Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle nach §
22 Abs. 2 AVR
1. Abschnitt
Schlichtungsstelle, Status der Mitglieder, Kosten
§ 1
(1) Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung "Zentrale
Schlichtungsstelle". Sie hat Sitz und Geschäftsstelle in 7800 Freiburg,
Karlstr. 40.
(2) Die Aufgaben der Schlichtungsstelle ergeben sich aus §
22 Abs. (2) Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen
des Deutschen Caritasverbandes (AVR).
§ 2
(1) Mitglieder der Schlichtungsstelle sind der Vorsitzende,
die beiden Beisitzer sowie deren Stellvertreter. Sie müssen der katholischen
Kirche angehören und die Fähigkeit besitzen, ein kirchliches Wahlamt
wahrzunehmen.
(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(3) Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt
haben und darf nicht im kirchlichen Dienst stehen. Er wird vom Präsidenten
des Deutschen Caritasverbandes berufen.
(4) Ein Beisitzer wird auf Vorschlag der Vertreter der Dienstgeber
in der Arbeitsrechtlichen Kommission, ein Beisitzer wird auf Vorschlag der
Vertreter der Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission durch den Präsidenten
des Deutschen Caritasverbandes berufen.
(5) Der Vorsitzende und die Beisitzer dürfen nicht Mitglieder
der Arbeitsrechtlichen Kommission sein.
(6) Für den Fall der Varhinderung des Vorsitzenden oder
der Beisitzer werden vom Präsidenten des Deutschen Caritasverbandes entsprechend
Abs. (3) und (4) Stellvertreter berufen.
(7) Der Präsident des Deutschen Caritasverbandes kann
die Berufung eines Mitgliedes der Schlichtungsstelle zurücknehmen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Zurücknahme der Berufung hat er
das betroffene Mitglied zu hören.
(8) Scheidet ein Mitglied aus der Schlichtungsstelle aus,
ist für die restliche Amtszeit entsprechend Abs. (3) und (4) eine neue
Berufung vorzunehuen.
§ 3
(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig
und nur an das Recht und ihr Gewissem gebunden.
(2) Sie unterliegen der Schweigepflicht.
(3) Der Vorsitzende belehrt die Mitglieder der Schlichtungsstelle
über ihre Verpflichtungen nach Abs. (1) und (2).
§ 4
Die Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben nach Ablauf
der Amtszeit bis zur Berufung eines Nachfolgers im Amt.
§ 5
(1) Die Kosten für die Einrichtung und die laufenden
Kosten der Schlichtungsstelle werden vom Deutschen Caritasverband getragen.
(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden ehrenamtlich
tätig.
(3) Notwendige Auslagen werden nach Maßgabe der Regelungen
erstattet, die für die Mitarbeiter der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes
gelten.
§ 6
(1) Hinsichtlich des Ausschlusses oder der Ablehnung von Mitgliedern
der Schlichtungsstelle gelten die §§ 41 bis 48 ZPO entsprechend.
(2) Uber die Ablehnung nach Abs. (1) befindet die Schlichtungsstelle
unter Ausschluß des Betroffenen nach dessen Anhörung.
(3) An die Stelle eines ausgeschlossenen oder abgelehnten
Mitgliedes tritt dessen Stellvertreter.
2. Abschnitt
Begutachtung
§ 7
(1) Im Verfahren nach § 22 Abs. (2) Satz 1 AVR wird die
Schlichtungsstelle auf Antrag tätig. Er ist schriftlich an den Vorsitzenden
der Schlichtungsstelle zu richten und muß die zur Begutachtung vorgelegten
Fragen bezeichnen.
(2) Erweist sich ein Antrag als unzulässig, so weist
der Vorsitzende den Antrag durch einen mit Gründen versehenen Beschluß
zurück.
(3) Die gutachtliche Stellungnahme gibt der Vorsitzende in
Abstimmung mit den Beisitzern ab. Die Stellungnahme ist schriftlich abzufassen,
vom Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen und dem Antragsteller
zuzustellen.
3. Abschnitt
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 8
(1) Im Verfahren nach § 22 Abs. (2) Satz 2 AVR wird die
Schlichtungsstelle auf Antrag tätig. Er ist schriftlich an den Vorsitzenden
der Schlichtungsstelle zu richten.
