Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten nach der Mitarbeitervertretungsordnung
der Katholischen Kirche
Dr. Franzjosef Bleistein, Vizepräsident des LAG Köln
a. D.
Bitte unbeding beachten: Dieser Aufsatz hat rein historischen
Wert und ist auf dem Rechtsstand des Jahres 2000 geschrieben;
die Rechtsgrundlagen
haben sich seit dieser Zeit grundlegend geändert.
Einleitung
I. Kircheneigene Rechtskontrolle im MAVO-Bereich
II. Verfahren nach den KODA-Regelungen
III. MAVO-Streitigkeiten
Der Verfasser dieses Beitrages war vom 01.02.1972 bis
31.01.1997 Vorsitzender der Schlichtungsstelle - MAVO der Erzdiözese
Köln. Er hat in dieser Zeit zahlreiche Schlichtungsverfahren im
Bereich der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) der Erzdiözese
Köln und im KODA-Bereich der Diözesen in NW durchgeführt.
Es erscheint angebracht, diese streitschlichtende Aufgabe im Bereich
des kirchlichen Arbeitsrechtes zusammenfassend in ihren wichtigsten
Entscheidungen darzustellen. Die in diesem Beitrag genannten Bestimmungen
der MAVO beziehen sich auf die neugefaßte Rahmenordnung der MAVO
vom 20.11.1995, die auf einem einstimmigen Beschluß der Bischöfe
beruht.
In seinem Beitrag in der ZTR aus Anlaß des 75. Geburtstages des
Bundesrichters Dr. Hans Fellert betont Dr. Dirk Neumann bei seiner Beurteilung
des Schlichtungswesens der evangelischen wie katholischen Kirche, damit
seien dem Streitverfahren der Beteiligten "Einigungsverfahren vorgeschaltet,
die wirksam und kostengünstig arbeiten".
Für den katholischen Bereich gilt nach wie vor - bis zum Inkrafttreten
eines kirchlichen Arbeitsgerichtsgesetzes - dafür jedenfalls im
Bereich der Diözesen NW eine einheitliche Verfahrensordnung, die
Schlichtungsverfahrensordnung. Sie bestimmt in § 28, daß
Verfahrenskosten nicht erhoben werden. Für die Kostenfrage wichtiger
ist aber die Bestimmung des § 4 Abs. 2 dieser Schlichtungsverfahrensordnung,
daß der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Schlichtungsstelle
ehrenamtlich tätig werden. Allenfalls dem Vorsitzenden kann eine
Aufwandsentschädigung gewährt werden. Davon wird aber kaum
Gebrauch gemacht. Diese sicher günstigen Kostenvoraussetzungen
sind jedoch für die effektive Arbeit der Schlichtungsstellen-MAVO
in den Diözesen Deutschlands allein nicht entscheidend. Viel bedeutsamer
ist der Wille und die Entschlossenheit der Schlichtungsstellenvorsitzenden
und der Beisitzer, für eine wichtige und auch im kirchlichen Bereich
allseits anerkannte Aufgabe tätig zu sein und auf einem entscheidenden
Sektor der kirchlichen Aufgaben und Arbeit - der Zusammenarbeit zwischen
Dienstgebern und Mitarbeitern in den kirchlichen Einrichtungen - ausgleichend
tätig zu werden und richtungsweisend, wenn es notwendig werden
sollte, auch zu entscheiden. Diese Aufgabe wird von allen Beteiligten
an Schlichtungsverfahren anerkannt. Der Wille zu dieser Aufgabe ist
letztlich entscheidend dafür, daß die Schlichtungsstellen-MAVO
"wirksam", wie Neumann es kennzeichnet, arbeiten. Es geht, anders als
oft im Einigungsstellenverfahren nach dem BetrVG, dabei sicher nicht
um Honorare für den Vorsitzenden, die Beisitzer und die beteiligten
Prozeßvertreter, sondern um eine streitvermindernde und streitschlichtende
Aufgabe im Bereich der Personalhoheit der Kirchen.
Dennoch soll nicht verkannt werden, daß der Aufbau dieser Schlichtungsstellen-MAVO
eine immense Arbeit war, einmal für die kirchlichen Verwaltungsbehörden,
die zunächst die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen
für die Arbeit dieser Einrichtungen zu schaffen hatten, dann aber
auch für die Vorsitzenden und Beisitzer der Schlichtungsstellen,
die völliges Neuland betraten und sich darin zurechtfinden mußten.
