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Schlichtungsverfahrensordnung zur Mitarbeitervertretungsordnung (SVO-MAVO)

Zum 01.07.2005 gemäß KAGO-Anpassungsgesetz außer Kraft getreten

Kirchliches Amtsblatt 1994, S. 79 ff, BO Nr. A 844

BO Nr. A 844 - 16.3.94 PfReg. F 1.1 a

Neufassung der Schlichtungsverfahrensordnung zur Mitarbeitervertretungsordnung

(SVO - MAVO)

Mit Dekret Nr. A 818 vom 15. März 1994 hat Bischof Dr. Kasper nach Anhörung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen nachstehende Neufassung der Schlichtungsverfahrensordnung zur Mitarbeitervertretungsordnung vom 12. Februar 1976 (KABl. 1976, S. 51ff.) erlassen und mit dem Tag der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft gesetzt.

Die Neufassung wird wie folgt veröffentlicht:

 

1. Abschnitt

Schlichtungsstelle, Status der Mitglieder, Kosten

 

§ 1

(1) Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung: >> MAVO-Schlichtungsstelle in der Diözese Rottenburg-Stuttgart <<.

(2) Sie hat ihren Sitz und ihre Geschäftsstelle in Rottenburg am Neckar, Eugen-Bolz-Platz 1.

(3) Die Mitarbeiter/Mitarbeiterihnen der Geschäftsstelle dürfen nicht gleichzeitig Beisitzer der Schlichtungsstelle sein.

 

§ 2

(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an das Recht und an ihr Gewissen gebunden.

(2) Sie unterliegen hinsichtlich ihrer Amtsausübung der Schweigepflicht. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Schlichtungsstelle.

(3) Der Vorsitzende belehrt die Mitglieder der Schlichtungsstelle vor Beginn ihrer ersten Amtsleistung über ihre Verpflichtungen nach Abs. 1 und Abs. 2.

 

§ 3

Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind gemäß § 40 Abs. 2 Satz 6 MAVO bis zum 31. Dezember des Jahres im Amt, in dem die regelmäßigen Wahlen i.S.v. § 9 Abs. 1 MAVO erfolgen.

 

§ 4

(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind ehrenamtlich tätig. Dem Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Für die Beisitzer der Dienstnehmerseite gilt § 15 Abs. 2 und Abs. 4 der Mitarbeitervertretungsordnung entsprechend.

(2) Die Kosten für die Einrichtung und die laufenden Kosten der Schlichtungsstelle werden vom Bischöflichen Ordinariat getragen.

(3) Für die Erstattung der Reisekosten gilt die diözesanrechtliche Regelung.

 

§ 5

(1) Ein Mitglied der Schlichtungsstelle kann jederzeit sein Amt niederlegen.

(2) Das Amt eines Mitglieds endet,

  1. wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für seine Berufung bekannt wird,
  2. wenn Gründe vorliegen, die zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Anwendungsbereich nach § 1 MAVO aus einem wichtigen Grund berechtigen.
  3. bei Verlust der Geschäftsfähigkeit.

(3) Hinsichtlich des Ausschlusses oder der Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle gelten die §§ 41 bis 48 ZPO entsprechend.

(4) Über die Beendigung nach Absatz 2 und den Ausschluß sowie die Ablehnung nach Abs. 3 befindet die Schlichtungsstelle unter Ausschluß des Betroffenen nach dessen Anhörung. Ist der Vorsitzende der Schlichtungsstelle oder sein Stellvertreter Betroffener, so befindet die Schlichtungsstelle unter Vorsitz des jeweils nicht betroffenen Vorsitzenden.

 

2. Abschnitt

Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

 

§ 6

(1) Die Schlichtungsstelle wird auf Antrag tätig. Er ist schriftlich an den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle zu richten. Die Antragstellung hat unverzüglich, jedoch im Falle des § 41 Abs. 1 Nr.7 und Nr.8 MAVO innerhalb eines Monats zu erfolgen.

(2) Der Antrag muß den Antragsteller, den Antragsgegner und den Streitgegenstand bezeichnen und soll ein bestimmtes Feststellungs- oder Leistungsbegehren enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat der Vorsitzende den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist aufzufordern.

