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Keine Höchstarbeitszeit im MAV-Amt

 

Ist man während der Tätigkeit als Mitarbeitervertreter auch an die gesetzlich vorgeschriebene maximale Arbeitszeit von 10 Stunden gemäß § 3 ArbZG gebunden?

Gemäß § 15 MAVO führen die MAV-Mitglieder ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
MAV-Mitglieder sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Einrichtung zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 15 Abs. 2 MAVO).

Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende MAV-Tätigkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (Betriebsratstätigkeit ist nicht mit der Arbeitsleistung zu vergleichen und ist deshalb arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeitszeit zu werten - BAG-Urteil vom 19.7.1977, AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Dem MAV-Mitglied steht jedoch für außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende MAV-Tätigkeit entsprechender Freizeitausgleich gem. § 15 Abs. 4 MAVO zu.

Das Arbeitszeitgesetz und die Mitarbeitervertretungsordnung sehen nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende MAV-Tätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.

 

 

 

 

Arbeitszeitschutz NRW
Hilfestellung zum Thema

 

 

Wenn Mitarbeitervertretungstätigkeit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu werten ist, wäre die Konsequenz, dass auch für Mitarbeitervertretungstätigkeit eine tägliche Höchstgrenze von 8 bzw. 10 Stunden und eine wöchentliche Höchstgrenze von 48 Stunden mit den üblichen Ausgleichszeiträume gälte.

Dem Arbeitszeitgesetz hingegen ist jedoch eine klare Regelung nicht zu entnehmen, ob Mitarbeitervertretungstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist. Das Arbeitszeitgesetz, das den Arbeitnehmer vor einer körperlichen oder psychischen Überbeanspruchung schützen soll (Gesundheitsschutz!), geht davon aus, dass als Arbeitszeit die Zeitspanne zu werten ist, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für Arbeitsleistung zur Verfügung steht, beziehungsweise Arbeitsleistung erbringt. Übt ein MAV-Mitglied allerdings Mitarbeitervertretungstätigkeit aus, ist es dabei den Weisungen des Arbeitgebers explizit entzogen. Er ist dann weder zur Arbeitsleistung verpflichtet, noch arbeitgeberseitigen Weisungen, sei es im Hinblick auf die  Arbeitserfüllung, sei es gar im Hinblick auf Mitarbeitervertretungstätigkeit unterworfen. Begrifflich kann Mitarbeitervertretungstätigkeit demnach nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetztes verstanden werden.

Das LAG Niedersachsen Beschluss vom 20. April 2015 (12 TaBV 76/14) - hat dieser rechtlichen Einschätzung zuletzt völlig zu Recht entsprochen. Mitarbeitervertretungstätigkeit kann keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sein. Alles andere würde zu unauflösbaren Konflikten führen. Der Normadressat des Arbeitszeitgesetzes ist der Arbeitgeber; er hat durch Ausübung seiner Weisungs- und Organisationsbefugnisse dafür Sorge zu tragen, dass eine Überbeanspruchung der Arbeitnehmer nicht stattfindet. Diese Weisungs- und Organisationsbefugnisse bestehen aber gegenüber dem MAV-Mitglied gerade nicht. Den Arbeitgeber würde also eine Pflicht treffen, zu deren Erfüllung er nichts beizutragen hat. Überdies würden dem Arbeitgeber und nur ihm nicht aber den MAV-Mitgliedern Ordnungsgelder für den Fall drohen, dass die MAV-Mitglieder über die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes hinaus Mitarbeitervertretungstätigkeit erbringen.

Die Mitarbeitervertretung ist nach der gesetzlichen Grundkonzeption autonom in der Entscheidung, wann sie welche erforderliche Tätigkeit erbringt. Sier kann sich sogar mittels gerichtlicher Hilfe jegliche Einmischung des Arbeitgebers in ihre innere Organisation verbitten.

Nach allem ist daher Mitarbeitervertretungstätigkeit keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetztes. Die Mitarbeitervertretungt kann also mit Mitarbeitervertretungstätigkeiten nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen.