Auch sei auf § 55 MAVO hingewiesen, wonach durch anderweitige
Regelungen oder Vereinbarungen das Mitarbeitervertretungsrecht nicht
abweichend von der MAVO geregelt werden kann.
Die kirchliche Betriebsverfassung und damit die MAV-Tätigkeit
ist ausdrücklich, "grundgesetzlich geregelt und gewünscht
(siehe http://www.schiering.org/arhilfen/wahlen/grusswort-bischof.htm);
siehe auch Protokollauszug Einigungsstelle
Rottenburg-Stuttgart zur Freistellung).
Daher der Rat für die Praxis: Organisieren Sie die MAV-Arbeit;
legen Sie für die MAV-Sitzungen, sowie für die Vor- und Nachbereitungszeiten
und andere MAV-Tätigkeiten regelmäßige Termine fest
und halten Sie diese ein. Damit wird der Ball an den Dienstgeber zurückgegeben,
der für Vertretung sorgen muss. MAV-Arbeit ist nicht zum Nulltarif
zu haben!
Sonderfall:
Bei MAV-Tätigkeit außerhalb der persönlichen
Arbeitszeit wird auf das auf die MAVO übertragbare BAG-Urteil
vom 07.06.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 500/88 (Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg
- 1 Sa 14/88 - 26.08.88 - ArbG Stuttgart - 1 Ca 578/87 - 22.03.88)
verwiesen:
Betriebsrat:
Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit
- Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung
Nimmt ein Betriebsratsmitglied
an einer außerhalb seiner persönlichen
Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm
deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung
liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37
Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte "Arbeitsbefreiung."
Wenn der Dienstgeber in Einzelfällen Zweifel an der
Erforderlichkeit der MAV-Tätigkeit hat, ist die Vorgehensweise
wie folgt: Maßgeblich für den Anspruch auf Fortzahlung
der Arbeitsvergütung ist, ob die Freistellung des MAV-Mitgliedes
tatsächlich für die Erledigung der MAV-Aufgaben erforderlich
gewesen ist. Die Rechtsprechung fordert in Zweifelsfällen
eine im Einzelfall so genannte abgestufte Darlegungslast, die
erfüllt werden muss. Dies geschieht in folgende Schritten:
- Wird aufgrund der konkreten betrieblichen
Situation und des vom MAV-Mitglied genannten Zeitaufwands
an der Erforderlichkeit der MAV-Tätigkeit gezweifelt,
so muss das MAV-Mitglied dem Dienstgeber stichwortartige Angaben
übermitteln. Die Angaben des MAV-Mitglieds müssen
so konkret sein, dass der Dienstgeber eine Plausibilitätskontrolle
durchführen kann.
- Solange das MAV-Mitglied dieser Darlegungslast
nicht nachkommt, kann der Dienstgeber die Vergütung zurückhalten.
Erhält der Dienstgeber die stichwortartigen Angaben,
geht die Darlegungslast wieder auf ihn über. Er muss
jetzt unter Berücksichtigung der stichwortartigen Angaben
des MAV-Mitglieds weiter ganz erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit
der MAV-Tätigkeit ins Feld führen.
- Jetzt ist das MAV-Mitglied wieder an
der Reihe. Es muss substantiiert darlegt werden, welche MAV-Aufgaben
wahrgenommen wurden und woraus sich die Erforderlichkeit ergeben
hat.
- Im Streitfall entscheidet in der Regel
gemäß § 45 Abs. 3 MAVO die Einigungsstelle,
bei Behinderung des MAV-Mitglieds gemäß §
2 Abs. KAGO das Kirchliche Arbeitsgericht.
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Noch ein gedanklicher Ansatz zur Hilfestellung, denn in der MAV-Tätigkeit steckt auch eine andere Entscheidung. Wenn man MAV-Arbeit wahrnimmt,
kann die berufliche Tätigkeit nicht mehr in vollem Umfang ausgeübt
werden (MAV-Arbeit findet in der Regel während der Arbeitszeit
statt), man kommt in diesem Bereich in eine quasi "Teilzeitbeschäftigung. Und wenn die MAV-Arbeit 30 Prozent ausmacht, dann bleibt für die
berufliche Tätigkeit nur 70 Prozent übrig.