I. Kircheneigene Rechtskontrolle
im MAVO-Bereich
Zu unterscheiden ist nach dem Streitgegenstand, ob es sich um eine
Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis handelt oder um eine
kollektive Streitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht.
Die Kirche kann den Rechtsweg zu den staatlichen Arbeitsgerichten nicht
ausschließen, wenn der Streitgegenstand ein individueller Anspruch
des Mitarbeiters aus seinem Arbeitsverhältnis ist. Das gilt z.B.
bei der Feststellung, ob ein Loyalitätsvorstoß und damit
ein Grund für eine Kündigung vorliegt. Das BAG stellt hierzu
fest, daß die allgemeinen Grundsätze des Kündigungschutzrechtes
für die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Arbeitnehmer ebenso
gelten wie der Grundsatz der Interessenabwägung, der es verbiete,
ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles in jedem
Loyalitätsverstoß von einigem Gewicht bereits einen Grund
zur Trennung vom Arbeitnehmer zu sehen. Der Auffassung des BAG ist zuzustimmen.
Wenn schon die Kirchen nach Art. 137 WRV, 140 GG ihre Angelegenheiten
im Rahmen "des für alle geltenden Rechts" eigenständig regeln
können, so müssen sie im einzelvertraglichen Bereich wie alle
anderen Rechtsteilnehmer - eine gerichtliche Überprüfung ihrer
Maßnahmen nach diesem für alle geltenden Recht hinnehmen.
Versagt ist den staatlichen Gerichten nur die Beurteilung der Frage,
ob eine beachtliche Loyalitätspflichtverletzung vorliegt, also
die Problematik, welche Loyalitätspflichten ein Arbeitnehmer im
kirchlichen Dienst zu beachten hat. Dazu hat sich das BAG in seinem
Urteil vom 07.10.1993 eindeutig geäußert. Es bleibt der verfaßten
Kirche und ihren Leitern (Bischöfen) - nicht irgendwelchen Gutachtern
aus Theologischen Fakultäten - überlassen, verbindlich zu
bestimmen, was für sie wesentliche Grundsätze der Glaubens-
und Sittenlehre sind und was als schwerer Verstoß dagegen anzusehen
ist.
Hängt eine individualrechtliche Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis
von einer mitarbeitervertretungsrechtlichen Vorfrage ab - z.B. von der
Frage, ob der besondere Kündigungsschutz eines Mitarbeiters nach
§ 19 MAVO wegen seines Ausschlusses aus der Mitarbeitervertretung
nach § 13 a Nr.5 MAVO erloschen ist -, so haben die staatlichen
Gerichte in diesem Kündigungschutzprozeß auch die Vorfragenkompetenz
(Inzidentkontrolle).
Geht es dagegen um Streitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht,
insbesondere um kollektivrechtliche Streitigkeiten aus dem kircheneigenen
"Dritten Weg" oder dem kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht, so ist
für diese Streitigkeiten der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten
nicht eröffnet. Die Kirche kann die Rechtskontrolle in eigener
Verantwortung durchführen - immer unter der Voraussetzung, daß
die dazu berufene Stelle (Schlichtungsstelle) den Mindestanforderungen
an ein Gericht entspricht.
Die Schlichtungsstellen-MAVO der katholischen Kirche erfüllen,
wenn sie ordnungsgemäß nach § 40 Abs. 3 und 4 MAVO errichtet
worden sind, diese Voraussetzungen (siehe auch III/Ziffer 9). Diese
Regelung gilt allerdings nur vorläufig bis zum Inkrafttreten der
Regelungen über eine umfassende kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit
nach Art. 10 Abs. 2 der Grundordnung, der bestimmt, daß für
Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnung für
ein Arbeitsvertrags- und Mitarbeitervertretungsrecht unabhängige
kirchliche Gerichte gebildet werden.
II. Verfahren nach den KODA-Regelungen
Der umstrittene "Dritte Weg" der Kirchen zu einer einheitlichen Ordnung
des Arbeitsvertragsrechtes in ihren Einrichtungen, der auf Art. 137
Abs. 3 WRV, 140 GG gestützt wird, hat zur Bildung von paritätisch
besetzten "Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes - KODA
-" geführt, deren Rechtsgrundlage ordnungsgemäß vom
jeweiligen Ortsbischof erlassene kirchliche Gesetze sind. So besteht
im Gebiet der Diözesen NW eine Regional-KODA, für die eine
Regional-KODA-Ordnung erlassen worden ist.
Danach ist Aufgabe dieser Kommission die ständige Mitwirkung bei
der Aufstellung von Normen, welche Inhalt, Abschluß und Beendigung
von Arbeitsverhältnissen regeln (§ 2 Abs. 1 Regional KODA-Ordnung-NW).
