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Fragen zur Zusatzversorgung kompetent beantwortet

von Erich Sczepanski


Als Mitglied im Verwaltungsrat der ZVK erhalte ich regelmäßig Fragen zur Zusatzversorgung, die z.T. allgemeiner Natur sind, z.T. aber auch mit kirchlichen Besonderheiten in Verbindung stehen. Nachdem ich daraus ablesen kann, dass selbst bei den Mitarbeitern, die als Mitarbeitervertreter in unterschiedlichen Gremien tätig sind, manches unklar ist, möchte ich die wichtigsten Fragen und Antworten für das mav-forum zur Verfügung stellen. Naturgemäß sind die spezielleren Probleme eher im letzten Teil meiner Ausführungen zu finden.  

1. Welche Aufgabe hat die Zusatzversorgung? -

>Die Zusatzversorgung ist eine betriebliche Altersversorgung, die im gesamten öffentlichen und nahezu überall im kirchlichen Dienst tariflich zugesichert ist. Sie soll den Angestellten und Arbeitern eine dem Beamtenrecht vergleichbare Absicherung gewährleisten und wird von Gewerkschaftsvertretern als eine der größten Errungenschaften der Gewerkschaften bezeichnet.  

2. Was leistet die Zusatzversorgung und wie werden die Leistungen finanziert (= wie sicher ist meine Versorgungsrente)?

>Mit der Zusatzversorgung wird die Grundversorgung (i.d.R. gesetzliche Rente = rd. 60 % des letzten Gehaltes) auf eine beamtenähnliche Gesamtversorgung (bis zu 91,75 % des durchschnittlichen Nettoverdienstes aus den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt des Versicherungsfalles) aufgestockt. Die Zusatzversorgung zahlt - Renten bei Berufsunfähigkeit (auch wenn BU zeitlich befristet) - Renten bei Erwerbsunfähigkeit (auch wenn EU zeitlich befristet) - Altersrenten (s.o.) - Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer-, Waisenrenten) sowie - Sterbegeld.   Die Versorgungskassen - wie z.B. die ZVK als bayerische Landesbehörde - sind konkurssicher und können die Versorgungsleistungen daher auch bei einer massiven Wirtschaftskrise sicherstellen. Die Finanzierung der Leistungen erfolgt je nach Versorgungskasse (z.B. VBL oder ZVK) sehr unterschiedlich. Wie z.B. aus dem letzten Geschäftsbericht der ZVK (veröffentlicht im Internet unter http://www.versorgungskammer.de) entnommen werden kann, hat die ZVK im Jahre 1998 insgesamt 927,29 Mio. DM an Leistungen erbracht, denen Beitragszahlungen (Umlagen) in Höhe von 915,18 Mio. DM und Erträge aus Kapitalanlagen in Höhe von 803,38 Mio. DM gegenüberstehen. Insgesamt hatte die ZVK zum Ende des Geschäftsjahres Kapitalanlagen in Höhe von 10.026,62 Mio. DM gebildet, deren Rendite - ertragsorientiert gesehen - den Vergleich mit einer Kapitalrendite etwa aus ertragsorientierten Lebensversicherungen durchaus standhält. Die ZVK verfügt also über eine gesunde Mischfinanzierung, und ist auf den um 2020 zu erwartenden Einbruch der beitragsfinanzierten (gesetzlichen) Renten bestens vorbereitet. Andere Einrichtungen haben keinen so hohen Kapitalstock und müssen entsprechende Rücklagen erst über erhöhte Beitragsleistungen finanzieren.  

3. Wann leistet die Zusatzversorgung?

>Ein Anspruch auf Rente besteht, wenn - die gesetzliche Rentenversicherung eine Berufs-, Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente in Form einer Vollrente gewährt (Versicherungsfall) und - der Arbeitgeber bis zum Rentenbeginn oder bis zum Eintritt in die BU- oder EU für den Mitarbeiter bereits für 60 Kalendermonate (5 Jahre) Umlagen an die Kasse abgeführt hat (Wartezeit). Tritt die BU oder EU durch einen Arbeitsunfall ein, wird auch eine Leistung gewährt, wenn die Wartezeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt ist.  

