Der Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Rottenburg-Stuttgart
e.V. erläßt die nachstehende Schlichtungsverfahrensordnung:
§ 1 Zuständigkeit
(1) Für den Bereich des Diözesancaritasverbandes Rottenburg-Stuttgart
e.V. wird eine Schlichtungsstelle für Angelegenheiten nach §
22 Abs. 1 AVR gebildet. Sie ist zuständig zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
zwischen Mitarbeiter und Dienstgeber aus dem Dienstverhältnis.
(2) Die Schlichtungsstelle hat ihren Sitz beim Caritasverband der Diözese
Rottenburg-Stuttgart e.V.
(3) Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bleibt von dieser Ordnung
unberührt.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden
Vorsitzenden sowie zwei Beisitzern und zwei stellvertretenden Beisitzern.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
- müssen die Befähigung zum Richteramt haben,
- dürfen weder im kirchlichen Dienst stehen noch dem Leitungsorgan
einer kirchlichen Einrichtung angehören,
- müssen der katholischen Kirche angehören,
- und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen
Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
(3) Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer müssen im
Dienst einer Einrichtung stehen, die unter den Geltungsbereich der AVR
fällt, und die Voraussetzungen des § 2 (2) Nr. 3 bis 4 erfüllen.
(4) Die Schlichtungsstelle tritt zusammen und entscheidet in der Besetzung
mit dem Vorsitzenden und den zwei Beisitzern. Im Falle der Verhinderung
treten an ihre Stelle die jeweiligen Stellvertreter.
(5) Hinsichtlich des Ausschlusses oder der Ablehnung von Mitgliedern
der Schlichtungsstelle gelten die §§ 41 bis 48 ZPO entsprechend.
§ 3 Wahl und Amtszeit
(1) Ein Beisitzer und ein stellvertretender Beisitzer werden vom Vorstand
des Diözesancaritasverbandes bestellt. Den weiteren Beisitzer und
stellvertretenden Beisitzer wählt die Diözesane Arbeitsgemeinschaft
der Mitarbeitervertretungen.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von
den Beisitzern und den stellvertretenden Beisitzern gewählt. Der
Vorstand des Diözesancaritasverbandes schlägt ihnen hierzu
bis zu drei Personen zur Wahl vor und ernennt den gewählten Vorsitzenden
und seinen Stellvertreter. Für die Wahl ist die Mehrheit der Wahlberechtigten
erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so schlägt der
Vorstand des Diözesancaritasverbandes drei weitere Personen vor.
Kommt auch dann eine Wahl nicht zustande, so bestellt der Vorstand des
Diözesancaritasverbandes den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(3) Stehen für das Amt des Vorsitzenden nur weniger als drei Personen
zur Wahl zur Verfügung, erfolgt dessen Ernennung durch den Vorstand
des Diözesancaritasverbandes im Einvernehmen mit der Diözesanen
Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt
vier Jahre. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind bis zum 31. Dezember
des Jahres im Amt, in dem die regelmäßigen Wahlen i.S.v.
§ 9 Abs. 1 MAVO erfolgen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes
findet für die restliche Dauer der Amtszeit eine Neuwahl statt.
Die Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben nach Ablauf der Amtszeit
bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Ein Mitglied der Schlichtungsstelle kann jederzeit sein Amt niederlegen.
Das Amt endet weiterhin, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung
für seine Berufung festgestellt wird, das Mitglied die Geschäftsfähigkeit
verliert oder Gründe vorliegen, die zu einer Kündigung des
Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigen.
§ 4 Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und
nur an das Recht und ihr Gewissen gebunden.
(2) Sie unterliegen der Schweigepflicht.
(3) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind ehrenamtlich tätig.
Für Beisitzer und stellvertretende Beisitzer der Schlichtungsstelle
ist die Tätigkeit im Rahmen ihrer Aufgaben dem Dienst gleichgestellt.
Sie sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben
im notwendigen Umfang von der sonstigen dienstlichen Tätigkeit
freigestellt. Reisekosten werden entsprechend der beim Caritasverband
der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V. geltenden Regelung erstattet.
Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung
gewährt werden.
§ 5 Verfahren
(1) Die Schlichtungsstelle wird auf Antrag eines Mitarbeiters oder
eines Dienstgebers tätig. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden
zu richten; er kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden. Der Antrag muß den Antragsteller, den Antragsgegner und
den Streitgegenstand bezeichnen. Der Antragsteller kann seinen Antrag
jederzeit wieder zurücknehmen.
(2) Der Vorsitzende übersendet den Antrag an den Antragsgegner
und bestimmt eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Er kann die
Antragsgegner zur Ergänzung und Erläuterung ihres Vorbringens
und zur Benennung von Beweismitteln auffordern.
(3) Grundsätzlich entscheidet die Schlichtungsstelle aufgrund
mündlicher Verhandlung. Im Falle offensichtlich unzulässigen
oder unschlüssigen Vorbringens kann der Vorsitzende im Einvernehmen
mit den Beisitzern auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Dies gilt ferner, wenn die Verfahrenskosten außer Verhältnis
zum Streitgegenstand stehen.
(4) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung
alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um das Schlichtungsverfahren
einvernehmlich zu erledigen. Im Falle der Einigung kann die mündliche
Verhandlung entfallen.
(5) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung
und lädt Antragsteller, Antragsgegner und sonstige Beteiligte mit
einer Frist von zwei Wochen ein. Die Frist kann im Eilfalle verkürzt
werden.
(6) Die Schlichtungsstelle verhandelt nicht öffentlich. Über
ihren Verlauf und das Ergebnis ist eine vom Vorsitzenden und mindestens
einem Beisitzer oder einem stellvertretenden Beisitzer zu unterzeichnende
Niederschrift zu fertigen.
(7) Antragsteller und Antragsgegner können sich vor der Schlichtungsstelle
durch eine mit entsprechender schriftlicher Vollmacht versehene Person
vertreten lassen oder mit ihr als Beistand erscheinen.
§ 6 Schlichtungsvorschlag
(1) Die Schlichtungsstelle hat auf eine Einigung zwischen den Antragsgegnern
hinzuwirken; gegebenenfalls unterbreitet sie einen Einigungsvorschlag.
(2) Die Einigung ist zu protokollieren und von den Antragsgegnern zu
genehmigen.
(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schlichtungsstelle
in interner Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
durch Schlichtungsspruch.
(4) Wird der Schlichtungsspruch von den Beteiligten nicht angenommen,
wird die Schlichtung für gescheitert erklärt.
§ 7 Kosten des Schlichtungsverfahrens
(1) Das Schlichtungsverfahren ist gebührenfrei.
(2) Die Kosten der Beteiligten werden von diesen selbst getragen. Im
begründeten Einzelfall kann die Schlichtungsstelle auf Antrag die
Kosten der Beteiligten dem am Verfahren beteiligten Dienstgeber auferlegen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Schlichtungsordnung tritt am 01.07.1998 in Kraft.
Stuttgart, den 21.07.1998
Für den Vorstand des Diözesancaritasverbandes
Wolfgang Tripp
Diözesancaritasdirektor