Rechtsstreitigkeiten aus dieser Regional-KODA-Ordnung sind nach §
17 a Regional-KODA-Ordnung der Schlichtungsstellen-MAVO Erzdiözese
Köln zugewiesen.
Diese hat in einer Entscheidung vom 29.09.1994 die Frage entschieden,
ob und in welchen Angelegenheiten das Gesetzgebungsrecht der Bischöfe
auf arbeitsvertraglichem Gebiet durch die Regional-KODA-Ordnung NW beschränkt
ist. Die Entscheidung stellt fest, daß das Gesetzgebungsrecht
der Bischöfe auf diesem Gebiet nicht beschränkt ist, soweit
es um den Erlaß zwingender arbeitsvertraglicher Grundnormen (etwa
der "Grundordnung" des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
v. 22.09.1993) geht. Dagegen können die Bischöfe Ausführungsrichtlinien
zu ihren gesetzlichen Regelungen, die den Inhalt, den Abschluß
und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach § 2 Regional-KODA-Ordnung
NW regeln sollen, erst erlassen, wenn sie ordnungsgemäß in
der Regional-KODA behandelt worden sind.
Die Schlichtungsstelle-MAVO-Köln hat sich in ihrem Beschluß
vom 30.04.1996 mit der Frage befaßt, welche Einrichtungen der
Kirche vom sachlichen Geltungsbereich der Grundordnung und der Regional-KODA-Ordnung-NW
erfaßt werden. Anlaß zu diesem Verfahren war die Absicht
einer kirchlichen Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Regional-KODA-Ordnung
NW aus dem Geltungsbereich der KODA-Ordnungen deswegen auszuscheiden,
weil sie zu "teuer" waren, weil die von der Regional-KODA verabschiedeten
Vergütungsregelungen der KAVO (= Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung)
die finanzielle Leistungskraft der betroffenen kirchlichen Einrichtung
angeblich überstiegen. Auf Antrag der Mitarbeiterseite der Regional-KODA-NW
hat die Schlichtungsstelle festgestellt, daß dieser Träger
dem Zuständigkeitsbereich der Regional-KODA-NW unterliegt, also
auch seine Regelungen übernehmen muß.
Die Schlichtungsstelle-MAVO-Rottenburg-Stuttgart hat sich in ihrem
Beschluß vom 02.06.1995 mit der Frage befassen müssen, ob
der Diözesan-Bischof durch ihre Entscheidung verpflichtet werden
könne, die von ihm erlassene Regional-KODA-Ordnung so zu ändern,
daß ein Verhandlungsgleichgewicht von Dienstgeber- und Mitarbeiterseite
bestehe. Umstritten war das bei der Frage der gleichgewichtigen Informationen
an die Mitarbeiterseite, die von ihr bestritten wurden. Die Schlichtungsstelle
hat die darauf abgestellten Anträge als unzulässig zurückgewiesen.
Die Schlichtungsstelle sei nicht befugt, dem Diözesanbischof die
Verpflichtung zu einer Gesetzesänderung aufzuerlegen. Im übrigen
sei auch für "Normenkontrollverfahren" die Zuständigkeit der
MAVO-Schlichtungsstelle nicht gegeben.
Die Schlichtungsstelle-MAVO-Osnabrück hat sich in ihremBeschluß
vom 18.03.1996 mit der Frage befaßt, ob eine katholische Akademie
und Heimvolkshochschule die KODA-Regelungen anwenden müsse oder
auch den BAT (VkA) anwenden könne. In der Satzung des e. V war
eine Übernahme der KODA-Regelungen oder überhaupt kirchlichen
Rechtes nicht vorgesehen. Von der Anwendung des BAT versprach sich der
e. V erhebliche Kostenersparnisse. Die Schlichtungsstelle stellte fest,
daß die Einrichtung der vom Ortsbischof in Kraft gesetzten KODA-Regelung
unterliegt. Sie ist zwar der KODA-Regelung nicht unmittelbar unterworfen.
Sie muß sie aber nach Art. 2 Abs. 2 GrO als kirchlicher Rechtsträger
übernehmen. Diese Übernahme kann auch durch die tatsächliche
Anwendung in der Einrichtung erfolgen, ohne daß eine Übernahme
durch Satzung oder Beschluß des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
erfolgt.
