Hinweise für die amtierende
MAV / für die Mitglieder des Wahlausschusses:
Wo ist eine MAV zu bilden?
Vor der Wahl der Mitarbeitervertretung ist zu prüfen, ob mindestens
fünf wahlberechtigte Mitarbeiter(innen) in der Einrichtung beschäftigt
sind, von denen mindestens drei wählbar sind. Sind in einer Einrichtung
beispielsweise sieben wahlberechtigte, aber nur zwei wählbare Mitarbeiter(innen)
beschäftigt, so kann gemäß § 6 Abs. 1 MAVO keine
Wahl der Mitarbeitervertretung stattfinden.
Die Größe der Mitarbeitervertretung ergibt sich aus §
6 Abs. 2 MAVO. Die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter(innen) ist
ausschlaggebend dafür, ob die MAV aus einem Mitglied, aus drei,
fünf, sieben, neun oder mehr Mitgliedern besteht. Der Wahlausschuss
muss daher zunächst prüfen, wie viele wahlberechtigte Mitarbeiter(innen)
in der Einrichtung beschäftigt sind, um die Zahl der zu wählenden
MAV-Mitglieder zu bestimmen.
Erstmalige Wahl:
Wenn es in einer Einrichtung noch keine oder keine MAV mehr gibt, hat
der Dienstgeber zu einer Mitarbeiterversammlung einzuladen. In diesem
Fall wählt die Mitarbeiterversammlung den Wahlausschuss (§10
MAVO).
Beispiel: Beim Wahltag 23.03.2021 muss die Mitarbeiterversammlung
spätestens
am 25.01.2021 stattfinden. Es empfiehlt sich jedoch dringend, die Mitarbeiterversammlung
bereits im Dezember 2020 durchzuführen, damit dem Wahlausschuss
für die Erstwahl genügend Zeit für die Vorbereitung
zur Verfügung steht. Der Wahlkalender mit den Fristen gilt
selbstverständlich
auch für die erstmalige Wahl einer MAV.
Zur Mindestzahl von Wahlbewerbern bei der MAV-Wahl
Im § 6 Abs. 2 MAVO - Voraussetzungen für die Bildung der
Mitarbeitervertretung - ist die Zahl der MAV-Mitglieder abhängig
von der Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festgelegt.
Um eine echte Wahl zu gewährleisten, soll die Zahl der Kandidaten
doppelt so hoch sein.
Sind weniger Kandidaten vorhanden, ist die Wahl trotzdem möglich
und zulässig, da in der MAVO keine Mindestkandidatenzahl festgeschrieben
ist. Hier gilt der Grundsatz, dass eine MAV in Minderzahl besser ist
als gar keine MAV.
Wichtige Hinweise für die amtierende MAV zur Vorbereitung
der Wahl
Gemäß §13 MAVO finden die regelmäßigen Wahlen
zur Mitarbeitervertretung alle vier Jahre in der Zeit vom 01. März
bis 30. Juni (einheitlicher Wahlzeitraum) statt.
- Bitte beachten Sie jedoch:
Wenn die Amtszeit der jetzt amtierenden MAV am Wahltag noch nicht
eineinhalb Jahre beträgt, dann ist diese Mitarbeitervertretung
erst zum übernächsten Zeitpunkt der regelmäßigen
Wahl neu zu wählen (§ 13 Abs. 5 Satz 2 MAVO).
Vor der Bestellung des Wahlausschusses bzw. der Einladung zur Wahlversammlung
ist diese Frage von der MAV zu prüfen!
- In Einrichtungen mit bis zu 20 Wahlberechtigten ist die MAV grundsätzlich
im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen (MAVO § 11
a-c). In diesem Fall ist die amtierende MAV für die MAV-Wahl
verantwortlich. Die Mitarbeiterversammlung kann jedoch mit der Mehrheit
der Anwesenden, mindestens jedoch mit einem Drittel der Wahlberechtigten
spätestens acht Wochen vor Beginn des einheitlichen Wahlzeitraumes
die Durchführung der Wahl nach den §§ 9 bis 11 beschließen.
Dann ist der zu bestellende Wahlausschuss für die Durchführung
der Wahl verantwortlich.
Es ist den MAVen in Einrichtungen mit bis zu 20 Wahlberechtigten
dringend zu empfehlen, bereits spätestens im Dezember vor dem
Wahljahr im Rahmen einer Mitarbeitersammlung zu klären, ob
die MAV im Wege des vereinfachten Wahlverfahrens oder gemäß der §§
9 bis 11 MAVO gewählt wird.
