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Anlage 18 zu den AVR ist nicht mehr anwendbar

Die Inhalte der Anlage 18 sind durch die Rechtsprechung des EuGH und auf Grund der Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht mehr anwendbar.
Kircheneigene Regelungen, die nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz noch möglich waren, sind jetzt ausgeschlossen.
Vergütungsabsenkungen sind nicht mehr möglich, einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer (teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt) ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

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