III. MAVO-Streitigkeiten
1. Begriff "Einrichtung" (§ 1 MAVO) und Aufteilung einer Einrichtung
(§ 1 a Abs. 2 MAVO)
Die Schlichtungsstelle-Köln hatte sich in ihrem Beschluß
vom 14.01.1997 mit der Frage zu befassen, ob ein Aufteilungsbeschluß
des Vorstandes einer kirchlichen Einrichtung in zwei selbständige
Einrichtungen, der mit Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde
erfolgt war, deswegen unwirksam ist, weil mit diesem Aufteilungsbeschluß
die Vermeidung von Freistellungen von Mitarbeitervertretern im Umfang
nach dem neugefaßten § 15 MAVO beabsichtigt war. Die Schlichtungsstelle
hat aufgrund dieser eindeutig erklärten Absicht des Dienstgebers
den Trennungsbeschluß für unwirksam erklärt, weil er
eine bewußte Umgehung der Verbotsnorm des § 48 MAVO darstellt.
Die Unwirksamkeit dieses Aufteilungsbeschlusses wird auch nicht durch
die kirchenaufsichtliche Genehmigung geheilt.
2. Begriff des Mitarbeiters, insbesondere des leitenden Mitarbeiters
nach § 3 Abs. 2 MAVO
Die Schlichtungsstelle-MAVO-Regensburg hat in ihrer Entscheidung vom
27.09. 1996 die Frage verneint, ob im staatlichen Beamtenverhältnis
stehende Lehrkräfte, die in einer kirchlichen Einrichtung beschäftigt
werden, Mitarbeiter im Sinne des § 3 Abs. 1 MAVO sind. Bleiben
das Weisungs- und Disziplinarrecht für diese Lehrer beim staatlichen
Anstellungsträger, seien diese Lehrkräfte so zu behandeln
wie vorübergehend von einem anderen Arbeitgeber überlassene
Arbeitnehmer.
Die Rechtsfragen, ob ein Mitarbeiter als "Leitender Angestellter" nach
§ 3 Abs. 2 Nr.3 und 4 anzusehen ist, unterliegt nach der Neufassung
der MAVO dem Anhörungs- und Mitberatungsrecht der MAV nach §
29 Abs. 1 Nr.18, dessen Formalien zur Wirksamkeit der Bestellung nach
§ 29 Abs. 2 4 exakt einzuhalten sind. Die bisher dazu ergangenen
Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind daher nicht mehr anwendbar.
Sie gehen nur von einem Unterrichtungsrecht der MAV aus, dessen Verletzung
keine Einwirkungen auf die Bestellung zu "Leitenden Angestellten" hatte.
Die Genehmigung des Ortsbischofs zur Bestellung ist nur noch bei unmittelbaren
Mitarbeitern der Diözese erforderlich (§ 3 Abs. 2 S.3 MAVO).
In diesem Zusammenhang ist auch eine Entscheidung des Schlichtungsstelle-MAVO-Augsburg
vom 14.11.1994 über ein Auskunftsrecht eines einzelnen Mitarbeiters
gegenüber der Mitarbeitervertretung von Interesse. Die Mitarbeiterin
verlangte von der MAV Auskunft über die Unterlagen, die der Dienstgeber
der MAV im Anhörungsverfahren nach § 30 vor ihrer ordentlichen
Kündigung vorgelegt hatte. Die Schlichtungsstelle verneinte die
Zulässigkeit des Antrages, da es sich um keine kollektive Streitigkeit
aus der MAVO handele, sondern um einen im übrigen nicht bestehenden
- individualrechtlichen Anspruch der Mitarbeiterin.
3. Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit (§ 26 Abs. 1 MAVO)
Die Schlichtungsstelle-MAVO-Köln hat sich in zwei Entscheidungen
mit der Frage befaßt, wann dem Dienstgeber ein grober Verstoß
gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit vorzuwerfen sei, der zu einer
erheblichen Belastung der Zusammenarbeit mit der MAV führt. In
einem Fall ging es um die Aufforderung des Dienstgebers an einen MAV-Vertreter,
schriftliche Aufzeichnungen zum Nachweis seiner MAV-Tätigkeit während
der Arbeitszeit vorzulegen. Im anderen Verfahren ging es um die Frage,
ob der Dienstgeber eine Sitzungsniederschrift über eine gemeinsame
Sitzung nach §§ 33, 39 MAVO geheimzuhalten habe oder - wie
er getan hatte - aus billigenswertem Anlaß veröffentlichen
könne. In beiden Fällen hat die Schlichtungsstelle das Vorliegen
eines groben Verstoßes des Dienstgebers gegen die vertrauensvolle
Zusammenarbeit mit dem Dienstgeber, der ein schuldhaftes Verhalten des
Dienstgebers nicht unbedingt erfordere, verneint. Eine Geheimhaltungspflicht
für Sitzungsniederschriften für eine gemeinsame Sitzung besteht
nicht. Der Dienstgeber wie die MAV müsse die Möglichkeit haben,
solche Niederschriften zur Information der Mitarbeiter zu verwenden.
