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Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle nach § 22 Abs. 2 AVR

 

1. Abschnitt

Schlichtungsstelle, Status der Mitglieder, Kosten

 

§ 1

(1) Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung "Zentrale Schlichtungsstelle". Sie hat Sitz und Geschäftsstelle in 7800 Freiburg, Karlstr. 40.

(2) Die Aufgaben der Schlichtungsstelle ergeben sich aus § 22 Abs. (2) Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR).

 

§ 2

(1) Mitglieder der Schlichtungsstelle sind der Vorsitzende, die beiden Beisitzer sowie deren Stellvertreter. Sie müssen der katholischen Kirche angehören und die Fähigkeit besitzen, ein kirchliches Wahlamt wahrzunehmen.

(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(3) Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt haben und darf nicht im kirchlichen Dienst stehen. Er wird vom Präsidenten des Deutschen Caritasverbandes berufen.

(4) Ein Beisitzer wird auf Vorschlag der Vertreter der Dienstgeber in der Arbeitsrechtlichen Kommission, ein Beisitzer wird auf Vorschlag der Vertreter der Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission durch den Präsidenten des Deutschen Caritasverbandes berufen.

(5) Der Vorsitzende und die Beisitzer dürfen nicht Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sein.

(6) Für den Fall der Varhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer werden vom Präsidenten des Deutschen Caritasverbandes entsprechend Abs. (3) und (4) Stellvertreter berufen.

(7) Der Präsident des Deutschen Caritasverbandes kann die Berufung eines Mitgliedes der Schlichtungsstelle zurücknehmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Zurücknahme der Berufung hat er das betroffene Mitglied zu hören.

(8) Scheidet ein Mitglied aus der Schlichtungsstelle aus, ist für die restliche Amtszeit entsprechend Abs. (3) und (4) eine neue Berufung vorzunehuen.

 

§ 3

(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an das Recht und ihr Gewissem gebunden.

(2) Sie unterliegen der Schweigepflicht.

(3) Der Vorsitzende belehrt die Mitglieder der Schlichtungsstelle über ihre Verpflichtungen nach Abs. (1) und (2).

 

§ 4

Die Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Berufung eines Nachfolgers im Amt.

 

§ 5

(1) Die Kosten für die Einrichtung und die laufenden Kosten der Schlichtungsstelle werden vom Deutschen Caritasverband getragen.

(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden ehrenamtlich tätig.

(3) Notwendige Auslagen werden nach Maßgabe der Regelungen erstattet, die für die Mitarbeiter der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes gelten.

 

§ 6

(1) Hinsichtlich des Ausschlusses oder der Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle gelten die §§ 41 bis 48 ZPO entsprechend.

(2) Uber die Ablehnung nach Abs. (1) befindet die Schlichtungsstelle unter Ausschluß des Betroffenen nach dessen Anhörung.

(3) An die Stelle eines ausgeschlossenen oder abgelehnten Mitgliedes tritt dessen Stellvertreter.

 

2. Abschnitt

Begutachtung

 

§ 7

(1) Im Verfahren nach § 22 Abs. (2) Satz 1 AVR wird die Schlichtungsstelle auf Antrag tätig. Er ist schriftlich an den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle zu richten und muß die zur Begutachtung vorgelegten Fragen bezeichnen.

(2) Erweist sich ein Antrag als unzulässig, so weist der Vorsitzende den Antrag durch einen mit Gründen versehenen Beschluß zurück.

(3) Die gutachtliche Stellungnahme gibt der Vorsitzende in Abstimmung mit den Beisitzern ab. Die Stellungnahme ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen und dem Antragsteller zuzustellen.

 

3. Abschnitt

Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

 

§ 8

(1) Im Verfahren nach § 22 Abs. (2) Satz 2 AVR wird die Schlichtungsstelle auf Antrag tätig. Er ist schriftlich an den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle zu richten.

