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Fehlende Zustimmung zur Einstellung bei Hartz IV - SGB II - sog. "Ein-Euro-Jobs"

Text der Klageerhebung

Erläuterungen

Mitarbeitervertretung
(Nennung der Einrichtung)
(Name des / der Vorsitzenden)
(Straße oder Postfach)

(Postleitzahl Ort)

Datum

Absender
Hier die Adresse des zuständigen Kirchlichen Arbeitsgerichts bzw. der zuständigen Einigungsstelle eintragen

 

Anschrift

Klage gemäß § 28 KAGO

 

Betreff

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir erheben Klage gemäß § 28 KAGO. Die Mitarbeitervertretung der (Benennung der Einrichtung), vertreten durch den Vorsitzenden (Vorname, Name), ist Antragstellerin und der Dienstgeber (Benennung des Rechtsträgers mit ladungsfähiger Adresse), vertreten durch den (Titel, Vorname, Name) ist Antragsgegner.

 

Förmlicher Antrag,
eindeutige Benennung der Antragstellerin und des Antragsgegners
(Bitte beachten: Dies ist immer der Rechtsträger, z.B. die Stiftung, die gGmbH, der Verein, nicht die Einrichtung!)

Die Mitarbeitervertretung hat am (Datum) erfahren, dass seit dem (Datum) der Mitarbeiter (Vorname, Name) in der Einrichtung als (Funktion) im Rahmen von Hartz IV - SGB II - sog. "Ein-Euro-Jobs" eingesetzt ist.

Der Dienstgeber hat das vorgeschriebene Zustimmungsverfahren gemäß § 34 MAVO in Verbindung mit § 33 MAVO nicht durchgeführt.

 

Bezeichnung des Streitgegenstandes und Benennung des Sachverhaltes; Beweise beilegen!

Daher beantragen wir festzustellen, dass der Dienstgeber gegen die Bestimmungen des § 34 MAVO in Verbindung mit § 33 MAVO verstoßen hat.

Begründung:

Unabhängig davon, ob der 1-Euro-Job als Arbeitsverhältnis oder lediglich als sozialrechtliche Arbeitsgelegenheit ausgestaltet ist, verrichtet der arbeitenden Hilfeempfänger weisungsgebundene Tätigkeit in der Einrichtung, er arbeitet damit wie ein Mitarbeiter.
Mitarbeiter (Vorname, Name) verfolgt gemeinsam mit allen anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die betriebstechnischen Zwecke des Betriebes. Mitarbeiter (Vorname, Name) ist in die betriebliche Organisation eingebunden und erhält von den gleichen Vorgesetzten die Anweisungen. Mitarbeiter (Vorname, Name) muss sich an die gleichen betrieblichen Regelungen halten, z.B. hinsichtlich der Arbeitszeit, Dienst- und Schutzkleidung, Einlasskontrollen usw. Die Einrichtung lenkt und organisiert den Arbeitseinsatz, nicht die Agentur für Arbeit. Die Tätigkeit in Form der Arbeitsgelegenheit erfolgt nicht in Parallelstrukturen, wie z.B. einer Beschäftigungs- oder Qualifizierungsgesellschaft. Die Arbeitsgelegenheit wird im "Echtbetrieb“ geschaffen - aber nur sozialrechtlich abgegolten.

Unter dem Begriff der mitbestimmungspflichtigen Einstellung ist nicht nur der Abschluss eines Arbeitsverhältnisses, sondern schon die bloße Eingliederung in den Betrieb zu verstehen (Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen, Beschluss vom 26.3.1004, A+K, 2004, Heft 2 Seite 26). Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung ist dann anzunehmen, wenn der Beschäftigte in den Betrieb derart eingegliedert ist, dass er zusammen mit den bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern eine Tätigkeit zu verrichten hat, die weisungsgebunden ist, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zweckes des Betriebes dient und vom Arbeitgeber des Betriebes organisiert werden muss (VerwG-EKD, Beschluss vom 5.6.1997, ZMV 1998, 136; Beschluss vom 7.3.2002; Beschluss vom 11.9.97 EkA Mitbestimmung Einstellung Nr. 11; Beschluss vom 27.11.97 EkA Mitbestimmung Einstellung Nr. 11; BAG, Beschluss vom 15.12.92 EkA Mitbestimmung Einstellung Nr. 5).

Bei der Einstellung von Mitarbeiter (Vorname, Name) handelt es sich auch um eine Maßnahme der Einrichtung. Zwar wird die Verschaffung der Arbeitsgelegenheit durch die Vereinbarung zwischen Hilfeempfänger und Fallmanager geregelt. Gleichwohl kann die Eingliederung in die Einrichtung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Die Agentur für Arbeit kann der Einrichtung die Hilfeempfänger nur „anbieten“, sie aber nicht zuweisen. Schon nach altem Recht war die Eingliederung aufgrund eines Sozialrechtsverhältnisses (also ohne ein Arbeitsverhältnis zu begründen) mitbestimmungspflichtig (BVerwG Beschluss vom 26.1.00 AP MitbestimmungsG Schleswig-Holstein § 51 Nr.2). Die Auswahl und Eingliederung unterliegt daher dem Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung.

