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MAV-Wahlen

Arbeitshilfe

MAV-Wahlen


 

 

Hinweise für die amtierende MAV / für die Mitglieder des Wahlausschusses:

 

Wo ist eine MAV zu bilden?

Vor der Wahl der Mitarbeitervertretung ist zu prüfen, ob mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiter(innen) in der Einrichtung beschäftigt sind, von denen mindestens drei wählbar sind. Sind in einer Einrichtung beispielsweise sieben wahlberechtigte, aber nur zwei wählbare Mitarbeiter(innen) beschäftigt, so kann gemäß § 6 Abs. 1 MAVO keine Wahl der Mitarbeitervertretung stattfinden.

Die Größe der Mitarbeitervertretung ergibt sich aus § 6 Abs. 2 MAVO. Die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter(innen) ist ausschlaggebend dafür, ob die MAV aus einem Mitglied, aus drei, fünf, sieben, neun oder mehr Mitgliedern besteht. Der Wahlausschuss muss daher zunächst prüfen, wie viele wahlberechtigte Mitarbeiter(innen) in der Einrichtung beschäftigt sind, um die Zahl der zu wählenden MAV-Mitglieder zu bestimmen.

Erstmalige Wahl:

Wenn es in einer Einrichtung noch keine oder keine MAV mehr gibt, hat der Dienstgeber zu einer Mitarbeiterversammlung einzuladen. In diesem Fall wählt die Mitarbeiterversammlung den Wahlausschuss (§10 MAVO).

Beispiel: Beim Wahltag 23.03.2021 muss die Mitarbeiterversammlung spätestens am 25.01.2021 stattfinden. Es empfiehlt sich jedoch dringend, die Mitarbeiterversammlung bereits im Dezember 2020 durchzuführen, damit dem Wahlausschuss für die Erstwahl genügend Zeit für die Vorbereitung zur Verfügung steht. Der Wahlkalender mit den Fristen gilt selbstverständlich auch für die erstmalige Wahl einer MAV.

 

Zur Mindestzahl von Wahlbewerbern bei der MAV-Wahl

Im § 6 Abs. 2 MAVO - Voraussetzungen für die Bildung der Mitarbeitervertretung - ist die Zahl der MAV-Mitglieder abhängig von der Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festgelegt. Um eine echte Wahl zu gewährleisten, soll die Zahl der Kandidaten doppelt so hoch sein.

Sind weniger Kandidaten vorhanden, ist die Wahl trotzdem möglich und zulässig, da in der MAVO keine Mindestkandidatenzahl festgeschrieben ist. Hier gilt der Grundsatz, dass eine MAV in Minderzahl besser ist als gar keine MAV.

 

Wichtige Hinweise für die amtierende MAV zur Vorbereitung der Wahl

Gemäß §13 MAVO finden die regelmäßigen Wahlen zur Mitarbeitervertretung alle vier Jahre in der Zeit vom 01. März bis 30. Juni (einheitlicher Wahlzeitraum) statt.

  1. Bitte beachten Sie jedoch:
    Wenn die Amtszeit der jetzt amtierenden MAV am Wahltag noch nicht eineinhalb Jahre beträgt, dann ist diese Mitarbeitervertretung erst zum übernächsten Zeitpunkt der regelmäßigen Wahl neu zu wählen (§ 13 Abs. 5 Satz 2 MAVO).

    Vor der Bestellung des Wahlausschusses bzw. der Einladung zur Wahlversammlung ist diese Frage von der MAV zu prüfen!

  2. In Einrichtungen mit bis zu 20 Wahlberechtigten ist die MAV grundsätzlich im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen (MAVO § 11 a-c). In diesem Fall ist die amtierende MAV für die MAV-Wahl verantwortlich. Die Mitarbeiterversammlung kann jedoch mit der Mehrheit der Anwesenden, mindestens jedoch mit einem Drittel der Wahlberechtigten spätestens acht Wochen vor Beginn des einheitlichen Wahlzeitraumes die Durchführung der Wahl nach den §§ 9 bis 11 beschließen. Dann ist der zu bestellende Wahlausschuss für die Durchführung der Wahl verantwortlich.

