestimmung. Die Streitfrage, um die es geht, beschränkt sich auch nicht auf den Einzelfall sondern bedarf sowohl abstrakt als auch konkret der Klärung, soweit es um die Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 1 MAVO Speyer geht.

 

II. Gutachten

1. Inhalt und Bedeutung des § 26 Abs. 2 Satz 1 MAVO Speyer für die Vorlage eines Stellenplans

Bei der Einleitung des Schlichtungsverfahrens galt die vom Bischof von Speyer erlassene Mitarbeitervertretungsordnung in der Fassung vom 3. Juni1996, in Kraft seit dem 1. Juli 1996 (OberhirtlVOBl. S.206). § 26 Abs. 2 Satz 1 hat den folgenden Wortlaut:

Der Mitarbeitervertretung sind auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Diese Bestimmung steht, soweit es um den Stellenplan geht, in einem Kontext mit § 27 Abs. 2 MAVO Speyer, der das lnformationsrecht der Mitarbeitervertretung regelt. Dort heißt es: "Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung insbesondere über ... Anderungen und Ergänzungen des Stellenplanes". Der Gesetzestext setzt inzident voraus, dass über den Stellenplan informiert wird und er insoweit zu den Unterlagen gehört, die gemäß § 26 Abs. 2 MAVO Speyer auf Verlangen der Mitarbeitervertretung vorzulegen sind.

Die Bestimmung des § 26 Abs. 2 Satz 1 MAVO entspricht § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, das die Betriebsverfassung für die privatrechtlich geführten Betriebe regelt, soweit sie nicht wie hier unter § 118 Abs. 2 BetrVG fallen. Man kann zur Auslegung daher auf die zu dieser Bestimmung vertretenen Rechtsansichten zurückgreifen, weil die Bestimmung keine Besonderheit auf Grund der Eigenart des kirchlichen Dienstes erfordert. § 26 Abs. 2 Satz 1 MAVO Speyer beschränkt sich allerdings im Gegensatz zu § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG darauf, dass die Unterlagen vorzulegen sind. Sie sind also der Mitarbeitervertretung nicht, wie in § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG vorgesehen, zur Verfügung zu stellen. Der Unterschied fällt allerdings nicht gravierend ins Gewicht. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung wäre es zu eng, den Begriff der Vorlage auf die Einsichtnahme zu beschränken.

Vgl. zum Begriff der Vorlage in § 106 BetrVG BAG 20.11.1984 E 47, 218 = AP Nr.3 zu § 106 BetrVG 1972.

Durch die Vorlage soll gewährleistet werden, dass die Mitglieder der Mitarbeitervertretung die Möglichkeit haben, sich auf deren Sitzungen gründlich vorzubereiten. Es genügt daher nicht, dass sie die Unterlagen nur in Gegenwart des Dienstgebers einsehen können; es ist andererseits aber auch nicht erforderlich, dass dieser die Unterlagen den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung überlässt. Da den Dienstgeber nur eine Vorlagepflicht trifft, er also anders als nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ein Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat nicht die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, sind die Mitglieder der Mitarbeitervertretung nicht berechtigt, von denen ihnen überlassenen Unterlagen Abschriften anzufertigen; es steht dem aber nicht entgegen, dass sie sich an Hand der Unterlagen Notizen machen können.

So ausdrücklich BAGE 47, 218, 227 f.

 

2. Begriffsbedeutung des Stellenplans für § 26 Abs. 2 Satz 1 MAVO Speyer

Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 MAVO Speyer sind der Mitarbeitervertretung "die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen" vorzulegen. Unterlagen sind alle Aufzeichnungen, wobei sich hier aus dem Zusammenhang mit § 27 Abs. 2 MAVO Speyer ergibt, dass ein Stellenplan zu ihnen gehört. Damit steht aber noch keineswegs fest, was hier unter einem Stellenplan zu verstehen ist. Für den Begriff maßgebend ist hier wie auch sonst eine teleologische Interpretation, für die zwei Gesichtspunkte maßgebend sind. Der eine Gesichtspunkt bezieht sich auf den Aufgabenbezug; der Stellenplan gehört zu den vorlagepflichtigen Unterlagen, soweit die Mitarbeitervertretung die in ihm enthaltenen Aufzeichnungen benötigt, um ihre Aufgaben nach der MAVO ddrchzuführen. Der andere Gesichtspunkt besteht darin, dass der Dienstgeber nur verpflichtet wird, Unterlagen "vorzulegen", also nicht, sie zu erstellen, auch soweit eine Personaiplanung sie aus betriebswirtschaftlicher Sicht erfordert.

