Fehlende Zustimmung zur Einstellung bei Hartz IV - SGB II - sog. "Ein-Euro-Jobs" |
Text der Klageerhebung |
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Mitarbeitervertretung (Postleitzahl Ort) Datum |
Absender |
Hier die Adresse des zuständigen Kirchlichen Arbeitsgerichts
bzw. der zuständigen Einigungsstelle eintragen
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Anschrift |
Klage gemäß § 28 KAGO
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Betreff
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Sehr geehrte Damen und Herren, wir erheben Klage gemäß § 28 KAGO. Die Mitarbeitervertretung der (Benennung der Einrichtung), vertreten durch den Vorsitzenden (Vorname, Name), ist Antragstellerin und der Dienstgeber (Benennung des Rechtsträgers mit ladungsfähiger Adresse), vertreten durch den (Titel, Vorname, Name) ist Antragsgegner.
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Förmlicher Antrag, |
Die Mitarbeitervertretung hat am (Datum) erfahren, dass seit dem (Datum) der Mitarbeiter (Vorname, Name) in der Einrichtung als (Funktion) im Rahmen von Hartz IV - SGB II - sog. "Ein-Euro-Jobs" eingesetzt ist. Der Dienstgeber hat das vorgeschriebene Zustimmungsverfahren gemäß § 34 MAVO in Verbindung mit § 33 MAVO nicht durchgeführt.
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Bezeichnung des Streitgegenstandes und Benennung des Sachverhaltes; Beweise beilegen! |
Daher beantragen wir festzustellen, dass der Dienstgeber gegen die Bestimmungen des § 34 MAVO in Verbindung mit § 33 MAVO verstoßen hat. Begründung: Unabhängig davon, ob der 1-Euro-Job als Arbeitsverhältnis oder
lediglich als sozialrechtliche Arbeitsgelegenheit ausgestaltet ist, verrichtet
der arbeitenden Hilfeempfänger weisungsgebundene Tätigkeit in
der Einrichtung, er arbeitet damit wie ein Mitarbeiter. Unter dem Begriff der mitbestimmungspflichtigen Einstellung ist nicht nur der Abschluss eines Arbeitsverhältnisses, sondern schon die bloße Eingliederung in den Betrieb zu verstehen (Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen, Beschluss vom 26.3.1004, A+K, 2004, Heft 2 Seite 26). Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung ist dann anzunehmen, wenn der Beschäftigte in den Betrieb derart eingegliedert ist, dass er zusammen mit den bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern eine Tätigkeit zu verrichten hat, die weisungsgebunden ist, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zweckes des Betriebes dient und vom Arbeitgeber des Betriebes organisiert werden muss (VerwG-EKD, Beschluss vom 5.6.1997, ZMV 1998, 136; Beschluss vom 7.3.2002; Beschluss vom 11.9.97 EkA Mitbestimmung Einstellung Nr. 11; Beschluss vom 27.11.97 EkA Mitbestimmung Einstellung Nr. 11; BAG, Beschluss vom 15.12.92 EkA Mitbestimmung Einstellung Nr. 5). Bei der Einstellung von Mitarbeiter (Vorname, Name) handelt es sich auch um eine Maßnahme der Einrichtung. Zwar wird die Verschaffung der Arbeitsgelegenheit durch die Vereinbarung zwischen Hilfeempfänger und Fallmanager geregelt. Gleichwohl kann die Eingliederung in die Einrichtung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Die Agentur für Arbeit kann der Einrichtung die Hilfeempfänger nur „anbieten“, sie aber nicht zuweisen. Schon nach altem Recht war die Eingliederung aufgrund eines Sozialrechtsverhältnisses (also ohne ein Arbeitsverhältnis zu begründen) mitbestimmungspflichtig (BVerwG Beschluss vom 26.1.00 AP MitbestimmungsG Schleswig-Holstein § 51 Nr.2). Die Auswahl und Eingliederung unterliegt daher dem Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung. Demgegenüber ist die Arbeitsgelegenheit nach Hartz-IV ein Zwitter: sie erscheint als Arbeitsverhältnis und kann wegen der gesetzlichen Anordnung ein Arbeitsverhältnis nicht sein. Mit den Arbeitsgelegenheiten nach Hartz-IV ist ein Beschäftigungstypus geschaffen, der dem Kirchengesetzgeber bislang nicht bekannt war. Er konnte deshalb auch noch keine Berücksichtigung finden. Es liegt eine Regelungslücke vor. Die Lücke ist auch nicht gewollt sondern planwidrig. Dies folgt im Umkehrschluss aus der Beschreibung derjenigen Beschäftigungszwecke, die dem Mitarbeiterstatus entgegenstehen: Beschäftigung zum Zwecke der Rehabilitation oder Erziehung. Diese Personen verfolgen nicht den betriebstechnischen Zweck der Einrichtung, vielmehr wird die Einrichtung um ihretwillen betrieben (vgl. BAG Beschluss vom 5.4.00, AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 62). Mitarbeiter (Vorname, Name) wird in der Einrichtungen nicht beschäftigt, damit er sich wieder an Arbeit gewöhnen und auf diese Weise in den Arbeitsmarkt (re)integriert werden kann. Die Beschäftigt dient - aus Sicht der Einrichtung - ausschließlich der Erfüllung der betrieblichen Zwecke. Mitarbeiter (Vorname, Name) wird als billige Arbeitskraft beschäftigt
und arbeitet, um ein bescheidenes Einkommen zu sichern. Durch diese Tätigkeit
erhält er eine - geringe - Aufwandsentschädigung, also zusätzliches
Geld. Wird die Arbeit verweigert, muss mit Kürzungen der Grundsicherung
gerechnet werden.
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Feststellungsbegehren> |
Weiterhin beantragen wir, dem Dienstgeber zu untersagen, den Mitarbeiter (Vorname, Name) in der Einrichtung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Zustimmungsverfahrens zur Einstellung zu beschäftigen.
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Leistungsbegehren |
Mit unserer Vertretung haben wir gemäß § 11 KAGO
beauftragt. Wir beantragen gemäß § 17 Abs. 1 MAVO festzustellen, dass die Bevollmächtigung von (Vorname Name) in diesem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zur Wahrung der Rechte der Klägerin notwendig und zweckmäßig ist. Die Mitarbeitervertretung hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Kosten zur Beauftragung des Bevollmächtigtenin diesem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zu den notwendigen Kosten gehören und somit von der Antragsgegnerin zu tragen sind, da die Bevollmächtigung der Unterfertigenden zur Wahrung der Rechte der Mitarbeitervertretung notwendig und zweckmäßig erscheint. Die Mitarbeitervertretung, die lediglich ehrenamtlich tätig wird, ist im Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht als juristischer Laie eher unerfahren. Darüber hinaus handelt es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine schwierige rechtliche Materie. Aus diesen Gründen ist es notwendig und zweckmäßig, dass sich die Mitarbeitervertretung vertreten lässt, um keine rechtliche Nachteile zu erleiden.
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Die MAV der (Benennung der Einrichtung) hat den Beschluss zur Erhebung der Klage in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung am (Datum) einstimmig gefasst.
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Klarstellung, dass ein ordnungsgemäßer Beschluss der MAV vorliegt |
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
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Unterschrift nicht vergessen |