    Es ist den MAVen in Einrichtungen mit bis zu 20 Wahlberechtigten dringend zu empfehlen, bereits spätestens im Dezember vor dem Wahljahr im Rahmen einer Mitarbeitersammlung zu klären, ob die MAV im Wege des vereinfachten Wahlverfahrens oder gemäß der §§ 9 bis 11 MAVO gewählt wird.

  3. In Einrichtungen, in denen die MAV-Wahl nach den §§ 9 bis 11 MAVO durchzuführen ist, hat die amtierende MAV die gesetzliche Aufgabe, die Mitglieder des Wahlausschusses bis spätestens acht Wochen vor dem Wahltag zu bestellen.
    Es wird empfohlen, diese Bestellung so bald wie möglich vorzunehmen. Dazu beschließt die MAV in einer Sitzung, welche Personen sie für das Amt im Wahlausschuss für geeignet hält. Anschließend nimmt sie Kontakt mit diesen Personen auf und klärt deren Bereitschaft. Die MAV ist in der Auswahl der Personen frei. Die Person, die von der MAV als Mitglied des Wahlausschusses bestellt wird, hat die Pflicht zur Annahme des Amtes. Bei Ablehnung muss die MAV eine andere Person bestellen.

Der Wahlausschuss besteht aus drei oder fünf Mitgliedern (in größeren Einrichtungen). Die Mitglieder des Wahlausschusses brauchen nicht Mitarbeiter(innen) zu sein, es können auch Personen , die gemäß § 3 Abs. 2 MAVO aus dem Kreis der Mitarbeiter ausgeklammert sind - z. B. sonstige Mitarbeiter in leitender Stellung - berufen werden. Bestellt die MAV jedoch Mitarbeiter(innen) im Sinne der MAVO als Mitglieder des Wahlausschusses, so müssen diese wahlberechtigt sein (§ 9 Abs. 2 MAVO).
Auch ein Mitglied der amtierenden MAV, das nicht wieder für die neue MAV kandidiert, kann im Wahlausschuss mitwirken. Wer allerdings zur MAV-Wahl kandidiert, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein! Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus, so muss die MAV ein neues Mitglied für den Wahlausschuss nachbestellen.

 


Vereinfachtes Wahlverfahren gemäß MAVO § 11 a – c

Die MAVO sieht für Einrichtungen mit bis zu 20 wahlberechtigten Mitarbeiter(innen) grundsätzlich ein vereinfachtes Wahlverfahren vor. Dieses ist zeitsparend und weniger aufwendig als das Wahlverfahren nach den §§ 9 bis 11 MAVO.
Laut § 11 a Abs. 2 MAVO kann die Mitarbeiterversammlung jedoch mit der Mehrheit der Anwesenden, mindestens jedoch einem Drittel der Wahlberechtigten spätestens acht Wochen vor Beginn des einheitlichen Wahlzeitraumes die Durchführung der Wahl nach den §§ 9 bis 11 beschließen.

Für diesen Fall muss der Beschluss der Mitarbeiterversammlung für das "normale" Wahlverfahren erfolgen und es muss gleichzeitig ein Wahlausschuss bestellt werden.

Für das vereinfachte Wahlverfahren sind jedoch folgende Vorgaben und Fristen auch zu beachten:

  1. Die amtierende MAV ergreift die Initiative und lädt spätestens 3 Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit die Wahlberechtigten durch Aushang oder z. B. ein persönliches Schreiben zur Wahlversammlung ein.
  2. Gleichzeitig legt die MAV die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiter(innen) aus.
  3. Die Wahlversammlung wählt den Wahlleiter / Wahlleiterin. Die Wahlleitung kann bei Bedarf durch Wahlhelfer(innen) unterstützt werden.
    Besteht in einer Einrichtung noch keine Mitarbeitervertretung, so lädt der Dienstgeber zur Wahlversammlung ein und legt gleichzeitig die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiter(innen) aus. Die Wahlversammlung wählt dann die Wahlleiterin / den Wahlleiter mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Um eine geheime Wahl sicherzustellen, sind Stimmzettel zu erstellen, auf die während der Wahlversammlung die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge eingetragen werden.
  5. Briefwahl ist nicht möglich.
  6. Auch eine im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführte Wahl kann gemäß § 12 MAVO angefochten werden.

