Logo

Die Internetseite für Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz


Pfeil


Sie befinden sich hier: Home - Arbeitshilfen - Mitarbeitervertretungstätigkeit - MAV-Freistellung

 

Wie ist das mit der Freistellung?

 

Die MAV-Tätigkeiten finden in der Regel während der Arbeitszeit statt, es ist der Arbeitsauftrag entspechend zu reduzieren. Dazu kann sich aber das MAV-Mitglied nicht selbst vom Dienst befreien, sondern die Freistellung wird generell vom Dienstgeber gewährt. Aber: auf die erforderliche Freistellung besteht ein Rechtsanspruch mit Abmeldepflicht.

Vereinfacht ausgedrückt: Wenn Sie MAV-Tätigkeit wahrnehmen wollen, müssen Sie dies Ihrem Dienstgeber mitteilen, dieser darf nicht nein sagen. Es ist sicher sinnvoll, die Handhabung mit dem Dienstgeber zu besprechen; in den meisten Einrichtungen reicht die Information aus.

Macht ein Arzt MAV-Tätigkeit, wird nicht operiert, macht eine Reinigungskraft MAV-Tätigkeit, wird nicht geputzt. Die Rücksicht auf dienstliche Belange bei Lage der MAV-Tätigkeit beinhaltet nur, dass diese nicht gerade in "Stoßzeiten" stattfindet (z. B. beim Koch vor der Mittagszeit); der Umfang ist aber hier nicht betroffen und richtet sich ausschließlich nach Notwendigkeit und Erforderlichkeit.

 

 

Auch sei auf § 55 MAVO hingewiesen, wonach durch anderweitige Regelungen oder Vereinbarungen das Mitarbeitervertretungsrecht nicht abweichend von der MAVO geregelt werden kann.

Die kirchliche Betriebsverfassung und damit die MAV-Tätigkeit ist ausdrücklich, "grundgesetzlich“ geregelt und gewünscht (siehe http://www.schiering.org/arhilfen/wahlen/grusswort-bischof.htm); siehe auch Protokollauszug Einigungsstelle Rottenburg-Stuttgart zur Freistellung).

Daher der Rat für die Praxis: Organisieren Sie die MAV-Arbeit; legen Sie für die MAV-Sitzungen, sowie für die Vor- und Nachbereitungszeiten und andere MAV-Tätigkeiten regelmäßige Termine fest und halten Sie diese ein. Damit wird der Ball an den Dienstgeber zurückgegeben, der für Vertretung sorgen muss. MAV-Arbeit ist nicht zum Nulltarif zu haben!

Sonderfall:
Bei MAV-Tätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit wird auf das auf die MAVO übertragbare BAG-Urteil vom 07.06.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 500/88 (Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg - 1 Sa 14/88 - 26.08.88 - ArbG Stuttgart - 1 Ca 578/87 - 22.03.88) verwiesen:
Betriebsrat: Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung
Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte "Arbeitsbefreiung."

Wenn der Dienstgeber in Einzelfällen Zweifel an der Erforderlichkeit der MAV-Tätigkeit hat, ist die Vorgehensweise wie folgt: Maßgeblich für den Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung ist, ob die Freistellung des MAV-Mitgliedes tatsächlich für die Erledigung der MAV-Aufgaben erforderlich gewesen ist. Die Rechtsprechung fordert in Zweifelsfällen eine im Einzelfall so genannte abgestufte Darlegungslast, die erfüllt werden muss. Dies geschieht in folgende Schritten:

  1. Wird aufgrund der konkreten betrieblichen Situation und des vom MAV-Mitglied genannten Zeitaufwands an der Erforderlichkeit der MAV-Tätigkeit gezweifelt, so muss das MAV-Mitglied dem Dienstgeber stichwortartige Angaben übermitteln. Die Angaben des MAV-Mitglieds müssen so konkret sein, dass der Dienstgeber eine Plausibilitätskontrolle durchführen kann.
  2. Solange das MAV-Mitglied dieser Darlegungslast nicht nachkommt, kann der Dienstgeber die Vergütung zurückhalten. Erhält der Dienstgeber die stichwortartigen Angaben, geht die Darlegungslast wieder auf ihn über. Er muss jetzt unter Berücksichtigung der stichwortartigen Angaben des MAV-Mitglieds weiter ganz erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der MAV-Tätigkeit ins Feld führen.
  3. Jetzt ist das MAV-Mitglied wieder an der Reihe. Es muss substantiiert darlegt werden, welche MAV-Aufgaben wahrgenommen wurden und woraus sich die Erforderlichkeit ergeben hat.
  4. Im Streitfall entscheidet in der Regel gemäß § 45 Abs. 3 MAVO die Einigungsstelle, bei Behinderung des MAV-Mitglieds gemäß § 2 Abs. KAGO das Kirchliche Arbeitsgericht.