Im Falle der Verpflichtung zur Aufzeichnung der "erforderlichen" MAV-Tätigkeiten
während der Arbeitszeit richteten sich die Bedenken des Dienstgebers
gegen ein vertragswidriges Verhalten eines einzelnen MAV-Mitarbeiters.
Die Beziehungen zur MAV in ihrer Gesamtheit wurden davon nicht betroffen.
4. Vorlage der Stellenpläne (§ 26, 27 Abs. 2 MAVO) - Einblick
in die Entgeltlisten (§ 26 MAVO)
Die Vorlage der Soll- und Ist-Stellenplätze an die MAV war lange
Zeit ein heftig umstrittenes Problem zwischen Dienstgebern und MAV.
Es erscheint durch die ständige Rechtsprechung vieler Schlichtungsstellen,
für die nur der Beschluß der Schlichtungsstelle-München
zitiert werden soll, geregelt zu sein. Der Beschluß München
bejaht in Übereinstimmung mit diesen Entscheidungen uneingeschränkt
die Vorlagepflicht des Soll- und Ist-Stellenplanes an die MAV.
Das Einblicksrecht der MAV in die Entgeltlisten wird nach den Entscheidungen
der Schlichtungsstelle-Essen und Schlichtungsstelle-München unterschiedlich
beurteilt. Die Schlichtungsstelle-Essen gewährt ein uneingeschränktes
Recht auf Einsichtnahme in die Entgeltlisten der Mitarbeiter einschließlich
aller Zulagen und individuell vereinbarten Zahlungen, während die
Schlichtungsstelle-München diesen Anspruch schon als erfüllt
ansieht, wenn der Dienstgeber nur die Vergütungsgruppe angibt.
Ein Einblicksrecht in die individuell vereinbarten übertariflichen
Vergütungsbestandteile besteht nach Ansicht der Schlichtungsstelle-München
nicht.
5.Anhörungsrecht der MAV vor der ordentlichen und außerordentlichen
Kündigung (§§ 30, 31 MAVO)
Die Regeln über die Anhörung der MAV vor der ordentlichen
und außerordentlichen Kündigung von Mitarbeitern (§§
30, 31 MAVO) finden grundsätzlich nur Anwendung nach Ablauf einer
- ausdrücklich vertraglich vereinbarten oder in einer anwendbaren
kollektiven Regelung festgelegten - Probezeit. Für eine Kündigung
während der Probezeit gilt § 27 Abs. 2 MAVO: Der Dienstgeber
hat die MAV über die während der Probezeit ausgesprochenen
Kündigungen zu unterrichten. Die Verletzung dieser Unterrichtungspflicht
nach § 27 Abs. 2 MAVO führt nicht zur Unwirksamkeit der Probezeitkündigung.
Fehlt es an einer wirksamen Vereinbarung einer Probezeit, bestehen die
Anhörungsrechte der MAV nach §§ 30, 31 MAVO von Beginn
der Beschäftigung bzw. vom Abschluß eines wirksamen Arbeitsvertrages
an.
Die staatlichen Gerichte haben ein eigenes Prüfungsrecht, ob eine
nach der Probezeit ausgesprochene Kündigung unter Beachtung der
Verfahren nach §§ 30, 31 -jeweils Abs. 1 und 2 MAVO erklärt
worden ist . Fehlt es daran, ist die Kündigung unwirksam (§§
30 Abs. 5, 31 Abs. 3 MAVO).
Zweck dieser Vorschriften ist es nicht, die Kündigung des Dienstgebers
an die Zustimmung der MAV zu binden. Er hat die Letztentscheidung über
den Ausspruch der Kündigung. Allerdings wirkt die objektive Verletzung
der Anhörungspflicht und die objektive Verletzung der Anhörungsverfahren
durch den Dienstgeber präventiv in dem Sinne, daß eine ohne
Anhörung der MAV und ohne Einhaltung des Verfahrens nach der MAVO
ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Dabei handelt es sich um
eine Unwirksamkeit aus "anderen Gründen" im Sinne des § 13
Abs. 3 KSchG.
