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Verhinderung im MAV-Amt

 

Verhinderung heißt, dass die Ausübung des MAV-Amtes, z.B. die Teilnahme an der MAV-Sitzung, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist; das MAV-Mitglied ist in "keinster Weise erreichbar und somit an der Amtsausübung verhindert" (BAG-Rechtsprechung).

Tatsächliche Gründe können sein : Abwesenheit wegen Urlaub, Krankheit, Kur, Seminarteilnahme, Beschäftigungsverbot, Elternzeit, persönliche Angelegenheiten.
Nicht zu diesen Gründen zählen: Abwesenheit wegen Wechselschicht, AZV-Tagen, Freizeitausgleich von Überstunden und Mehrarbeit, Sitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit.

Rechtliche Gründe sind beispielsweise eine Versetzung oder Kündigung des MAV-Mitglieds (Mitarbeiterstellung). Die Behandlung der persönlichen Rechtsstellung eines ordentlichen MAV-Mitglieds erfordert die Vertretung des betroffenen Mitglieds; diese Nichtteilnahme ist ein Verhinderungsgrund. Nimmt das betroffene Mitglied dennoch teil, ist der Beschluss der MAV unwirksam.

Durch das in § 13b Abs. 2 MAVO geregelte vorübergehende Nachrücken von Ersatzmitgliedern soll die Kontinuität der Arbeit der Mitarbeitervertretung gewährleistet werden.

Wichtig ist hier aber der § 13b Abs. 2 Satz 2 MAVO: Danach tritt das Ersatzmitglied erst dann in das Amt ein, wenn die MAV durch Beschluss (!) die Verhinderung des ordentlichen MAV-Mitglieds festgestellt hat. Dazu ist zunächst eine MAV-Sitzung mit entsprechendem Tagesordnungspunkt notwendig.

Damit hat es die MAV selbst in der Hand und kann nach Notwendigkeit und pflichtgemäßen Ermessen entscheiden, ob durch Feststellung der Verhinderung ein Ersatzmitglied nachrückt oder nicht.
Wie sich aus § 14 Abs. 5 MAVO ergibt, berührt ein Verzicht auf die Beteiligung eines Ersatzmitglieds die Beschlussfähigkeit der Mitarbeitervertretung und damit deren ordnungsgemäße Tätigkeit nicht.
Diesen Entscheidungsspielraum hat der Ordnungsgeber durch die Einführung des § 13b Abs. 2 Satz 2 MAVO bewusst gewollt; ansonsten hätte man das "automatische" Nachrücken entsprechend § 31 Landespersonalvertretungsgesetz oder § 25 Betriebsverfassungsgesetz übernehmen können.

Eine andere Sichtweise ist, dass die MAV hier nicht nach Ermessen handeln kann und jede Verhinderung durch Beschluss ohne Entscheidungsspielraum feststellen muss. Aber diese Rechtsfragen können ja ggf. durch die Kirchlichen Arbeitsgerichte entschieden werden.

Problem: Die Verhinderung des ordentlichen MAV-Mitgliedes muss aber tatsächlich gegeben sein, die MAV kann hier nicht willkürlich entscheiden.
Eine Verhinderung tritt nicht allein deshalb ein, weil das MAV-Mitglied seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder hierzu nicht verpflichtet ist. Selbst eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss nicht zu einer Verhinderung im MAV-Amt führen.

 

 

 

 

Urteile zum Thema:

Wichtig, bitte beachten:
Im BtrVG gibt es keine Entsprechung zum § 13 b Abs. 2 Satz 2 MAVO, sondern hier tritt das Ersatzmitglied automatisch ein.

BAG 2 AZR 163/03

BAG 7 ABR 89/87

LAG Schleswig-Holstein 4 TaBV 27/04

LAG München 2 TaBV 5/04