Beachten Sie auch hier:
Wenn die Amtszeit der jetzt amtierenden MAV noch nicht eineinhalb Jahre beträgt, so ist die neue MAV erst zum nächsten Wahltermin zu wählen (§ 13 Abs. 5 Satz 2 MAVO). Vor der Einladung zu einer Wahlversammlung ist diese Frage von der MAV zu prüfen.


Die Aufgaben des Wahlausschusses

Die Aufgaben des Wahlausschusses , die vor der MAV-Wahl zu erledigen sind, ergeben sich aus § 9 Abs.2 ff MAVO. Der Wahlausschuss trägt die alleinige Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.

Es ist dringend zu empfehlen, über die konstituierende Sitzung sowie die weiteren Sitzungen des Wahlausschusses ein schriftliches Protokoll anzufertigen, um so die Beschlüsse und Entscheidungen des Wahlausschusses zu dokumentieren.

Das Amt als Mitglied im Wahlausschuss beginnt, sobald die von der MAV bestellten Personen ihr Amt angenommen haben bzw. die Wahlleiterin / der Wahlleiter von der Wahlversammlung gewählt worden ist (§ 11 c MAVO). Das Amt endet in der Regel, wenn der / die Vorsitzende des Wahlausschusses die konstituierende Sitzung gemäß § 14 Abs. 1 MAVO einberufen hat, die Wahl des / der MAV-Vorsitzenden erfolgt ist. Wird eine MAV-Wahl erfolgreich angefochten, ist der Wahlausschuss auch für die Wiederholung des gesamten Wahlverfahrens zuständig (§ 12 Abs. 5 MAVO).

 

Die Vorbereitung der Briefwahlunterlagen

Der Wahlausschuss ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem Wahltag Vorkehrungen für die Briefwahl zu treffen und die Möglichkeit der Briefwahl bekannt zu geben. Um einen reibungslosen Ablauf der Briefwahl zu gewährleisten, ist es empfehlenswert, den Zeitraum zwischen der Schließung der Kandidatenliste und dem Wahltag so zu bemessen, dass genügend Zeit für den Versand der Briefwahlunterlagen, deren Rücksendung mit der Post und deren rechtzeitigen Zugang an den Wahlausschuss zur Verfügung steht.

Wahlberechtigte, die per Briefwahl wählen möchten, beantragen beim Wahlausschuss rechtzeitig die Ausgabe der Briefwahlunterlagen. Zu diesen Unterlagen gehören:

  • das Anschreiben mit den Erläuterungen für die Briefwähler
  • der Wahlschein der/des Wahlberechtigten mit der Erklärung über die persönliche Stimmabgabe
  • der Stimmzettel für die Wahl der Mitarbeitervertretung
  • der Umschlag mit der Aufschrift "Wahlumschlag" (für den Stimmzettel)
  • der Umschlag mit der Aufschrift "Briefwahl" (als Versandumschlag an den Wahlausschuss).

Die Mitglieder des Wahlausschusses erstellen die o.g. Briefwahlunterlagen in ihrer Einrichtung selbst. Die Umschläge mit den Aufschriften "Briefwahl" und Wahlumschlag" sind vom Wahlausschuss selbst anzufertigen. Sie sind nicht bei der DiAG-Geschäftsstelle erhältlich. Briefumschläge im benötigten Umfang sind dem Wahlausschuss vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen.

Der Wahlausschuss trägt in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten vor dem Kopieren in den Vordruck "Stimmzettel" ein. Alle ausgegebenen Stimmzettel für die Wahl müssen identisch sein!

Der Umschlag mit der Aufschrift "Briefwahl" sollte die Angabe des Absenders enthalten. Auf der Vorderseite steht die Anschrift des Wahlausschusses. Dieser Umschlag wird vom Wahlausschuss bis zum Wahltag aufbewahrt. Er wird dann am Wahltag vom Wahlausschuss geöffnet. Anhand des persönlich unterzeichneten Wahlscheines wird die Briefwählerin/der Briefwähler in der Liste der Wahlberechtigten als Wähler(in) vermerkt. Der Umschlag mit der Aufschrift "Wahlumschlag" wird vom Wahlausschuss in die Wahlurne geworfen. Wahlbriefe, die nach dem Ende der Wahlzeit eingehen, dürfen bei der Stimmenauszählung wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt werden.


Wer darf wählen?

