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Ordnung für die Schlichtungsstelle des Caritasverbandes
der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V.

 

Der Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V. erläßt die nachstehende Schlichtungsverfahrensordnung:

 

§ 1 Zuständigkeit

(1) Für den Bereich des Diözesancaritasverbandes Rottenburg-Stuttgart e.V. wird eine Schlichtungsstelle für Angelegenheiten nach § 22 Abs. 1 AVR gebildet. Sie ist zuständig zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitarbeiter und Dienstgeber aus dem Dienstverhältnis.

(2) Die Schlichtungsstelle hat ihren Sitz beim Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V.

(3) Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bleibt von dieser Ordnung unberührt.

 

§ 2 Zusammensetzung

(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei Beisitzern und zwei stellvertretenden Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende

  1. müssen die Befähigung zum Richteramt haben,
  2. dürfen weder im kirchlichen Dienst stehen noch dem Leitungsorgan einer kirchlichen Einrichtung angehören,
  3. müssen der katholischen Kirche angehören,
  4. und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.

(3) Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer müssen im Dienst einer Einrichtung stehen, die unter den Geltungsbereich der AVR fällt, und die Voraussetzungen des § 2 (2) Nr. 3 bis 4 erfüllen.

(4) Die Schlichtungsstelle tritt zusammen und entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und den zwei Beisitzern. Im Falle der Verhinderung treten an ihre Stelle die jeweiligen Stellvertreter.

(5) Hinsichtlich des Ausschlusses oder der Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle gelten die §§ 41 bis 48 ZPO entsprechend.

 

§ 3 Wahl und Amtszeit

(1) Ein Beisitzer und ein stellvertretender Beisitzer werden vom Vorstand des Diözesancaritasverbandes bestellt. Den weiteren Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer wählt die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von den Beisitzern und den stellvertretenden Beisitzern gewählt. Der Vorstand des Diözesancaritasverbandes schlägt ihnen hierzu bis zu drei Personen zur Wahl vor und ernennt den gewählten Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Für die Wahl ist die Mehrheit der Wahlberechtigten erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so schlägt der Vorstand des Diözesancaritasverbandes drei weitere Personen vor. Kommt auch dann eine Wahl nicht zustande, so bestellt der Vorstand des Diözesancaritasverbandes den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

(3) Stehen für das Amt des Vorsitzenden nur weniger als drei Personen zur Wahl zur Verfügung, erfolgt dessen Ernennung durch den Vorstand des Diözesancaritasverbandes im Einvernehmen mit der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind bis zum 31. Dezember des Jahres im Amt, in dem die regelmäßigen Wahlen i.S.v. § 9 Abs. 1 MAVO erfolgen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes findet für die restliche Dauer der Amtszeit eine Neuwahl statt. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(5) Ein Mitglied der Schlichtungsstelle kann jederzeit sein Amt niederlegen. Das Amt endet weiterhin, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für seine Berufung festgestellt wird, das Mitglied die Geschäftsfähigkeit verliert oder Gründe vorliegen, die zu einer Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigen.

 

§ 4 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an das Recht und ihr Gewissen gebunden.

(2) Sie unterliegen der Schweigepflicht.

(3) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind ehrenamtlich tätig. Für Beisitzer und stellvertretende Beisitzer der Schlichtungsstelle ist die Tätigkeit im Rahmen ihrer Aufgaben dem Dienst gleichgestellt. Sie sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der sonstigen dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Reisekosten werden entsprechend der beim Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V. geltenden Regelung erstattet. Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

 

§ 5 Verfahren

(1) Die Schlichtungsstelle wird auf Antrag eines Mitarbeiters oder eines Dienstgebers tätig. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten; er kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Der Antrag muß den Antragsteller, den Antragsgegner und den Streitgegenstand bezeichnen. Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit wieder zurücknehmen.

(2) Der Vorsitzende übersendet den Antrag an den Antragsgegner und bestimmt eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Er kann die Antragsgegner zur Ergänzung und Erläuterung ihres Vorbringens und zur Benennung von Beweismitteln auffordern.

(3) Grundsätzlich entscheidet die Schlichtungsstelle aufgrund mündlicher Verhandlung. Im Falle offensichtlich unzulässigen oder unschlüssigen Vorbringens kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit den Beisitzern auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Dies gilt ferner, wenn die Verfahrenskosten außer Verhältnis zum Streitgegenstand stehen.

(4) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um das Schlichtungsverfahren einvernehmlich zu erledigen. Im Falle der Einigung kann die mündliche Verhandlung entfallen.

(5) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt Antragsteller, Antragsgegner und sonstige Beteiligte mit einer Frist von zwei Wochen ein. Die Frist kann im Eilfalle verkürzt werden.

(6) Die Schlichtungsstelle verhandelt nicht öffentlich. Über ihren Verlauf und das Ergebnis ist eine vom Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer oder einem stellvertretenden Beisitzer zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.

(7) Antragsteller und Antragsgegner können sich vor der Schlichtungsstelle durch eine mit entsprechender schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen oder mit ihr als Beistand erscheinen.

 

§ 6 Schlichtungsvorschlag

(1) Die Schlichtungsstelle hat auf eine Einigung zwischen den Antragsgegnern hinzuwirken; gegebenenfalls unterbreitet sie einen Einigungsvorschlag.

(2) Die Einigung ist zu protokollieren und von den Antragsgegnern zu genehmigen.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schlichtungsstelle in interner Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch Schlichtungsspruch.

(4) Wird der Schlichtungsspruch von den Beteiligten nicht angenommen, wird die Schlichtung für gescheitert erklärt.

 

§ 7 Kosten des Schlichtungsverfahrens

(1) Das Schlichtungsverfahren ist gebührenfrei.

(2) Die Kosten der Beteiligten werden von diesen selbst getragen. Im begründeten Einzelfall kann die Schlichtungsstelle auf Antrag die Kosten der Beteiligten dem am Verfahren beteiligten Dienstgeber auferlegen.

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Schlichtungsordnung tritt am 01.07.1998 in Kraft.

 

Stuttgart, den 21.07.1998

Für den Vorstand des Diözesancaritasverbandes

 

Wolfgang Tripp

Diözesancaritasdirektor