Der Begriff des Stellenplans ist im Bereich des öffentlichen Rechts in den §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 6 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) und §§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 5 und 6 Bundeshaushaltsordnung (BHO) festgelegt. Danach sind Stellenpläne Anlagen zum Haushaltsplan, die eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter enthalten. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen. Im Bereich des - wie vorliegend - Privatrechts kann dieser Begriff des Stellenplanes allenfalls modifiziert gelten, da es hier - mangels Dienstherrnfähigkeit - keine Planstellen geben kann, sondern nur Stellen. Unbeschadet dieses Unterschiedes bleiben in beiden Rechtsbereichen aber Sinn und Zweck eines derartigen Planes insofern gleich, als er Zwecken der Personalplanung und der Personalübersicht in möglichst präziser Form, nämlich zugeschnitten auf einzelne organisatorisch sinnvoll abgegrenzte Funktionsbereiche, dient. Dieser Zweck gilt auch in einem Krankenhaus, und zwar unbeschadet der Tatsache, dass zugegebenermaßen für ein Krankenhaus flexible Anpassungen an wechselnde Vorgaben der staatlichen Gesetzgebung im Hinblick auf Finanzierung und Struktur von Krankenhäusern erforderlich sind.

Da hier in Bezug auf § 26 Abs. 2 MAVO Speyer eine teleologische Interpretation geboten ist, geht es hier um die Unterlagen, die der Beantwortung der Frage dienen, welche Stellen (wirtschaftlich/rechtlich) zur Verfügung stehen (abstrakter Stellenplan), und es geht ferner um die konkrete Stellenbesetzung, um einen Vergleich des Soll- mit dem lstzustand jederzeit zu ermöglichen. Der für die Personalplanung vorauszusetzende abstrakte Stellenplan ist nicht notwendigerweise mit der konkreten Stellenbesetzung identisch; letztere kann nach unten abweichen.

Falls der Dienstgeber - aus welchen Gründen auch immer - keinen abstrakten Stellenplan hat, braucht er ihn nicht besonders für die Vorlage an die Mitarbeitervertretung zu erstellen. Hinter dieser Feststellung steht die Überlegung einer grundsätzlichen Chancengleichheit zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung. Da die Mitarbeitervertretung aber insbesondere bei Eingruppierungen im Zusammenhang mit Neueinstellungen und bei Höhergruppierungen von Stelleninhabern - im Rahmen ihrer personellen Mitbestimmung unter Umständen auch wertende Vergleiche vornehmen muss, bezieht sich die lnformationspflicht des Dienstgebers auf die Mitteilung der lstbesetzung, also auf die Beschreibung des lstzustandes, selbst dann, wenn der Dienstgeber keine entsprechende Zusammenstellung hat. Zu dieser Art von lststellenübersicht gehört grundsätzlich nicht die namentliche Benennung der jeweiligen Stelleninhaber, da es dem Wesen des Stellenplanes, wie ausgeführt, entspricht, dass er abstrakt ist. Ausgehend von dem Aufgabenbezug gemäß § 26 Abs. 2 MAVO Speyer ist eine solche namentliche Zuordnung nur dann erforderlich, wenn ohne sie die lststellenübersicht im Sinne der Aufgaben der Mitarbeitervertretung nicht transparent und nachvollziehbar ist, so dass diese nicht prüfen kann, ob z.B. im Falle einer Eingruppierung oder einer Höhergruppierung - ein Tatbestand der §§ 34 Abs. 2 oder 35 Abs. 2 MAVO Speyer erfüllt ist.

 

3. Ergebnis

1. Soweit ein abstrakter Stellenplan (Sollzustand) vorhanden ist, gehört er zu den Unterlagen, die der Mitarbeitervertretung vorzulegen sind.

2. Wenn kein abstrakter Stellenplan vorhanden ist, braucht er nicht erstellt zu werden, um der Vorlagepflicht zu genügen.

3. In jedem Fall müssen aber die Unterlagen über den lstzustand vorgelegt werden, die Angaben zu der Zahl der Stellen, ihre Zuordnung zu Vergütungsgruppen, gegebenenfalls Stellenbezeichnungen und ihre Zuordnung zu einzelnen organisatorisch sinnvoll abgegrenzten Funktionsbereichen - z.B. im Bereich des Ärztlichen Dienstes zu Chirurgie, Orthopädie usw. enthalten.

 

Prof. Dr. Reinhard Richardi

Prof. Dr. Wilhem Dütz

Prof. Dr. Siegfried Marx