Als Mitglied im
Verwaltungsrat der ZVK erhalte ich regelmäßig
Fragen zur Zusatzversorgung, die z.T. allgemeiner Natur
sind, z.T. aber auch mit kirchlichen Besonderheiten in
Verbindung stehen. Nachdem ich daraus ablesen kann, dass
selbst bei den Mitarbeitern, die als Mitarbeitervertreter
in unterschiedlichen Gremien tätig sind, manches
unklar ist, möchte ich die wichtigsten Fragen und
Antworten für das mav-forum zur Verfügung
stellen. Naturgemäß sind die spezielleren
Probleme eher im letzten Teil meiner Ausführungen zu
finden.
1. Welche Aufgabe hat die
Zusatzversorgung? -
>Die Zusatzversorgung ist eine betriebliche
Altersversorgung, die im gesamten öffentlichen und
nahezu überall im kirchlichen Dienst tariflich
zugesichert ist. Sie soll den Angestellten und Arbeitern
eine dem Beamtenrecht vergleichbare Absicherung
gewährleisten und wird von Gewerkschaftsvertretern
als eine der größten Errungenschaften der
Gewerkschaften bezeichnet.
2. Was leistet die
Zusatzversorgung und wie werden die Leistungen finanziert
(= wie sicher ist meine Versorgungsrente)?
>Mit der Zusatzversorgung wird die
Grundversorgung (i.d.R. gesetzliche Rente = rd. 60 % des
letzten Gehaltes) auf eine beamtenähnliche
Gesamtversorgung (bis zu 91,75 % des durchschnittlichen
Nettoverdienstes aus den letzten drei Kalenderjahren vor
Eintritt des Versicherungsfalles) aufgestockt. Die
Zusatzversorgung zahlt - Renten bei
Berufsunfähigkeit (auch wenn BU zeitlich befristet)
- Renten bei Erwerbsunfähigkeit (auch wenn EU
zeitlich befristet) - Altersrenten (s.o.) -
Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer-, Waisenrenten)
sowie - Sterbegeld. Die Versorgungskassen - wie
z.B. die ZVK als bayerische Landesbehörde - sind
konkurssicher und können die Versorgungsleistungen
daher auch bei einer massiven Wirtschaftskrise
sicherstellen. Die Finanzierung der Leistungen erfolgt je
nach Versorgungskasse (z.B. VBL oder ZVK) sehr
unterschiedlich. Wie z.B. aus dem letzten
Geschäftsbericht der ZVK (veröffentlicht im
Internet unter http://www.versorgungskammer.de)
entnommen werden kann, hat die ZVK im Jahre 1998
insgesamt 927,29 Mio. DM an Leistungen erbracht, denen
Beitragszahlungen (Umlagen) in Höhe von 915,18 Mio.
DM und Erträge aus Kapitalanlagen in Höhe von
803,38 Mio. DM gegenüberstehen. Insgesamt hatte die
ZVK zum Ende des Geschäftsjahres Kapitalanlagen in
Höhe von 10.026,62 Mio. DM gebildet, deren Rendite -
ertragsorientiert gesehen - den Vergleich mit einer
Kapitalrendite etwa aus ertragsorientierten
Lebensversicherungen durchaus standhält. Die ZVK
verfügt also über eine gesunde
Mischfinanzierung, und ist auf den um 2020 zu erwartenden
Einbruch der beitragsfinanzierten (gesetzlichen) Renten
bestens vorbereitet. Andere Einrichtungen haben keinen so
hohen Kapitalstock und müssen entsprechende
Rücklagen erst über erhöhte
Beitragsleistungen finanzieren.
3. Wann leistet die
Zusatzversorgung?
>Ein Anspruch auf Rente besteht, wenn - die
gesetzliche Rentenversicherung eine Berufs-,
Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente in Form einer
Vollrente gewährt (Versicherungsfall) und - der
Arbeitgeber bis zum Rentenbeginn oder bis zum Eintritt in
die BU- oder EU für den Mitarbeiter bereits für
60 Kalendermonate (5 Jahre) Umlagen an die Kasse
abgeführt hat (Wartezeit). Tritt die BU oder EU
durch einen Arbeitsunfall ein, wird auch eine Leistung
gewährt, wenn die Wartezeit zu diesem Zeitpunkt noch
nicht erfüllt ist.
4. Welche Rente erhalte ich
aus der Zusatzversorgung?