Für MAV-Arbeit, die aus betrieblich bedingten Gründen außerhalb
der dienstplanmäßigen oder betriebsübllichen Arbeitszeit
liegt, besteht uneingeschränkter Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich.
Kann dieser innerhalb von sechs Monaten nicht verwirklicht werden, sind
die angefallenen Stunden wie Mehrarbeit zu vergüten.
Die Wahrnehmung eines Anspruches auf eine qualifizierte Freistellung
(§ 15 Abs. 3 MAVO) ist ausdrücklich nicht zu empfehlen. Denn
der Unterschied zwischen § 15 Absätze 2 und 3 MAVO ist nur
organisatorischer Natur: Nach § 15 Abs. 3 MAVO wird ein bestimmter
Anteil an MAV-Tätigkeit als gegeben vorausgesetzt, so dass hier
die Abmeldung und Rückmeldung am Arbeitsplatz nach § 15 Abs.
2 entfällt.
Exkurs zur qualifizierten Freistellung
gemäß § 15 Abs. 3 MAVO:
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MAV-Tätigkeit ist ehrenamtlich
(§ 15 Abs. 1 MAVO). Mitglieder der MAV sind von ihrer
beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts
freizustellen, wenn es zur ordnungsgemäßen
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 15
Abs. 2 MAVO). Nach § 15 Abs. 3 MAVO sind im dort genannten
Umfange MAV-Mitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit
freizustellen. Zweck dieser Vorschrift ist es, Streitigkeiten
zwischen MAV und Dienstgeber über den Umfang der notwendigen
Arbeitsbefreiung zu vermeiden. Die MAVO geht dabei davon aus,
dass bei einer bestimmten Einrichtungsgröße die in § 15
Abs. 3 MAVO festgelegte Mindestzahl von Freistellungen erforderlich
ist, damit die MAV-Tätigkeit ordnungsgemäß durchgeführt
werden kann. Im Übrigen enthält aber § 15 Abs.
2 MAVO die Grundregel für die Entgeltfortzahlung, nach der
sowohl freigestellte wie auch nicht freigestellte MAV-Mitglieder
zu behandeln sind. Die generelle Freistellung von der beruflichen
Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 3 MAVO hat
denselben Zweck wie die zeitweilige Freistellung nach§ 15
Abs. 2 MAVO . Beide Freistellungen sollen ausschließlich
die sachgerechte Wahrnehmung der der MAV obliegenden Aufgaben
sicherstellen (BAG 19. Mai 1983 - 6 AZR 290/81 - zu 2 der Gründe,
BAGE 42, 405).
Für die Dauer der Freistellung besteht daher keine Verpflichtung
zur Arbeitsleistung. Anstelle der Arbeitspflicht tritt jedoch die
Verpflichtung des MAV-Mitglieds während seiner arbeitsvertraglichen
Arbeitszeit in der Einrichtung am Sitz der MAV, der es
angehört,
anwesend zu sein und sich dort für anfallende MAV-Tätigkeit
bereitzuhalten. Das ist gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung
(BAG 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - zu B II 3 a der Gründe,
BAGE 68, 224; 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 14). Soweit ein
MAV-Mitglied nicht in diesem Sinne im Umfange seiner Arbeitszeit
MAV-Tätigkeit erbringt, kann dies zu Abzügen
vom Arbeitsentgelt führen, weil die Freistellung nicht für
MAV-Tätigkeit genutzt wurde und deshalb der Anspruch
auf Leistung von Arbeitsentgelt ohne berufliche Arbeitsleistung
entfällt (vgl. BAG 19. Mai 1983 - 6 AZR 290/81 - BAGE 42,
405).
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Kein Anspruch auf Personalersatz: Weder gemäß § 15
Abs. 2 noch gemäß § 15
Abs. 3 MAVO besteht
Anspruch auf Personalersatz, denn es ist die Unternehmensentscheidung
des Dienstgebers, mit wieviel Personal er arbeitet. Aus diesen Gründen
kommt man nur über Umwege zum Ziel, in
dem bei der Personalbedarfsberechnung die erfahrungsgemäß anfallenen
MAV-Zeiten mit berücksichtigt werden. Findet dies nicht statt,
entstehen Mehrabeitsstunden, Überstunden oder überlaufende
Arbeitszeitkonten. Hier kann die MAV eingreifen, indem diese "Überplanungen" von
Mitarbeitern im Rahmen der Mitbestimmung gemäß § 36
Abs. 1 MAVO nicht genehmigt werden.