- In Einrichtungen, in denen die MAV-Wahl nach den §§ 9
bis 11 MAVO durchzuführen ist, hat die amtierende MAV die gesetzliche
Aufgabe, die Mitglieder des Wahlausschusses bis spätestens acht
Wochen vor dem Wahltag zu bestellen.
Es wird empfohlen, diese Bestellung so bald wie möglich vorzunehmen.
Dazu beschließt die MAV in einer Sitzung, welche Personen sie
für das Amt im Wahlausschuss für geeignet hält. Anschließend
nimmt sie Kontakt mit diesen Personen auf und klärt deren Bereitschaft.
Die MAV ist in der Auswahl der Personen frei. Die Person, die von
der MAV als Mitglied des Wahlausschusses bestellt wird, hat die Pflicht
zur Annahme des Amtes. Bei Ablehnung muss die MAV eine andere Person
bestellen.
Der Wahlausschuss besteht aus drei oder fünf Mitgliedern (in größeren
Einrichtungen). Die Mitglieder des Wahlausschusses brauchen nicht Mitarbeiter(innen)
zu sein, es können auch Personen , die gemäß §
3 Abs. 2 MAVO aus dem Kreis der Mitarbeiter ausgeklammert sind - z.
B. sonstige Mitarbeiter in leitender Stellung - berufen werden. Bestellt
die MAV jedoch Mitarbeiter(innen) im Sinne der MAVO als Mitglieder des
Wahlausschusses, so müssen diese wahlberechtigt sein (§ 9
Abs. 2 MAVO).
Auch ein Mitglied der amtierenden MAV, das nicht wieder für die
neue MAV kandidiert, kann im Wahlausschuss mitwirken. Wer allerdings
zur MAV-Wahl kandidiert, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein!
Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus, so muss die MAV ein neues
Mitglied für den Wahlausschuss nachbestellen.
Vereinfachtes Wahlverfahren gemäß MAVO §
11 a c
Die MAVO sieht für Einrichtungen mit bis zu 20 wahlberechtigten
Mitarbeiter(innen) grundsätzlich ein vereinfachtes Wahlverfahren
vor. Dieses ist zeitsparend und weniger aufwendig als das Wahlverfahren
nach den §§ 9 bis 11 MAVO.
Laut § 11 a Abs. 2 MAVO kann die Mitarbeiterversammlung jedoch
mit der Mehrheit der Anwesenden, mindestens jedoch einem Drittel der
Wahlberechtigten spätestens acht Wochen vor Beginn des einheitlichen
Wahlzeitraumes die Durchführung der Wahl nach den §§
9 bis 11 beschließen.
Für diesen Fall muss der Beschluss der Mitarbeiterversammlung
für das "normale" Wahlverfahren erfolgen und es muss
gleichzeitig ein Wahlausschuss bestellt werden.
Für das vereinfachte Wahlverfahren sind jedoch folgende Vorgaben
und Fristen auch zu beachten:
- Die amtierende MAV ergreift die Initiative und lädt spätestens
3 Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit die Wahlberechtigten durch Aushang
oder z. B. ein persönliches Schreiben zur Wahlversammlung ein.
- Gleichzeitig legt die MAV die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiter(innen)
aus.
- Die Wahlversammlung wählt den Wahlleiter / Wahlleiterin. Die
Wahlleitung kann bei Bedarf durch Wahlhelfer(innen) unterstützt
werden.
Besteht in einer Einrichtung noch keine Mitarbeitervertretung, so
lädt der Dienstgeber zur Wahlversammlung ein und legt gleichzeitig
die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiter(innen) aus. Die Wahlversammlung
wählt dann die Wahlleiterin / den Wahlleiter mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Um eine geheime Wahl sicherzustellen, sind Stimmzettel zu erstellen,
auf die während der Wahlversammlung die Namen der Kandidatinnen
und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge eingetragen werden.
- Briefwahl ist nicht möglich.
- Auch eine im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführte Wahl
kann gemäß § 12 MAVO angefochten werden.
Beachten Sie auch hier:
Wenn die Amtszeit der jetzt amtierenden MAV noch nicht eineinhalb Jahre
beträgt, so ist die neue MAV erst zum nächsten Wahltermin
zu wählen (§ 13 Abs. 5 Satz 2 MAVO). Vor der Einladung zu
einer Wahlversammlung ist diese Frage von der MAV zu prüfen.