Eine in der MAVO ausdrücklich geregelte, also ,"gesetzliche" Weiterbeschäftigungspflicht
- wie etwa in § 102 Abs. 5 BetrVG 1972 - gibt es nicht. Es bleibt
daher auch im kirchlichen Dienst bei den von der Rechtsprechung geregelten
Weiterbeschäftigungspflichten nach Zugang der Kündigung, nämlich
der Weiterbeschäftigungspflicht bei einer absolut unwirksamen Kündigung
und dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch.
6. Zustimmungsrecht bei Einstellungen (§§ 33, 34 MAVO)
Das Zustimmungsrecht bezieht sich auf alle "Mitarbeiter" nach §
3 Abs. 1 MAVO. Dieser Mitarbeiterbegriff ist ein Sammelbegriff. Entscheidend
dafür ist, daß sich der Mitarbeiter in einem abhängigen,
dem Weisungsrecht des Dienstgebers unterliegenden Vertragsverhältnis
befindet, das entweder auf die Leistung von Arbeit oder die Ausbildung
gerichtet ist. Dazu gehören auch Praktikanten.
Einstellung im Sinne des § 34 ist die tatsächliche Beschäftigung
eines Mitarbeiters in einer kirchlichen Einrichtung. Soll bereits vorher
ein verbindlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, ist der Abschluß
des Arbeitsvertrages zustimmungspflichtig.
Der Umfang der Unterrichtungspflicht bei Einstellungen bezieht sich
nach dem geltenden Wortlaut des § 34 nur auf die Person des Einzustellenden,
nicht aber auf alle anderen (internen und externen) Mitbewerber. Eine
Ausnahme davon dürfte zu machen sein bei der Frage der MAV nach
dem Vorliegen von Bewerbungen Schwerbehinderter (§§ 14, 23
SchwbG), die wahrheitsgemäß unter Angaben von Personaldaten
beantwortet werden müßte.
Die Zustimmungsfrist nach §§ 33 Abs. 2 S.1 MAVO beginnt nur,
wenn die MAV ordnungsgemäß über die Person des Einzustellenden,
seine Personaldaten und Sozialdaten erfolgt. § 34 MAVO räumt
der MAV kein Mitauswahlrecht bei der Einstellung ein. Sie hat ein Zustimmungsverweigerungsrecht
nur bei dem vom Dienstgeber zur Einstellung vorgesehenen Bewerber. Dabei
kann die MAV eine Einstellung nur verhindern, wenn ein Zustimmungsverweigerungsgrund
im Sinne des § 34 Abs. 2 besteht . Die Zustimmung kann nicht mit
der Begründung verweigert werden, die MAV halte einen anderen Bewerber
für besser geeignet.
Kein Verstoß gegen ein Gesetz im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr.1
liegt vor, wenn der Dienstgeber die Einstellung ohne Beachtung des Zustimmungsrechtes
der MAV vorgenommen hat . Soweit eine Einstellung unter Verletzung des
§ 34 erfolgt, kann sich der Dienstgeber nicht darauf berufen, seine
Personalabteilung sei überlastet. Die MAV hat auch ein Recht, die
Verletzung ihres Zustimmungsrechtes nach § 34 MAVO durch ein Schlichtungsverfahren
nach § 41 Abs. 1 Nr.5 feststellen zu lassen.
7. Zustimmungsrecht bei Eingruppierungen, Rückgruppierungen, Herabgruppierungen
und Versetzungen (§35 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 MAVO)
Die Aufzählung der Zustimmungstatbestände des § 35 Abs.
1 Nr.1 -9 bei sonstigen persönlichen Angelegenheiten der Mitarbeiter
ist erschöpfend. Sie kann weder anders geregelt, noch erweitert
werden, noch können Abstriche davon vorgenommen werden (§
48 MAVO).
Unter die Zustimmungspflicht fällt sowohl die Eingruppierung,
die Höhergruppierung, die Herabgruppierung, die Rückgruppierung
sowie die Versetzung von Mitarbeitern. Die materiellrechtliche Wirksamkeit
einer solchen Maßnahme gegenüber dem Mitarbeiter hängt
entweder von der Zustimmung der MAV ab oder bei rechtmäßiger
Verweigerung der Zustimmung, die an die ausschließlichen Gründe
des § 35 Abs. 2 MAVO geknüpft ist, von der Ersetzung der verweigerten
Zustimmung durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle (§§
33 Abs. 4, 41 Abs. 1 Nr. 6 MAVO).
Das Zustimmungsrecht der MAV kann nicht dadurch unterlaufen werden,
daß der Dienstgeber eine vertragliche Regelung des streitigen
zustimmungspflichtigen Tatbestandes mit dem Mitarbeiter trifft.