 

Noch ein gedanklicher Ansatz zur Hilfestellung, denn in der MAV-Tätigkeit steckt auch eine andere Entscheidung. Wenn man MAV-Arbeit wahrnimmt, kann die berufliche Tätigkeit nicht mehr in vollem Umfang ausgeübt werden (MAV-Arbeit findet in der Regel während der Arbeitszeit statt), man kommt in diesem Bereich in eine quasi "Teilzeitbeschäftigung“. Und wenn die MAV-Arbeit 30 Prozent ausmacht, dann bleibt für die berufliche Tätigkeit nur 70 Prozent übrig.

Für MAV-Arbeit, die aus betrieblich bedingten Gründen außerhalb der dienstplanmäßigen oder betriebsübllichen Arbeitszeit liegt, besteht uneingeschränkter Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich. Kann dieser innerhalb von sechs Monaten nicht verwirklicht werden, sind die angefallenen Stunden wie Mehrarbeit zu vergüten.

Die Wahrnehmung eines Anspruches auf eine qualifizierte Freistellung (§ 15 Abs. 3 MAVO) ist ausdrücklich nicht zu empfehlen. Denn der Unterschied zwischen § 15 Absätze 2 und 3 MAVO ist nur organisatorischer Natur: Nach § 15 Abs. 3 MAVO wird ein bestimmter Anteil an MAV-Tätigkeit als gegeben vorausgesetzt, so dass hier die Abmeldung und Rückmeldung am Arbeitsplatz nach § 15 Abs. 2 entfällt.

Exkurs zur qualifizierten Freistellung gemäß § 15 Abs. 3 MAVO:

 

hinweis

MAV-Tätigkeit ist ehrenamtlich (§ 15 Abs. 1 MAVO). Mitglieder der MAV sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen, wenn es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 15 Abs. 2 MAVO). Nach § 15 Abs. 3 MAVO sind im dort genannten Umfange MAV-Mitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Zweck dieser Vorschrift ist es, Streitigkeiten zwischen MAV und Dienstgeber über den Umfang der notwendigen Arbeitsbefreiung zu vermeiden. Die MAVO geht dabei davon aus, dass bei einer bestimmten Einrichtungsgröße die in § 15 Abs. 3 MAVO festgelegte Mindestzahl von Freistellungen erforderlich ist, damit die MAV-Tätigkeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Im Übrigen enthält aber § 15 Abs. 2 MAVO die Grundregel für die Entgeltfortzahlung, nach der sowohl freigestellte wie auch nicht freigestellte MAV-Mitglieder zu behandeln sind. Die generelle Freistellung von der beruflichen Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 3 MAVO hat denselben Zweck wie die zeitweilige Freistellung nach§ 15 Abs. 2 MAVO . Beide Freistellungen sollen ausschließlich die sachgerechte Wahrnehmung der der MAV obliegenden Aufgaben sicherstellen (BAG 19. Mai 1983 - 6 AZR 290/81 - zu 2 der Gründe, BAGE 42, 405).

Für die Dauer der Freistellung besteht daher keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Anstelle der Arbeitspflicht tritt jedoch die Verpflichtung des MAV-Mitglieds während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit in der Einrichtung am Sitz der MAV, der es angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende MAV-Tätigkeit bereitzuhalten. Das ist gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung (BAG 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 68, 224; 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 14). Soweit ein MAV-Mitglied nicht in diesem Sinne im Umfange seiner Arbeitszeit MAV-Tätigkeit erbringt, kann dies zu Abzügen vom Arbeitsentgelt führen, weil die Freistellung nicht für MAV-Tätigkeit genutzt wurde und deshalb der Anspruch auf Leistung von Arbeitsentgelt ohne berufliche Arbeitsleistung entfällt (vgl. BAG 19. Mai 1983 - 6 AZR 290/81 - BAGE 42, 405).

