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Fehlende Anhörung und Mitberatung bei Betriebsänderung

Text der Klageerhebung

Erläuterungen

Mitarbeitervertretung
(Nennung der Einrichtung)
(Name des / der Vorsitzenden)
(Straße oder Postfach)

(Postleitzahl Ort)

Datum

Absender
Hier die Adresse des zuständigen Kirchlichen Arbeitsgerichts bzw. der zuständigen Einigungsstelle eintragen

 

Anschrift

Klage gemäß § 28 KAGO

 

Betreff

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir erheben Klage gemäß § 28 KAGO. Die Mitarbeitervertretung der (Benennung der Einrichtung), vertreten durch den Vorsitzenden (Vorname, Name), ist Antragstellerin und der Dienstgeber (Benennung des Rechtsträgers mit ladungsfähiger Adresse), vertreten durch den (Titel, Vorname, Name) ist Antragsgegner.

 

Förmlicher Antrag,
eindeutige Benennung der Antragstellerin und des Antragsgegners
(Bitte beachten: Dies ist immer der Rechtsträger, z.B. die Stiftung, die gGmbH, der Verein, nicht die Einrichtung!)

Die Mitarbeitervertretung hat am (Datum) erfahren, dass eine Betriebsänderung der Einrichtung (Betriebsänderung detailliert inhaltlich benennen und beschreiben) zum (Datum) vollzogen werden soll.

Der Dienstgeber hat die vorgeschriebene Anhörung und Mitberatung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO (Interessenausgleich) nicht durchgeführt.

 

Bezeichnung des Streitgegenstandes und Benennung des Sachverhaltes; Beweise beilegen!

Daher beantragen wir festzustellen, dass der Dienstgeber gegen die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO verstoßen hat, und dass ohne ein rechtzeitig eingeleitetes Anhörungs- und Mitberatungsverfahren die Rechte der Antragsstellerin verletzt werden.

 

Feststellungsbegehren

Hinweis: Wird ein Leistungsbegehren eingebracht, erübrigt sich das Feststellungsbegehren

Weiterhin beantragen wir dem Dienstgeber zu untersagen, vorbereitende Schritte zur sowie den Vollzug der Umsetzung der Maßnahme (Maßnahme detailliert und genau beschreiben) einzustellen bzw. nicht durchzuführen, damit ein ergebnisoffenes Anhörungs- und Mitberatungsverfahren noch möglich ist.

Begründung: Bei der Anhörung und Mitberatung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO verfügt die MAV zwar nur ein Mitspracherecht, kein Mitbestimmungsrecht.

Aber gerade aus diesem Grund - um die Bestimmung nicht zu einer Farce verkommen zu lassen - muss ein Unterlassungsanspruch gegeben sein, um die Schaffung von vollendeten Tatsachen im laufenden Verfahren zu verhindern. Denn ansonsten sind die Rechte der MAV einschneidend und nicht umkehrbar verletzt; und die MAV ist hier vom Gesetz her von vorneherein in einer schwächeren Position.
Weiterhin verfügen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich der MAVO nicht über einen gesetzlich verankerten Schadenersatzanspruch (individualrechtlicher Sanktionsanspruch) entsprechend des Nachteilsausgleichs gemäß § 113 BetrVG; auch aus diesem Grund muss das Beteiligungsverfahren gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO einem hohen Anspruch gerecht werden.

Weiterhin beantragen wir, dem Dienstgeber im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gemäß § 52 KAGO zu untersagen, die Betriebsänderung (Maßnahmen detailliert inhaltlich benennen und beschreiben) bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens bzw. bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Anhörungs- und Mitberatungsverfahrens weiter zu betreiben bzw. durchzuführen.

Die Eilbedürftigkeit ist gegeben, da die Maßnahme bereits zum (Datum) umgesetzt werden soll, auch sehen wir die Notwendigkeit zur Abwendung eines konkreten kollektivrechtlichen Nachteils/Schadens gegeben, denn die Mitarbeitervertretung wird durch diese Maßnahme unwiderruflich in ihren Rechten verletzt. Die Maßnahmen stehen bereits sehr konkret vor der Umsetzung, der Dienstgeber handelt bereits konkret mit den betroffenen Mitarbeitern den Abschluss von Auflösungsverträgen und den dazugehörenden Bedingungen aus und bis zum Verhandlungstermin werden vollendete Tatsachen durch den Dienstgeber geschaffen sein.
Gem. § 121 BetrVG können Verletzungen der Verpflichtungen gem. § 111 BetrVG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Vergleichbare Regelungen, die den Dienstgeber davon abhalten könnten, die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung gem. § 29 MAVO zu missachten, kennt die Mitarbeitervertretungsordnung nicht. Vor allem im Hinblick auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, das Gebot der gegenseitigen Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben, der vom Ordnungsgeber gewollten gemeinsam getragenen Verantwortung und angesichts der Möglichkeit, in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, vorläufige Regelung zu treffen, ist ein solcher Anspruch grundsätzlich gegeben.
Der Unterlassungsanspruch wurde bereits in vergleichbarer Rechtsprechung bejaht; siehe LAG Berlin, 07.09.1995, LAGE Nr. 13 zu § 111 BetrVG 1972; BAG 03. 05. 1994 (NZA 1995, 40, SV 25/2003 vom 21.12.2003 MAVO-Schlichtungsstelle Rottenburg-Stuttgart, SV 3/2004 MAVO-Schlichtungsstelle Speyer vom 24.06.2004).


Leistungsbegehren (genau bezeichnen)

Die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung beachten

Mit unserer Vertretung haben wir gemäß § 11 KAGO

Vorname Nachname
Funktion
Anschrift

beauftragt. Wir beantragen gemäß § 17 Abs. 1 MAVO festzustellen, dass die Bevollmächtigung von (Vorname Name) in diesem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zur Wahrung der Rechte der Klägerin notwendig und zweckmäßig ist.

Die Mitarbeitervertretung hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Kosten zur Beauftragung des Bevollmächtigtenin diesem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zu den notwendigen Kosten gehören und somit von der Antragsgegnerin zu tragen sind, da die Bevollmächtigung der Unterfertigenden zur Wahrung der Rechte der Mitarbeitervertretung notwendig und zweckmäßig erscheint. Die Mitarbeitervertretung, die lediglich ehrenamtlich tätig wird, ist im Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht als juristischer Laie eher unerfahren. Darüber hinaus handelt es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine schwierige rechtliche Materie. Aus diesen Gründen ist es notwendig und zweckmäßig, dass sich die Mitarbeitervertretung vertreten lässt, um keine rechtliche Nachteile zu erleiden.

 

Die Feststellung des Vorsitzenden des Kirchlichen Arbeitsgerichts ist vorab notwendig, damit der Dienstgeber die Kosten des Bevollmächtigten übernehmen muss.

Die MAV der (Benennung der Einrichtung) hat den Beschluss zur Erhebung der Klage in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung am (Datum) einstimmig gefasst.

 

Klarstellung, dass ein ordnungsgemäßer Beschluss der MAV vorliegt

Mit freundlichen Grüßen

 

(Vorname, Name)
Vorsitzende/r

 

Unterschrift nicht vergessen und auf jeden Fall die Checkliste durchgehen!