Ist man während der Tätigkeit als Mitarbeitervertreter auch
an die gesetzlich vorgeschriebene maximale Arbeitszeit von 10 Stunden
gemäß § 3 ArbZG gebunden?
Gemäß § 15 MAVO führen
die MAV-Mitglieder ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
MAV-Mitglieder sind von ihrer beruflichen Tätigkeit
ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen, wenn und soweit es
nach Umfang und Art der Einrichtung zur ordnungsgemäßen
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 15 Abs. 2
MAVO).
Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende MAV-Tätigkeit
ist keine Arbeitszeit im Sinne des
Arbeitszeitgesetzes (Betriebsratstätigkeit
ist nicht mit der Arbeitsleistung zu vergleichen und ist deshalb arbeitsschutzrechtlich
nicht als Arbeitszeit zu werten - BAG-Urteil vom 19.7.1977, AP Nr.
29 zu § 37 BetrVG 1972). Diese Zeiten sind daher bei der
Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne
des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Dem MAV-Mitglied steht
jedoch für außerhalb der
regulären Arbeitszeit liegende MAV-Tätigkeit entsprechender
Freizeitausgleich gem. § 15 Abs. 4 MAVO zu.
Das Arbeitszeitgesetz und die Mitarbeitervertretungsordnung sehen
nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende MAV-Tätigkeit
zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden
Arbeitszeit führt.