Bewährt hat sich aber die folgende Vorgehensweise:
1. Alle MAV-Zeiten des Vorjahres werden erfasst und in Geld umgerechnet.
Bei einer MAV mit 11 Mitgliedern sind dies angenommen 4.500 Stunden
im Jahr. Bei angenommenen 30,- EUR Arbeitgeberbrutto ergibt sich
ein Gesamtbetrag in Höhe von 135.000,- EUR.
2. Diese 135.000,- EUR werden auf alle Kostenstellen / Bereiche der
Einrichtungen umgelegt.
3. Aus diesem Topf erhalten die Bereiche, aus denen die jeweiligen
MAV-Mitglieder stammen den entsprechenden Anteil (135.000,- dividiert
durch 11 ergibt ca. 12.000 EUR, bei Funktionsträgern ggf. einen
höheren Betrag.
4. Aus diesen Geldern kann der jeweilige Bereich entweder Mehrarbeit
finanzieren oder aber zweckbefristet verbunden mit einer kalendermäßigen
Befristung (Amtszeit) zusätzliches Personal einstellen.
Aus dem Protokoll
der nicht öffentlichen Sitzung der Einigungsstelle beim
Bischöflichen
Ordinariat der Diözese Rottenburg-Stuttgart Az: EV 01/2007
vom 14.05.2007
Die Einigungsstelle weist hinsichtlich der Freistellung von MAV-Mitgliedern
auf folgendes hin:
Die Mitglieder der MAV sind grundsätzlich von der dienstlichen
Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Freistellung
erfolgt im notwendigen Umfang (§ 15 Abs. 2 Satz 1 MAVO) und beinhaltet
den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben (§ 15
Abs.2 Satz 2 MAVO).
Dabei ist unter Freistellung jener Sonderfall der Arbeitsbefreiung
zu verstehen, die nicht das MAV-Mitglied in eigener Verantwortung
fallweise und kurzfristig in Anspruch nimmt, sondern der Dienstgeber
generell gewährt. Die Freistellung i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 MAVO
setzt keine Zustimmung des Dienstgebers voraus. Das Mitglied der MAV
muss sich allerdings vor Verlassen des Arbeitsplatzes ordnungsgemäß abmelden.
Zur Amtstätigkeit der MAV gehören alle ihr nach der MAVO
auch unter Berücksichtigung anderer (auch staatlicher) Gesetze
durch die MAVO übertragener Aufgaben (vgl. § 1 Abs. 4 ArbSchG).
Dazu gehört auch die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen (§ 16
Abs. 1 MAVO). Die Freistellungspflicht des Dienstgebers erschöpft
sich nicht darin, den Mitgliedern der MAV die zur ordnungsgemäßen
Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit zu gewähren.
Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muss der Dienstgeber auf
die Inanspruchnahme des Mitglieds der MAV durch nachweisbare MAV-Tätigkeit
während der Arbeitszeit angemessen durch Arbeitsentlastung Rücksicht
nehmen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 MAVO). Die Mitglieder der MAV haben
aus § 15 Abs. 2 MAVO aber keinen Anspruch auf pauschalierte prozentuale
Arbeitsbefreiung. Jedes einzelne Mitglied der MAV muss gewissenhaft
prüfen, ob alle Belange seiner dienstlichen Pflichten im Verhältnis
zu den Umständen der Erfüllung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung
die Arbeitsversäumnis notwendig machen.
Grundsätzlich ist die - notwendige - MAV-Tätigkeit
während der Arbeitszeit auszuführen. Ist dies - ausnahmsweise-
aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, hat das MAV-Mitglied
in Form einer Art Entschädigung ein Freizeitausgleich für
die ihm auferlegte Belastung zu erhalten (§ 15 Abs. 4 MAVO). Die
MAV-Tätigkeit, die betriebsbedingt außerhalb der Arbeitszeit
geleistet wird, ist dem Dienstgeber rechtzeitig anzuzeigen, damit er
disponieren kann, um die Arbeitsbefreiung zu gewähren.