>Wer bis zum Versicherungsfall in der
Zusatzversorgung angemeldet ist, hat einen Anspruch auf
eine dynamische
Versorgungsrente, die die gesetzliche Rente
w.o.a. aufstockt. Diese Versorgungsrente erhöht sich
gleichlaufend mit den Beamtenversorgungsbezügen. Die
Höhe der Gesamtversorgung hängt vom Verdienst
vor Beginn der Rente und der Zeit, die im
öffentlichen/kirchlichen Dienst verbracht wurde, ab.
Zeiten außerhalb dieses Dienstes, die in der
gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden, werden
zur Hälfte angerechnet.
5. Gibt es Abschläge,
wenn die Rente vor dem 65. Lebensjahr
beginnt?
>Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung und
im Beamtenversorgungsrecht werden i.d.R. Abschläge
wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente vorgenommen.
Die genaue Höhe des Versorungsanspruches kann nach
Rentenauskunft bei der gesetzlichen Rentenversicherung
mit Voranfrage bei der Versorgungskammer abgefragt werden
(Probeberechnung) sobald das 55. Lebensjahr vollendet
ist. Die letzten mir bekannten Probeberechnungen haben zu
so geringen Abschlägen geführt, dass die
betroffenen Mitarbeiter(innen) einen vorzeitigen
Ruhestand beansprucht haben. Aber Vorsicht: Da sich die
Versorgungsansprüche nach den beamtenrechtlichen
Regelungen richten, gelten für den "vorgezogenen
Ruhestand" z.T. andere Regelungen als bei der
gesetzlichen Rentenversicherung
("Trümmerfrauenregelung")! In Angleichung an das
Dienstrechtsreformgesetz wird die dynamische
Versorgungsrente für Frauen erst ab dem vollendeten
63. Lebensjahr ausbezahlt, vorher wird nur die
Versicherungsrente (statische Leistung) bezahlt (vgl.
§ 55 Abs. 6 der Satzung der ZVK).
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6. Was ist, wenn ich vor dem
Versicherungsfall aus dem öffentlichen /kirchlichen
Dienst ausscheide?
>Wer selbst vor dem Versicherungsfall aus dem
öffentlichen / kirchlichen Dienst oder wegen
geringfügiger Tätigkeit (bisherige
Rechtsprechung = Satzungsrecht der ZVK) ausscheidet, hat
nur Anspruch auf eine gleichbleibende Versicherungsrente,
die i.d.R. weitaus geringer als die Versorgungsrente ist
und der allgemeinen Einkommensentwicklung nicht
angepaßt wird.
7. Mein Arbeitgeber, ein
deutscher Orden päpstlichen Rechts, hat unsere
Einrichtung übernommen und bietet mir nun an, mich
in der Zusatzversorgung anzumelden, wenn ich freiwillig
die Hälfte der Umlagen selbst übernehme;
ansonsten muss ich eine Abtretungserklärung
unterschreiben, dass ich meine Versorgungsansprüche
an den Orden abtrete. Ist das
zulässig?
>Solange der Orden nicht durch tarifliche
Vorgaben (als tarifgebundene Einrichtung)oder auf Grund
bischöflicher Gesetzgebung (wie hier als Orden
päpstlichen Rechts) z.B. an ABD, AVR oder BAT
gebunden ist, besteht zunächst die privatrechtliche
Vertragsfreiheit (Autonomie) auch im Arbeitsrecht - aber:
wenn der Orden als Mitglied z.B. der ZVK an die
öffentlich - rechtliche Satzung gebunden ist (letzte
Veröffentlichung im Bayern. Staatsanzeiger Nr.
47/1999 und im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz Nr.
45/1999) muss er seine Arbeitnehmer zur
Pflichtversicherung anmelden, wenn die Voraussetzungen
der Satzung (ZVK: §§ 16 ff) vorliegen. Davon
abweichende eigenständige Regelungen kann der Orden
nicht schaffen, insbesondere kann er die Anmeldung nicht
davon abhängig machen, ob sich die Mitarbeiter
einzelvertraglich bereit erklären, bestimmte
Sätze der Umlage selbst zu tragen.
8. Ich bin bei einem kleinen
kirchlichen Verein (Kindergarten) in Kleinkleckersdorf
angestellt. Wie kann mir dieser Verein die konkurssichere
Zusatzversorgung sichern?
