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Keine Höchstarbeitszeit im MAV-Amt

 

Ist man während der Tätigkeit als Mitarbeitervertreter auch an die gesetzlich vorgeschriebene maximale Arbeitszeit von 10 Stunden gemäß § 3 ArbZG gebunden?

Gemäß § 15 MAVO führen die MAV-Mitglieder ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
MAV-Mitglieder sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Einrichtung zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 15 Abs. 2 MAVO).

Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende MAV-Tätigkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (Betriebsratstätigkeit ist nicht mit der Arbeitsleistung zu vergleichen und ist deshalb arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeitszeit zu werten - BAG-Urteil vom 19.7.1977, AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Dem MAV-Mitglied steht jedoch für außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende MAV-Tätigkeit entsprechender Freizeitausgleich gem. § 15 Abs. 4 MAVO zu.

Das Arbeitszeitgesetz und die Mitarbeitervertretungsordnung sehen nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende MAV-Tätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.

 

 

 

 

Arbeitszeitschutz NRW
Hilfestellung zum Thema