4. Welche Rente erhalte ich aus der Zusatzversorgung?

>Wer bis zum Versicherungsfall in der Zusatzversorgung angemeldet ist, hat einen Anspruch auf eine dynamische Versorgungsrente, die die gesetzliche Rente w.o.a. aufstockt. Diese Versorgungsrente erhöht sich gleichlaufend mit den Beamtenversorgungsbezügen. Die Höhe der Gesamtversorgung hängt vom Verdienst vor Beginn der Rente und der Zeit, die im öffentlichen/kirchlichen Dienst verbracht wurde, ab. Zeiten außerhalb dieses Dienstes, die in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden, werden zur Hälfte angerechnet.  

5. Gibt es Abschläge, wenn die Rente vor dem 65. Lebensjahr beginnt?

>Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Beamtenversorgungsrecht werden i.d.R. Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente vorgenommen. Die genaue Höhe des Versorungsanspruches kann nach Rentenauskunft bei der gesetzlichen Rentenversicherung mit Voranfrage bei der Versorgungskammer abgefragt werden (Probeberechnung) sobald das 55. Lebensjahr vollendet ist. Die letzten mir bekannten Probeberechnungen haben zu so geringen Abschlägen geführt, dass die betroffenen Mitarbeiter(innen) einen vorzeitigen Ruhestand beansprucht haben. Aber Vorsicht: Da sich die Versorgungsansprüche nach den beamtenrechtlichen Regelungen richten, gelten für den "vorgezogenen Ruhestand" z.T. andere Regelungen als bei der gesetzlichen Rentenversicherung ("Trümmerfrauenregelung")! In Angleichung an das Dienstrechtsreformgesetz wird die dynamische Versorgungsrente für Frauen erst ab dem vollendeten 63. Lebensjahr ausbezahlt, vorher wird nur die Versicherungsrente (statische Leistung) bezahlt (vgl. § 55 Abs. 6 der Satzung der ZVK).  

6. Was ist, wenn ich vor dem Versicherungsfall aus dem öffentlichen /kirchlichen Dienst ausscheide?

>Wer selbst vor dem Versicherungsfall aus dem öffentlichen / kirchlichen Dienst oder wegen geringfügiger Tätigkeit (bisherige Rechtsprechung = Satzungsrecht der ZVK) ausscheidet, hat nur Anspruch auf eine gleichbleibende Versicherungsrente, die i.d.R. weitaus geringer als die Versorgungsrente ist und der allgemeinen Einkommensentwicklung nicht angepaßt wird.  

7. Mein Arbeitgeber, ein deutscher Orden päpstlichen Rechts, hat unsere Einrichtung übernommen und bietet mir nun an, mich in der Zusatzversorgung anzumelden, wenn ich freiwillig die Hälfte der Umlagen selbst übernehme; ansonsten muss ich eine Abtretungserklärung unterschreiben, dass ich meine Versorgungsansprüche an den Orden abtrete. Ist das zulässig?

>Solange der Orden nicht durch tarifliche Vorgaben (als tarifgebundene Einrichtung)oder auf Grund bischöflicher Gesetzgebung (wie hier als Orden päpstlichen Rechts) z.B. an ABD, AVR oder BAT gebunden ist, besteht zunächst die privatrechtliche Vertragsfreiheit (Autonomie) auch im Arbeitsrecht - aber: wenn der Orden als Mitglied z.B. der ZVK an die öffentlich - rechtliche Satzung gebunden ist (letzte Veröffentlichung im Bayern. Staatsanzeiger Nr. 47/1999 und im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz Nr. 45/1999) muss er seine Arbeitnehmer zur Pflichtversicherung anmelden, wenn die Voraussetzungen der Satzung (ZVK: §§ 16 ff) vorliegen. Davon abweichende eigenständige Regelungen kann der Orden nicht schaffen, insbesondere kann er die Anmeldung nicht davon abhängig machen, ob sich die Mitarbeiter einzelvertraglich bereit erklären, bestimmte Sätze der Umlage selbst zu tragen.  

8. Ich bin bei einem kleinen kirchlichen Verein (Kindergarten) in Kleinkleckersdorf angestellt. Wie kann mir dieser Verein die konkurssichere Zusatzversorgung sichern?