Die Frage ist, was zu geschehen hat, wenn der Dienstgeber mit seinem
Zustimmungsersetzungsantrag vor allem bei Eingruppierungen, bei dem
die MAV nur ein Mitbeurteilungsrecht hat, unterliegt. Hier erscheint
die Anwendung der Rechtsprechung des BAG geboten, daß der Dienstgeber
ein neues Zustimmungs- und notfalls Zustimmungsersetzungsverfahren in
eine andere Vergütungsgruppe einzuleiten hat.
Bei der Unterrichtung der MAV über die Eingruppierung kann die
MAV auch die Angabe der Fallgruppe einer Vergütungsgruppe verlangen,
wenn die Vergütungsordnung die Rechtsfolgewirkungen einer Eingruppierung
(z.B. für den Bewährungsaufstieg von der zutreffenden Ersteingruppierung
abhängig macht.
Die Umsetzung einer auch nur strukturellen Änderung des Vergütungsschemas
unterliegt der Zustimmungspflicht der MAV.
Bei der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden
Tätigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 MAVO) hat die Schlichtungsstelle
Freiburg das Zustimmungsrecht der MAV davon abhängig gemacht, ob
die Bestellung zu einer Tätigkeit mit einer Höhergruppierung
verbunden ist (Bestellung einer Lehrerin für Hauswirtschaft zur
stellvertretenden Schulleiterin ohne Änderung der Vergütung).
8.Zustimmungstatbestände bei Angelegenheiten der Dienststelle
(§36 Abs. 1, Nr. 1-11 MAVO)
Die in § 36 Abs. 1 Nr.1 - 9 aufgezählten Tatbestände
des Mitbestimmungs- (Zustimmungs-)rechtes des MAV sind ebenfalls abschließender
Natur. Eine Erweiterung oder inhaltliche Abänderung scheitert an
§ 48 MAVO, der abweichende Regelungen den Partnern der Einrichtung
ausdrücklich verbietet.
Zu Nummer 1 (Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf
die einzelnen Wochentage): Das Zustimmungsrecht erfaßt auch hier
nicht die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, sondern nur die
Aufteilung der festliegenden wöchentlichen Arbeitszeit auf die
einzelnen Wochentage. Soweit eine bisher geltende Arbeitszeit in den
Einrichtungen weiter verrichtet wird und diese über die neu festgelegte
Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit "angespart" und abgefeiert wird,
unterliegen auch diese ,"Ansparmodelle" der Zustimmung der MAV.
Zu Nummer 2 (Festlegung von Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung):
Hier ist zur Einführung von Betriebsferien in einer Einrichtung
entschieden worden, daß bei der Einführung von Betriebsferien
die berechtigten Interessen des Dienstgebers gegen die Interessen der
Mitarbeiter an einer individuellen Urlaubsgewährung gegeneinander
abzuwägen sind. Dabei sind bei sechs Wochen Jahresurlaub drei Wochen
Betriebsferien bei der Art der Einrichtung (Schwerbehindertenwerkstatt)
nicht zu beanstanden.
Zu Nummer 3 (Planung und Durchführung von Veranstaltungen für
Mitarbeiter): Hierzu ist entschieden worden, daß auch die Festlegung
der Teilnehmerkreise einer solchen Veranstaltung der Zustimmungspflicht
der MAV unterliegt.
Zu Nummer 9 (Einführung von technischen Einrichtungen, die zur
Überwachung von Verhalten und Leistung der Mitarbeiter bestimmt
sind): Hier hat die Schlichtungsstelle-Köln seit ihrer Entscheidung
vom 16.05.1991 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten,
daß es für das Zustimmungsrecht der MAV auf die objektive
Eignung der technischen Anlage zur Überwachung, nicht auf die subjektiven
Absichten des Dienstgebers ankommt.
Zu Nummer 11 (Sozialplananspruch der MAV): Neu eingeführt wurde
in die MAVO der Anspruch auf Abschluß von Sozialplänen. Dieser
Anspruch kann nach § 36 Abs. 1 Nr.11 MAVO bei wesentlichen Nachteilen
für die Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung,
Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen
davon geltend gemacht werden. Der Anspruch der MAV ist nicht an eine
bestimmte Einrichtungsgröße (wie etwa bei § 111 BetrVG
1972 ab 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern in der Einrichtung) gebunden.
Er ist aber auch nicht auf alle Tatbestände der Betriebsänderung,
wie sie in § 111 BetrVG aufgezählt sind, erstreckt worden.
