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Zusatzversorgung
Betriebsrente

Zusatzversorgungskasse des KVBW

Newsletter 30.05.2003


 

 


Beanstandungen von Startgutschriften

Sehr geehrte Damen und Herren,

die wegen der grundlegenden Reform der Zusatzversorgung zum Stand 1.1.2002
ermittelten Startgutschriften sind zwischenzeitlich bereits an mehr als
325.000 Versicherten mitgeteilt worden.

Inzwischen gibt es Anfragen von Mitgliedern bzw. Versicherten, die erfahren wollen, wie man sich bei (grundsätzlichen) rechtlichen Zweifeln an der Startgutschrift verhalten solle, um möglichst Nachteile zu vermeiden.

Der Kommunale Arbeitgeberverband Baden-Württemberg (KAV) hat - nach Abstimmung mit uns - dazu folgende Erklärung abgegeben (siehe auch KAV-Rundschreiben M 15/2003 vom 21.5.2003): "Im Rahmen der Verhandlung am 11. und 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K haben sich die Tarifvertragsparteien für den Fall, dass die Regelungen zur Ermittlung der Startgutschrift einer Überprüfung durch die höchstrichterliche Grundsatzentscheidung nicht standhalten sollten, verständigt, Lösungen anzustreben, die mit der Neuordnung der Zusatzversorgung vereinbar sind und für alle betroffenen Versicherten Anwendung finden.
Im Hinblick auf eine solche Lösung brauchen Arbeitnehmer/innen wegen der rechtlichen Beanstandung ihrer Startgutschrift keine Einsprüche einlegen und keine weiteren Rechtsmittel ergreifen. Sobald die Rechtslage abschließend geklärt ist und sich die Tarifvertragsparteien auf eine Lösung verständigt haben, wird die ZVK des KVBW unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen."

Eine sich aus Musterprozessen ggf. ergebende notwendige Änderung des
derzeitig gültigen Tarifrechts wird somit unabhängig von einer Beanstandung allen Versicherten rückwirkend zugute kommen. Eine Beanstandung / Widerspruch ist daher lediglich dort sinnvoll und geboten, wo individuelle, d.h. auf die Person des Versicherten bezogene, falsche oder unvollständige Grunddaten bei der Berechnung zugrunde liegen (z.B. fehlende Zeiträume, falsche Entgeltsdaten etc.).

Wir bitten unsere Mitglieder, Ihre Arbeitnehmer/innen entsprechend zu informieren.


Mit freundlichen Grüßen
Das Redaktionsteam Ihrer Zusatzversorgungskasse


Herausgeber
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