>In meiner ersten Sitzung im Verwaltungsrat der ZVK 1996 wurden die Satzungsregelungen (§ 10 Abs. 1) so modifiziert, dass praktisch jeder kirchliche Arbeitgeber als Mitglied der ZVK beitreten kann. Danach gilt: "auch sonstige Arbeitgeber können Mitglied der Kasse sein, soweit es sich handelt um c) sonstige Körperschaften, selbständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihre Verbände, wenn diese rechtsfähig sind ... e) andere Arbeitgeber, die nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sofern sie aa) überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder bb) als gemeinnützig anerkannt sind und auf sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts einen statutenmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluß ausübt ... Darüber hinaus wurde in der letzten Sitzung (1999) auch auf die "obligatorische" Bürgschaft verzichtet, es kann also gar keine kirchliche Einrichtung mehr geben, die nicht Mitglied der Kasse werden könnte.  

9. Mein Arbeitgeber sourct out, dass es eine wahre Pracht ist, die Krankenhauskantine wird zur selbständigen Catering-Firma, die nicht auf Dauer ausgelegt ist - und plötzlich ist mein Arbeitgeber nicht mehr Mitglied bei einer Versorgungskasse. Ich bin jetzt durch eine unternehmerische Entscheidung nicht mehr im "kirchlichen Dienst" mit der Zusatzversorgung - können mir meine Ansprüche auf die dynamische Gesamtversorgung gesichert werden (siehe 4., 6. letzter Absatz)?  

> Outsourcing ist keine Erfindung kirchlicher Arbeitgeber. Deshalb wurde bereits 1996 (s.o.) ein breites Menü von Öffnungsregelungen in der Satzung der ZVK verankert, nämlich - das Bleibemodell (§ 10 a Abs. 1 der Satzung) das der ZVK ermöglicht, das Mitgliedschaftsverhältnis mit einem Arbeitgeber auf der Grundlage eine besonderen Vereinbarung mit allen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern fortzuführen, d.h. mit dem Bestand und auch mit den Neuzugängen - das Zäsurmodell (§ 10 a Abs. 2 der Satzung) mit der Möglichkeit, die Mitgliedschaft nur mit dem Kreis der zu einem bestimmten Stichtag vorhandenen pflichtversicherten Arbeitnehmer fortzusetzen und insbesondere - eine Servicevereinbarung (§ 10 a Abs. 3 der Satzung) mit der Möglichkeit, mit nicht mitgliedschaftsfähigen Arbeitgebern eine Vereinbarung zu schließen - allerdings unter der Voraussetzung, dass dieser Arbeitgeber Aufgaben und Personal eines Mitgliedes der ZVK übernimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Arbeitgeber zum Zweck dieser Aufgabenerfüllung gegründet wird oder bereits existiert hat. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Diese Arbeitgeber erhalten den vollen Service der ZVK, ohne durch die Vereinbarung zu Mitgliedern der Kasse zu werden. - Ergänzend möchte ich auf die Konzernklausel (§ 16 der Satzung) verweisen. Im Rahmen dieser Klausel ist die Aufrechterhaltung des Pflichtversicherungs- verhältnisses auch einzelner Arbeitnehmer über den bisherigen Arbeitgeber (Mitglied) möglich, wenn der/die pflichtversicherte Arbeitnehmer/in zu einem Arbeitgeber wechselt, der nicht Mitglied der Kasse oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung ist, zu der die Versicherungen übergeleitet werden. Voraussetzung ist, daß das Mitglied unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen an dem neuen Arbeitgeber beteiligt ist. Im Verhältnis zur ZVK gilt weiterhin das Mitglied als Arbeitgeber des/der Pflichtversicherten, d. h., dass zusatzversorgungsrechtlich kein Arbeitgeberwechsel vorliegt (die Ausführungen zu diesem Punkt sind bereits 1997 an die Bayerische Regional-KODA gegangen)  

Mit herzlichen Grüßen für das mav-forum p.s.: Freigabe zur Wiedergabe (auch auszugsweise) als Autor in der ZMV hiermit erteilt!  

:-) Erich Sczepanski