>In meiner ersten Sitzung im Verwaltungsrat der
ZVK 1996 wurden die Satzungsregelungen (§ 10 Abs. 1)
so modifiziert, dass praktisch jeder kirchliche
Arbeitgeber als Mitglied der ZVK beitreten kann. Danach
gilt: "auch sonstige Arbeitgeber können Mitglied der
Kasse sein, soweit es sich handelt um c) sonstige
Körperschaften, selbständige Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihre
Verbände, wenn diese rechtsfähig sind ... e)
andere Arbeitgeber, die nicht juristische Personen des
öffentlichen Rechts sind, sofern sie aa)
überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen
oder bb) als gemeinnützig anerkannt sind und auf sie
eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einen statutenmäßig gesicherten
maßgeblichen Einfluß ausübt ...
Darüber hinaus wurde in der letzten Sitzung (1999)
auch auf die "obligatorische" Bürgschaft verzichtet,
es kann also gar keine kirchliche Einrichtung mehr geben,
die nicht Mitglied der Kasse werden könnte.
9. Mein Arbeitgeber sourct
out, dass es eine wahre Pracht ist, die
Krankenhauskantine wird zur selbständigen
Catering-Firma, die nicht auf Dauer ausgelegt ist - und
plötzlich ist mein Arbeitgeber nicht mehr Mitglied
bei einer Versorgungskasse. Ich bin jetzt durch eine
unternehmerische Entscheidung nicht mehr im "kirchlichen
Dienst" mit der Zusatzversorgung - können mir meine
Ansprüche auf die dynamische Gesamtversorgung
gesichert werden (siehe 4., 6. letzter Absatz)?
> Outsourcing ist keine Erfindung kirchlicher
Arbeitgeber. Deshalb wurde bereits 1996 (s.o.) ein
breites Menü von Öffnungsregelungen in der
Satzung der ZVK verankert, nämlich - das
Bleibemodell (§ 10 a Abs. 1 der Satzung) das der ZVK
ermöglicht, das Mitgliedschaftsverhältnis mit
einem Arbeitgeber auf der Grundlage eine besonderen
Vereinbarung mit allen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmern fortzuführen, d.h. mit dem Bestand und
auch mit den Neuzugängen - das Zäsurmodell
(§ 10 a Abs. 2 der Satzung) mit der
Möglichkeit, die Mitgliedschaft nur mit dem Kreis
der zu einem bestimmten Stichtag vorhandenen
pflichtversicherten Arbeitnehmer fortzusetzen und
insbesondere - eine Servicevereinbarung (§ 10 a Abs.
3 der Satzung) mit der Möglichkeit, mit nicht
mitgliedschaftsfähigen Arbeitgebern eine
Vereinbarung zu schließen - allerdings unter der
Voraussetzung, dass dieser Arbeitgeber Aufgaben und
Personal eines Mitgliedes der ZVK übernimmt. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob dieser Arbeitgeber zum Zweck
dieser Aufgabenerfüllung gegründet wird oder
bereits existiert hat. Im Übrigen gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend. Diese Arbeitgeber
erhalten den vollen Service der ZVK, ohne durch die
Vereinbarung zu Mitgliedern der Kasse zu werden. -
Ergänzend möchte ich auf die Konzernklausel
(§ 16 der Satzung) verweisen. Im Rahmen dieser
Klausel ist die Aufrechterhaltung des
Pflichtversicherungs- verhältnisses auch einzelner
Arbeitnehmer über den bisherigen Arbeitgeber
(Mitglied) möglich, wenn der/die pflichtversicherte
Arbeitnehmer/in zu einem Arbeitgeber wechselt, der nicht
Mitglied der Kasse oder einer anderen
Zusatzversorgungseinrichtung ist, zu der die
Versicherungen übergeleitet werden. Voraussetzung
ist, daß das Mitglied unmittelbar oder über
ein verbundenes Unternehmen an dem neuen Arbeitgeber
beteiligt ist. Im Verhältnis zur ZVK gilt weiterhin
das Mitglied als Arbeitgeber des/der Pflichtversicherten,
d. h., dass zusatzversorgungsrechtlich kein
Arbeitgeberwechsel vorliegt (die Ausführungen zu
diesem Punkt sind bereits 1997 an die Bayerische
Regional-KODA gegangen)
Mit herzlichen
Grüßen für das mav-forum p.s.: Freigabe
zur Wiedergabe (auch auszugsweise) als Autor in der ZMV
hiermit erteilt!
:-) Erich
Sczepanski
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