Fehlende Zustimmung zur Umgruppierung (Wegfall AVR Anlage 18) |
Text der Klageerhebung |
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Mitarbeitervertretung (Postleitzahl Ort) Datum |
Absender |
Hier die Adresse des zuständigen Kirchlichen Arbeitsgerichts
bzw. der zuständigen Einigungsstelle eintragen
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Anschrift |
Klage gemäß § 28 KAGO
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Betreff
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Sehr geehrte Damen und Herren, wir erheben Klage gemäß § 28 KAGO. Die Mitarbeitervertretung der (Benennung der Einrichtung), vertreten durch den Vorsitzenden (Vorname, Name), ist Antragstellerin und der Dienstgeber (Benennung des Rechtsträgers mit ladungsfähiger Adresse), vertreten durch den (Titel, Vorname, Name) ist Antragsgegner.
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Förmlicher Antrag, |
Die Mitarbeiterin (Vorname Name) hat bisher gemäß AVR Anlage 18 § 3 Abs. 3 eine abgesenkte Vergütung erhalten. Sie wurde nach Stunden bezahlt; eine Eingruppierung in das Vergütungsverzeichnis gemäß AVR Anlage 1 Abschnitt I iVm mit den Anlagen 2, 2a, 2b, 2c, 2d hat nicht stattgefunden. Die Anlage 18 zu den AVR ist mit Ablauf des 31.10.2009 ersatzlos entfallen (optional: wurde durch eine eigene diözesane Regelung ersetzt) . Daher ist die Mitarbeiterin ab dem 1. November 2009 in das jetzt geltende Vergütungssystem der AVR umzugruppieren. Der Dienstgeber hat diese Umgruppierung bis heute nicht vollzogen bzw. die Zustimmung der MAV nicht beantragt.
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Bezeichnung des Streitgegenstandes und Benennung des Sachverhaltes; Beweise beilegen! |
Daher beantragen wir festzustellen, dass der Dienstgeber gegen die Bestimmungen des § 35 MAVO in Verbindung mit § 33 MAVO verstoßen hat, indem er die Mitarbeiterin (Vorname Name) zum 1.11.2009 nicht nach AVR ein- bzw. umgruppiert hat. Die Mitarbeitervertetung ist in ihren Rechten verletzt, da Frau (Vorname Name) nach einer nicht aufgrund Art. 7 GrO zustandegekommenen Vergütung ohne Zustimmung der MAV bezahlt wird.
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Feststellungsbegehren |
Weiterhin beantragen wir, den Dienstgeber zu verpflichten, unverzüglich das Zustimmungverfahren gemäß § 33 MAVO iVm § 35 MAVO zu der Umgruppierung einzuleiten
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Leistungsbegehren |
Mit unserer Vertretung haben wir gemäß § 11 KAGO
beauftragt. Wir beantragen gemäß § 17 Abs. 1 MAVO festzustellen, dass die Bevollmächtigung von (Vorname Name) in diesem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zur Wahrung der Rechte der Klägerin notwendig und zweckmäßig ist. Die Mitarbeitervertretung hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Kosten zur Beauftragung des Bevollmächtigtenin diesem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zu den notwendigen Kosten gehören und somit von der Antragsgegnerin zu tragen sind, da die Bevollmächtigung der Unterfertigenden zur Wahrung der Rechte der Mitarbeitervertretung notwendig und zweckmäßig erscheint. Die Mitarbeitervertretung, die lediglich ehrenamtlich tätig wird, ist im Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht als juristischer Laie eher unerfahren. Darüber hinaus handelt es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine schwierige rechtliche Materie. Aus diesen Gründen ist es notwendig und zweckmäßig, dass sich die Mitarbeitervertretung vertreten lässt, um keine rechtliche Nachteile zu erleiden.
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Die MAV der (Benennung der Einrichtung) hat den Beschluss zur Erhebung der Klage in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung am (Datum) einstimmig gefasst.
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Klarstellung, dass ein ordnungsgemäßer Beschluss der MAV vorliegt |
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
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Unterschrift nicht vergessen und auf jeden Fall die Checkliste durchgehen! |