Die Aufgaben des Wahlausschusses
Die Aufgaben des Wahlausschusses , die vor der MAV-Wahl zu erledigen
sind, ergeben sich aus § 9 Abs.2 ff MAVO. Der Wahlausschuss trägt
die alleinige Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung
der Wahl.
Es ist dringend zu empfehlen, über die konstituierende Sitzung
sowie die weiteren Sitzungen des Wahlausschusses ein schriftliches
Protokoll anzufertigen, um so die Beschlüsse und Entscheidungen
des Wahlausschusses zu dokumentieren.
Das Amt als Mitglied im Wahlausschuss beginnt, sobald die von der MAV
bestellten Personen ihr Amt angenommen haben bzw. die Wahlleiterin /
der Wahlleiter von der Wahlversammlung gewählt worden ist (§
11 c MAVO). Das Amt endet in der Regel, wenn der / die Vorsitzende des
Wahlausschusses die konstituierende Sitzung gemäß § 14
Abs. 1 MAVO einberufen hat, die Wahl des / der MAV-Vorsitzenden erfolgt
ist. Wird eine MAV-Wahl erfolgreich angefochten, ist der Wahlausschuss
auch für die Wiederholung des gesamten Wahlverfahrens zuständig
(§ 12 Abs. 5 MAVO).
Die Vorbereitung der Briefwahlunterlagen
Der Wahlausschuss ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem Wahltag Vorkehrungen
für die Briefwahl zu treffen und die Möglichkeit der Briefwahl
bekannt zu geben. Um einen reibungslosen Ablauf der Briefwahl zu gewährleisten,
ist es empfehlenswert, den Zeitraum zwischen der Schließung der
Kandidatenliste und dem Wahltag so zu bemessen, dass genügend Zeit
für den Versand der Briefwahlunterlagen, deren Rücksendung
mit der Post und deren rechtzeitigen Zugang an den Wahlausschuss zur
Verfügung steht.
Wahlberechtigte, die per Briefwahl wählen möchten, beantragen
beim Wahlausschuss rechtzeitig die Ausgabe der Briefwahlunterlagen.
Zu diesen Unterlagen gehören:
- das Anschreiben mit den Erläuterungen für die Briefwähler
- der Wahlschein der/des Wahlberechtigten mit der Erklärung über
die persönliche Stimmabgabe
- der Stimmzettel für die Wahl der Mitarbeitervertretung
- der Umschlag mit der Aufschrift "Wahlumschlag" (für
den Stimmzettel)
- der Umschlag mit der Aufschrift "Briefwahl" (als Versandumschlag
an den Wahlausschuss).
Die Mitglieder des Wahlausschusses erstellen die o.g. Briefwahlunterlagen
in ihrer Einrichtung selbst. Die Umschläge mit den Aufschriften
"Briefwahl" und Wahlumschlag" sind vom Wahlausschuss
selbst anzufertigen. Sie sind nicht bei der DiAG-Geschäftsstelle
erhältlich. Briefumschläge im benötigten Umfang sind
dem Wahlausschuss vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen.
Der Wahlausschuss trägt in alphabetischer Reihenfolge die Namen
der Kandidatinnen und Kandidaten vor dem Kopieren in den Vordruck "Stimmzettel"
ein. Alle ausgegebenen Stimmzettel für die Wahl müssen identisch
sein!
Der Umschlag mit der Aufschrift "Briefwahl" sollte die Angabe
des Absenders enthalten. Auf der Vorderseite steht die Anschrift des
Wahlausschusses. Dieser Umschlag wird vom Wahlausschuss bis zum Wahltag
aufbewahrt. Er wird dann am Wahltag vom Wahlausschuss geöffnet.
Anhand des persönlich unterzeichneten Wahlscheines wird die Briefwählerin/der
Briefwähler in der Liste der Wahlberechtigten als Wähler(in)
vermerkt. Der Umschlag mit der Aufschrift "Wahlumschlag" wird
vom Wahlausschuss in die Wahlurne geworfen. Wahlbriefe, die nach dem
Ende der Wahlzeit eingehen, dürfen bei der Stimmenauszählung
wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt werden.
Wer darf wählen?
Nur Mitarbeiter(innen) im Sinne von MAVO §
3 Abs. 1 können aktiv wahlberechtigt sein. Es ist also zunächst
Aufgabe des Wahlausschusses zu prüfen, wer Mitarbeiter(in) im Sinne
der MAVO ist.
Alle unter § 3 Abs. 2 MAVO genannten Personen sind nicht Mitarbeiter(innen)
im Sinne der MAVO und somit auch nicht wahlberechtigt.
