Verhinderung heißt, dass die Ausübung des MAV-Amtes, z.B.
die Teilnahme an der MAV-Sitzung, aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen nicht möglich
oder nicht zumutbar ist; das MAV-Mitglied ist in "keinster Weise erreichbar
und somit an der Amtsausübung verhindert" (BAG-Rechtsprechung).
Tatsächliche Gründe können sein : Abwesenheit wegen
Urlaub, Krankheit, Kur, Seminarteilnahme, Beschäftigungsverbot, Elternzeit, persönliche Angelegenheiten.
Nicht zu diesen Gründen zählen: Abwesenheit wegen Wechselschicht,
AZV-Tagen, Freizeitausgleich von Überstunden und Mehrarbeit, Sitzung
außerhalb
der persönlichen
Arbeitszeit.
Rechtliche Gründe sind beispielsweise eine Versetzung oder Kündigung
des MAV-Mitglieds (Mitarbeiterstellung). Die Behandlung der persönlichen
Rechtsstellung eines ordentlichen MAV-Mitglieds erfordert die Vertretung
des betroffenen Mitglieds; diese Nichtteilnahme ist ein Verhinderungsgrund.
Nimmt das betroffene Mitglied dennoch teil, ist der Beschluss der MAV
unwirksam.
Durch das in § 13b Abs. 2 MAVO geregelte
vorübergehende
Nachrücken von Ersatzmitgliedern soll die Kontinuität der
Arbeit der Mitarbeitervertretung gewährleistet werden.
Wichtig ist hier aber der § 13b Abs. 2 Satz 2 MAVO: Danach tritt
das Ersatzmitglied erst dann in das Amt ein, wenn die MAV durch Beschluss
(!) die Verhinderung des ordentlichen MAV-Mitglieds festgestellt hat.
Dazu ist zunächst eine MAV-Sitzung mit entsprechendem Tagesordnungspunkt
notwendig.
Damit hat es die MAV selbst in der Hand und kann nach Notwendigkeit
und pflichtgemäßen
Ermessen entscheiden,
ob durch Feststellung der Verhinderung ein Ersatzmitglied nachrückt
oder nicht.
Wie sich aus § 14 Abs. 5 MAVO ergibt, berührt ein Verzicht
auf die Beteiligung eines Ersatzmitglieds die Beschlussfähigkeit
der Mitarbeitervertretung und damit deren ordnungsgemäße Tätigkeit
nicht.
Diesen Entscheidungsspielraum hat der Ordnungsgeber durch
die Einführung des § 13b Abs. 2 Satz 2 MAVO bewusst gewollt;
ansonsten hätte
man das "automatische" Nachrücken entsprechend § 31
Landespersonalvertretungsgesetz oder § 25 Betriebsverfassungsgesetz übernehmen
können.
Eine andere Sichtweise ist, dass die MAV hier nicht nach Ermessen
handeln kann und jede Verhinderung durch Beschluss ohne Entscheidungsspielraum
feststellen muss. Aber diese Rechtsfragen können ja ggf. durch
die Kirchlichen Arbeitsgerichte entschieden werden.
Problem: Die Verhinderung des ordentlichen MAV-Mitgliedes muss aber
tatsächlich
gegeben sein, die MAV kann hier nicht willkürlich entscheiden.
Eine Verhinderung tritt nicht allein deshalb ein, weil das MAV-Mitglied
seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder hierzu nicht verpflichtet
ist. Selbst eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss nicht
zu einer Verhinderung im MAV-Amt führen.