(3) Die Geschäftsstelle leitet die Verfahrensunterlagen rechtzeitig an die Mitglieder der Schlichtungsstelle weiter.

 

§ 7

(1) Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. Die Antragsrücknahme erfolgt, wenn sie nicht in der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden der Schlichtungsstelle einzustellen.

(2) Eine Änderung des Antrages durch den Antragsteller ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder die Schlichtungsstelle die Änderung für sachdienlich hält.

 

§ 8

Erweist sich ein Antrag als unzulässig oder als offenbar unbegründet, so kann die Schlichtungsstelle den Antrag ohne mündliche Verhandlung, selbst wenn diese beantragt ist, durch einen mit Gründen versehenen Beschluß zurückweisen.

 

§ 9

Die Schlichtungsstelle kann aus wichtigem Grund sachdienliche einstweilige Anordnungen treffen. Die einstweilige Anordnung ergeht auf Beschluß des Vorsitzenden ohne vorhergehende Verhandlung.

 

§ 10

Der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner. Zugleich mit der Zustellung ist der Antragsgegner aufzufordern, sich schriftlich zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

 

§ 11

Mit Einreichung des Antrages wird die Sache bei der Schlichtungsstelle anhängig.

 

§ 12

Die Schlichtungsstelle ist an das Antragsbegehren der Beteiligten gebunden und erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen.

 

§ 13

(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt die Beteiligten mit einer Frist von zwei Wochen. Die Frist kann im Eilfalle auf eine Woche verkürzt werden. Der Termin findet spätestens zwölf Wochen nach Antragseingang statt.

(2) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim unentschuldigten Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

 

§ 14

Der Vorsitzende hat vor der mündlichen Verhandlung die Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um das Schlichtungsverfahren möglichst in einem Termin zu Ende zu führen.

 

3. Abschnitt

Mündliche Verhandlung

 

§ 15

(1) Vor der Schlichtungsstelle sind Rechtsanwälte oder sachkundige Beistände nur zugelassen, wenn die Wahrung der Rechte der Beteiligten dies notwendig erscheinen lassen. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende auf Antrag außerhalb der mündlichen Verhandlung.

(2) Im Verhandlungstermin kann jeder Beteiligte einen Berater für sich hinzuziehen. Die Berater sind vom Vorsitzenden vor Verhandlungsbeginn auf ihre Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

§ 16

(1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er oder ein von ihm beauftragtes ständiges Mitglied der Schlichtungsstelle trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann auf den Inhalt der Akten verwiesen werden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner die für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Die Streitfrage ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.

 

§ 17

(1) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, nimmt die Schlichtungsstelle Augenschein, hört Zeugen, sachverständige Dritte und Beteiligte und sieht vorgelegte Urkunden ein. Die Beteiligten werden von allen Terminen zur Anhörung von Zeugen, sachverständigen Dritten oder Beteiligten benachrichtigt und können an der Anhörung teilnehmen.

(2) Die Beteiligten können die im Schlichtungsverfahren vorgelegten Urkunden einsehen.

 

§ 18

Der Einigungsvorschlag gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 MAVO wird entweder innerhalb der mündlichen Verhandlung oder schriftlich mit einer Äußerungsfrist von zwei Wochen unterbreitet.

 

§ 19

Über die Verhandlung ist einschließlich der Maßnahmen gemäß § 17 ein Protokoll aufzunehmen, das die wesentlichen Vorgänge der Verhandlungen enthält.

 

4. Abschnitt

Entscheidung

 

§ 20

Die Schlichtungsstelle entscheidet gemäß § 42 Abs. 1 Sätze 1, 2, 3 und 4 MAVO über die von den Beteiligten gestellten Anträge. Sie darf einem Beteiligten nicht etwas zusprechen, was nicht beantragt ist.

 

§ 21

(1) Die Entscheidungsformel soll den Beteiligten nach mündlicher Verhandlung unmittelbar eröffnet werden.

(2) Ist die sofortige Verkündigung nicht möglich, ist die Entscheidungsformel von allen Mitgliedern, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben und innerhalb von vier Wochen nach Schluß der mündlichen Verhandlung den Beteiligten zuzustellen.