Häufige Fragen zum aktiven Wahlrecht:
Sind geringfügig Beschäftigte wahlberechtigt?
Hier unterscheidet das Sozialgesetzbuch (SGB IV) zwei Gruppen:
Die sogenannten "450-EUR-Kräfte, bei denen das Arbeitsentgelt
aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro
nicht übersteigt, (§ 8 Abs. 1 Nr.1 SGB IV) sowie
die sogenannten "Aushilfen", bei denen die Beschäftigung
innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate
oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder
im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung
berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro
im Monat übersteigt. (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).
Für das Wahlrecht der geringfügig Beschäftigten bedeutet
dies:
Die sogenannten "450-EUR-Kräfte haben das aktive Wahlrecht,
wenn sie seit mindestens 6 Monaten ohne Unterbrechung in einer Einrichtung
desselben Dienstgebers tätig sind.
Die sogenannten kurzzeitig eingestellten Aushilfskräfte sind in der Regel nicht wahlberechtigt, da diese nicht die geforderten 6 Monate ununterbrochen bei demselben Dienstgeber tätig sind.
Dürfen Praktikant(innen) die Mitarbeitervertretung
wählen?
Mitarbeiter(innen), die eine Ausbildung (Praktikum) absolvieren, sind
wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben
und seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung in einer Einrichtung
desselben Dienstgebers tätig sind.
Dürfen Mitarbeiter(innen) mit mehrfach befristeten
Arbeitsverträgen die MAV wählen?
Sind dem akuten befristeten Arbeitsverhältnis weitere befristete
Arbeitsverträge vorausgegangen, so ist die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter
wahlberechtigt, wenn sie/ er seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung
beim Dienstgeber tätig ist.
Sind Mitarbeiter(innen) in der Elternzeit wahlberechtigt?
Wenn die Elternzeit unter Fortfall der Bezüge vom Wahltag gerechnet
noch mindestens weitere sechs Monate andauert, sind diese Mitarbeiter(innen)
nicht wahlberechtigt. Wird jedoch während der Elternzeit bei demselben
Dienstgeber im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten (max. 30 Stunden
pro Woche) eine Beschäftigung in der Elternzeit ausgeübt,
besteht das aktive Wahlrecht.
Sind Mitarbeiter(innen) in Altersteilzeit wahlberechtigt?
In der Freizeitphase der Altersteilzeit (Blockmodell) mit anschließender
Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Eintritt des Versicherungsfalles
in der gesetzlichen Rentenversicherung) besteht kein aktives Wahlrecht,
da es an dem geforderten Merkmal der "Tätigkeit mangelt
( siehe § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 Nr. 3 MAVO).
Ist das Teilzeitmodell gewählt, besteht das aktive Wahlrecht.
Sind auch Mitarbeiter(innen), die am Wahltag bereits
seit längerer Zeit erkrankt sind, wahlberechtigt?
Auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit bleibt das aktive Wahlrecht
bestehen.
Sind Beschäftigte, die als Beamte aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis an den Rechtsträger / die Einrichtung abgeordnet
sind, wahlberechtigt ?
Beamte aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis, die an den Rechtsträger / die Einrichtung
abgeordnet sind (z.B. verbeamtete Lehrkräfte, die an eine Privatschule
abgeordnet sind und weiter die Beamtenbesoldung über das jeweilige
Bundesland erhalten),
sind keine Mitarbeiter(innen)
im Sinne der MAVO und haben daher kein aktives und somit auch kein passives
Wahlrecht.
Sind auch Mitarbeiter(innen), die auf der Grundlage Hartz
IV - SGB II - sog. "Ein-Euro-Jobs" beschäftigt sind, wahlberechtigt?
Nach der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts - siehe auch Kirchlicher
Arbeitsgerichtshof Urteil M 01/06 vom 30.11.2006 - besteht kein aktives
und damit auch kein passives Wahlrecht, da diese mangels Arbeitsvertrags
keinen Arbeitnehmerstatus haben.
Sind Auszubildende in einem reinen Ausbildungsbetrieb
wahlberechtigt?
Nein, sie gehören nicht zur Belegschaft des Ausbildungsbetriebes.
Sie sind also nicht wahlberechtigt.
Werden Auszubildende dagegen im laufenden Dienstleistungsbetrieb ausgebildet
und sind sie in vergleichbarer Weise wie die sonstigen Arbeitnehmer
in dem Betrieb eingegliedert, so sind diese Auszubildenden wahlberechtigt
bei der Einrichtung, von der sie eingestellt sind.
