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Öffnungsklauseln für Dienstvereinbarungen durch Arbeitsvertragsordnungen

Adolf Thiel

 

 

A. Erweiterung des Katalogs für Dienstvereinbarungen im Sinne der MAVO

1. Die Erweiterung des Katalogs für Dienstvereinbarungen im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnungen (MAVO) der Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland kann nur unter Berücksichtigung der durch die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) und die KODA-Ordnungen zugunsten des Dritten Weges (Art. 7 Abs. 1 GrO und § 2 KODA-Ordnungen) geltenden Bestimmungen erfolgen.

2. Die Mitbestimmung zum Erlaß einer Mitarbeitervertretungsordnung oder einer KODA-Ordnung steht den Kommissionen zur Regelung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts nicht zu (§ 2 KODA-Ordnungen).

3. Die Arbeitsvertragsordnungen entstehen in paritätisch besetzten Kommissionen von Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeiter und infolge der Inkraftsetzung durch den zuständigen Diözesanbischof. Die MAVO erläßt er allein.

4. Der Diözesanbischof hat ein Prüfungsrecht, ob er den ihm von der Kommission vorgelegten Beschluß zur Regelung von Arbeitsvertragsrecht in Kraft setzen kann. Kompetenz-überschreitungen der Kommission muß er beanstanden; Kompetenzüberschreitung läßt den Beschluß der KODA unwirksam bleiben.

5. Der Katalog des § 38 Abs. 1 MAVO, wonach Dienstvereinbarungen überhaupt zulässig sind, ist abschließend und nach zwingender Vorschrift durch anderweitige Regelung oder Vereinbarung nicht abänderbar (§ 28 Abs. 2, § 48 MAVO).

6. Treffen Arbeitsvertragsordnungen (z.B. AVR-Caritas) eine Regelung zu Maßnahmen im Sinne des Katalogs für Dienstvereinbarungen gemäß § 38 Abs. 1 MAVO, entfaltet die Regelung eine Sperre gegen die Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen in gleicher Sache, falls nicht diese Regelung nach der Arbeitsvertragsordnung den Abschluß einer Dienstvereinbarung obendrein zuläßt (§ 38 Abs. 2 S.1 MAVO).

 

B. Öffnungsklausel für Dienstvereinbarungen durch Arbeitsvertrag

7. Die Arbeitsvertragsordnung wirkt auf das Arbeitsverhältnis durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme ein. Dasselbe gilt für die in der Arbeitsvertragsordnung enthaltene Öffnungsklausel zugunsten von Dienstvereinbarungen im Grundsatz, falls die Öffnungsklausel wirksam ist.

8. Eine Öffnungsklausel für die Dienstvereinbarungen, die durch den Arbeitsvertrag wirksam werden soll, zersplittert die MAVO je nach Anwendungsbereich der Arbeitsvertragsordnung innerhalb einer und derselben Diözese.

 

C. Geltung von Dienstvereinbarungen

9. Dienstvereinbarungen haben nicht denselben Wirkungsbereich wie die auf der Arbeitsvertragsordnung beruhenden Arbeitsverhältnisse, weil vom Mitarbeiterbegriff ausgeklammerte Mitarbeiter im Sinne von § 3 Abs. 2 MAVO von der Dienstvereinbarung ausgegrenzt bleiben.

10. Dienstvereinbarungen unterliegen dem individuellen Günstigkeitsvergleich. Sind sie verschlechternd, sind sie unwirksam. Das Privatautonomierecht des Mitarbeiters ist unverzichtbar.

11. Die durch eine Arbeitsvertragsordnung eröffnete Möglichkeit zum Abschluß einer freiwilligen Dienstvereinbarung ist bei der Schlichtungsstelle-MAVO nicht erzwingbar; der Inhalt einer Dienstvereinbarung kann von einer Schlichtungsstelle nicht überprüft werden.

12. Die Rechtsqualität der Dienstvereinbarung wird durch die MAVO nicht geregelt. In der Literatur erfolgt eine Gleichstellung mit der Betriebsvereinbarung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Sie ist Normenvertrag mit der Folge, daß die Normen unmittelbare und zwingende Wirkung für die betroffenen Arbeitsverhältnisse entfalten (vgl. § 77 Abs. 4 5.1 BetrVG).

 

D. Streitigkeiten

13.Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung entscheiden im Zusammenhang mit dem individuellen Arbeitsverhältnis die staatlichen Arbeitsgerichte, nicht dagegen die Schlichtungsstelle im Sinne der MAVO.

 

E. Ausblick

14. Das Recht zu Dienstvereinbarungen ist änderbar. Maßgeblich ist die Rechtssystematik des kirchlichen Arbeitsrechts, wonach in der MAVO eine Erweiterung des Katalogs für Dienstvereinbarungen unter Berücksichtigung der KODA-Regelungen zu regeln ist.

15. Gesetzgeber der Änderung der MAVO ist der Diözesanbischof allein.

16. Als Alternative zur Dienstvereinbarung ist auch der Dritte Weg zugunsten verschiedener Arbeitsbereiche oder Rechtsträger auszuloten und dann vom Diözesanbischof mit zusätzlichen Wegen anzureichern.