Demgegenüber ist die Arbeitsgelegenheit nach Hartz-IV ein Zwitter: sie erscheint als Arbeitsverhältnis und kann wegen der gesetzlichen Anordnung ein Arbeitsverhältnis nicht sein. Mit den Arbeitsgelegenheiten nach Hartz-IV ist ein Beschäftigungstypus geschaffen, der dem Kirchengesetzgeber bislang nicht bekannt war. Er konnte deshalb auch noch keine Berücksichtigung finden. Es liegt eine Regelungslücke vor. Die Lücke ist auch nicht gewollt sondern planwidrig. Dies folgt im Umkehrschluss aus der Beschreibung derjenigen Beschäftigungszwecke, die dem Mitarbeiterstatus entgegenstehen: Beschäftigung zum Zwecke der Rehabilitation oder Erziehung. Diese Personen verfolgen nicht den betriebstechnischen Zweck der Einrichtung, vielmehr wird die Einrichtung um ihretwillen betrieben (vgl. BAG Beschluss vom 5.4.00, AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 62). Mitarbeiter (Vorname, Name) wird in der Einrichtungen nicht beschäftigt, damit er sich wieder an Arbeit gewöhnen und auf diese Weise in den Arbeitsmarkt (re)integriert werden kann. Die Beschäftigt dient - aus Sicht der Einrichtung - ausschließlich der Erfüllung der betrieblichen Zwecke.

Mitarbeiter (Vorname, Name) wird als billige Arbeitskraft beschäftigt und arbeitet, um ein bescheidenes Einkommen zu sichern. Durch diese Tätigkeit erhält er eine - geringe - Aufwandsentschädigung, also zusätzliches Geld. Wird die Arbeit verweigert, muss mit Kürzungen der Grundsicherung gerechnet werden.
Auf beiden Seiten -der Einrichtung und des Mitarbeiters - hat die Arbeitsgelegenheit die gleiche Funktion wie ein normales Arbeitsverhältnis. Und Mitarbeiter (Vorname, Name) ist im gleichen Maße schutzbedürftig wie andere Mitarbeiter. Und es ist auch nicht erkennbar, dass die Stammbelegschaften durch die Einstellung von Mitarbeiter (Vorname, Name) majorisiert wird (BAG a.a.O ). Die ungewollte Gesetzeslücke ist daher im Wege der Analogie zu schließen mit der Folge, dass (Vorname, Name) den Status eines Mitarbeiters hat.


Feststellungsbegehren

Hinweis: Wird ein Leistungsbegehren eingebracht, erübrigt sich das Feststellungsbegehren
>

Weiterhin beantragen wir, dem Dienstgeber zu untersagen, den Mitarbeiter (Vorname, Name) in der Einrichtung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Zustimmungsverfahrens zur Einstellung zu beschäftigen.

 

Leistungsbegehren
(genau bezeichnen)

Mit unserer Vertretung haben wir gemäß § 11 KAGO

Vorname Nachname
Funktion
Anschrift

beauftragt. Wir beantragen gemäß § 17 Abs. 1 MAVO festzustellen, dass die Bevollmächtigung von (Vorname Name) in diesem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zur Wahrung der Rechte der Klägerin notwendig und zweckmäßig ist.

Die Mitarbeitervertretung hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Kosten zur Beauftragung des Bevollmächtigtenin diesem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zu den notwendigen Kosten gehören und somit von der Antragsgegnerin zu tragen sind, da die Bevollmächtigung der Unterfertigenden zur Wahrung der Rechte der Mitarbeitervertretung notwendig und zweckmäßig erscheint. Die Mitarbeitervertretung, die lediglich ehrenamtlich tätig wird, ist im Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht als juristischer Laie eher unerfahren. Darüber hinaus handelt es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine schwierige rechtliche Materie. Aus diesen Gründen ist es notwendig und zweckmäßig, dass sich die Mitarbeitervertretung vertreten lässt, um keine rechtliche Nachteile zu erleiden.

 

Die Feststellung des Vorsitzenden des Kirchlichen Arbeitsgerichts ist vorab notwendig, damit der Dienstgeber die Kosten des Bevollmächtigten übernehmen muss.

Die MAV der (Benennung der Einrichtung) hat den Beschluss zur Erhebung der Klage in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung am (Datum) einstimmig gefasst.

 

Klarstellung, dass ein ordnungsgemäßer Beschluss der MAV vorliegt

Mit freundlichen Grüßen

 

(Vorname, Name)
Vorsitzender

 

Unterschrift nicht vergessen