 

Kein Anspruch auf Personalersatz: Weder gemäß § 15 Abs. 2 noch gemäß § 15 Abs. 3 MAVO besteht Anspruch auf Personalersatz, denn es ist die Unternehmensentscheidung des Dienstgebers, mit wieviel Personal er arbeitet. Aus diesen Gründen kommt man nur über Umwege zum Ziel, in dem bei der Personalbedarfsberechnung die erfahrungsgemäß anfallenen MAV-Zeiten mit berücksichtigt werden. Findet dies nicht statt, entstehen Mehrabeitsstunden, Überstunden oder überlaufende Arbeitszeitkonten. Hier kann die MAV eingreifen, indem diese "Überplanungen" von Mitarbeitern im Rahmen der Mitbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 MAVO nicht genehmigt werden.

Bewährt hat sich aber die folgende Vorgehensweise:

1. Alle MAV-Zeiten des Vorjahres werden erfasst und in Geld umgerechnet. Bei einer MAV mit 11 Mitgliedern sind dies angenommen 4.500 Stunden im Jahr. Bei angenommenen 30,- EUR Arbeitgeberbrutto ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 135.000,- EUR.

2. Diese 135.000,- EUR werden auf alle Kostenstellen / Bereiche der Einrichtungen umgelegt.

3. Aus diesem Topf erhalten die Bereiche, aus denen die jeweiligen MAV-Mitglieder stammen den entsprechenden Anteil (135.000,- dividiert durch 11 ergibt ca. 12.000 EUR, bei Funktionsträgern ggf. einen höheren Betrag.

4. Aus diesen Geldern kann der jeweilige Bereich entweder Mehrarbeit finanzieren oder aber zweckbefristet verbunden mit einer kalendermäßigen Befristung (Amtszeit) zusätzliches Personal einstellen.

 


Aus dem Protokoll der nicht öffentlichen Sitzung der Einigungsstelle beim Bischöflichen Ordinariat der Diözese Rottenburg-Stuttgart Az: EV 01/2007 vom 14.05.2007

Die Einigungsstelle weist hinsichtlich der Freistellung von MAV-Mitgliedern auf folgendes hin:

Die Mitglieder der MAV sind grundsätzlich von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Freistellung erfolgt im notwendigen Umfang (§ 15 Abs. 2 Satz 1 MAVO) und beinhaltet den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben (§ 15 Abs.2 Satz 2 MAVO).

Dabei ist unter Freistellung jener Sonderfall der Arbeitsbefreiung zu verstehen, die nicht das MAV-Mitglied in eigener Verantwortung fallweise und kurzfristig in Anspruch nimmt, sondern der Dienstgeber generell gewährt. Die Freistellung i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 MAVO setzt keine Zustimmung des Dienstgebers voraus. Das Mitglied der MAV muss sich allerdings vor Verlassen des Arbeitsplatzes ordnungsgemäß abmelden.

Zur Amtstätigkeit der MAV gehören alle ihr nach der MAVO auch unter Berücksichtigung anderer (auch staatlicher) Gesetze durch die MAVO übertragener Aufgaben (vgl. § 1 Abs. 4 ArbSchG). Dazu gehört auch die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen (§ 16 Abs. 1 MAVO). Die Freistellungspflicht des Dienstgebers erschöpft sich nicht darin, den Mitgliedern der MAV die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muss der Dienstgeber auf die Inanspruchnahme des Mitglieds der MAV durch nachweisbare MAV-Tätigkeit während der Arbeitszeit angemessen durch Arbeitsentlastung Rücksicht nehmen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 MAVO). Die Mitglieder der MAV haben aus § 15 Abs. 2 MAVO aber keinen Anspruch auf pauschalierte prozentuale Arbeitsbefreiung. Jedes einzelne Mitglied der MAV muss gewissenhaft prüfen, ob alle Belange seiner dienstlichen Pflichten im Verhältnis zu den Umständen der Erfüllung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung die Arbeitsversäumnis notwendig machen.

Grundsätzlich ist die - notwendige - MAV-Tätigkeit während der Arbeitszeit auszuführen. Ist dies - ausnahmsweise- aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, hat das MAV-Mitglied in Form einer Art Entschädigung ein Freizeitausgleich für die ihm auferlegte Belastung zu erhalten (§ 15 Abs. 4 MAVO). Die MAV-Tätigkeit, die betriebsbedingt außerhalb der Arbeitszeit geleistet wird, ist dem Dienstgeber rechtzeitig anzuzeigen, damit er disponieren kann, um die Arbeitsbefreiung zu gewähren.