 

§ 22

(1) Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen und von dem Vorsitzenden zu unterschreiben und soll innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidungsformel den Beteiligten zugestellt werden.

(2) Die Entscheidung enthält:

  1. Die Bezeichnung der Beteiligten,
  2. die Entscheidungsformel, die auch einen Ausspruch über die Kosten enthält,
  3. die Gründe (Sachverhalt und Begründung).

 

§ 23

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung zu berichtigen.

(2) Enthält der Sachverhalt der Entscheidung andere Unrichtigkeiten, so kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung eine Berichtigung beantragt werden.

(3) Die Schlichtungsstelle entscheidet ohne mündliche Verhandlung, wobei nur diejenigen Mitglieder mitwirken, die an der Entscheidung beteiligt waren. Die Berichtigung wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

 

§ 24

(1) Wird ein nach dem Sachverhalt von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen, so ist auf Antrag die Entscheidung durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Ergänzung ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung zu beantragen.

(3) Die Entscheidung darüber, die ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann, hat nur den nichterledigten Teil zum Gegenstand.

 

§ 25

(1) Die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens findet nur statt, wenn geltend gemacht werden kann, daß

  1. die erkennende Schlichtungsstelle nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
  2. ein Mitglied bei der Entscheidung mitgewirkt hat, das von der Ausübung seines Amtes nach § 5 ausgeschlossen oder abgelehnt war, sofern nicht Gründe für diesen Ausschluß oder diese Ablehnung schon erfolglos geltend gemacht worden waren,
  3. die Entscheidung auf den Inhalt einer fälschlich ausgefertigten oder verfälschten Urkunde oder auf einem Zeugnis oder Gutachten beruht, das falsch abgegeben worden ist,
  4. ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen die Entscheidung beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
  5. ein Mitglied der Schlichtungsstelle sich in der Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat.

 

§ 26

Für die Wiederaufnahme gelten die allgemeinen Vorschriften des Antragsverfahrens, wobei die Bezeichnung des Wiederaufnahmegrundes und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Wiederaufnahmegrund und die Einhaltung der Antragsfrist ergeben, erforderlich sind.

 

§ 27

(1) Der Wiederaufnahmeantrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Beteiligte von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat. Nach drei Jahren seit Zustellung der Entscheidung ist ein Wiederaufnahmeantrag unstatthaft.

 

§ 28

Im Wiederaufnahmeverfahren sind die Mitglieder der Schlichtungsstelle ausgeschlossen, deren frühere Beteiligung als Wiederaufnahmegrund vorgebracht ist.

 

§ 29

(1) Die Hauptsache wird, soweit sie von dem Wiederaufnahmegrund betroffen ist, von neuem verhandelt.

(2) Nach dem Ergebnis der Verhandlung wird die frühere Entscheidung bestätigt oder unter anderweitiger Entscheidung aufgehoben.

 

5. Abschnitt

Kosten des Verfahrens

 

§ 30

(1) Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

(2) Zu den Kosten, die der am Verfahren beteiligte Dienstgeber gemäß § 42 Abs. 3 MAVO zu tragen hat, gehören vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3

  1. Reisekosten der Beteiligten,
  2. Entschädigung von Zeugen,
  3. Entschädigung von Sachverständigen,
  4. Kosten eines Rechtsanwalts oder sachkundigen Beistandes i. 5. v. § 15 Abs. 1.

Die Höhe dieser Kosten ergibt sich sinngemäß aus den Bestimmungen für das Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten.

(3) Die Kosten der Vertretung der Mitarbeitervertretung gemäß § 15 Abs. 1 trägt nur dann der Dienstgeber, wenn der Vorsitzende gemäß § 15 Abs. 1 die Vertretung zugelassen hat. Für die Kosten eines Beraters gemäß § 15 Abs. 2 gilt § 17 MAVO.

 

§ 31

Diese Ordnung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Diözese Rottenburg-Stuttgart in Kraft.

Die Ordnung vom 12. Februar 1976 (KABl. 1976, S. 51ff.) tritt am gleichen Tag außer Kraft.