Der Anspruch und das Antragsrecht der MAV nach § 37 Abs. 1 Nr.11
MAVO sind auf die Fälle der Betriebsänderung beschränkt,
die in § 36, 37 Abs. 1 Nr.11 ausdrücklich aufgeführt
worden sind.
Zum Begriff des "wesentlichen Teiles" einer Einrichtung hat die Schlichtungsstelle-Köln
entschieden, daß die Apotheke eines Krankenhauses mit 6 von 500
Beschäftigten nicht als "wesentlicher Teil" der Einrichtung anzusehen
ist, weder nach ihrem Personalbestand (weniger als 5% der Gesamtmitarbeiterzahl)
noch unter dem Gesichtspunkt, daß die Apotheke für das Krankenhaus
von "großer" Bedeutung ist.
9. Das Schlichtungsverfahren nach §§ 40, 41, 42 MAVO
Hier gelten zwar noch die Bestimmungen der §§ 40-42 MAVO.
Diese Bestimmungen sind aber in der einstimmig verabschiedeten Rahmenordnung
vom 20.11.1995 mit folgender Fußnote versehen: "Diese Regelung
ist vorläufig und gilt bis zum Inkrafttreten der Regelungen über
eine umfassende kirchliche Gerichtsbarkeit nach Art. 10 Abs. 2 Grundordnung".
Dieser Art. 10 Abs. 2 Grundordnung legt fest: "Für Rechtsstreitigkeiten
auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für ein Arbeitsvertrags-
und des Mitarbeitervertretungsrecht werden für den gerichtlichen
Rechtsschutz unabhängige kirchliche Gerichte gebildet".
Inzwischen hat die Personalwesenkommission des Verbandes der Diözesen
Deutschlands (VDD) einen mehrfach geänderten Entwurf eines kirchlichen
Arbeitsgerichtsgesetzes vorgelegt, der noch nicht von den Bischöfen
verabschiedet ist. Es läßt sich derzeit noch nicht mit Sicherheit
sagen, welche Gestalt diese kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit und welche
Zuständigkeiten sie haben wird und wann sie ihre Aufgabe übernimmt
(01.01.1999?).
Bisher haben die Schlichtungsstellen-MAVO diese Rechtsprechungsaufgaben
wahrgenommen. Das BAG hat sie auch als eigenständige kirchliche
Gerichte anerkannt, wenn sie die Mindestanforderungen an ein unabhängiges
Gericht erfüllen. Diese Mindestanforderungen werden durch die Besetzung
der Schlichtungsstellen nach § 40 Abs. 2 MAVO, die Bestellungsvoraussetzungen
für die Vorsitzenden und die Beisitzer nach § 40 Abs. 2 und
3 MAVO und das Bestellungsverfahren nach § 40 Abs. 6 und 7 MAVO
erfüllt. Auch die Voraussetzungen für die Einleitung eines
Schlichtungsverfahrens nach § 41 Abs. 1 und 2 MAVO und die grundsätzlichen
Verfahrensregeln des § 41 Abs. 3 MAVO entsprechen rechtsstaatlichen
Anforderungen. Sie werden ergänzt durch in den einzelnen Diözesen
erlassene Schlichtungsverfahrensordnungen. Was fehlt ist eine Rechtsmittelinstanz
sowie Grundregeln für die Durchsetzung von Entscheidungen der Schlichtungsstellen,
die teilweise von den staatlichen Gerichten angemahnt werden.
Im übrigen läßt sich feststellen, daß die Schlichtungsstellen-MAVO,
wie ihre Entscheidungen zeigen, den an sie gestellten vielfältigen
Aufgaben vollauf gerecht werden. Sie bemühen sich um eine den kirchlichen
Einrichtungen und ihren Besonderheiten entsprechende Auslegung der MAVO
und versuchen der gütlichen Schlichtung der bestehenden Streitigkeiten
großes Gewicht beizulegen. Das wird von ihr nach § 41 Abs.
4 MAVO ausdrücklich gefordert. Dort heißt es:
"Die Schlichtungsstelle hat in jedem Fall eine Einigung anzustreben".
Daß dennoch oft Entscheidungen in wichtigen Auslegungsfragen
der MAVO unerläßlich sind, hängt mit der unvollkommenen
Natur auch kirchlicher gesetzlicher Regelungen zusammen. Dabei lehnt
sich die Rechtsprechung der Schlichtungsstellen an bewährte Grundsätze
der Rechtsprechung des BAG und BVerG in Betriebsverfassungs- und Personalvertretungssachen
an.