Nach § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO hat die Mitarbeitervertretung ein
Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Einführung und Anwendung von
technischen Einrichtungen geht, die geeignet sind, das Verhalten oder
die Leistungen der Arbeitnehmer überwachen.
Mitbestimmungsrechte
Der Mitbestimmungsbereich ist betroffen, wenn sich die Einrichtungsleitung
entschließt, online zu gehen und die Mitarbeiter an diesem Fortschritt
teilhaben zu lassen. Die Einrichtung von Internetzugängen in Einrichtungen
kann durchaus Auswirkungen auf das Arbeitsverhalten und die vom Arbeitnehmer
geforderten Leistungen haben. Die Geschäftsführung kann auch
ohne großen technischen Aufwand überprüfen, welcher
Mitarbeiter wann und wie lange online war und welche Informationen er
abgerufen hat, insbesondere, ob er zu nichtdienstlichen Zwecken im Netz
unterwegs war.
Mitbestimmungsfrei sind auf der anderen Seite nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts
solche Regelungen, mit denen der Dienstgeber lediglich die konkreten
Arbeitspflichten regelt, auch wenn er dabei in den Arbeitsablauf einzelner
Betroffener eingreift. Wer einzelne Mitarbeiter anweist, in Zukunft
mit Geschäftspartnern auch elektronisch zu kommunizieren, dürfte
dazu wohl noch nicht die Zustimmung der Mitarbeitervertretung einzuholen
sein.
Der Mitbestimmung unterliegen andererseits zweifelsfrei Überwachungsmaßnahmen,
die eine Zuordnung bestimmter Handlungen zu individuellen Mitarbeitern
zulassen. Für die Überwachung im Rahmen lokaler Computernetze
hat die Rechtsprechung das ausdrücklich entschieden. Nichts anderes
gilt im übrigen auch dann, wenn der Dienstgeber von der Möglichkeit
einer potentiell möglichen Auswertung von Online-Aktivitäten
gar keinen Gebrauch macht.
Sachkosten
Der Dienstgeber hat nach § 17 MAVO die durch die Tätigkeit
der Mitarbeitervertretung entstehenden Kosten zu tragen. Nach Ansicht
des Bundesarbeitsgerichts sind dabei allerdings nur solche Kosten erstattungsfähig,
deren Aufwendung die Mitarbeitervertretung unter Anlegung eines verständigen
Maßstabs für erforderlich halten konnte. Hierzu zählen
unter anderem die Kosten für ein betriebliches Informationsblatt
und Post- und Fernsprechgebühren. Auch ein PC soll heutzutage zu
den Sachmitteln gehören, die der Dienstgeber der Mitarbeitervertretung
zur Verfügung stellen muß.
Unentschieden ist bislang, inwieweit auch Sachmittel und andere Hilfen
zur elektronischen Kommunikation, etwa Intranet-Zugänge oder Inhouse-E-Mail-Funktionen
bereitgestellt werden müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings
kürzlich entschieden, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat
keine Kopie eines vorhandenen "An alle"-Verteilers für eine schnelle
Information aller Beschäftigten überlassen muß (BAG
7 ABR 19/92). Allein daraus, daß der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer
durch ein elektronisches Kommunikationssystem mit Mailbox unter Benutzung
eines sonst gesperrten Schlüssels "An alle" informiert, folge nicht,
daß es im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich wäre,
dem Betriebsrat dasselbe Informationssystem mit demselben Schlüssel
uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen.
Bestehen in der Einrichtung bereits vereinzelt Internetzugänge
für Mitarbeiter, dürfte die Mitarbeitervertretung angesichts
der rasch wachsenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation in allen
Bereichen heute erfolgreich auch eine eigene Anbindung auf Kosten des
Dienstgebers verlangen können. Ähnliches dürfte für
Online-Datenbankzugriffe, etwa für die Recherche in arbeitsrechtlichen
Entscheidungssammlungen, zumindest dann gelten, wenn solche Zugänge
auch von der Geschäftsleitung bereits genutzt werden können
und der Einrichtung dadurch keine nennenswerten Mehrkosten entstehen.