(2) Der Antrag muß den Antragsteller, den Antragsgegner und den Streitgegenstand bezeichnen und soll ein bestimmtes Feststellungsbegehren enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat der Vorsitzende den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist aufzufordern.

 

§ 9

(1) Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgt die Antragsrücknahme durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle.

(2) Eine Änderung des Antrages durch den Antragsteller ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder die Schlichtungsstelle die Änderung für sachdienlich hält.

 

§ 10

Erweist sich ein Antrag als unzulässig oder als offenbar unbegründet, so kann die Schlichtungsstelle den Antrag ohne mündliche Verhandlung, selbst wenn diese beantragt ist, durch einen mit Gründen versehenen Beschluß abweisen.

 

§ 11

Der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrages an den Antragsgegner. Zugleich mit der Zustellung ist der Antragsgegner aufzufordern, sich schriftlich zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

 

§ 12

(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen. Die Frist kann im Eilfalle auf eine Woche verkürzt werden.

(2) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben einer Partei auch ohne diese verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die mündlichen Verhandlungen finden in der Regel in Freiburg statt. Der Vorsitzende kann mit Rücksicht auf den Wohn- oder Dienstort der Parteien einen anderen Verhandlungsort bestimmen. Die mündlichen Verhandlungen sind nicht öffentlich.

(4) Im Einvernehmen mit den Parteien kann das Schlichtungsverfahren auf Anordnung des Vorsitzenden auch ohne mündliche Verhandlung geführt werden. In diesem Fall wird den Parteien nach hinreichender schriftlicher Anhörung von der Schlichtungsstelle ein schriftlicher Schlichtungsvorschlag unterbreitet.

 

§ 13

Der Vorsitzende hat vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen. die notwendig sind, um das Schlichtungsverfahren möglichst in einer Verhandlung zu erledigen.

 

4. Abschnitt

Mündliche Verhandlung

 

§ 14

(1) Die Schlichtungsstelle verhandelt in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und den beiden Beisitzern.

(2) Vor der Schlichtungsstelle sind Rechtsanwälte oder Beistände nur zugelassen, wenn die Wahrung der Rechte der Parteien dies notwendig erscheinen lassen. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende.

 

§ 15

(1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er oder ein von ihm beauftragter Beisitzer trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken,daß unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Die Schlichtungssache ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.

 

§ 16

Soweit es für den Schlichtungsvorschlag erheblich ist, nimmt die Schlichtungsstelle Augenschein, hört Zeugen, sachverständige Dritte und sieht vorgelegte Urkunden ein.

 

§ 17

(1) Die Schlichtungsstelle hat eine Einigung anzustreben und den Parteien einen Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten.

(2) Der Schlichtungsvorschlag wird den Parteien entweder in der mündlichen Verhandlung oder schriftlich unterbreitet.

(3) Wird der Schlichtungsvorschlag in der mündlichen Verhandlung nicht angenommen oder wird er schriftlich unterbreitet, bestimmt der Vorsitzende eine angemessene Frist zur Annahme des Schlichtungsvorschlages.

(4) Nehmen die Parteien den Schlichtungsvorschlag an, erklärt der Vorsitzende das Schlichtungsverfahren für beendet. Wird der Schlichtungsvorschlag nicht von beiden Parteien angenommen oder äußert sich eine Partei oder äußern sich beide Parteien zu dem Schlichtungsvorschlag nicht oder nicht fristgerecht, erklärt der Vorsitzende das Schlichtungsverfahren für gescheitert.

 

§ 18

Über die Verhandlung einschließlich der Anhörung gemäß § 16 ist ein Protokoll zu führen.

 

5. Abschnitt

Kosten des Verfahrens, Inkrafttreten

 

§ 19

(1) Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

(2) Jede Partei trägt ihre Auslagen und Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder Beistandes selbst.

 

§ 20

Diese Ordnung tritt am 26. August 1982 in Kraft.

 

7800 Freiburg, den 26. August 1982

Dr. Georg Hüssler
Präsident des Deutschen Caritasverbandes