Nur Mitarbeiter(innen) im Sinne von MAVO § 3 Abs. 1 können aktiv wahlberechtigt sein. Es ist also zunächst Aufgabe des Wahlausschusses zu prüfen, wer Mitarbeiter(in) im Sinne der MAVO ist.
Alle unter § 3 Abs. 2 MAVO genannten Personen sind nicht Mitarbeiter(innen) im Sinne der MAVO und somit auch nicht wahlberechtigt.

Häufige Fragen zum aktiven Wahlrecht:

Sind geringfügig Beschäftigte wahlberechtigt?

Hier unterscheidet das Sozialgesetzbuch (SGB IV) zwei Gruppen:
Die sogenannten "450-EUR-Kräfte“, bei denen das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt, (§ 8 Abs. 1 Nr.1 SGB IV) sowie
die sogenannten "Aushilfen", bei denen die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

Für das Wahlrecht der geringfügig Beschäftigten bedeutet dies:
Die sogenannten "450-EUR-Kräfte“ haben das aktive Wahlrecht, wenn sie seit mindestens 6 Monaten ohne Unterbrechung in einer Einrichtung desselben Dienstgebers tätig sind.

Die sogenannten kurzzeitig eingestellten Aushilfskräfte sind in der Regel nicht wahlberechtigt, da diese nicht die geforderten 6 Monate ununterbrochen bei demselben Dienstgeber tätig sind.

Dürfen Praktikant(innen) die Mitarbeitervertretung wählen?

Mitarbeiter(innen), die eine Ausbildung (Praktikum) absolvieren, sind wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung in einer Einrichtung desselben Dienstgebers tätig sind.

Dürfen Mitarbeiter(innen) mit mehrfach befristeten Arbeitsverträgen die MAV wählen?

Sind dem akuten befristeten Arbeitsverhältnis weitere befristete Arbeitsverträge vorausgegangen, so ist die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter wahlberechtigt, wenn sie/ er seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung beim Dienstgeber tätig ist.

Sind Mitarbeiter(innen) in der Elternzeit wahlberechtigt?

Wenn die Elternzeit unter Fortfall der Bezüge vom Wahltag gerechnet noch mindestens weitere sechs Monate andauert, sind diese Mitarbeiter(innen) nicht wahlberechtigt. Wird jedoch während der Elternzeit bei demselben Dienstgeber im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten (max. 30 Stunden pro Woche) eine Beschäftigung in der Elternzeit ausgeübt, besteht das aktive Wahlrecht.

Sind Mitarbeiter(innen) in Altersteilzeit wahlberechtigt?

In der Freizeitphase der Altersteilzeit (Blockmodell) mit anschließender Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Rentenversicherung) besteht kein aktives Wahlrecht, da es an dem geforderten Merkmal der "Tätigkeit“ mangelt ( siehe § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 Nr. 3 MAVO).
Ist das Teilzeitmodell gewählt, besteht das aktive Wahlrecht.

Sind auch Mitarbeiter(innen), die am Wahltag bereits seit längerer Zeit erkrankt sind, wahlberechtigt?

Auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit bleibt das aktive Wahlrecht bestehen.

Sind Beschäftigte, die als Beamte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an den Rechtsträger / die Einrichtung abgeordnet sind, wahlberechtigt ?

Beamte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die an den Rechtsträger / die Einrichtung abgeordnet sind (z.B. verbeamtete Lehrkräfte, die an eine Privatschule abgeordnet sind und weiter die Beamtenbesoldung über das jeweilige Bundesland erhalten), sind keine Mitarbeiter(innen) im Sinne der MAVO und haben daher kein aktives und somit auch kein passives Wahlrecht.

Sind auch Mitarbeiter(innen), die auf der Grundlage Hartz IV - SGB II - sog. "Ein-Euro-Jobs" beschäftigt sind, wahlberechtigt?

Nach der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts - siehe auch Kirchlicher Arbeitsgerichtshof Urteil M 01/06 vom 30.11.2006 - besteht kein aktives und damit auch kein passives Wahlrecht, da diese mangels Arbeitsvertrags keinen Arbeitnehmerstatus haben.

Sind Auszubildende in einem reinen Ausbildungsbetrieb wahlberechtigt?

Nein, sie gehören nicht zur Belegschaft des Ausbildungsbetriebes. Sie sind also nicht wahlberechtigt.