Sind Personen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr wahlberechtigt?
Es besteht hier kein Arbeitsverhältnis, da sie keine Arbeitnehmer sind. Sie sind also nicht wahlberechtigt.
Sind Personen im Bundesfreiwilligendienst wahlberechtigt?
Hier wird kein Arbeitsverhältnis begründet, aber ein Vertragsverhältnis der besonderen Art, daher kann von einem Dienstverhältnis ausgegangen werden. Sie sind also wahlberechtigt.
Sind Leiharbeitnehmer wahlberechtigt?
Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, sind wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag länger als sechs Monate in der Einrichtung eingesetzt worden sind. Mehrere Beschäftigungszeiten einer Leiharbeitnehmerin oder eines Leiharbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber werden zusammengerechnet.
Wer kann gewählt werden?
Grundvoraussetzung, um in die MAV gewählt werden zu können
ist, dass die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter wahlberechtigt im Sinne
von § 7 MAVO ist. Hinzu kommen muss, dass sie / er am Wahltag seit
mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung im kirchlichen Dienst steht,
davon mindestens seit sechs Monaten in einer Einrichtung desselben Dienstgebers
tätig ist.
Nachdem die Wahlvorschläge beim Wahlausschuss eingegangen sind,
prüft dieser in jedem Einzelfall, ob alle Voraussetzungen für
die Wählbarkeit der Kandidatin / des Kandidaten vorliegen. Bei
dieser Prüfung haben sowohl die Kandidatin / der Kandidat als auch
der Dienstgeber durch entsprechende Informationen mitzuwirken. So muss
der Wahlausschuss darüber informiert sein, ob sie / er am Wahltag
über eine ununterbrochene Beschäftigungszeit von mindestens
einem Jahr im kirchlichen Dienst verfügt. Ebenso ist es erforderlich,
dass der Wahlausschuss über die selbständigen Entscheidungskompetenzen
einer Kandidatin / eines Kandidaten im Sinn des § 8 Abs. 2 MAVO
informiert ist. Hierbei kann im Zweifelsfall nur der Dienstgeber abschließend
Auskunft erteilen.
Häufige Fragen zum passiven Wahlrecht:
Sind auch nicht katholische Mitarbeiter(innen) wählbar?
Ja. Es ist nicht erheblich, ob die Kandidat / der Kandidat zur katholischen
oder zu einer anderen Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaft gehört.
Auch andersgläubige oder nichtgläubige Mitarbeiter(innen)
können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 MAVO in die
MAV gewählt werden.
Sind gekündigte Mitarbeiter(innen) wählbar?
Mitarbeiter(innen), denen ordentlich gekündigt wurde, sind während
der Laufzeit der Kündigungsfrist und im Falle der Weiterbeschäftigung
auch nach Ablauf der Kündigung wählbar, da das Beschäftigungsverhältnis
ja noch bzw. weiter besteht.
Sind Mitarbeiter(innen) mit Personalentscheidungsbefugnissen
wählbar?
Nein. Mitarbeiter(innen), die selbständig Personalangelegenheiten
entscheiden können, sind nicht wählbar. Selbständig in
diesem Zusammenhang heißt, wenn die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter
ohne Rückfrage beim Dienstgeber oder bei dem Vorgesetzten Personalentscheidungen
abschließend treffen kann, die in den Status eines anderen Mitarbeiters
eingreifen. Solche eingreifenden Personalentscheidungen können
z. B. sein: Eingruppierung, Höhergruppierung, Versetzung,
Entlassung aus einem Probearbeitsverhältnis, Gewährung von
unbezahltem Sonderurlaub. Mitarbeiter(innen), die diese selbständige
Personalentscheidungsbefugnis haben, können nicht in die MAV gewählt
werden.
Können auch Teilzeitbeschäftigte in die MAV
gewählt werden?
Ja, unabhängig vom Beschäftigungsumfang, allerdings muss
das aktive Wahlrecht gegeben sein.
Können auch Leiharbeitnehmer in die MAV
gewählt werden?
Nein, da Leiharbeitnehmer keine Mitarbeiter im Sinne des § 3 MAVO sind besteht kein passives Wahlrecht
Die Durchführung der MAV-Wahl
Der Wahlausschuss ist allein dafür verantwortlich, dass die Wahl
der Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß durchgeführt
wird. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wählerinnen und
Wähler ihre Stimme geheim abgeben können. Hierfür sind
entsprechende Vorkehrungen zu treffen (z. B. das Aufstellen von Wahlkabinen).
Mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses müssen währen
der Wahlhandlung im Wahllokal anwesend sein.
Es besteht die Möglichkeit, zusätzlich zu den Mitgliedern des wahlausschusses wahlhelfer zu bestellen.
Es besteht kein Wahlzwang. Jede/r Wahlberechtigte entscheidet selbst
ob sie / er das Wahlrecht ausübt.
Die Stimmabgabe
Alle Stimmzettel, die bei der MAV-Wahl verwendet werden, müssen
identisch sein. Auf dem Stimmzettel, der die Namen der Kandidatinnen
und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge enthält, dürfen
max. so viele Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder in die Mitarbeitervertretung
zu wählen sind. Es können auch weniger Namen als Kandidatinnen
und Kandidaten zu wählen sind angekreuzt werden. Stimmenhäufung
(z.B. drei Stimmen für eine Kandidatin oder einen Kandidaten) ist
unzulässig.
Ungültig wählt, wer
- keinen Namen ankreuzt, oder
- mehr Namen ankreuzt, als Mitglieder in die MAV zu wählen sind
oder
- Zusätze oder Kennzeichen auf dem Stimmzettel anbringt.
Feststellung des Wahlergebnisses
Nach Ablauf der Wahlzeit stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis
öffentlich fest. Interessierte Beobachter haben die Möglichkeit,
bei der Stimmenauszählung dabei zu sein.
Nachdem der Wahlausschuss das Wahlergebnis festgestellt hat, gibt er
es den Wahlkandidaten zur Kenntnis und befragt die Gewählten, ob
sie die Wahl annehmen.
Nimmt eine Gewählte / ein Gewählter die Wahl nicht an, so
rückt das stimmenstärkste Ersatzmitglied nach. Sobald die
Namen der MAV-Mitglieder endgültig feststehen, wird das Wahlergebnis
in der Einrichtung durch den Wahlausschuss bekannt gegeben.
Mit der Bekanntgabe durch den Aushang beginnt die Wahlanfechtungsfrist.
Konstituierende Sitzung
Die neugewählte MAV soll spätestens innerhalb der zweiten
Woche nach der Wahl zum ersten Mal zusammentreffen (§ 14 Abs. 1
MAVO). Dazu muss sie der / die Vorsitzende des Wahlausschusses nach
Feststellung der gewählten Mitglieder rechtzeitig und mit Tagesordnung
einladen.
Zu der konstituierenden Sitzung können nur die gewählten
MAV-Mitglieder eingeladen werden, keine Ersatzmitglieder. Die Bestimmung
des § 13b Abs. 2 MAVO regelt, wann ein Ersatzmitglied eintritt:
Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung eines Mitglieds tritt für
die Dauer der Verhinderung das nächstberechtigte Ersatzmitglied
ein. Die Mitarbeitervertretung entscheidet darüber, ob eine zeitweilige
Verhinderung vorliegt.
Bei der konstituierenden Sitzung kann die MAV ja noch gar nicht entscheiden,
ob eine Verhinderung vorliegt - und ohne entsprechenden Beschluss kann
kein Ersatzmitglied teilnehmen.
Erst wenn der / die Vorsitzende gewählt ist, wird aus der konstituierenden
Sitzung eine normale MAV-Sitzung.
Auf dieser können aber keine Beschlüsse gefasst werden, denn
es kann ja keine rechtzeitige Einladung des Vorsitzenden mit Tagesordnung
geben.
Tagesordnungspunkte bei der konstituierenden Sitzung sind die Wahl
der / des Vorsitzenden, der / des stellvertretenden Vorsitzenden und
des Schriftführers
/ der Schriftführerin. Die Wahl des / der Vorsitzenden erfolgt
unter Leitung der / des Vorsitzenden des Wahlausschusses mit einfacher
Mehrheit aus den MAV-Mitgliedern. Dabei ist nach allgemeinen Wahlgrundsätzen
zu verfahren. Danach übernimmt die / der neugewählte MAV-Vorsitzende
die Leitung der Sitzung.
Wahlunterlagen
Nach Abschluss der Wahl händigt der Wahlausschuss sämtliche
Wahlunterlagen einschließlich der Stimmzettel an die neue und
rechtsgültig gewählte MAV aus. Die MAV hat diese Unterlagen
für die Dauer der Amtszeit verschlusssicher aufzubewahren.
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