(2) Der Antrag muß den Antragsteller, den Antragsgegner
und den Streitgegenstand bezeichnen und soll ein bestimmtes Feststellungsbegehren
enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen
angegeben werden. Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat
der Vorsitzende den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb
einer von ihm zu bestimmenden Frist aufzufordern.
§ 9
(1) Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen.
Außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgt die Antragsrücknahme
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle.
(2) Eine Änderung des Antrages durch den Antragsteller
ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder die Schlichtungsstelle
die Änderung für sachdienlich hält.
§ 10
Erweist sich ein Antrag als unzulässig oder als offenbar
unbegründet, so kann die Schlichtungsstelle den Antrag ohne mündliche
Verhandlung, selbst wenn diese beantragt ist, durch einen mit Gründen
versehenen Beschluß abweisen.
§ 11
Der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrages an
den Antragsgegner. Zugleich mit der Zustellung ist der Antragsgegner aufzufordern,
sich schriftlich zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt
werden.
§ 12
(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen
Verhandlung und lädt die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen. Die
Frist kann im Eilfalle auf eine Woche verkürzt werden.
(2) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben
einer Partei auch ohne diese verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die mündlichen Verhandlungen finden in der Regel
in Freiburg statt. Der Vorsitzende kann mit Rücksicht auf den Wohn- oder
Dienstort der Parteien einen anderen Verhandlungsort bestimmen. Die mündlichen
Verhandlungen sind nicht öffentlich.
(4) Im Einvernehmen mit den Parteien kann das Schlichtungsverfahren
auf Anordnung des Vorsitzenden auch ohne mündliche Verhandlung geführt
werden. In diesem Fall wird den Parteien nach hinreichender schriftlicher
Anhörung von der Schlichtungsstelle ein schriftlicher Schlichtungsvorschlag
unterbreitet.
§ 13
Der Vorsitzende hat vor der mündlichen Verhandlung alle
Anordnungen zu treffen. die notwendig sind, um das Schlichtungsverfahren möglichst
in einer Verhandlung zu erledigen.
4. Abschnitt
Mündliche Verhandlung
§ 14
(1) Die Schlichtungsstelle verhandelt in der Besetzung mit
dem Vorsitzenden und den beiden Beisitzern.
(2) Vor der Schlichtungsstelle sind Rechtsanwälte oder
Beistände nur zugelassen, wenn die Wahrung der Rechte der Parteien dies
notwendig erscheinen lassen. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende.
§ 15
(1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er oder ein von
ihm beauftragter Beisitzer trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken,daß unklare
Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende
tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung
und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Die Schlichtungssache ist in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht zu erörtern.
§ 16
Soweit es für den Schlichtungsvorschlag erheblich ist,
nimmt die Schlichtungsstelle Augenschein, hört Zeugen, sachverständige
Dritte und sieht vorgelegte Urkunden ein.
§ 17
(1) Die Schlichtungsstelle hat eine Einigung anzustreben und
den Parteien einen Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten.
(2) Der Schlichtungsvorschlag wird den Parteien entweder in
der mündlichen Verhandlung oder schriftlich unterbreitet.
(3) Wird der Schlichtungsvorschlag in der mündlichen
Verhandlung nicht angenommen oder wird er schriftlich unterbreitet, bestimmt
der Vorsitzende eine angemessene Frist zur Annahme des Schlichtungsvorschlages.
(4) Nehmen die Parteien den Schlichtungsvorschlag an, erklärt
der Vorsitzende das Schlichtungsverfahren für beendet. Wird der Schlichtungsvorschlag
nicht von beiden Parteien angenommen oder äußert sich eine Partei
oder äußern sich beide Parteien zu dem Schlichtungsvorschlag nicht
oder nicht fristgerecht, erklärt der Vorsitzende das Schlichtungsverfahren
für gescheitert.
§ 18
Über die Verhandlung einschließlich der Anhörung
gemäß § 16 ist ein Protokoll zu führen.
5. Abschnitt
Kosten des Verfahrens, Inkrafttreten
§ 19
(1) Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht
erhoben.
(2) Jede Partei trägt ihre Auslagen und Kosten für
die Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder Beistandes selbst.
§ 20
Diese Ordnung tritt am 26. August 1982 in Kraft.
7800 Freiburg, den 26. August 1982
Dr. Georg Hüssler
Präsident des Deutschen Caritasverbandes
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