Werden Auszubildende dagegen im laufenden Dienstleistungsbetrieb ausgebildet und sind sie in vergleichbarer Weise wie die sonstigen Arbeitnehmer in dem Betrieb eingegliedert, so sind diese Auszubildenden wahlberechtigt bei der Einrichtung, von der sie eingestellt sind.

Sind Personen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr wahlberechtigt?

Es besteht hier kein Arbeitsverhältnis, da sie keine Arbeitnehmer sind. Sie sind also nicht wahlberechtigt.

Sind Personen im Bundesfreiwilligendienst wahlberechtigt?

Hier wird kein Arbeitsverhältnis begründet, aber ein Vertragsverhältnis der besonderen Art, daher kann von einem Dienstverhältnis ausgegangen werden. Sie sind also wahlberechtigt.

Sind Leiharbeitnehmer wahlberechtigt?

Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, sind wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag länger als sechs Monate in der Einrichtung eingesetzt worden sind. Mehrere Beschäftigungszeiten einer Leiharbeitnehmerin oder eines Leiharbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber werden zusammengerechnet.


Wer kann gewählt werden?

Grundvoraussetzung, um in die MAV gewählt werden zu können ist, dass die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter wahlberechtigt im Sinne von § 7 MAVO ist. Hinzu kommen muss, dass sie / er am Wahltag seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung im kirchlichen Dienst steht, davon mindestens seit sechs Monaten in einer Einrichtung desselben Dienstgebers tätig ist.

Nachdem die Wahlvorschläge beim Wahlausschuss eingegangen sind, prüft dieser in jedem Einzelfall, ob alle Voraussetzungen für die Wählbarkeit der Kandidatin / des Kandidaten vorliegen. Bei dieser Prüfung haben sowohl die Kandidatin / der Kandidat als auch der Dienstgeber durch entsprechende Informationen mitzuwirken. So muss der Wahlausschuss darüber informiert sein, ob sie / er am Wahltag über eine ununterbrochene Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr im kirchlichen Dienst verfügt. Ebenso ist es erforderlich, dass der Wahlausschuss über die selbständigen Entscheidungskompetenzen einer Kandidatin / eines Kandidaten im Sinn des § 8 Abs. 2 MAVO informiert ist. Hierbei kann im Zweifelsfall nur der Dienstgeber abschließend Auskunft erteilen.

Häufige Fragen zum passiven Wahlrecht:

Sind auch nicht katholische Mitarbeiter(innen) wählbar?

Ja. Es ist nicht erheblich, ob die Kandidat / der Kandidat zur katholischen oder zu einer anderen Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaft gehört. Auch andersgläubige oder nichtgläubige Mitarbeiter(innen) können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 MAVO in die MAV gewählt werden.

Sind gekündigte Mitarbeiter(innen) wählbar?

Mitarbeiter(innen), denen ordentlich gekündigt wurde, sind während der Laufzeit der Kündigungsfrist und im Falle der Weiterbeschäftigung auch nach Ablauf der Kündigung wählbar, da das Beschäftigungsverhältnis ja noch bzw. weiter besteht.

Sind Mitarbeiter(innen) mit Personalentscheidungsbefugnissen wählbar?

Nein. Mitarbeiter(innen), die selbständig Personalangelegenheiten entscheiden können, sind nicht wählbar. Selbständig in diesem Zusammenhang heißt, wenn die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter ohne Rückfrage beim Dienstgeber oder bei dem Vorgesetzten Personalentscheidungen abschließend treffen kann, die in den Status eines anderen Mitarbeiters eingreifen. Solche eingreifenden Personalentscheidungen können z. B. sein: Eingruppierung, Höhergruppierung, Versetzung, Entlassung aus einem Probearbeitsverhältnis, Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub. Mitarbeiter(innen), die diese selbständige Personalentscheidungsbefugnis haben, können nicht in die MAV gewählt werden.

Können auch Teilzeitbeschäftigte in die MAV gewählt werden?

Ja, unabhängig vom Beschäftigungsumfang, allerdings muss das aktive Wahlrecht gegeben sein.

Können auch Leiharbeitnehmer in die MAV gewählt werden?

Nein, da Leiharbeitnehmer keine Mitarbeiter im Sinne des § 3 MAVO sind besteht kein passives Wahlrecht

 


Die Durchführung der MAV-Wahl

Der Wahlausschuss ist allein dafür verantwortlich, dass die Wahl der Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme geheim abgeben können. Hierfür sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen (z. B. das Aufstellen von Wahlkabinen).

Mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses müssen währen der Wahlhandlung im Wahllokal anwesend sein.

Es besteht die Möglichkeit, zusätzlich zu den Mitgliedern des wahlausschusses wahlhelfer zu bestellen.

Es besteht kein Wahlzwang. Jede/r Wahlberechtigte entscheidet selbst ob sie / er das Wahlrecht ausübt.

Die Stimmabgabe

Alle Stimmzettel, die bei der MAV-Wahl verwendet werden, müssen identisch sein. Auf dem Stimmzettel, der die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge enthält, dürfen max. so viele Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder in die Mitarbeitervertretung zu wählen sind. Es können auch weniger Namen als Kandidatinnen und Kandidaten zu wählen sind angekreuzt werden. Stimmenhäufung (z.B. drei Stimmen für eine Kandidatin oder einen Kandidaten) ist unzulässig.

Ungültig wählt, wer

  • keinen Namen ankreuzt, oder
  • mehr Namen ankreuzt, als Mitglieder in die MAV zu wählen sind oder
  • Zusätze oder Kennzeichen auf dem Stimmzettel anbringt.

Feststellung des Wahlergebnisses

Nach Ablauf der Wahlzeit stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis öffentlich fest. Interessierte Beobachter haben die Möglichkeit, bei der Stimmenauszählung dabei zu sein.

Nachdem der Wahlausschuss das Wahlergebnis festgestellt hat, gibt er es den Wahlkandidaten zur Kenntnis und befragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.

Nimmt eine Gewählte / ein Gewählter die Wahl nicht an, so rückt das stimmenstärkste Ersatzmitglied nach. Sobald die Namen der MAV-Mitglieder endgültig feststehen, wird das Wahlergebnis in der Einrichtung durch den Wahlausschuss bekannt gegeben.

Mit der Bekanntgabe durch den Aushang beginnt die Wahlanfechtungsfrist.

Konstituierende Sitzung

Die neugewählte MAV soll spätestens innerhalb der zweiten Woche nach der Wahl zum ersten Mal zusammentreffen (§ 14 Abs. 1 MAVO). Dazu muss sie der / die Vorsitzende des Wahlausschusses nach Feststellung der gewählten Mitglieder rechtzeitig und mit Tagesordnung einladen.

Zu der konstituierenden Sitzung können nur die gewählten MAV-Mitglieder eingeladen werden, keine Ersatzmitglieder. Die Bestimmung des § 13b Abs. 2 MAVO regelt, wann ein Ersatzmitglied eintritt: Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung eines Mitglieds tritt für die Dauer der Verhinderung das nächstberechtigte Ersatzmitglied ein. Die Mitarbeitervertretung entscheidet darüber, ob eine zeitweilige Verhinderung vorliegt.

Bei der konstituierenden Sitzung kann die MAV ja noch gar nicht entscheiden, ob eine Verhinderung vorliegt - und ohne entsprechenden Beschluss kann kein Ersatzmitglied teilnehmen.
Erst wenn der / die Vorsitzende gewählt ist, wird aus der konstituierenden Sitzung eine normale MAV-Sitzung.
Auf dieser können aber keine Beschlüsse gefasst werden, denn es kann ja keine rechtzeitige Einladung des Vorsitzenden mit Tagesordnung geben.

Tagesordnungspunkte bei der konstituierenden Sitzung sind die Wahl der / des Vorsitzenden, der / des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers / der Schriftführerin. Die Wahl des / der Vorsitzenden erfolgt unter Leitung der / des Vorsitzenden des Wahlausschusses mit einfacher Mehrheit aus den MAV-Mitgliedern. Dabei ist nach allgemeinen Wahlgrundsätzen zu verfahren. Danach übernimmt die / der neugewählte MAV-Vorsitzende die Leitung der Sitzung.

Wahlunterlagen

Nach Abschluss der Wahl händigt der Wahlausschuss sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der Stimmzettel an die neue und rechtsgültig gewählte MAV aus. Die MAV hat diese Unterlagen für die Dauer der Amtszeit verschlusssicher aufzubewahren.